AG München, Az.: 283 C 9/15, Urteil vom 12.05.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.376,68 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Reise Rückzahlung des Reisepreises auf Grund Minderung, Entschädigung, Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der Kläger hat bei der Beklagten für sich und die Mitreisende … eine 8-tägige Flugpauschalreise nach Rhodos für die Zeit vom 15.05.2014 – 22.05.2014 gebucht. Reisevertragliche Leistungen der Beklagten waren die Flüge von Köln nach Rhodos und zurück, die Transfers und die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit seitlichem Meerblick im Hotel … mit All-inclusive-Verpflegung Plus. Es handelt sich um eine mit 4,5 Sternen Landeskategorie ausgeschriebenes Hotel mit mehreren Restaurants, Bar, Supermarkt, Gartenanlage mit drei Süßwasserswimmingpools (eine mit Rutschen), Sonnenterrassen, Poolbar und Beachbar/Snackbar, wobei Liegen, Schirme und Handtücher am Pool inklusive sind. Das Hotel hat 584 Zimmer und war im streitgegenständlichen Zeitraum täglich mit 1.600 Gästen belegt. Der Reisepreis betrug für beide Reiseteilnehmer 954,00 €. Der Kläger hat die Reise für sich und seine mitreisende Lebensgefährtin gebucht und bezahlt. Die Reisenden sind am 20.05.2014 vorzeitig in Eigenregie nach Deutschland zurückgekehrt Die mitreisende Lebensgefährtin hat ihre aus der Reise gegenüber der Beklagten zustehende Ansprüche mit Vereinbarung vom 25.05.2014 an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat die Abtretung angenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Anlage K1) verwiesen.
Der Kläger trägt vor, dass er wie auch die mitreisende Lebensgefährtin in der Nacht vom 15. auf den 16.05.2014, also ab dem ersten Aufenthaltstag schwer erkrankt seien. Sie hätten durchgehend beide an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massive Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber gelitten. Dies sei der Reiseleitung vor Ort unverzüglich zur Kenntnis gebracht und Abhilfe verlangt worden. Abhilfe sei nicht erfolgt. Die Erkrankung habe in voller Intensität bis zum Reiseende nicht aufgehört. Eine Besserung habe sich nicht gezeigt. Der Kläger wie auch die mitreisende Lebensgefährtin seien gezwungen gewesen, während des gesamten Aufenthalts das Zimmer im Bett zu hüten. Ihre Reise habe sich letzten Endes auf die Wege vom Bett zur Toilette und zurück bezogen. Von der Rezeption sei der Kläger an eine Apotheke verwiesen worden. Er habe mit dem Taxi zur Apotheke fahren und die Medikamente selbst bezahlen müssen. Er habe 25,68 € für Medikamente aufgewendet. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch weiter verschlechtert, sodass er und die mitreisende Lebensgefährtin schwere Gesundheitsschäden befürchteten. Die Reiseleitung, die um Abhilfe ersucht worden sei, habe keine Abhilfe in Aussicht gestellt und sei trotz Aufforderung nicht in der Lage gewesen, einen Rückflug zu organisieren. Der Kläger habe daraufhin für sich und die mitreisende Lebensgefährtin einen vorzeitigen Rückflug nach Vorankündigung bei der Reiseleitung für den 20.05.2014 in Eigenregie organisiert. Hierfür habe er 138,00 € aufgewendet. Gesundheitsbedingt seien der Kläger sowie die mitreisende Lebensgefährtin darauf angewiesen gewesen, vom Ankunftsflughafen in Düsseldorf nach Hause ein Taxi zu nehmen, wofür 65,00 € aufgewendet worden seien. Die Erkrankung habe die Beklagte zu vertreten. Im gebuchten Hotel habe bereits seit Anfang Mai eine Noro-Rota-Virus-Epidemie grassiert. Vor den Hotelzimmern hätten sich schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt. Putzfrauen seien im Dauereinsatz gewesen. Salzstangen und Coca-Cola seien im Supermarkt ausverkauft gewesen. Hotelgäste und Kinder hätten sich auf dem Weg oder mitten im Restaurant erbrochen. Abhilfe sei nicht geschaffen worden. Abgepacktes Wasser sei nicht zu erwerben gewesen. Er und die mitreisende Lebensgefährtin seien ans Hotelzimmer gefesselt gewesen. Aus diesem Grund hätten sie keine der Annehmlichkeiten des Hotels, insbesondere nicht die All-inclusive-Verpflegung nutzen können. Sie seien vielmehr gezwungen gewesen, Zwieback, Salzstangen, Coca-Cola und abgepacktes Wasser auf eigene Kosten zu erhöhten Preisen selbständig im hoteleigenen Supermarkt zu beschaffen. Die Erkrankungssymptome und Beschwerden hätten auch nach der Rückkehr in Deutschland angehalten.
