Übersicht
- 1 Das Wichtigste: Kurz & knapp
- 2 Verkehrsunfall mit Kindern: Sorgfaltspflichten und rechtliche Konsequenzen erläutert
- 3 Der Fall vor Gericht
- 3.1 Überquerung einer Straße durch Kind endet mit Verletzungen und langwierigem Rechtsstreit
- 3.2 Der Unfallhergang und die erste Gerichtsverhandlung
- 3.3 Berufungsverfahren deckt Mängel in der ersten Verhandlung auf
- 3.4 Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung
- 3.5 Bedeutung des Falls für die Rechtsprechung
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 FAQ – Häufige Fragen
- 5.1 Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer gegenüber Kindern im Straßenverkehr?
- 5.2 Was sollten Eltern tun, wenn ihr Kind in einen Verkehrsunfall verwickelt ist?
- 5.3 Wie wird die Haftung bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr rechtlich beurteilt?
- 5.4 Welche Ansprüche auf Schadensersatz haben Kinder nach einem Verkehrsunfall?
- 5.5 Wie sollten Eltern mit den psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls für ihr Kind umgehen?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, bei dem ein Kind auf einem Tretroller von einem Auto erfasst und schwer verletzt wurde.
- Die Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld, räumt jedoch ein Mitverschulden von 30 Prozent ein.
- Das Landgericht wies die Klage ab, da es das Mitverschulden der Klägerin als überwiegend betrachtete und die Betriebsgefahr des Autos als nachrangig ansah.
- Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, da das Erstgericht die Beweise unvollständig erhoben und fehlerhaft gewürdigt hatte.
- Die Klägerin behauptet, dass sie die Straße ordnungsgemäß überqueren wollte, während das Landgericht sie als unaufmerksam und vorrangmissachtend einschätzte.
- Das Erstgericht versäumte es, entscheidende Details zum Unfallhergang umfassend zu klären, wie die genaue Beobachtung der Verkehrssituation durch die Klägerin und die Beklagte.
- Widersprüche in den Aussagen der Beklagten und unzureichende Berücksichtigung von Beweisen führten zur Aufhebung des Urteils.
- Das Oberlandesgericht kritisierte die fehlende Berücksichtigung des Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin.
- Es wurde festgestellt, dass das Ersturteil keine ausreichende Grundlage für eine gerechte Entscheidung bot.
- Das Verfahren wird nun vom Landgericht erneut geprüft, wobei die Kostenfrage offen bleibt und die Revision nicht zugelassen wurde.
Verkehrsunfall mit Kindern: Sorgfaltspflichten und rechtliche Konsequenzen erläutert
Ein Verkehrsunfall ist oft nicht nur ein schmerzhafter Vorfall, sondern wirft auch komplexe rechtliche Fragen auf. Besonders wenn Kinder betroffen sind, können die Sorgfaltspflichten von Fahrzeugführern ins Auge fallen.

Kinder sind aufgrund ihrer Größe, Unschuld und ihrem oft unvorhersehbaren Verhalten im Straßenverkehr besonders verletzlich. Aus diesem Grund sind die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung besonders sensibel gegenüber der Verantwortung von Autofahrern in Gegenwart von Kindern.
Die Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers erfordern mehr als nur das Beachten der Verkehrsregeln. Sie beinhalten auch die Pflicht, Rücksicht auf die Sicherheit von Fußgängern, insbesondere von Minderjährigen, zu nehmen. Dies kann besondere Aufmerksamkeit bei Verkehrszeichen, Geschwindigkeitsbegrenzungen und der allgemeinen Verkehrssituation erfordern. Im Falle eines Unfalls stellen sich daher oft Fragen nach Fahrlässigkeit, Verantwortlichkeit und möglichen Haftungsansprüchen, die das Rechtssystem beschäftigt.
Um die theoretischen Grundlagen und deren Anwendung zu verstehen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der wichtige Aspekte zu den Sorgfaltspflichten von Fahrzeugführern gegenüber Kindern beleuchtet.
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Der Fall vor Gericht
Überquerung einer Straße durch Kind endet mit Verletzungen und langwierigem Rechtsstreit
Am 23. Mai 2011 kam es in Feldkirchen zu einem folgenschweren Verkehrsunfall zwischen einem elfjährigen Mädchen und einem PKW. Das Mädchen war mit einem Tretroller unterwegs und versuchte die A. Straße an einer Querungshilfe zu überqueren, als es von dem Auto erfasst und schwer verletzt wurde. Dieser Vorfall war der Beginn eines langwierigen Rechtsstreits um Schadensersatzansprüche, der sich über mehrere Instanzen zog.
Der Unfallhergang und die erste Gerichtsverhandlung
Nach Darstellung der Beteiligten fuhr das Mädchen zunächst auf dem Gehweg parallel zur Straße, gefolgt von ihrer achtjährigen Schwester. An einer als Überquerungshilfe dienenden Verkehrsinsel wollte sie dann die Fahrbahn überqueren. Dabei kam es zur Kollision mit dem PKW, der von einer Frau gesteuert wurde. Das Mädchen erlitt schwere Verletzungen und machte später noch andauernde Beeinträchtigungen geltend, insbesondere eine behandlungsbedürftige posttraumatische Depression.
In der ersten Verhandlung vor dem Landgericht München I wurde die Klage des Mädchens auf Schadensersatz vollständig abgewiesen. Das Gericht argumentierte, die Autofahrerin habe den Unfall nicht zu verantworten. Das grobe Mitverschulden des Kindes überwiege sogar die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Die Autofahrerin habe keine Möglichkeit gehabt, den Zusammenstoß zu vermeiden, da das Mädchen plötzlich und unvorhersehbar auf die Straße getreten sei.
Berufungsverfahren deckt Mängel in der ersten Verhandlung auf
Das Oberlandesgericht München, das sich in der Berufungsverhandlung mit dem Fall befasste, kritisierte die Vorgehensweise des Landgerichts scharf. Es stellte fest, dass die Beweisaufnahme und -würdigung in der ersten Instanz erhebliche Lücken und Mängel aufwies. So seien weder die Beteiligten ausreichend befragt noch ein umfassendes Sachverständigengutachten eingeholt worden.
Das Oberlandesgericht betonte, dass bei Unfällen mit Kindern besondere rechtliche Maßstäbe angelegt werden müssen. Autofahrer haben demnach eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn Kinder am Straßenrand sichtbar sind. Sie müssen dann mit plötzlichen Aktionen der Kinder rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Diese Aspekte seien in der ersten Verhandlung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung
Aufgrund der festgestellten Mängel hob das Oberlandesgericht das Urteil der ersten Instanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München I zurück. Es gab dabei detaillierte Anweisungen, wie bei der neuen Beweisaufnahme vorzugehen sei. So müssen nun beide Parteien ausführlich angehört und ein umfassendes unfallanalytisches Gutachten eingeholt werden.
Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass nach dem bisherigen Kenntnisstand eine vollständige Entlastung der Autofahrerin kaum vertretbar erscheine. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass sie den erhöhten Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Straßenverkehr nicht ausreichend nachgekommen sei. Gleichzeitig räumte das Gericht ein, dass auch ein erhebliches Mitverschulden des Mädchens vorliege, da es die Straße offenbar überquert habe, ohne auf den Verkehr zu achten.
Bedeutung des Falls für die Rechtsprechung
Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die rechtliche Bewertung von Verkehrsunfällen mit Kindern sein kann. Er unterstreicht die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern im Straßenverkehr, die sich in erhöhten Sorgfaltspflichten für Autofahrer niederschlägt. Gleichzeitig wird deutlich, dass auch das Verhalten der Kinder selbst eine wichtige Rolle bei der Beurteilung spielt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts macht zudem klar, wie wichtig eine sorgfältige und umfassende Beweisaufnahme in solchen Fällen ist. Nur auf dieser Basis kann eine angemessene Abwägung aller Umstände erfolgen. Für die betroffene Familie bedeutet die Zurückverweisung zwar eine weitere Verzögerung, doch eröffnet sie auch die Chance auf eine gerechtere Entscheidung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die erhöhte Sorgfaltspflicht von Autofahrern gegenüber Kindern im Straßenverkehr, selbst wenn diese unvorhersehbar handeln. Sie betont die Notwendigkeit einer gründlichen Beweisaufnahme in komplexen Verkehrsunfällen, insbesondere bei Beteiligung von Kindern. Das Urteil verdeutlicht, dass trotz möglichen Mitverschuldens des Kindes eine vollständige Entlastung des Autofahrers selten gerechtfertigt ist und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich macht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Eltern und Erziehungsberechtigte unterstreicht dieses Urteil die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern im Straßenverkehr. Es verdeutlicht, dass Autofahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht haben, wenn Kinder am Straßenrand sichtbar sind – selbst wenn diese sich möglicherweise verkehrswidrig verhalten. Im Falle eines Unfalls mit Ihrem Kind sollten Sie nicht vorschnell von einer alleinigen Schuld des Kindes ausgehen. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit sein. Bei der rechtlichen Beurteilung werden alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft, wobei die Beweislast oft zugunsten des Kindes ausgelegt wird. Es lohnt sich daher, Ansprüche gründlich prüfen zu lassen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie wollen sicher und verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilnehmen? Dann sollten Sie sich mit Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr bestens auskennen. In unseren FAQs finden Sie Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um dieses Thema, von der richtigen Geschwindigkeit bis hin zu den Pflichten bei Unfällen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer gegenüber Kindern im Straßenverkehr?
- Was sollten Eltern tun, wenn ihr Kind in einen Verkehrsunfall verwickelt ist?
- Wie wird die Haftung bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr rechtlich beurteilt?
- Welche Ansprüche auf Schadensersatz haben Kinder nach einem Verkehrsunfall?
- Wie sollten Eltern mit den psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls für ihr Kind umgehen?
Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer gegenüber Kindern im Straßenverkehr?
Autofahrer haben gegenüber Kindern im Straßenverkehr besondere Sorgfaltspflichten, die in § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert sind. Diese Vorschrift verpflichtet Fahrzeugführer, sich gegenüber Kindern so zu verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet konkret, dass Autofahrer ihre Fahrgeschwindigkeit deutlich reduzieren und bremsbereit sein müssen, wenn sie Kinder am Straßenrand oder in der Nähe der Fahrbahn wahrnehmen.
Die erhöhte Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf angrenzende Straßenteile. Autofahrer müssen besonders aufmerksam sein und auch Kinder beobachten, die am Fahrbahnrand stehen. In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, die Geschwindigkeit bis auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren.
Besondere Vorsicht ist in der Nähe von Schulen, Kindergärten oder Spielplätzen geboten. Hier müssen Autofahrer jederzeit damit rechnen, dass Kinder plötzlich auf die Straße laufen oder mit dem Fahrrad fahren könnten. In solchen Bereichen ist eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion und erhöhte Aufmerksamkeit unerlässlich.
Die Rechtsprechung legt diese Sorgfaltspflichten sehr streng aus. So hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden, dass ein Autofahrer auch dann zu 100% haftet, wenn ein achtjähriges Kind vor Erreichen eines Zebrastreifens in einem Bogen vom Gehweg auf die Straße fährt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Autofahrer in einer solchen Situation mit unberechenbarem Verhalten von Kindern rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen muss.
Bei schlechten Sichtverhältnissen wie Dunkelheit oder Nässe erhöhen sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zusätzlich. In einem vom Landgericht Osnabrück bestätigten Fall wurde einem Autofahrer angelastet, dass er bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn in der Nähe von Schulen nicht ausreichend vorsichtig gefahren war. Das Gericht betonte, dass der Fahrer notfalls hätte anhalten müssen, um eine Gefährdung der Kinder auszuschließen.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese erhöhten Sorgfaltspflichten unabhängig davon gelten, ob ein Kind allein oder in Begleitung Erwachsener unterwegs ist. Autofahrer müssen stets damit rechnen, dass Kinder sich unvorhersehbar verhalten können. Dies gilt insbesondere für jüngere Kinder, die die Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht vollständig einschätzen können.
Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten dient nicht nur dem Schutz der Kinder, sondern auch dem rechtlichen Schutz der Autofahrer. Bei Unfällen mit Kindern wird das Verhalten des Autofahrers besonders kritisch geprüft. Wurde die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten, kann dies zu einer vollständigen Haftung des Autofahrers führen, selbst wenn das Kind sich nicht verkehrsgerecht verhalten hat.
Was sollten Eltern tun, wenn ihr Kind in einen Verkehrsunfall verwickelt ist?
Bei einem Verkehrsunfall mit Beteiligung eines Kindes ist schnelles und besonnenes Handeln der Eltern entscheidend. An erster Stelle steht die medizinische Versorgung des Kindes. Auch wenn keine offensichtlichen Verletzungen erkennbar sind, sollte das Kind ärztlich untersucht werden, da manche Verletzungen erst verzögert auftreten können.
Die Unfallstelle muss gesichert und die Polizei informiert werden. Es ist wichtig, dass die Eltern oder andere Zeugen den Unfallhergang genau dokumentieren. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle, Notizen zum Ablauf und die Kontaktdaten aller Beteiligten und Zeugen. Diese Informationen können später für die Klärung der Schuldfrage und mögliche Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein.
Im Hinblick auf die rechtliche Situation ist zu beachten, dass Kinder im Straßenverkehr besonderen Schutz genießen. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich nicht deliktsfähig und können nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Bei Kindern zwischen sieben und zehn Jahren gilt dies nur für Unfälle im fließenden Verkehr. Fahrzeugführer haben gegenüber Kindern eine erhöhte Sorgfaltspflicht und müssen mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen.
Eltern sollten zeitnah rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu prüfen und durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen können. Als gesetzliche Vertreter sind die Eltern verpflichtet, die Interessen ihres Kindes bestmöglich wahrzunehmen.
