AG Mannheim – Az.: 10 C 3856/19 – Urteil vom 30.09.2019
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin noch 4,03 € ausgerechnete Zinsen sowie 40,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstaats werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf § 307 ZPO.
Weiter schuldet die Beklagte noch die Zahlung einer Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Der Pauschalanspruch ist eine Verzugsfolge, und der Verzug ist ein Status einer ganz bestimmten Forderung. Bestehen zwischen denselben Parteien mehrere Forderungen, so kann der Schuldner grundsätzlich mit jeder dieser Forderungen in Verzug geraten. Dementsprechend kann die Pauschale auch mehrfach anfallen. Entscheidend ist im Ausgangspunkt, ob es sich um eine Einzelforderung handelt, die für sich genommen in den Verzugsstatus übergehen kann; das Gesetz behandelt Ratenschulden als Einzelforderungen, § 288 Abs. 5 S. 2 (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 288 Rn. 34). Die Beklagte hat aber unwiderlegt bestritten, dass hinsichtlich der einzelnen Rechnungen die Klägerin diese jeweils überhaupt einzeln bei der Beklagten zur Zahlung angemahnt gehabt hätte; zugestanden wurde beklagtenseits lediglich eine Mahnung mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 hinsichtlich aller rückständigen Rechnungen. Die 40 Euro-Pauschale fällt in derartigen Konstellationen für mehrere in Verzug gekommene Forderungen nur einmal an, wenn die zusammengefasste Verfolgung dieser Forderungen in einem einzigen Vorgang erfolgt (sogenannte Lösung der Rechtsverfolgungseinheit): es handelt sich um denselben Rechtsgedanken, aus dem heraus bei objektiver Klagehäufung nur eine einheitliche Verfahrensgebühr anfällt, vgl. VV 3100 RVG (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 288 Rn. 34). In übersteigender Höhe war die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen.
Zutreffend weist die Klägerseite allerdings darauf hin, dass es vorliegend entscheidungserheblich auf die Frage nicht ankommt, ob die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auf externe vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, da solche vorliegend nicht geltend gemacht werden.