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Verkehrsunfall – Verursachung eines Lackschadens durch Fahrzeugtür des Schädigerfahrzeugs

AG Pforzheim, Az.: 6 C 128/14, Urteil vom 09.03.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 € sowie an die … unter der Leasingvertragsnummer 414773 einen Betrag von 743,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 768,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 07.12.2013 in … geltend.

Am 07.12.2013 habe er das von ihm geleaste Fahrzeug Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Parkplatz des Lidl Marktes in der Sägewerkstraße abgestellt. Der Beklagte zu 1) habe das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug Mercedes Benz links neben dem klägerischen Fahrzeug eingeparkt. Nachdem der Erstbeklagte aus seinem Fahrzeug gestiegen sei, habe er die hintere Fahrzeugtür geöffnet und sei mit der Türe gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen, wodurch ein Lackschaden verursacht worden sei. Der Kläger beziffert den Schaden auf € 768,04.

Der Kläger stellt den mit dem Tenor gleichlautenden Antrag.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Verkehrsunfall - Verursachung eines Lackschadens durch Fahrzeugtür des Schädigerfahrzeugs
Symbolfoto: Von pathdoc /Shutterstock.com

Die Beklagten bestreiten, dass die rechte hintere Fahrzeugtür geöffnet worden sei. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers sei nicht mit der Tür des Beklagtenfahrzeuges verursacht worden. Es handele sich dabei um einen Vorschaden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … (As. 85 ff.). Zudem wurde ein schriftliches technisches Unfallgutachten eingeholt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erstbeklagte den streitgegenständlichen Schaden verursacht hat. Der Sachverständige führt glaubhaft und widerspruchsfrei aus, dass die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug dem Unfallereignis vom 07.12.2013 zugeordnet werden können. Die Erzeugung der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug durch das Öffnen der hinteren rechten Tür des Beklagtenfahrzeuges sei aus technischer Sicht plausibel nachvollziehbar. Anzeichen für einen Altschaden, wie dieser von den Beklagten behauptet wird, sind aus sachverständiger Sicht nicht gegeben. Die Angaben des Sachverständigen werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin …. Diese berichtet anschaulich, dass sie im Fahrzeug sitzen geblieben sei, beobachtet habe, wie der Erstbeklagte ausgestiegen sei und mit der geöffneten hinteren Beifahrertür gegen das klägerische Fahrzeug stieß. Auch der Polizeibeamte PHM … bestätigt, dass die rechte hintere Beifahrertür des Pkw Mercedes deckungsgleich zum Schaden auf der linken Seite des Fahrzeugs des Klägers passt. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen und des Sachverständigen. Die Zeugin … konnte hingegen keine Angaben zum Schadensvorfall machen, da sie sich in der fraglichen Zeit in der Einkaufshalle befunden hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

 

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