Es ist ratsam, alle unfallbezogenen Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Dazu gehören ärztliche Atteste, Rechnungen für Behandlungen oder Medikamente sowie Dokumentationen über eventuelle Ausfallzeiten in der Schule. Diese Dokumente können für die Geltendmachung von Ansprüchen wichtig sein.
Eltern sollten vorsichtig sein mit Erklärungen gegenüber der gegnerischen Versicherung. Insbesondere sollten sie keine Einwilligungs- oder Schweigepflichtentbindungserklärungen ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschreiben. Auch von vorschnellen Abfindungsangeboten ist abzuraten, da diese möglicherweise nicht alle zukünftigen Folgen des Unfalls berücksichtigen.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen ist zu beachten, dass Kinder längere Verjährungsfristen haben. Die reguläre Verjährungsfrist beginnt erst mit der Volljährigkeit des Kindes. Dies gibt den Eltern Zeit, die langfristigen Folgen des Unfalls zu beobachten und entsprechende Ansprüche geltend zu machen.
Neben den rechtlichen Aspekten sollten Eltern auch die psychologischen Auswirkungen des Unfalls auf ihr Kind im Blick behalten. Gegebenenfalls kann eine psychologische Betreuung sinnvoll sein, um traumatische Folgen zu vermeiden oder zu behandeln.
Wie wird die Haftung bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr rechtlich beurteilt?
Die rechtliche Beurteilung der Haftung bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr folgt besonderen Regelungen, die dem Schutz der jüngsten Verkehrsteilnehmer dienen. Grundsätzlich gilt, dass Kinder unter 7 Jahren generell nicht für Schäden haften, die sie im Straßenverkehr verursachen. Sie gelten als deliktunfähig und können rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren gelten im fließenden Straßenverkehr erweiterte Schutzvorschriften. Sie haften in der Regel nicht für Unfälle mit Kraftfahrzeugen, Straßenbahnen oder Eisenbahnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder in diesem Alter die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs noch nicht vollständig erfassen und einschätzen können.
Ab dem 10. Lebensjahr wird die Haftung differenzierter betrachtet. Hier kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Es wird geprüft, ob das Kind in der konkreten Situation die Gefahr erkennen und sich entsprechend verhalten konnte. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands des Kindes.
Für Autofahrer gelten besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kindern im Straßenverkehr. Sie müssen stets mit unvorhersehbarem Verhalten von Kindern rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Dies bedeutet in der Praxis oft eine Reduzierung der Geschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit in Bereichen, wo Kinder anzutreffen sind, wie etwa in Wohngebieten oder in der Nähe von Schulen und Spielplätzen.
Bei Unfällen mit Kindern unter 10 Jahren kann der Fahrzeughalter aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs haften, selbst wenn den Fahrer kein Verschulden trifft. Diese Haftung kann nur in Ausnahmefällen, etwa bei höherer Gewalt, ausgeschlossen werden.
Die Haftung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit eine ständige Beaufsichtigung zumutbar und möglich war. Mit zunehmendem Alter des Kindes lockern sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht.
Im ruhenden Verkehr gelten teilweise andere Regeln. Hier können Kinder ab 7 Jahren bereits haftbar gemacht werden, wenn sie beispielsweise ein geparktes Auto beschädigen. Allerdings prüfen Gerichte auch hier, ob die konkrete Situation das Kind möglicherweise überfordert hat.
Besonders zu beachten ist, dass bei Unfällen mit Kindern unter 10 Jahren die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters unter Umständen sogar für Schäden des Kindes aufkommen muss, selbst wenn das Kind den Unfall verursacht hat. Dies unterstreicht den besonderen Schutz, den das Gesetz Kindern im Straßenverkehr gewährt.
Die rechtliche Beurteilung von Unfällen mit Kindern erfordert stets eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Faktoren wie das Alter des Kindes, die Verkehrssituation, das Verhalten aller Beteiligten und die konkreten Gefahren der Situation fließen in die Bewertung ein. Gerichte legen dabei einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflichten erwachsener Verkehrsteilnehmer an, um dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern gerecht zu werden.
Welche Ansprüche auf Schadensersatz haben Kinder nach einem Verkehrsunfall?
Kinder haben nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich die gleichen Schadensersatzansprüche wie Erwachsene. Allerdings genießen sie aufgrund ihres Alters und ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit einen erweiterten rechtlichen Schutz.
Bei Personenschäden können Kinder Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen sowie deren Folgen. Bei Kindern fällt das Schmerzensgeld oft höher aus als bei Erwachsenen, da mögliche Langzeitfolgen und die längere verbleibende Lebenszeit berücksichtigt werden. Besonders bei bleibenden Schäden wie Narben im Gesicht oder Wachstumsstörungen kann dies zu erheblichen Summen führen.
Neben dem Schmerzensgeld haben verletzte Kinder Anspruch auf Ersatz aller unfallbedingten materiellen Schäden. Dazu gehören Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten sowie Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle oder Prothesen. Auch zukünftige Aufwendungen, etwa für weitere Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, sind zu ersetzen.
Bei schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen kann zudem ein Anspruch auf Verdienstausfall bestehen. Da Kinder noch nicht berufstätig sind, wird hierbei eine Prognose über die mutmaßliche berufliche Entwicklung ohne den Unfall angestellt. Der Schadensersatz kann dann die Differenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlich erzielbaren Einkommen umfassen.
Kinder unter 10 Jahren genießen im Straßenverkehr einen besonderen Schutz. Sie gelten nach § 828 Abs. 2 BGB bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen als deliktunfähig. Das bedeutet, ihnen kann kein Mitverschulden angelastet werden, selbst wenn sie sich objektiv falsch verhalten haben. Der Unfallgegner haftet in diesen Fällen in der Regel vollumfänglich.
Bei älteren Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Ihnen kann ein Mitverschulden nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Gefährlichkeit ihres Handelns erkennen konnten. Die Beweislast für die erforderliche Einsichtsfähigkeit liegt beim Unfallgegner.
Für Fahrzeugführer gelten gegenüber Kindern im Straßenverkehr erhöhte Sorgfaltspflichten. Sie müssen gemäß § 3 Abs. 2a StVO besonders vorsichtig fahren, wenn Kinder am Straßenrand zu sehen sind. Dazu gehört, die Geschwindigkeit zu reduzieren und bremsbereit zu sein. Verstöße gegen diese Pflichten können zu einer höheren Haftungsquote des Autofahrers führen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Kinder erfolgt in der Regel durch die Eltern als gesetzliche Vertreter. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation aller unfallbedingten Schäden und Kosten. Ärztliche Atteste, Rechnungen und Gutachten dienen als Beweismittel. Bei schweren Verletzungen empfiehlt sich die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung der langfristigen Folgen.
Wie sollten Eltern mit den psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls für ihr Kind umgehen?
Verkehrsunfälle können bei Kindern schwerwiegende psychische Folgen haben, die oft unterschätzt werden. Eltern spielen eine entscheidende Rolle dabei, ihrem Kind nach einem solchen traumatischen Erlebnis die notwendige Unterstützung zu geben.
