Spektakulärer Prozess um Windschutzscheibe
Im Saarland hat ein LKW-Halter einen Prozess um eine beschädigte Windschutzscheibe verloren. Das Gericht verurteilte den Halter zur Zahlung von Schadensersatz, da die Schäden durch sein Fahrzeug verursacht wurden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wer bei solchen Unfällen haftet und welche Sorgfaltspflichten LKW-Fahrer haben.
Übersicht
- 1 Spektakulärer Prozess um Windschutzscheibe
- 2 Das Wichtigste in Kürze
- 3 Steinschlag-Schaden: Wer haftet bei Windschutzscheibenschäden?
- 4 Der Fall vor Gericht
- 5 Die Schlüsselerkenntnisse
- 6 Benötigen Sie Hilfe?
- 7 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 7.1 Wer haftet bei einem Steinschlag auf der Autobahn?
- 7.2 Welche Beweise benötige ich nach einem Steinschlagschaden?
- 7.3 Wie hoch ist der Schadenersatzanspruch bei Steinschlag?
- 7.4 Welche Versicherung zahlt bei Steinschlagschäden?
- 7.5 Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche nach einem Steinschlag geltend zu machen?
- 8 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 9 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 10 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Saarbrücken
- Datum: 22.02.2024
- Aktenzeichen: 13 S 44/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadenersatzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ford-Transit-Fahrer, der den Steinschlagschaden an seinem Fahrzeug geltend macht und Schadensersatz sowie Kostenerstattung fordert.
- Erstbeklagte: Fahrende Partei eines LKW, der am Unfall beteiligt war.
- Zweitbeklagte: Halterin des Hängers, der mit dem LKW verbunden war.
- Drittbeklagte: Versicherung, bei der die Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt versichert waren.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 24.09.2020 ereignete sich auf der A8 ein Unfall, bei dem der Kläger beim Überholen eines LKWs einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs erlitt. Es entstanden Reparaturkosten in Höhe von 1.089,62 Euro netto, eine Unkostenpauschale von 25,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 196,62 Euro.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Haftung der Beteiligten als Gesamtschuldner für den durch den Unfall entstandenen Steinschlagschaden und die Frage der Kostentragung der geltend gemachten Ansprüche.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufungen der Beklagten und der Berufungsklägerinnen wurden zurückgewiesen, das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis bleibt bestehen und ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Die Entscheidung bestätigt das vorangegangene Urteil, wodurch die Beklagten für die Kosten aufkommen müssen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und es können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
Steinschlag-Schaden: Wer haftet bei Windschutzscheibenschäden?
Ein Windschutzscheibenschaden durch einen Steinschlag wirft zahlreiche Fragen zur Haftungsverteilung auf. Dabei spielen Aspekte wie Fahrerhaftung, Reparaturkosten und Selbstbeteiligung ebenso wie Regelungen im Verkehrsrecht und bei der Kaskoversicherung eine wichtige Rolle. Auch die Schadensmeldung, Teilkasko und Glasbruchversicherung sind entscheidend für die Schadensbewertung und Reparatur oder Austausch der Scheibe.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Haftungsfragen praxisnah beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Steinschlagschaden bei Überholvorgang: LKW-Halter muss für beschädigte Windschutzscheibe haften

Eine beschädigte Windschutzscheibe nach einem Überholmanöver auf der Autobahn führte zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken. Das Gericht bestätigte nun in seinem Urteil vom 22.02.2024 die Haftung der LKW-Halter für den entstandenen Schaden.
Schadensfall auf der Autobahn A8
Der Fall ereignete sich am 24. September 2020 auf der A8 in Richtung Merzig. Ein Ford Transit-Fahrer überholte einen LKW mit Anhänger, als mehrere Steine seine Windschutzscheibe trafen und beschädigten. Der LKW war zum Unfallzeitpunkt nicht beladen und fuhr mit etwa 80 km/h auf der rechten Spur, während der Transit-Fahrer mit circa 100 km/h auf der linken Spur zum Überholen ansetzte. Die Reparaturkosten für die beschädigte Windschutzscheibe beliefen sich auf 1.089,62 Euro netto.
