AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 3160/10 – Urteil vom 10.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrschule. Am 14.04.10 fuhr sie mit dem zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehörenden Motorrad mit Kennzeichen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw des Beklagten zu 2), Kennzeichen, der bei der Beklagten zu 3) Haftpflicht versichert ist, auf das Motorrad der Klägerin auf. Die Haftung der Grunde nach ist unstreitig.
Die Beklagte zu 3) hat den von der Klägerin geltend gemachten Schaden teilweise reguliert. Auf das in Höhe von 400,- € geltend gemachte Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 3) 200,- € gezahlt. Der geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 1.407 €, eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tagen von 465,- € wurden nicht gezahlt.
Die Klägerin reicht eine Aufstellung (Bl. 9 d.A.) zu dem geltend gemachten Verdienstausfall ein.
Wegen der Verletzungen verweist sie auf einen ärztlichen Bericht (Bl. 10 d.A.).

Die Klägerin behauptet, das Motorrad sei in der Zeit vom 16. bis 30.04.10 in der Werkstatt gewesen. Sie habe am 15.04.10 einen Reparaturauftrag erteilt, jedoch habe die Werkstatt zunächst auf eine Übernahmeerklärung gewartet und erst auf Nachfragen der Klägerin dann mit der Reparatur begonnen. Sie habe nahezu täglich nachgefragt, wie weit die Reparatur sei, worauf ihr erklärt worden sei, es müssten noch Teile bestellt werden und die seien so schnell nicht lieferbar.
Die Klägerin behauptet, sie habe noch nach dem 18.04.10 Schmerzen gehabt, so dass sie den Unterricht mit dem Motorrad nicht habe vornehmen können. In der Zeit, in der das Motorrad in der Werkstatt gewesen sei, habe sie gar keinen Unterricht vornehmen können. Sie erteile auch an Sonnabenden und Sonntagen Fahrunterricht. Die eingereichte Liste betreffe Kunden, die ausgefallen seien, weil das Motorrad nicht einsatzfähig und die Klägerin die Fahrstunden nicht habe durchführen können. Die beiden Fahrschüler hätten eine um einen Monat verschobene Prüfung abgelegt, da der Unterricht in der fraglichen Zeit ausgefallen sei.
Die Klägerin behauptet, sie habe schwere Verletzungen und Prellungen auf der linken Seite unterhalb des Armes erlitten. Die Prellungen seien sehr schmerzhaft gewesen, insbesondere im Rippenbereich. Sie habe kaum schlafen können und habe über einen Zeitraum mindestens von zwei Wochen Schmerzmittel benommen. Sie habe mehrere blaue Flecken im Bereich des linken Oberschenkels gehabt. Sie habe sich in dieser Zeit auch nicht auf das Motorrad setzen können.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.072,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Reparatur binnen vier Tagen hätte erledigt sein können, wenn die Klägerin sofort einen Reparaturauftrag erteilt hätte. Sie bestreiten, dass die Klägerin für die von ihr angegebene Zeitspanne einen Verdienstausfall gehabt habe; sie sei nur bis zum 18.04.10 krank geschrieben gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, § 823 BGB ausreichend dargetan.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds (§ 253 Abs. 2 BGB), das über die geleisteten 200,- € hinausgeht.
Die Klägerin ist im vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für Art, Umfang, Intensität und Dauer der von ihr behaupteten Verletzungen. Dieser Darlegungs- und Beweislastlast hat sie hier nicht entsprochen. Dies beginnt schon damit, dass sie zu ihrer Behauptung, sie habe „schwere Verletzungen“ erlitten, nicht vorträgt, welche diese gewesen sein sollen. Konkret benennt sie eine schmerzhafte Prellung der Rippen und mehrere blaue Flecke am Oberschenkel.
Für die von ihr weiter genannte Dauer der Beeinträchtigungen, die „mindestens“ zwei Wochen gedauert haben, hat sie jedenfalls keinen ausreichenden Beweis angetreten, denn der von ihr als Zeuge dazu benannte Arzt, der sie am Unfalltag im Rahmen der Erste-Hilfe behandelt hat, kann zu der Dauer der Beeinträchtigungen nichts angeben, da er dazu selbst nichts beobachtet oder festgestellt hat.
Das Gericht erachtet die von der Beklagten zu 3) gezahlten 200,- € für angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Rippenprellung und die blauen Flecke zu kompensieren, für die sie für vier Tage krankgeschrieben war.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, die sie in Höhe von 465,- € für 15 Tage zu einem Tagessatz von 31,- € berechnet, wobei sie den Tagessatz der Tabelle Sanden/Danner entnimmt. Bei dem von der Klägerin genutzten Motorrad handelt es sich jedoch, wie die Klägerin selbst vorträgt, nicht um ein privat genutztes Fahrzeug, so dass diese Tabelle nicht heranzuziehen ist. Bei gewerblichen Fahrzeugen kann nur dann gem. § 252 BGB Ersatz verlangt werden, wenn der Ausfallschaden konkret dargetan wird.
Soweit die Klägerin – allerdings zusätzlich – einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.081,58 € ersetzt verlangt, ist die Klage nicht begründet, denn die Klägerin genügt auch hier der Darlegungs- und Beweislast nicht. Soweit sie zunächst nur auf eine Liste verwiesen hat, genügt diese schon deshalb nicht, da diese nur mehrere Daten und Preise mit dem Zusatz Fahrübungen bzw. Prüfungsgebühr nennt. Was es mit der Position „Prüfungsgebühr“ auf sich haben soll, ist nicht vorgetragen worden. Soweit es um die sog. Fahrübungen geht, fehlt es schon einmal an dem genauen Vortrag, wie sich die jeweils genannten Beträge ergeben sollen. Zudem fehlt es an dem Vortrag, dass diese Stunden endgültig ausfielen und auch im Folgenden nicht nachgeholt wurden. Im Gegenteil sind die Stunden offenbar später nachgeholt worden, denn die Klägerin trägt vor, dass die beiden Fahrschüler die Prüfungen einen Monat später abgelegt hätten. Dann sind diese Fahrstunden der Klägerin nicht entgangen, sondern nur später angefallen. Dann ist der Klägerin kein Verdienstausfall entstanden.
Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Dauer des verlangten Ausfallschadens nicht schlüssig dartut, denn soweit sie zuletzt vorträgt, sie habe täglich bei der Werkstatt angerufen und stets zur Antwort erhalten, es müssten noch Teile bestellt werden und diese seien so schnell nicht lieferbar, ist dies widersprüchlich. Wenn die Klägerin stets die Auskunft erhalten habe, man müsste noch Teile bestellen, fragt sich, warum sie sich am nächsten Tag erneut mit dieser Antwort zufrieden gab, und nicht darauf bestand, die Teile doch nun einmal zu bestellen. Zudem steht dieser Vortrag im Widerspruch zu ihrer zunächst aufgestellten Behauptung, die Werkstatt habe ihr mehrfach erklärt, man warte auf die Kostenübernahmeerklärung, bis die Klägerin erklärt habe, die Kosten vorzustrecken.
Zudem ist die Klage auf Verdienstausfall unbegründet, da die Klägerin offenbar wahrheitswidrig vorgetragen hat, dass sie die Fahrschule alleine betreibe und auch alleine die Fahrstunden gebe. Zu dem von den Beklagten eingereichten Ausdruck ihrer Internetseite, die Gegenteiliges ergibt, hat die Klägerin nicht mehr vorgetragen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.