Eine der wichtigsten Maßnahmen ist es, dem Kind ein Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit zu vermitteln. Eltern sollten ihrem Kind versichern, dass es jetzt in Sicherheit ist und keine weitere Gefahr droht. Dabei ist es wichtig, geduldig und verständnisvoll auf die Ängste und Sorgen des Kindes einzugehen. Offene Kommunikation ist entscheidend für die Verarbeitung des Erlebten. Eltern sollten ihr Kind ermutigen, über seine Gefühle und Gedanken zu sprechen, ohne es dabei zu bedrängen.
Es ist normal, dass Kinder nach einem Unfall verschiedene psychische Reaktionen zeigen. Diese können je nach Alter unterschiedlich ausfallen. Jüngere Kinder neigen oft zu regressivem Verhalten wie Bettnässen oder verstärkter Anhänglichkeit. Ältere Kinder und Jugendliche können mit Angstzuständen, Schlafstörungen oder Konzentrationsproblemen reagieren. Eltern sollten diese Verhaltensänderungen ernst nehmen und geduldig darauf reagieren.
Um langfristige psychische Folgen zu minimieren, ist es ratsam, dem Kind dabei zu helfen, den Alltag so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Routine und gewohnte Aktivitäten können ein Gefühl von Normalität und Stabilität vermitteln. Gleichzeitig sollten Eltern darauf achten, dass das Kind nicht überfordert wird und genügend Zeit zur Erholung hat.
In vielen Fällen ist professionelle Hilfe sinnvoll. Wenn ein Kind anhaltende Symptome wie Albträume, starke Ängste oder depressive Verstimmungen zeigt, sollten Eltern nicht zögern, psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten können spezielle Techniken anwenden, um dem Kind bei der Verarbeitung des Traumas zu helfen.
Eine bewährte Methode ist die kognitive Verhaltenstherapie, die Kindern hilft, belastende Gedanken und Gefühle zu bewältigen. In manchen Fällen kann auch eine Spieltherapie sinnvoll sein, besonders bei jüngeren Kindern, die ihre Gefühle noch nicht gut verbalisieren können.
Eltern sollten auch auf ihre eigene psychische Gesundheit achten. Oft sind sie selbst durch den Unfall traumatisiert und benötigen Unterstützung. Ein stabiles Umfeld ist entscheidend für die Genesung des Kindes. Wenn Eltern selbst unter den Folgen des Unfalls leiden, sollten sie ebenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Verarbeitung eines Unfalls Zeit braucht. Jedes Kind reagiert anders und benötigt individuelle Unterstützung. Eltern sollten geduldig sein und ihrem Kind die Zeit geben, die es braucht, um das Erlebte zu verarbeiten. Mit der richtigen Unterstützung und Fürsorge können die meisten Kinder die psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls überwinden und gestärkt aus der Erfahrung hervorgehen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Mitverschulden: Bedeutet, dass sowohl das Kind als auch die Autofahrerin durch ihr Verhalten zum Unfall beigetragen haben. Das Gericht muss dann den Anteil jedes Beteiligten am Unfallhergang bestimmen, um die Haftung und den Schadensersatz entsprechend anzupassen.
- Betriebsgefahr: Beschreibt das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, auch wenn es vorschriftsmäßig gefahren wird. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Mitverschulden des Mädchens so groß war, dass es die Betriebsgefahr des Autos „überwog“.
- Beweisaufnahme: Der Prozess, in dem Beweise gesammelt und geprüft werden, um den Sachverhalt eines Falles aufzuklären. Im vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Gericht für eine mangelhafte Beweisaufnahme kritisiert, da wichtige Zeugen nicht gehört und Gutachten nicht eingeholt wurden.
- Beweiswürdigung: Die Bewertung der gesammelten Beweise durch das Gericht, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Im vorliegenden Fall wurde die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft angesehen, da sie nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigte, insbesondere die erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern.
- Zurückweisung: Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Fall an ein niedrigeres Gericht zurückgeschickt wird, in der Regel mit Anweisungen für eine erneute Verhandlung oder Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde der Fall vom Oberlandesgericht an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort eine neue Beweisaufnahme durchgeführt und der Fall neu entschieden wird.
- Verkehrssicherungspflicht: Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von einer Gefahrenquelle (hier: dem Auto) keine Gefahr für andere ausgeht. Diese Pflicht obliegt sowohl dem Fahrer als auch dem Halter des Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Fahrerin ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kind nachgekommen ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese Vorschrift regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums. Im vorliegenden Fall erlitt das Mädchen durch den Unfall schwere Verletzungen, was einen Anspruch auf Schadensersatz begründen könnte.
- § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters): Diese Vorschrift begründet eine Gefährdungshaftung für den Halter eines Kraftfahrzeugs. Sie besagt, dass der Halter für Schäden verantwortlich ist, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Im vorliegenden Fall könnte die Halterin des Pkw für den Unfall haftbar gemacht werden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie den Unfall nicht verschuldet hat.
- § 18 StVG (Haftung des Fahrzeugführers): Diese Vorschrift regelt die Haftung des Fahrzeugführers bei einem Verkehrsunfall. Sie besagt, dass der Fahrzeugführer für den Schaden verantwortlich ist, wenn er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Fahrerin des Pkw den Unfall durch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
- § 3 Abs. 2a StVO (Besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern): Diese Vorschrift betont die besondere Sorgfaltspflicht von Fahrzeugführern gegenüber Kindern. Sie müssen mit unvorsichtigem Verhalten von Kindern rechnen und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Fahrerin dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
- § 17 StVO (Vorrang des fließenden Verkehrs): Diese Vorschrift regelt den Vorrang des fließenden Verkehrs an Kreuzungen und Einmündungen. Fußgänger müssen dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren, es sei denn, sie befinden sich auf einem Zebrastreifen oder einer anderen gekennzeichneten Überquerungshilfe. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Mädchen beim Überqueren der Straße die Vorfahrtsregeln beachtet hat.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 10 U 4733/14 – Urteil vom 31.07.2015
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1. Auf die Berufung der Klägerin vom 15.12.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 06.11.2014 (Az. 19 O 984/13) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender
Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei sie nun ein Mitverschulden von 30 Prozent einräumt. Sie verlangt ein verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 14.000,- €, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für jegliche künftige materielle Schäden zu 70 Prozent, für künftige immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 Prozent.
Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 23.05.2011 gegen 15.20 Uhr zwischen der damals elfjährigen Klägerin als Tretrollerfahrerin und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen EBE – …, zum Unfallzeitpunkt gefahren von der Beklagten zu 1). Der Unfall ereignete sich auf der A. Straße in F., bei Kilometer 0.274 oder Abschnitt 740. Die Klägerin wurde vom Fahrzeug der Beklagten erfasst, als sie versuchte, vom in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) rechten Gehweg kommend auf Höhe einer Überquerungshilfe die Straße nach links zu überqueren. Sie wurde schwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen, insbesondere eine therapiebedürftige posttraumatische Depression, geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.11.2014 (Bl. 71/78 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil die Beklagte zu 1) den Unfall nicht zu vertreten habe und selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter dem groben Mitverschulden der Klägerin zurücktrete. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 75/78 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 13.11.2014 zugestellte Urteil hat die Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 15.12.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 88/89 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 13.01.2015, eingegangen am gleichen Tag, begründet (Bl. 93/99 d. A.).
