AG Hoyerswerda – Az.: 1 C 182/15 – Urteil vom 21.09.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 782,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 632,36 € seit dem 6.3.2015 und aus 150,00 € seit dem 13.3.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Falle der Reparatur ihres bei dem schädigendem Ereignis vom 09.01.2015 beschädigten Ford Focus (amtliches Kennzeichen: …) die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Anwaltskanzlei gemäß der Kostennote vom 18.05.2015 zur Rechnungsnummer 1500047 über 147,56 € freizustellen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen …; von diesen Kosten haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 997,89 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung am 9.1.2015 in … .
Die Klägerin hatte ihren in Tenor Ziffer 2. näher bezeichneten PKW am 09.01.2015 auf dem Parkplatz der Grundschule in … abgestellt. Zu dieser Zeit herrschte stürmischer Wind. Im Bereich der Grundschule und auch des von der Klägerin benutzten Parkplatzes hatten zuvor Bauarbeiten stattgefunden. Hierzu hatte die Beklagte einen Bauzaun gestellt, unter anderem auch entlang des streitgegenständlichen Parkplatzes. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die hierzu klägerseits eingereichte Skizze (Anlage K 11 – Bl. 72 d. A.) sowie auf die durch die Klägerin zur Akte gereichten Fotos (Anlagen K 12 ff – Bl. 73 ff d. A.) verwiesen.
Bei ihrer Rückkehr zum PKW stellte die Klägerin fest, dass ein Teil des Bauzaunes auf der Motorhaube ihres PKW lag (Fotos Anlage B 1 – Bl. 25 f d.A.). Dort hatte es auch der Geschäftsführer der Beklagten liegen sehen. Die Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien streitig geblieben.
Die Beklagte holte nach dem Schadensereignis einen Kostenvoranschlag des Autohauses … ein (Anlage K 2 – Bl. 5 f d. A.). Sie meldete den Schaden zunächst bei der Gemeinde, die eine Haftung allerdings unter Verweis auf das ausführende Bauunternehmen – die Beklagte – zurückwies. Daraufhin übersandte die Klägerin auch der Beklagten eine Schadensmeldung (Anlage K 4 – Bl. 10 d. A.). Die hinter der Beklagten stehende Versicherung lehnte die Regulierung durch Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K 5 – Bl. 11 d. A.) ab. Eine weitere Zahlungsaufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.02.2015 unter Fristsetzung zum 05.03.2015 (Anlage K 6 – Bl. 12 d. A.) an die für die Beklagte auftretende Versicherung sowie vom 19.03.2015 (Anlage K 7 – Bl. 13 d. A.) an die Beklagte direkt blieben jeweils erfolglos. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte dieser daraufhin unter dem 18.05.2015 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € in Rechnung (Anlage K 5 – Bl. 14 d. A.).
Die Klägerin behauptet, sie habe ihren PKW am Schadenstag lediglich in der tatsächlich genutzten Parklücke abstellen können, weil alle anderen Parklücken besetzt gewesen seien. Sie vertritt im Übrigen die Rechtsauffassung, ein ordnungsgemäß gesicherter Zaun hätte dem Sturm standhalten müssen. Im Übrigen seien die Bauarbeiten bereits beendet gewesen, so dass der Zaun hätte abgebaut werden können, wie dies tatsächlich – insoweit unstrittig – unmittelbar nach dem Schadensereignis auch erfolgte. Die Klägerin behauptet, ein Teil des Bauzaunes sei auf die Motorhaube ihres PKW gefallen und habe diese in dem streitgegenständlichen Umfang beschädigt. Noch bevor die Klägerin dies habe wahrnehmen können, hätten der Geschäftsführer der Beklagten und der Zeuge … das Zaunfeld vom PKW herunter genommen. Die zur Akte gereichten Fotos vom PKW mit Zaunfeld seien nachträglich entstanden. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, es hätte der Beklagten in Kenntnis des stürmischen Wetters oblegen, den Zaun entweder abzubauen oder zusätzliche Absicherungsmaßnahmen zu treffen, jedenfalls sei die Beklagte gehalten gewesen, die Haltbarkeit des Zaunes zu prüfen oder den Parkplatz sperren lassen müssen. Die Klägerin hatte ursprünglich Nettoreparaturkosten in Höhe von 837,77 € auf der Basis des vorgerichtlich eingeholten Kostenvoranschlages geltend gemacht. Hinsichtlich einer dabei mitberücksichtigten Schadensstelle an der Seite des Fahrzeuges hat die Klägerin die Klage im Verlaufe des Rechtsstreites mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Gleichwohl behauptet die Beklagte, auch dieser Teilschaden sei durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden, da ihr PKW, den sie erst am 18.11.2014 erworben habe (Anlage K 9 – Bl. 69 d. A.) zuvor unbeschädigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 782,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Falle der Reparatur ihres bei dem schädigendem Ereignis vom 09.01.2015 beschädigten Ford Focus (amtliches Kennzeichen: …) die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Anwaltskanzlei … gemäß der Kostennote vom 18.05.2015 zur Rechnungsnummer 1500047 über 147,56 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Schadenshergang und die Folgen mit Nichtwissen. Sie behauptet, der Bauzaun sei – ca. 2 Monate vor dem Schadensereignis – ordnungsgemäß aufgestellt und auch regelmäßig kontrolliert worden. Er habe vor dem Schadensereignis noch nicht abgebaut werden können, da die Bauarbeiten noch nicht vollständig beendet gewesen seien. Nach dem Schadensereignis habe die Beklagte insoweit eigenmächtig entschieden, den Zaun abzubauen, da anderenfalls ein neues Zaunelement hätte herbeigeholt werden müssen. Die Beklagte rügt das Schadensbild als nicht plausibel und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kratzer ausweislich des Fotos nicht zur Lage des Zaunelementes passen würden. Außerdem treffe die Beklagte keine Versicherungspflichtverletzung, weil das Bauzaunelement nicht wegen baulicher Unzulänglichkeiten, sondern wegen schweren, orkanartigen Sturmes umgefallen sei. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden zurechnen lassen, da es der Klägerin freigestanden hätte, woanders zu parken, insbesondere dort, wo kein Bauzaun aufgestellt war. Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, hierzu sei die Klägerin in Kenntnis des zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Sturmes auch verpflichtet gewesen. Hinsichtlich des eingeklagten Schadens bestreitet die Beklagte die Kausalität. Jedenfalls die Türlackierung – Umfang der Teilklagerücknahme – seien die Schäden nicht auf das hier streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen. Hieraus resultiere auch, dass die Klägerin versucht habe, einen Vorschaden in dem Rechtsstreit mit ersetzt zu erhalten. Ihr stehe daher auch für kompatible Schäden kein Schadensersatzanspruch zu.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Schadensereignisses, den damaligen Stand der Bauarbeiten und den Zustand nebst Kontrollen des Bauzaunes durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, …, …, … und … . Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 22.3.2016 (Bl. 86 ff. d.A) und vom 30.8.2016 (Bl. 156 ff d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten hierzu persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf deren Niederschrift im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 22.3.2016 (Bl. 86 ff. d.A) und vom 5.7.2016 (Bl. 115 ff d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat darüber hinaus ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 5.7.2016 (Bl. 129 ff d.A.) in der Fassung des Beschlusses vom 24.10.2017 (Bl. 160 d.A.), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 1.2.2017 (Bl. 174 ff. d.A.) sowie auf die Niederschriften der Vernehmung des Sachverständigen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.8.2017 (Bl. 221 ff. d.A) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 782,36 €.
a) Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das das Eigentum der Klägerin an ihrem PKW Ford Focus, amtliches Kennzeichen …, verletzt wurde. Die Motorhaube des PKW´s ist zerkratzt und an einer Stelle der Motorhaube befindet sich – wie von dem Sachverständigen … zuletzt auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dargestellt – eine leichte Delle.
b) Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme fällt der Beklagten auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, aus der ein Schadensersatzanspruch wegen der vorstehenden Rechtsgutverletzung dem Grunde nach resultieren kann. Im Einzelnen:
Hinsichtlich einer Handlung unterscheidet man – auch im Rahmen des hier maßgeblichen § 823 Abs. 1 BGB – aktives Tun und Unterlassen. Abzustellen ist darauf, welche Verhaltensweise nach ihrem sozialen Sinngehalt vorwerfbar ist. Für den Fall des Unterlassens muss eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Eine solche Rechtspflicht (“Überwachegarant“) kann sich u.a. aus der Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen ergeben. Dies ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Im vorliegenden Falle macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Beklagten eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie den von ihr aufgestellten Bauzaun trotz bekannter Sturmgefahr weder entfernte noch gegen Umstürzen besonders sicherte und letztlich auch einen Hinweis auf diese potentielle Gefahrenquelle unterlassen hat. Hierbei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
Eine Verkehrssicherung, die jeglichen Schaden ausschließt, gibt es zwar nicht. Im vorliegenden Falle war das Bauzaunelement am Ende des um eine Grünfläche gestellten Bauzaunes betroffen. Eine Befestigung dieses Bauzaunelementes fand lediglich dadurch statt, dass das Metallzaunelement in Betonfüße eingesteckt und mit dem nächsten Bauzaunelement durch eine Klemmschelle verbunden war. Diese Verbindung bestand im vorliegenden Falle im Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nur auf einer Seite, weil es sich um das letzte Bauzaunelement gehandelt hat. Am Ende war keine besondere Sicherung vorhanden. Allerdings hätte ausweislich der Aussagen der Zeugen … und … durchaus die Möglichkeit bestanden, das fragliche Zaunende besonders zu sichern, nämlich durch Stellen eines Winkels oder Herstellung einer Verbindung zu einem anderen festen Gegenstand, z.B. der Hausecke oder einem Baum. Hierzu bestand angesichts der Örtlichkeiten und der Witterungsverhältnisse am Vorfallstag – ungeachtet der Tatsache, dass der Bauzaun bei vorherigen Begehungen/Baubesprechungen unbeanstandet geblieben ist – auch eine besondere Veranlassung. Es handelte sich nämlich um einen öffentlich zugänglichen Bereich und es herrschte starker Wind/Sturm. Eine hinreichende Kontrolle hat im Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme im Übrigen auch nicht stattgefunden. Das Gericht sieht es in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend an, den Zaun jeweils nur bei Gelegenheit der jeweiligen Bauarbeiten und damit praktisch „im Vorbeigehen“ einer Sichtprüfung zu unterziehen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der Bauzaun schon einige Zeit stand und zuletzt einem erheblichen Wind ausgesetzt war, hätte eine explizite und tiefergehende Kontrolle nahegelegen. Dabei hätte dann auffallen können und müssen, dass das fragliche Bauzaunende nicht besonders gesichert war, wobei die Beklagte gehalten gewesen wäre, eine solche Sicherung noch durchzuführen oder alternativ – wie letztlich nach dem hier streitgegenständlichen Schadensfall auch geschehen – den Rückbau auch in diesem Bereich vorzunehmen oder jedenfalls dem Bauherren zu empfehlen. Die wäre auch in Anbetracht der nachgewiesenen Tatsache möglich gewesen, dass die Bauarbeiten am Schadenstag noch nicht vollständig beendet waren.
c) Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Verkehrssicherungspflichtverletzung zu der Eigentumsverletzung geführt, denn die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts die erforderliche haftungsbegründende Kausalität nachgewiesen. Bereits im Ergebnis der persönlichen Anhörungen der Parteien und der Zeugenvernehmungen stand insoweit fest, dass am 9.1.2015 – wie auch immer genau – ein Zaunfeld des Bauzaunes – ohne Drittbeteiligung – in Richtung des PKW der Klägerin gefallen oder abgeknickt war und dadurch auf der Motorhaube zum Liegen kam.