Auch im November 2014 hätten Restbeschwerden bestanden, wie sich aus den eingeholten Attesten ergebe, wofür insgesamt 40,00 € aufgewendet worden seien. Die überwiegende Anzahl der Hotelgäste, so offensichtlich auch er und die mitreisende Lebensgefährtin seien von einer Viruserkrankung befallen gewesen. Bei der Reisenden … seien in einem Labortest am 03.06.2014 Rota-Viren-Antikörper nachgewiesen worden. Stuhlproben und sonstige Laboruntersuchungen hätten ergeben, dass nach Auskunft eines Virologen während der gesamten Aufenthaltszeit des Klägers und der mitreisenden Lebensgefährtin im gebuchten Hotel Rota- und Noro-Viren sowie der EIEC-Keim festgestellt worden seien. Er und die mitreisende Lebensgefährtin seien offensichtlich von den gleichen Krankheitskeimen befallen gewesen. Diese Kombination von Viren und Keimen habe nicht von einer einzigen Person eingeschleppt werden können. Zum streitgegenständlichen Aufenthaltszeitraum, vermutlich schon deutlich früher, ab Anfang Mai 2014 sei das Hotel mit diesen Krankheitserregern infiziert gewesen. Von den 1.600 Gästen im Hotel seien ausweislich der als Anlage K9 vorgelegten Liste mindestens 476 wegen der Viren bzw. dem Keim erkrankt gewesen. Damit sei der Anscheinsbeweis gegeben, dass sich die Reisenden im Hotel angesteckt hätten.
Die Beklagte habe es auch pflichtwidrig unterlassen, die Reisenden auf das Infektionsrisiko hinzuweisen. Die Beklagte sei zur Rückzahlung von 100 % des Reisepreises auf Grund der geschilderten Mängel verpflichtet. In gleicher Höhe sei sie zur Zahlung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verpflichtet. Auf Grund der geschilderten Körperverletzung sei ein angemessenes Schmerzensgeld je Reisendem zu 100,00 €‚ insgesamt 200,00 € zu zahlen. Ferner müsse die Beklagte die geschilderten Aufwendungen für die vorzeitige Rückreise erstatten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.176,68 € sowie desweiteren ein angemessenes Schmerzensgeld, welches nicht unter 200,00 € liegen sollte, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich bei der behaupteten Erkrankung das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Dass sich die Erkrankung auf mangelnder Hygiene oder verunreinigter Speisen im Hotel zurückführen lasse, sei nicht bewiesen. Der Anscheinsbeweis sei nicht erbracht. Auch aus der als Anlage K9 vorgelegten Liste ergebe sich insbesondere nicht, dass und an welcher Krankheit die Reisenden erkrankt seien. Auf Grund der verschiedenen Erreger bzw. Keime sei auch auszuschließen, dass das Hotel für die Ansteckung verantwortlich sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Ansteckung mit verschiedenen Erregern bzw. Keimen über verschiedene Quellen erfolgt sein müsse. Die Reiseleitung der Beklagten sei erstmals am 18.05.2014 über eine Magen-Darm-Erkrankung informiert worden. Die Hotelleitung habe in der Nacht zum 18.05.2014 erstmals von mehreren Magen-Darm-Erkrankungen erfahren. Bereits am 18.05.2014 sei nach Beratung mit dem Hotelarzt durch die Hotelleitung die doppelte Desinfektion der öffentlichen Bereiche, eine doppelte Reinigung nebst Desinfektion derjenigen Zimmer sowie die separate Wäsche und Desinfektion von Handtüchern und Bettwäsche aus denjenigen Zimmern, in den erkrankte Personen bekannt waren, veranlasst worden. Erkrankte Gäste seien gebeten worden, in ihren Zimmern zu bleiben. Sie hätten kostenfrei einen 24-Stunden-Zimmer-Service erhalten, der sie mit allem Notwendigsten versorgt habe. Die beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsstätten hätten Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine, sowie des Poolwassers entnommen und auf etwaige Krankheitserreger untersucht. Sämtliche Proben seien negativ verlaufen. Auch erneute Tests am 21.05.2014 seien negativ gewesen. Trotzdem seien Desinfektionsmittelspender in sämtlichen öffentlichen Bereichen aufgestellt worden mit der Bitte an die Hotelgäste, diese unbedingt zur Desinfektion der Hände zu benutzen, insbesondere vor Betreten und bei Verlassen des Restaurants. Nachträglich habe es sich herausgestellt, dass ähnliche Krankheitshäufungen im gleichen Zeitraum auf der ganzen Insel festgestellt worden seien.
Wegen des weiteren Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.03.2015 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die aus eigenem wie aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche aus keinem Rechtsgrund zu.