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils,
– die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 14.000,- €, zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2012,
– die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2012 zu bezahlen,
– festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 23.05.2011 in Feldkirchen zu 70 Prozent zu ersetzen, jeden weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens von 30 Prozent, jeweils soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18.06.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO (Bl. 118/119); als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde zuletzt mit Beschluss vom 10.07.2015 der 24.07.2015 bestimmt (Bl. 121/122 d. A.). Die Klägerin hat ergänzend hilfsweise beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Schriftsatz v. 15.06.2015, Bl. 117 d. A.), die Beklagten haben sich dem angeschlossen (Schriftsatz v. 15.06.2015, Bl. 112/116 d. A.).
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 15.06.2015 (Bl. 112/116 d. A.) und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.05.2015 (Bl. 100/110 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vorläufig Erfolg.
I. Das Landgericht hat entschieden, dass grundsätzlich bestehende Schadensersatzansprüche der Klägerin aus straßenverkehrsrechtlicher Verschuldenshaftung (§ 18 I StVG) der bei der Beklagten zu 2) kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Beklagten zu 1) mangels Verschuldens entfallen (EU 5, 7 = Bl. 75, 77 d. A.), und selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin zurückzutreten habe (EU 5, 7/8 = Bl. 75, 77/78 d. A.). Das Erstgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall und damit ihren Schaden fast ausschließlich selbst verursacht und allein verschuldet habe, weil sie als Fußgängerin unaufmerksam, überraschend und ohne nachvollziehbaren Grund die Fahrbahn der Straße überquert und dabei den dortigen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs missachtet habe (EU 5/8 = Bl. 75/78 d. A.).
Diese Ergebnisse entbehren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand angesichts einerseits lückenhafter Beweiserhebung und unzulänglicher Beweiswürdigung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden oder auch nur ausreichenden Grundlage.
1. Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock, MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 – 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt. Deswegen weist die Tatsachenfeststellung offensichtliche Lücken, Widersprüche oder Unrichtigkeiten auf, sodass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583 [1585]), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist. Die Klägerin liefert – wenigsten zum Teil – konkrete Anhaltspunkte (BB 4/6 = Bl. 96/98 d. A.), die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiserhebung und -würdigung wecken (BGH r + s 2003, 522), im Übrigen offenbaren sich Mängel aufgrund der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden (so etwa BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797 ohne nähere Begründung) Überprüfung.
a) Die Beweiserhebung des Erstgerichts zu beanstanden, weil eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des Unfallgeschehens (BGH NJW-RR 2011, 428, [429, Rn. 9]; NZV 2000, 504; NJW 2004, 1871; NJW 2009, 2604 [2605 ]; Senat, Urt. v. 14.03.2014 – 10 U 2996/13 [juris]; v. 27.01.2012 – 10 U 3065/11 [juris]; v. 10.02.2012 – 10 U 4147/11 [juris]) unterblieben ist, und somit gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (BGH NJW 2009, 2604; NJW-RR 2011, 428).
aa) Das Erstgericht hat zum Haftungsgrund Beweis erhoben durch Erholung eines unfallanalytischen Gutachten (Beweisbeschluss v. 04.07.2013, Bl. 32 d. A.), sowie durch Vernehmung der Zeugen Marlene E. und Josef L. (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 06.02.2014, S. 3-5 = Bl. 47/49 d. A.; EU 4 = Bl. 74 d. A.). Darüber hinaus wurde, durchaus sachgerecht, die persönliche Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1) gemäß § 141 I, II ZPO durchgeführt (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 06.02.2014, S. 2/3 = Bl. 46/47 d. A.).
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Parteianhörung in Schadensersatzfällen (BGH NJW 2015, 74), insbesondere wenn der Ablauf eines Verkehrsunfalls streitig ist (BGH NJW 2013, 2601 [2602 [10, 11]]), sind die Befragungen jedoch zu kursorisch geraten und klären entscheidende Umstände des Unfalls nicht.
• Hinsichtlich der Klägerin wäre die gesamte Annäherung an die Unfallstelle vom Ort des Fahrtbeginns, das beabsichtigte Fahrtziel und das Fahrverhalten, insbesondere auf dem Gehweg ab dem Kreisverkehr, zu erfragen, und mit den Angaben der Beklagten zu 1) und der Zeugin Marlene E. abzugleichen gewesen. Zudem wäre durch Vorhalte zu klären gewesen, wie die Klägerin angehalten und die Fahrbahn beobachtet, und dennoch geglaubt haben will, die Fahrbahn ohne Gefahr überschreiten zu können. Zuletzt wären Größe und Gewicht zum Unfallzeitpunkt zu ermitteln gewesen (die in Rücksicht auf die mündliche Verhandlung „heutigen“ Daten (Bl. 47 d. A.) sind weniger wichtig), weil diese entscheidende Anknüpfungspunkte für die Berechnungen des Sachverständigen bildeten.
• Die Angaben der Beklagten zu 1) enthalten einen nicht aufgelösten Widerspruch, soweit sie „ca. 30 bis 50 Meter vor der späteren Unfallstelle … zum ersten Mal bewusst die Kinder … gesehen habe“, andererseits erklärt hatte, „… zu dem Zeitpunkt, als ich die Kinder zum ersten Mal gesehen habe, waren sie ca. 10 Meter vor meinem Fahrzeug“. Auch insoweit wäre eine vollständige Beschreibung der Annäherung sowohl der Kinder, als auch der Beklagten zu 1) selbst an die spätere Unfallstelle ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Kreisverkehrs notwendig gewesen, zumal, wie aus den Lichtbildern ersichtlich, Fahrbahn und Gehweg übersichtlich sind und wegen des Gefälles höhere Geschwindigkeiten und verlängerte Bremswege entstehen können. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte zu 1) in der gegen die Klägerin geführten Unfallanzeige durchaus als Zeugin geäußert und eine Vorgangsschilderung abgegeben hat, die hinsichtlich der Einzelheiten noch ungenauer als die gerichtliche Darstellung ist, und mangelnde Beobachtung und Aufmerksamkeit nicht ausgeschlossen erscheinen lässt (Ermittlungsakten, Bl. 24 d. A.). Zuletzt wäre klärungsbedürftig gewesen, welche Vorstellungen sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich der für jeden Verkehrsteilnehmer klar erkennbaren Verkehrsinsel mit Überquerungshilfe gemacht hat, und anhand welcher Umstände sie die die Annahme getroffen hat, die Klägerin werde diesen Weg nicht wählen. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats sprach jedenfalls keine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin auf dem Gehweg geradeaus weiterfahren werde, als dass sie die Straßenseite werde wechseln wollen.