Dadurch war nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen im Übrigen der streitgegenständliche Schaden entstanden. Dem Sachverständigen war aufgegeben worden zu prüfen, ob sich die zuletzt noch eingeklagten Schäden im Frontbereich des PKW der Klägerin plausibel mit dem Aufprall eines Bauzaunelementes in Einklang bringen lassen. Der Sachverständige hat hierzu einen Ortstermin durchgeführt und den PKW der Klägerin in Augenschein genommen. Auch wurde ein Bauzaunsegment der Beklagten besichtigt. Der insoweit zuletzt in der mündlichen Verhandlung von dem Geschäftsführer der Beklagten erhobene Einwand, dass in Augenschein genommene Bauzaunelement sei nicht baugleich mit dem streitgegenständlichen Bauzaunelement, ist zum Einen unsubstanziiert, zum Anderen auch verspätet. Zunächst ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten (dort Seite 2 – Bl. 175 d. A.), dass das im Ortstermin in Augenschein genommene Zaunfeld laut damaliger Auskunft des Geschäftsführers der Beklagten baugleich zu dem Bauzaunelement gewesen sein soll, welches am 09.01.2015 auf der Motorhaube des PKW der Klägerin lag. Sofern der Geschäftsführer der Beklagten zuletzt dazu eine andere Meinung vertreten hat, müsste dies substanziiert unter Beweisantritt dargelegt werden. Darüber hinaus liegt auch Verspätung vor, denn eine weitere Beweisaufnahme hierüber würde den Rechtsstreit verzögern und der Einwand ist nicht rechtzeitig innerhalb der in der Verfügung vom 07.02.2017 gesetzten Stellungnahmefrist erfolgt, ohne dass die Verspätung entschuldigt worden ist; § 296 Abs. 1 ZPO.
Der Sachverständige hat die Schäden am klägerischen Fahrzeug aufgenommen. Er hat das ihm zur Begutachtung vorgelegte Bauzaunelement in Augenschein genommen und ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Schäden im Frontbereich bzw. an der Motorhaube des PKW plausibel mit dem Aufprall eines Bauzaunelementes in Einklang bringen lassen. Unreparierte Vorschäden, die für einen anderweitigen Schaden sprechen könnten, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ergänzt und vertieft. Er hat ausgeführt, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung des Eigengewichtes eines solchen Bauzaunfeldes und der Form der Motorhaube plausibel ist, dass sich ein einmal umgefallenes Bauzaunfeld auf der Motorhaube hin und her bewegt und hierdurch die streitgegenständlichen Schäden verursachen kann. Dies kann durch die Querdrähte selber, durch Schweißnähte, aber auch beim Abnehmen des Bauzaunfeldes entstanden sein. Andere Schadensursachen sind nicht erkennbar. Der Sachverständige hat auf gerichtliche Nachfrage im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch erklärt, dass er anderweitige, die generelle Plausibilität ausschließende Schäden auf der Motorhaube nicht festgestellt hat.
d) Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichtverletzung fällt der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last.
e) Die Tatsache, dass die Klägerin ihren PKW trotz des auch für sie erkennbaren Sturmes direkt am Bauzaun parkte, führt nicht dazu, dass ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin gegeben wäre. Anders als der Geschäftsführer der Beklagten ist es einem Laien nicht ohne Weiteres bekannt, welche Teile eines Bauzaunes wie stabil oder eben instabil sind und inwieweit diese dann bei starkem Wind ggf. eine Gefahr darstellen können. Da der fragliche Parkplatz, den die Klägerin ausgewählt hatte, als solcher zugänglich war, mussten sich der Klägerin auch keine Zweifel an der Standfestigkeit des Bauzaunes – gerade in diesem Bereich – aufdrängen. Keiner der beteiligten Baufachleute und auch nicht der Zeuge … als Hausmeister der Schule hatte es als geboten angesehen, das Parken in diesem Bereich zu untersagen.
f) Durch die Verkehrssicherungspflichtverletzung ist der Klägerin ein Gesamtschaden i.H.v. 782,36 € entstanden.