Streit um die Schadensursache
Die LKW-Halter bestritten ihre Verantwortung für den Schaden. Sie argumentierten, der Auflieger sei vor Fahrtantritt mit Wasser abgespritzt worden, sodass sich keine Steine hätten lösen können. Zudem verwiesen sie auf andere mögliche Verursacher, da zu dieser Zeit viele Fahrzeuge auf der Autobahn unterwegs gewesen seien. Ein Gutachter stellte jedoch fest, dass die Steine entweder von der Außenhülle des LKW beziehungsweise des Kippauflegers gefallen oder durch das Fahrzeug von der Fahrbahn aufgewirbelt worden sein mussten.
Gerichtliche Bewertung der Haftung
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Haftung der LKW-Halter, da sich in beiden möglichen Schadenszenarien die typische Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht habe. Die Richter verneinten auch das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses: Bei herabfallender Ladung spreche der erste Anschein für eine unzureichende Ladungssicherung. Im Falle aufgewirbelter Steine hätte ein „Idealfahrer“ aufgrund der bekannten Baustellensituation seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen.
Umfang der Schadensregulierung
Das Gericht sprach dem Geschädigten einen Betrag von 964,62 Euro zu. Ein Abzug von 150 Euro wurde wegen bereits vorhandener Vorschäden an der Windschutzscheibe vorgenommen. Zusätzlich wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zugesprochen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Geschädigten bei Steinschlagschäden im Straßenverkehr. Es reicht für eine Haftung aus, wenn der Schaden durch einen Gegenstand verursacht wurde, der aus der Richtung eines vorausfahrenden Fahrzeugs kam – unabhängig davon, ob dieser von der Ladefläche fiel oder von der Straße hochgeschleudert wurde. Damit wird die Beweisführung für Geschädigte erheblich erleichtert, da nicht nachgewiesen werden muss, woher genau der schadenverursachende Gegenstand stammte.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Steinschlag beschädigt wurde, während Sie hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren sind, haben Sie gute Chancen auf Schadenersatz. Sie müssen lediglich nachweisen, dass der Schaden in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorbeifahren entstanden ist und keine anderen Fahrzeuge in der Nähe waren. Die oft schwierige Frage, ob der Stein von der Ladefläche fiel oder von der Straße hochgeschleudert wurde, spielt keine Rolle mehr. Dokumentieren Sie den Vorfall möglichst genau und notieren Sie sich das Kennzeichen des vorausfahrenden Fahrzeugs – das reicht in der Regel aus, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Unterstützung bei Haftungsfragen im Steinschlagschaden
Im Zusammenhang mit einem Steinschlag-Schaden, bei dem unklare Haftungsfragen entstehen können, ist es oft schwierig, die eigene Position und rechtliche Lage eindeutig zu bewerten. Insbesondere wenn der Schaden im Zuge eines Überholvorgangs auf der Autobahn entsteht, können komplexe Umstände zu Unsicherheiten führen.
Wir bieten Ihnen eine fundierte Analyse Ihrer Situation und eine sachliche Prüfung der relevanten Aspekte Ihres Falls. Dabei erarbeiten wir gemeinsam, wie Sie Ihre Rechte bestmöglich vertreten können – stets mit Blick auf eine transparente und zielführende Vorgehensweise.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer haftet bei einem Steinschlag auf der Autobahn?