• Damit wurde dem Gutachter und dem Gericht die Möglichkeit genommen, die jeweilige unmittelbare Unfalldarstellung zu erweitern und zu präzisieren, die Parteien ergänzend zu befragen und weitere Anknüpfungspunkte zu gewinnen. Weiterhin wurde die Verpflichtung eingeschränkt, das Gutachten von Amts wegen auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und mit den Schilderungen der Parteien abzugleichen.
bb) Das Erstgericht hat die Ermittlungsakten (455 Js 165967/11 d. Staatsanwaltschaft München I) beigezogen (EU 4 = Bl. 74 d. A.), jedoch nur unzulässig summarisch (BGH LM § 295 ZPO Nr. 9 = BeckRS 1954, 31397883) darauf Bezug genommen. Deswegen ist nicht erkennbar, ob eine Partei sich auf welche bestimmte Urkunden bezogen hat, und welche Aktenbestandteile wie verwertet wurden. Dies wäre jedoch schon deswegen klärungsbedürftig gewesen, weil eine Unfallschilderung der Beklagten zu 1) vorliegt (Bl. 24 d. A. 455 Js 165967/11), die vorzuhalten gewesen wäre.
cc) Das in erster Instanz erstellte unfallanalytische Sachverständigengutachten (Bl. 56 d. A.) berücksichtigt die für die Klägerin und gegen die Beklagten wirkende Anscheinsbeweislage nicht und klärt deswegen entscheidungserhebliche Fragen nicht sachgerecht.
Zum ersten hätte der Sachverständige zunächst jegliche für die Klägerin günstigsten Daten und Werte zugrunde legen müssen, denn mit dem Sachvortrag einer Unfallschädigung eines Kindes im Straßenverkehr hat die Klägerin ausreichende, sowie vorliegend unstreitige Tatsachen vorgetragen, die eine Anscheinsbeweislage begründen. Diese wäre als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 – 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 – 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 – 10 U 1886/13 [juris]), sodass die Beklagten damit belastet gewesen wären, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften oder zu „erschüttern“ durch Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs (BGH DAR 1985, 316), dessen Tatsachen unstreitig oder bewiesen sein müssten (BGH NJW 1953, 584).
Zum zweiten errechnet der Sachverständige die höchstmögliche Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) von 43 km/h mittels einer Reaktionsverzögerung von 0,8 Sekunden aufgrund der Annahme, die Beklagte zu 1) habe erst zum Zeitpunkt des Anstoßes reagiert. Eine derartige Annahme wirkt zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Klägerin, was nach den Anscheinsbeweisregeln nicht statthaft ist. Im Übrigen ist kaum vorstellbar und erklärlich, dass die Beklagte zu 1) die Annäherung der Klägerin überhaupt nicht wahrgenommen habe, es sei denn, sie hätte auf Kinder auf dem Gehweg überhaupt nicht mehr geachtet. Rechnet man beispielsweise mit einer um 0,4 Sekunden früheren Reaktion der Beklagten zu 1), kann unter sonst gleichen Umständen eine Ausgangsgeschwindigkeit von 52 km/h nicht ausgeschlossen werden.
Zum dritten hat der Sachverständige zur Errechnung der Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin Werte geschätzt, die nicht belegt sind und keine Erläuterung unter der erforderlichen Berücksichtigung günstigster Annahmen enthalten. Deswegen hätte allenfalls mit einer Annäherungsgeschwindigkeit der Klägerin von 12 km/h gerechnet werden und die Annäherungsentfernung von 3 Metern unter Beachtung einer Bogenfahrt begründet werden müssen.
Zum vierten hätte bei der Reaktionszeit der Beklagten zu 1) von 0,8 Sekunden bedacht werden müssen, dass die angesichts der Verkehrsverhältnisse und § 3 IIa StVO zu fordernde Bremsbereitschaft zu einer deutlichen Verkürzung der Reaktionszeit führt.
Zuletzt ist weder nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Entfernung der Beklagten zu 1) – unter Zugrundelegung für die Klägerin günstiger Werte – zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung errechnet, noch warum sich ein Anhalteweg von 10,81 Metern bei einer Bremsverzögerung von 9 m/s², sowie Reaktions- und Bremsschwellzeiten von 0,8 und 0,2 Sekunden nicht aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 29 km/h, sowie bei einer Reaktionszeit von 0,5 Sekunden nicht aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 34 km/h ergibt (s. OLG Hamm NZV 2006, 151: ggfs. auch 35 km/h nicht ausreichend langsam; r+s 2001, 60: 20 – 25 km/h).
Deswegen ist unter Würdigung aller Gesamtumstände das Absehen von einem umfassenden, auf alle zivilrechtlichen Fragestellungen – insbesondere die Anscheinsbeweislage des § 3 IIa StVO – bezogenen unfallanalytischen Sachverständigengutachten (Senat, Urt. v. 14.03.2014 – 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 – 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 – 25 U 2798/13 [juris]).
Somit ist die gesamte Beweisaufnahme unter Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines anderen Sachverständigen zu wiederholen, § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, und hierbei zu klären, ob die Beklagte zu 1) sich von dem zu vermutendem Verschulden als Fahrzeugführerin (§ 18 I 2 StVG) und von anscheinsbeweislich belegten Verstößen gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht, das allgemeine Rücksichtnahmegebot und die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern entlasten kann.
b) Auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nach Auffassung des Senats nicht beanstandungsfrei.
aa) Das Ersturteil ist schon wegen der lückenhaften Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine vollständige Prüfung und Bewertung des Beweisergebnisses fehlt, und deswegen das Ersturteil nicht auf einer ordnungsgemäßen Tatsachenfeststellung fußen kann.
bb) Auch im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts unzureichend, denn der Tatrichter muss erkennen lassen, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der Beweismittel erfolgt ist (Zöller/Greger a.a.O. § 286 Rz. 21). Diese Auseinandersetzung muss auch individuell und argumentativ sein (BGH NJW 1988, 566; OLG Oldenburg OLGR 1997, 206 [207 für die Würdigung eines Sachverständigengutachtens]), und „…wenigstens in groben Zügen sichtbar machen, dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind“ (insoweit in BGHZ 126, 217, 219 nicht abgedruckt]; BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 – 10 U 3590/06; KG zfs 2007, 202 [204]).
• Das Ersturteil versagt sich eine vollständige Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Angaben der Beklagten zu 1) und den Gutachtensergebnissen (BGH NJW 2015, 411: „entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt“; MDR 1982, 212), indem die Annahmen des Sachverständigen ungeprüft übernommen und floskelhaft für zutreffend erklärt werden (EU 6 = Bl. 76 d. A.), ohne die erleichterte Beweisführung nach dem Anscheinsbeweis und die gebotene Anwendung der für die Klägerin günstigsten Anknüpfungstatsachen zu beachten.
• Deswegen und darüber hinaus wird übersehen (EU 7 = Bl. 77 d. A.), dass zum ersten die Beklagte zu 1) schon nach eigenen Angaben die Klägerin und ihre Schwester auf dem Gehweg nicht sorgfältig und durchgängig beobachtet hat.