Es besteht kein Rückzahlungsanspruch wegen geminderten Reisepreises. Es kann dabei unterstellt werden, dass der Kläger und die Zedentin bereits in der Nacht vom 15. auf den 16.05.2014 wie behauptet erkrankt sind. Die Erkrankung würde einen Mangel der Reise jedoch nur dann darstellen, wenn sie ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. einer ihrer Leistungsträger hätte. Dies ist indessen nicht erwiesen. Woran der Klägerin wie auch die Zedentin erkrankt sind, ist nicht nachgewiesen. Alleine aufgrund der Inkubationszeit scheint fraglich, dass der Kläger wie auch die Zedentin im Hotel mit den betreffenden Viren/Keimen infiziert hat. Die nach Rückkehr am 23.05.2014 bei beiden veranlasste Stuhlprobe war zudem ohne Erregernachweis. Untersuchungsergebnisse beispielsweise von Speisen und Wasser des Hotels hat der Kläger nicht vorgelegt. Es besteht zudem eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten beispielsweise bei Kontakt mit anderen Personen während der Hinreise oder im Hotel sowie aufgrund verunreinigten Meerwassers am Strand. Eine Infektion stellt sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Zwar kann ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung von Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels zu bejahen sein, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet. Der Anscheinsbeweis ist im Streitfall jedoch nicht erbracht. Soweit der Kläger behauptet, bei 1.600 anwesenden Gästen seien 476 „einschlägig an Rota- und Noro-Viren und dem EIEC-Keim“ erkrankt gewesen, ist festzustellen, dass die behauptete Zahl bereits nicht mit der vom Kläger vorgelegten Liste übereinstimmt. Unabhängig davon, dass mit Ausnahme des als Anlage K7 vorgelegten Laborbefundes der Reisenden …, der das Rota-Virus-Antigen ausweist, nicht substantiiert dargetan ist, woran die übrigen Gäste erkrankt gewesen sind, ergibt sich hieraus nicht, dass die genannte Zahl gerade während des maßgeblichen Zeitraumes des Aufenthaltes des Klägers wie der Zedentin erkrankt gewesen wäre. Es geht nicht an, alle erkrankten Gäste über einen Monat zusammenzuzählen und sie in das Verhältnis zur Zahl täglich anwesenden Hotelgäste von 1.600 zu setzen, vielmehr wäre das Verhältnis zu der über einen Monat anwesend gewesenen Gesamtzahl der Gäste zu ermitteln. Abzustellen ist im Streitfall auf den Aufenthaltszeitraum des Klägers sowie der Zedentin, welche vom 15.05. bis 19.05.2014 im Hotel übernachtet haben. Selbst wenn man – soweit überhaupt Angaben zum Aufenthalt gemacht wurden – bei denjenigen Gästen, welche keine Angaben zur genauen Erkrankungszeit gemacht haben, unterstellt, dass sie während des gesamten Aufenthalts erkrankt waren, ergibt sich eine Zahl von 140 Erkrankten, was bei einer Gästezahl von 1.600 einem Prozentsatz von 8,75 % entspricht. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2000, Az.: 18 U 52/00, zit. n. juris). Es kann auch als zutreffend unterstellt werden, dass die Ansteckung mit Noro-, Rota-Viren und dem EIEC-Keim wohl kaum durch Kontakt mit einer einzigen Person erfolgen kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Ansteckung mit diesen Viren bzw. diesem Keim im Verantwortungsbereich des Hotels liegen muss. Bei einem Hotel mit 1.600 Gästen erscheint es durchaus möglich, dass die verschieden erkrankten Gäste sich durch Kontakt mit verschiedenen Personen oder in sonstiger Weise auch mit den verschiedenen Viren bzw. Keimen angesteckt haben. Dass der Kläger oder irgendein Reisender sich mit allen beiden Viren sowie dem EIEC-Keim zugleich infiziert hätte, ist nicht ersichtlich. Der Anblick sich übergebender Mitreisender und erforderlicher Reinigungsmaßnahmen von Zimmern und Hoteleinrichtungen stellt keinen Mangel dar. Er ist hinzunehmen, soweit der Nachweis nicht geführt ist, dass die Erkrankungen durch den Leistungsträger verursacht worden ist. Soweit vorgetragen wird, dass braunes Wasser aus den Leitungen kam, fehlt es an einem entsprechenden Abhilfeverlangen. Ein solches war auch nicht entbehrlich.
Ein Anspruch auf Erstattung der dem Kläger bzw. der Zedentin entstandenen Aufwendungen oder Schadenersatz besteht aus keinem Rechtsgrund. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB. Ein Mangel, den die Beklagte zu vertreten hätte, ist nicht dargetan. Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen. Es liegt auch keine Verletzung von Informationspflichten vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten vor Reisebeginn zurechenbar bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, dass Infektionsgefahr im Hotel bestand. Insbesondere ergibt sich auch aus der von der Klagepartei vorgelegten Liste nicht, dass vor Reiseantritt und Ankunft des Klägers bzw. der Zedentin eine Vielzahl von Gästen mit entsprechenden Symptomen an Viren oder ähnlichem erkrankt und dies dem Hotel als Leistungsträger der Beklagten bekannt gewesen wäre. Soweit dies nach der Ankunft des Klägers bekannt geworden ist, wäre zudem eine Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr kausal für die Erkrankung, da Kläger nach eigenem Vortrag bereits in der Nacht des ersten Ankunftstags erkrankt ist. Eine wirksame Kündigung des Reisevertrages liegt nicht vor, nachdem ein Reisemangel, der die Reise erheblich beeinträchtigte, nicht dargetan ist. Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein Entschädigungsanspruch gem. § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude aus.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 3 ZPO.