Die Haftung bei einem Steinschlag auf der Autobahn richtet sich nach der konkreten Entstehung des Schadens. Es gibt dabei zwei grundlegende Haftungsszenarien:
Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs
Bei einem Steinschlag durch ein vorausfahrendes Fahrzeug kommt eine Haftung unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht:
Verschuldenshaftung: Diese greift, wenn der Vorausfahrende durch sein Fehlverhalten die Schuld am Steinschlag trägt. Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- Ungenügender Ladungssicherung bei einem Kieslaster
- Nicht angepasster Geschwindigkeit auf Schotter oder Splitt
- Rücksichtslosem Anfahren mit „Vollgas“, wodurch Steine aufgewirbelt werden
Betriebsgefahr: Eine Haftung kann sich auch aus der sogenannten Betriebsgefahr des vorderen Fahrzeugs ergeben. Diese entsteht allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr, auch ohne Verschulden.
Ausschluss der Haftung
Ein Unabwendbares Ereignis schließt die Haftung des Vorausfahrenden aus. Dies ist nach § 17 Abs. 3 StVG der Fall, wenn:
- Der Stein lediglich durch die Reifen hochgeschleudert wurde
- Keine technischen Mängel am Fahrzeug vorlagen
- Der Fahrer jede erdenkliche Sorgfalt beachtet hat
Beweislast und Versicherung
Wenn Sie Schadensersatz verlangen möchten, müssen Sie als Geschädigter beweisen:
- Dass der Schaden auf einem Steinschlag beruht
- Dass dieser vom vorausfahrenden Fahrzeug ausging
Ohne Verursachernachweis greift in der Regel die eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung. Diese übernimmt die Kosten für Glasschäden durch Steinschlag, abzüglich einer eventuellen Selbstbeteiligung.
Bei nachgewiesener Fahrlässigkeit des Vorausfahrenden muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
Welche Beweise benötige ich nach einem Steinschlagschaden?
Die sofortige und sorgfältige Dokumentation des Schadensereignisses ist für die Durchsetzung von Ansprüchen entscheidend.
Unmittelbare Beweissicherung am Unfallort
Bei einem Steinschlag sollten Sie unverzüglich anhalten und den Schaden dokumentieren. Dabei sind folgende Aspekte wichtig:
- Detaillierte Fotos des Schadens aus verschiedenen Perspektiven
- Kennzeichen und Fahrzeugtyp des vorausfahrenden Fahrzeugs
- Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls
- Kontaktdaten möglicher Zeugen
Technische Beweissicherung
Ein Sachverständigengutachten kann besonders wertvoll sein, wenn es zeitnah erstellt wird. Nach 14 Tagen ist die Altersbestimmung eines Steinschlags kaum noch möglich. Der Gutachter untersucht dabei:
- Die Art und Position des Steinschlags
- Den Einschlagwinkel zur Bestimmung der Herkunft des Steins
- Die Unterscheidung zwischen frischen und älteren Schäden
Dokumentation der Schadensursache
Für die Haftung ist der Nachweis der Schadensursache entscheidend. Dabei müssen Sie beweisen:
Bei Ladungsverlusten: dass der Stein von der Ladefläche des vorausfahrenden Fahrzeugs stammte.
Bei aufgewirbelten Steinen: dass diese durch überhöhte Geschwindigkeit oder fahrlässiges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht wurden.
Die Beweislast für die Schadensverursachung liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Ein lückenloser Nachweis der Schadensentstehung erhöht die Chancen auf Schadensersatz erheblich.
Wie hoch ist der Schadenersatzanspruch bei Steinschlag?