Zum zweiten geht das Ersturteil nicht darauf ein, dass bereits die als Überquerungshilfe gedachte Verkehrsinsel, in Verbindung mit der abgesenkten Bordsteinkante, deutliche Hinweise auf einen beabsichtigten Wechsel der Straßenseite schafft, insbesondere wenn über das vorangegangene Fahrverhalten der Klägerin und ihrer Schwester keinerlei Feststellungen getroffen werden.
Zuletzt fehlt eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten zu 1) zu fordernden Bremsbereitschaft und dem gegenseitigen Annäherungsverhalten der Parteien: Wenn die Beklagte zu 1) eine Reaktionsaufforderung erhalten hat, als sie – zu Gunsten der Klägerin nicht ausschließbar – noch 10,8 Meter von der Unfallstelle entfernt war (EU 6 = Bl. 76 d. A.; Gutachten v. 04.07.2014, S. 13, Bl. 56 ff. d. A.), kann sie die Kinder nicht etwa 10 Meter vor ihrem Fahrzeug wahrgenommen haben, und bewusst ohne zu bremsen weitergefahren sein (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 06.02.2014, S. 3 = Bl. 47 d. A.). Dies gilt umso mehr, als unstreitig hinter der Klägerin deren Schwester fuhr (EU 2 = Bl. 72 d. A.), somit die Wahrnehmungsentfernung zu beiden Kindern unterschiedlich gewesen sein muss.
2. Im Übrigen hat das Landgericht auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen, nämlich die verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers gegenüber Fußgängern und Kindern, nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 513 I 1. Alt., 546 ZPO) beurteilt und voreilig jegliches Verschulden der Beklagten zu 1), sowie jegliche mögliche Mitverursachungsanteile der Beklagten einschließlich der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, ausgeschlossen.
a) Nach den bisherigen Feststellungen sind Körper und Gesundheit der Klägerin verletzt und deren Vermögen beeinträchtigt worden. Diese Rechtsgüterverletzung geschah unstreitig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, sodass ein Anspruch aus §§ 18 I, 7 StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Einen jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Fall höherer Gewalt gemäß § 7 II StVG hat das Erstgericht ebenso zutreffend ausgeschlossen.
Klarzustellen ist, dass ein Fall der Gefährdungshaftung (§ 7 I StVG) ausscheidet, weil der Fahrzeughalter nicht verklagt worden ist, und aus 18 I 2 StVG eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Fahrzeugführers folgt.
b) Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme, dass diese Haftung anspruchsmindernd durch ein Mitverschulden der Klägerin verringert werde (EU 5, 8 = 75, 78 d. A.), das unter Würdigung aller Gesamtumstände als erheblich einzustufen sei. Die Klägerin räumt eine gewichtige Missachtung wesentlicher Verkehrsvorschriften ein (BB 2 = Bl. 94 d. A.), wer als Fußgängerin (oder Tretrollerfahrerin) Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert (§ 25 III 1 StVO), handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig und verantwortungslos (BGH NJW 2000, 3069: „besondere Vorsicht“; NJW 1984, 50), weil das Achten auf bevorrechtigte Fahrzeuge eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs darstellt, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muss (OLG Hamm NZV 1993, 314; NZV 2001, 41; OLG Koblenz NZV 2012, 177; KG VersR 1981, 332; NZV 2004 579; OLG Celle MDR 2004, 994; OLG Bremen VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Dies gilt auch für Kinder unter der Voraussetzung ihrer – im Streitfall nicht zweifelhaften – zur Erkenntnis der Verantwortung erforderlichen Reife (OLG Hamm NZV 1990, 473; NZV 1991, 69; NZV 2006, 151; OLG Hamburg NJOZ 2008, 2792; OLG Karlsruhe NZV 2012, 596). Ein Fußgänger müsste sich sogar auf einem Fußgängerüberweg (§ 26 StVO) oder bei Grünlicht einer für ihn geschalteten Lichtzeichenanlage vergewissern, dass er die Fahrbahn gefahrlos überschreiten kann, ein Erzwingen des Vorrechts kann zu einem Mitverschulden führen (BGH VersR 1983, 667; NJW 1966, 1211).
c) Unzutreffend sind dagegen die Annahmen des Erstgerichts, erstens treffe die Beklagte zu 1) lediglich die Pflicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beachten (EU 6/7 = Bl. 76/77 d. A.), zweitens könnten Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 1) ausgeschlossen oder als nicht erweislich angesehen werden (EU 7 = Bl. 77 d. A.), weil sie Vorfahrt gehabt habe und keinerlei äußerlich sichtbaren Umstände darauf hingedeutet haben, dass die Klägerin die Fahrbahn überqueren wolle oder als Kind wegen drohenden verkehrswidrigen Verhaltens besonders schutzwürdig gewesen sei. Überdies kann ein selbst die Betriebsgefahr vollständig aufzehrendes Mitverschulden der Klägerin nicht ohne Würdigung aller Gesamtumstände, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs (BGH NJW 2014, 217, [8]: „Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese … unter Verstoß gegen … § 25 III StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten“) und des Verhaltens der Fahrzeugführerin, begründet und bewertet werden (EU 7/8 = Bl. 77/78 d. A.).
aa) Vielmehr bestimmen sich die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren wollen, nach folgenden Grundsätzen, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 12.05.2015, S. 1/5 = Bl. 100/105 d. A.) verwiesen:
• Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1, 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO). Eine in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelte Überquerungs- oder Querungshilfe (BGH NZV 1998, 369), wie die unstreitig von der Klägerin genutzte Verkehrsinsel in der A. Straße in F., stellt keinen Fußgängerüberweg im Rechtssinne dar und beeinflusst das Vorrangverhältnis nicht (König, NZV 2008, 492 ff, [494 unter IV.]; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 26, Rn. 10).
• Dennoch hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§§ 3 III, I StVO; BGH NJW 1992, 1459; OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), aber auch das Sichtfahrgebot (BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2. c)]), und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich auf den Gehwegen gehender oder stehender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3. a)]; KG VRS 100, 269 = BeckRS 2001, 00140; BGH VersR 66, 736; OLG Düsseldorf, NZV 2002, 90; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2009 – 1 U 79/09 [juris]), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (BGH NJW-RR 1991, 347; OLG Hamm NZV 1993, 314; KG VRS 100, 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Koblenz NZV 2012, 177; OLG Hamm r+s 1989, 396 = VRS 78, 5), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Letztere Verpflichtung besteht sogar bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Saarbrücken r+s 2010, 479; OLG Hamm r+s 1989, 396).
• Diese Verpflichtungen bestehen uneingeschränkt auch bei schweren Sorgfaltsverstößen eines Fußgänger, etwa wenn dieser die Fahrbahn trotz für ihn Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage in oder an der Ampelfurt überschreiten will (BGH Urt. v. 29.04.1975 – VI ZR 225/73 [juris] = VersR 1975, 858; NJW 1992, 1459; VersR 1967, 608). Angesichts dieser Verpflichtungen kommt eine Bewertung des Mitverschuldens des Fußgängers, die jegliche Haftung des Kraftfahrers ausschließt, lediglich in besonderen Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn dieser keinerlei Verkehrsverstöße begangen hat (OLG Köln NZV 2002, 369; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2009 – 1 U 79/09 [juris]; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2010 – 10 U 1/10 [juris]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2011 – 4 U 200/10 – 60 [juris]; OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2012 – I-16 U 169/11, 16 U 169/11 [juris]).