Die Schadenshöhe hat der Sachverständige … in seinem Gutachten nachvollziehbar mit 632,36 € netto an reinen Reparaturkosten sowie einer weiteren merkantilen Wertminderung in Höhe von 150,00 € beziffert. Danach betrug der Gesamtschaden der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vorfall 782,36 €.
Der seitliche Schaden, hinsichtlich dessen die Klage teilweise zurückgenommen wurde, schließt die Erstattungsfähigkeit des vorgenannten Schadens nicht aus. Wie vorstehend dargelegt hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass der Schaden auf der Motorhaube auf die Kollision mit dem Bauzaunteil zurückzuführen ist. In der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung war eine solche Zuordnung nicht möglich, da der nicht aufgeklärte Vorschaden denselben Fahrzeugbereich betraf. So liegt der Fall hier gerade nicht, denn es geht einerseits um die Motorhaube und andererseits um die linke Fahrzeugseite. Abgesehen davon steht hier – wiederum im Gegensatz zu dem in der zitierten Rechtsprechung vorliegenden Sachverhalt – nicht ein etwaig nur vorgetäuschten Unfall im Raum. Am Schadenstag herrschte starker Sturm. Dieser war stark genug, um ein Bauzaunfeld umzuwerfen oder umzubiegen. Es ist nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar naheliegend, dass bei diesem Sturm weitere Gegenstände durch die Luft flogen, die die seitliche Beschädigung am klägerischen PKW verursacht haben können.
Nach alldem war die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 782,36 € zu bezahlen.
2.
Der auf die berechtigte Hauptforderung bezogene Zinsanspruch ist im Umfang der ursprünglichen Klageforderung – Nettoreparaturkosten – aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. der befristeten Mahnung vom 20.2.2015 begründet. Die Beklagte befand sich durch die Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verstreichenlassen der zum 5.3.2015 gesetzten Zahlungsfrist, also ab dem 6.3.2015 in Zahlungsverzug. Die Zuvielforderung des Klägers schadet nicht. Während des Verzuges ist die Beklagte verpflichtet, Verzugszinsen i.H.v. des gesetzlichen Zinssatzes – hier in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 247 BGB – zu zahlen.
Hinsichtlich der nach dem Sachverständigengutachten (erstmals) eingeklagten merkantilen Wertminderung kann die Klägerin mit Erfolg allerdings lediglich Prozesszinsen beanspruchen, und zwar ab Zustellung der Klageerweiterung, ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.03.2017. Davor hatte die Klägerin keine merkantile Wertminderung geltend gemacht, sodass sich die Beklagte insoweit zuvor auch nicht in Zahlungsverzug befand. Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage daher abzuweisen.
3.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Ist eine Klage auf Leistung (noch) nicht möglich, fehlt der Feststellungklage in der Regel nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. So liegt der Fall hier. Für den Fall, dass die Klägerin ihren PKW noch reparieren lässt, kommt zumindest noch die Mehrwertsteuer und eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten als weitere Schadenspositionen hinzu, die bisher noch nicht einklagbar sind.
4.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, und zwar i.H.v. 147,56 € aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 BGB und 13, 14 RVG.
a) Die Beklagte ist – wie unter 1. dargelegt – der Klägerin aus dem Vorfall vom 9.1.2015 zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin gehören – soweit die Schadensersatzforderung war – die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens; § 249 BGB.
b) Der Anspruch besteht in dem Umfang, in dem die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich zu Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Danach ist für die außergerichtlichen Kosten von einem (berechtigten) Gegenstandswert i.H.v. 632,26 € auszugehen. Wegen dieser Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung wird auf die Ausführungen unter 1. f) verwiesen.
c) Die berechtigte 1,3-Geschäftsgebühr beträgt zuzüglich 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer insgesamt 147,56 €.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage im § 3 ZPO i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der eingeklagten Hauptforderung. Die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtskosten) bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Hinzu kommt ein Betrag für die Feststellungsklage betreffende Mehrwertsteuer und Nutzungsausfallentschädigung, vorliegend in Höhe von 100,00 € durch das Gericht geschätzt.