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Steinschlag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Bei einem Steinschlag in der Windschutzscheibe fallen folgende typische Kosten an:
Reparaturkosten ohne Scheibenaustausch
Eine einfache Steinschlagreparatur kostet zwischen 80 und 100 Euro. Diese Reparatur ist möglich, wenn:
- Der Steinschlag weiter als 10 cm von der Glaskante entfernt ist
- Die Beschädigung nicht im Sichtfeld des Fahrers liegt
- Das Schlagloch die Größe von 5 mm nicht überschreitet
Kosten bei notwendigem Scheibenaustausch
Ein kompletter Scheibenaustausch verursacht deutlich höhere Kosten:
- Ohne Assistenzsysteme: 500 bis 700 Euro
- Mit Assistenzsystemen: bis zu 1.500 Euro
Zusätzlich erstattungsfähige Kosten
Neben den reinen Reparaturkosten können auch weitere Kosten erstattungsfähig sein:
- Gutachterkosten bei strittigen Fällen
- Bergungs- und Abschleppkosten, falls erforderlich
Besonderheiten der Kostenübernahme
Die Schadenshöhe wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst:
- Bei Verschulden des Vorausfahrenden übernimmt dessen Haftpflichtversicherung den kompletten Schaden
- Bei Teilkaskoversicherung wird meist eine Selbstbeteiligung von etwa 150 Euro fällig
- Bei Vollkaskoversicherung beträgt die übliche Selbstbeteiligung etwa 300 Euro
Bei einer Reparatur des Steinschlags verzichten viele Versicherungen auf die Selbstbeteiligung, wenn Sie eine Partnerwerkstatt beauftragen. Ohne Kaskoversicherung müssen Sie die gesamten Kosten selbst tragen.
Welche Versicherung zahlt bei Steinschlagschäden?
Teilkaskoversicherung als Basisschutz
Die Teilkaskoversicherung deckt grundsätzlich alle Glasschäden durch Steinschlag ab. Dies umfasst Schäden an der Frontscheibe, den Seitenscheiben, Scheinwerfern, Rückleuchten sowie an Panorama- und Schiebedächern. Bei kleinen, reparaturfähigen Steinschlägen verzichten die meisten Versicherer auf die Selbstbeteiligung, wenn Sie die Reparatur bei einem Glaspartner der Versicherung durchführen lassen.
Vollkaskoversicherung mit erweitertem Schutz
Die Vollkaskoversicherung bietet einen umfassenderen Schutz. Sie übernimmt nicht nur die Glasschäden wie die Teilkasko, sondern deckt zusätzlich auch Lackschäden durch Steinschlag ab. Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, werden sowohl die Reparatur der Windschutzscheibe als auch Schäden an der Karosserie reguliert.
Haftpflichtversicherung in Sonderfällen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines vorausfahrenden Fahrzeugs zahlt nur in drei spezifischen Fällen:
- Wenn der Fahrer durch zu schnelles Fahren Steine aufwirbelt
- Wenn Steine von der Ladefläche fallen
- Wenn der Fahrer mit dem Steinschlag rechnen musste, etwa beim Befahren einer Schotterfläche
Besonderheiten bei der Schadensregulierung
Bei der Regulierung eines Steinschlags ist die Beweislage entscheidend. Wenn ein Stein durch die Reifen eines vorausfahrenden Fahrzeugs hochgeschleudert wurde, gilt dies meist als Unabwendbares Ereignis. In diesem Fall greift die eigene Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Die Versicherung übernimmt die Kosten abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei einer Steinschlagreparatur verzichten viele Versicherer auf die Selbstbeteiligung, beim kompletten Austausch der Windschutzscheibe wird sie jedoch meist fällig.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche nach einem Steinschlag geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach einem Steinschlag beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie Kenntnis vom Schädiger erlangt haben.
Besonderheiten bei der Verjährung
Wenn Sie den Schädiger nicht kennen, aber den Schaden bemerkt haben, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein unbekannter LKW Steine verloren hat.
Bei Ansprüchen gegen Ihre eigene Kaskoversicherung gilt ebenfalls die dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie den Versicherungsanspruch erhalten haben.