• Eine abweichende Bewertung ist im Streitfall schon deswegen nicht veranlasst, weil Sonderfälle, wie etwa ein Abwarten der Klägerin auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; NZV 1990, 150; KG VRS 100, 269; KG VM 1992, 27; i. Ü auch dort nur hälftige Haftung; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378), unstreitig nicht vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen würde, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (OLG Hamm, a.a.O.; BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (KG VersR 1968, 259: „Blickkontakt“; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192; BGH VersR 1961, 592).
• Darüber hinaus bestehen besondere Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern (§ 3 IIa StVO), diesen gegenüber muss sich ein Kraftfahrer, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1994, 2829: gegenüber alten Menschen). Diese Fassung des Gesetzestextes begründet zusätzlich eine Anscheinsbeweislage, die für Kinder und gegen den Kraftfahrer streitet. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Ersturteils (EU 2 = Bl. 72 d. A.) fuhr die zum Unfallzeitpunkt elfjährige Klägerin, mit einem Tretroller und gefolgt von ihrer achtjährigen Schwester, fahrbahnparallel auf dem Gehweg, um diesen nach links zu verlassen und die Straße an einer als Überquerungshilfe dienenden Verkehrsinsel zu überfahren. Die Klägerin ist somit wegen ihres erheblich unter dem 14. Lebensjahr liegenden Alters (OLG Hamburg NZV 1990, 71) ersichtlich in den Schutzbereich der Verkehrsvorschrift einbezogen, dagegen finden Erwägungen des Erstgerichts zur Unzumutbarkeit dieser besonderen Vorsicht (EU 8 = Bl. 78 d. A.) eine Stütze weder im Gesetz, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Meinung, erhebliche, verkehrsbedingte Geschwindigkeitsverringerungen eines Kraftfahrers zum Schutz von Kindern auf dem fahrbahnnahen Gehweg könnten den Stadtverkehr beeinträchtigen und ein erhöhtes Unfallrisiko herbeiführen, ist nicht nur durch keinerlei tatsächliche Feststellungen belegt, sondern auch nicht zu begründen.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand liegt nahe, dass die Beklagte zu 1) den sie treffenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Allein die Anwesenheit von Schulkindern auf dem rechten Bürgersteig und die Nähe einer als Überquerungshilfe gedachten Verkehrsinsel zwingen zu besonderer Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsverringerung (OLG Hamm r+s 2001, 60; NZV 1990, 473; NZV 1991, 69; NZV 2006, 151), zumal eine gegenseitige Beeinflussung der Klägerin und ihrer noch jüngeren Schwester (BGH NJW 1991, 292; KG NZV 1999, 329; OLG Hamburg NZV 1990, 71) nicht auszuschließen ist und sogar nahe liegt.
• Aus dem grundsätzlichen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs folgt schon allgemein keineswegs ein geschütztes Vertrauen darauf, dass Fußgänger sich immer verkehrsgerecht, vorsichtig und der StVO entsprechend verhalten, sondern nur unter besonderen Umständen (BGH VersR 1955, 156; BayObLG VRS 58, 85 = S. 221; BGH NJW 1966, 1211; BayObLG NJW 1978, 1491; OLG Karlsruhe VersR 1982, 450; OLG Hamm r+s 1988, 102; BGH NJW 2000, 3069). Dies gilt verstärkt gegenüber Kindern (OLG Hamburg NJOZ 2008, 2792; OLG Karlsruhe NZV 2012, 596).
• Hieraus folgt, dass eine Bewertung des klägerischen Mitverschuldens als so gewichtig, dass jegliche Haftung der Beklagten entfalle, kaum vertretbar ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 596, OLG Hamm NZV 1991, 69: Haftung des Kraftfahrers zu 1/3 bei leichtem Verschulden oder bloßer Betriebsgefahr; OLG Hamm NZV 2006, 151: zu 40 % wegen groben Verschuldens des Kindes; OLG Hamm r+s 2001, 60: Haftung des Kraftfahrers zu 2/3).
bb) Darlegungs- und beweisbelastet für eine schuldhafte Unfallverursachung durch die Klägerin und ein dieser anspruchsmindernd zuzurechnendes Mitverschulden, aber auch für deren Ausmaß, sind die Beklagten. Dies hat zur Folge, dass Sachverständiger und Gericht zu allen Bewegungen der Klägerin in die und auf der Fahrbahn bei nicht eindeutig feststellbaren Umständen die für die Klägerin (nicht die Beklagten) günstigsten technisch möglichen Werte anzusetzen haben. Gleiches gilt für den Nachweis der Einhaltung der an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen (unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG), was eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des Fahrverhaltens, insbesondere der Wahrnehmung und Beurteilung des Verhaltens der Klägerin erfordert. Soweit grundsätzlich die Klägerin die Beweisführungs- und Feststellungslast für Sorgfaltspflichtverstöße und Verursachungsbeiträge der Beklagten trifft, ist die aus dem Gesetzeswortlaut (§ 3 IIa StVO) abgeleitete Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis zu beachten.
Bei dieser Sachlage ist bisher nicht vertretbar, Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 1) für ausgeschlossen oder nicht erwiesen zu halten, vielmehr wird das Erstgericht hierfür maßgebliche und geeignete Umstände erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen haben. Sollte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mitverschulden der Klägerin jegliche Haftung der Beklagten, selbst diejenige für Betriebsgefahr, aufzehre, wäre folgendes zu berücksichtigen: In die Abwägung sind alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 – 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]), insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners (BGH NJW-RR 1993, 480: Mitverschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr bei der Bahn). Eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs (BGH NJW 2014, 217, [8]: „Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese … unter Verstoß gegen § 25 III StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten“).
II. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber – entgegen seiner sonstigen Praxis – aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
1. Eine derartig mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 09.10.2009 – 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 – 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 – 10 U 1481/11). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch vollständige Parteianhörungen und geeignete sachverständige Begutachtung, verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich beide Parteien anzuhören und auch die aus der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ersichtlichen Zeugen zu vernehmen, sobald sich eine Partei darauf bezieht (§§ 525 S. 1, 273 II Nr. 4 ZPO). Denn eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Parteien anhand früherer Aussagen wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r + s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der gesamten Beweisaufnahme (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den genauen Hergang des Unfalls auch zur Höhe des Schmerzensgelds erstmals entschieden werden müsste (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).
2. Auch die aus unzureichender Beweiserhebung und fehlerhafter Rechtsauffassung folgende, erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (Senat, Urt. v. 14.07.2006 – 10 U 5624/05 [juris]; v. 01.12.2006 – 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 – 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 – 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 – 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; v. 22.07.2011 – 10 U 1481/11 [juris, dort Rz. 8]).
3. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).
Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel – nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) -, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.
§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 – 10 U 2272/08, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] und v. 27.01.2012 – 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a.a.O. ). Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. [2418/2420, Tz. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.