Skip to content
Menu

Wildschadenhaftung bei Streuobstwiese

AG Balingen, Az.: 4 C 385/11, Urteil vom 05.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 29 ff. BJagdG zu, da er unterlassen hat, die nach § 32 Abs. 2 BJagdG erforderlichen Schutzvorrichtungen zu errichten.

Wildschadenhaftung bei Streuobstwiese
Symbolfoto: Marijn/Bigstock

Unstreitig handelt es sich beim Grundstück des Klägers um eine Streuobstwiese. Diese ist als Obstgarten im Sinne von § 32 Abs. 2 BJagdG anzusehen (AG Schorndorf, Urt. v. 11.03.2009, Az. 2 C 1011/08). Damit ist ein Schadensersatzanspruch wegen eines Wildschadens gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG ausgeschlossen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Als Schutzvorrichtung wäre beispielsweise ein Zaun um die Streuobstwiese anzusehen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im vorliegenden Fall eine Baugenehmigung für einen Zaun um die Streuobstwiese hätte erhalten können oder nicht und – sollte Letzteres der Fall sein – wer das Risiko zu tragen hat, dass eine Zaun nicht genehmigungsfähig ist.

Neben einem Zaun kommen nämlich auf andere Schutzvorrichtungen in Betracht (vgl. Gaisbauer, VersR 1973, 199). Insoweit hat der Kläger weder behauptet, dass andere Schutzvorrichtungen ebenfalls rechtlich unzulässig oder nicht wirksam sind, noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!