Fristberechnung anhand eines Beispiels
Wenn ein Steinschlag am 15. März 2025 entstanden ist und Sie den Verursacher kennen, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2025. Sie haben dann bis zum 31. Dezember 2028 Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wichtige Handlungen zur Fristwahrung
Die Verjährung können Sie durch verschiedene Maßnahmen hemmen:
- Dokumentieren Sie den Schaden unmittelbar nach dem Vorfall
- Melden Sie den Schaden zeitnah Ihrer Versicherung
- Sichern Sie Beweise durch Fotos und Zeugenaussagen
- Lassen Sie den Schaden von einem Sachverständigen begutachten
Beachten Sie: Die Beweislast für den Schadenshergang liegt bei Ihnen als Geschädigtem. Je früher Sie den Schaden dokumentieren und geltend machen, desto besser sind Ihre Chancen auf Ersatz.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebsgefahr
Ein grundlegendes Konzept im Verkehrsrecht, das das generelle Risiko beschreibt, das von einem Kraftfahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht. Dies basiert auf § 7 StVG und bedeutet, dass der Halter auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haften kann, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Die Betriebsgefahr besteht unabhängig von einem Fehlverhalten des Fahrers.
Beispiel: Ein LKW wirbelt im normalen Fahrbetrieb Steine auf, die andere Fahrzeuge beschädigen.
Ladungssicherung
Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, Ladung so zu sichern, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Die Vorschriften basieren auf § 22 StVO und sind für alle Fahrzeugführer verbindlich. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen.
Beispiel: Ein LKW-Fahrer muss lose Steine auf der Ladefläche mit einer Plane abdecken und die Ladung zusätzlich verzurren.
Unabwendbares Ereignis
Ein rechtlicher Begriff aus § 7 Abs. 2 StVG, der einen Haftungsausschlussgrund beschreibt, wenn der Unfall auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Anforderungen sind sehr hoch – es wird das Verhalten eines „Idealfahrers“ als Maßstab angelegt.
Beispiel: Ein plötzlich auftretendes extremes Unwetter, das trotz angepasster Fahrweise zu einem Unfall führt.
Teilkasko
Eine Versicherungsform, die bestimmte Eigenschäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, darunter typischerweise auch Glasbruch durch Steinschlag. Im Gegensatz zur Vollkasko werden Unfallschäden nicht übernommen. Geregelt in den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB).
Beispiel: Die Reparatur einer durch Steinschlag beschädigten Windschutzscheibe wird von der Teilkasko übernommen, wobei meist eine Selbstbeteiligung anfällt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Er besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Beklagten durch ihre Fahrweise oder unzureichende Ladungssicherung fahrlässig die Windschutzscheibe des Klägers beschädigt haben, was eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB begründen würde.
- § 540 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph behandelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Berufungsurteilen. Ein Berufungsurteil ist demnach vorläufig vollstreckbar, wenn das Urteil endgültig, aber noch nicht rechtskräftig ist.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist nach § 540 ZPO vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Entscheidung trotz des laufenden Rechtsbehelfsprozesses bereits vollstreckt werden kann.
- § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift beschreibt die gesamtschuldnerische Haftung. Sie legt fest, dass mehrere Schuldner gemeinsam für die gesamte Schuld haften, sodass der Gläubiger die vollständige Erfüllung von jedem Schuldner verlangen kann.
In diesem Fall wurden die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, was bedeutet, dass der Kläger von jedem der Beklagten die vollständige Zahlung des Schadens verlangen kann.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG regelt die allgemeinen Vorschriften für den Straßenverkehr in Deutschland, einschließlich der Haftungsbestimmungen bei Verkehrsunfällen.
Der Unfall ereignete sich im Straßenverkehr, und das StVG ist relevant, um die Haftung der beteiligten Verkehrsteilnehmer sowie die Anforderungen an die Ladungssicherung von Fahrzeugen zu bewerten.
- Ladungssicherungsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Diese Vorschriften bestimmen, wie Ladungen auf Fahrzeugen gesichert sein müssen, um das Wegfliegen von Gegenständen zu verhindern.
Die Beklagten behaupten, dass die Ladung durch Abspritzen mit Wasser gesichert war und keine Steine frei geworden sind. Die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften nach StVZO ist entscheidend, um zu beurteilen, ob die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben.
Das vorliegende Urteil
LG Saarbrücken – Az.: 13 S 44/23 – Urteil vom 22.02.2024
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