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Verkehrsunfall – Löschungsanspruch des Geschädigten bei Datenspeicherung bei HIS

AG Hannover –  Az.: 451 C 10588/13 –  Urteil vom 06.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Löschung von Daten aus einer Datenbank.

Verkehrsunfall - Löschungsanspruch bei Datenspeicherung HIS
Symbolfoto: Von zenstock/Shutterstock.com

Am 03.08.2012 fuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten auf das Fahrzeug Opel Astra H Enjoy, FIN: … des Klägers auf. Laut vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betrugen die Instandsetzungskosten 4.506,33 € netto. Die Beklagte regulierte nach Überprüfung des Gutachtens 3.971,99 € an Nettoreparaturkosten. Die Beklagte teilte dem Kläger nach der Regulierung mit, dass die aus der Regulierung gewonnen Daten an die Firma … weitergegeben wurden, die ein Hinweis- und Informationssystem unterhielt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die Daten würden zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Kläger ein Versicherungsantrag stellen oder ein Schadenfall melden würde, vom jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt werden. Der Kläger widersprach der zur Regulierung des Unfalls übermittelten Daten und verlangte die Löschung in der Datenbank. Die Beklagte verweigerte die Löschung mit Schreiben vom 18.10.2012.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Löschung seine Daten aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BDSG. Die Beklagte habe nicht mitgeteilt, welche Daten genau übermittelt worden seien, jedenfalls seien aber Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer und Schadenart übermittelt worden, diese Merkmale würden personenbezogene Daten des Halters im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG darstellen. Die Beklagte habe zudem Namen und Anschrift des Klägers an die Firma … zur Einspeicherung in das HIS-System weitergegeben. Die Speicherung stelle eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers dar. Der Kläger müsse befürchten, dass er bei Antragstellung auf Neuversicherung aufgrund der gespeicherten Daten nur einen Vertrag zu schlechteren Konditionen erhalte und im Schadenfall eine verzögerte Regulierung erfolge. Die Beklagte habe mitgeteilt, eine Löschung der Daten würde nur erfolgen, sofern eine Reparaturrechnung vorgelegt werde. Dieses stelle ein Aushebelung der Grundsätze des Schadensrechtes dar, da es dem Geschädigten frei stehe ob er eine Reparatur vornehme oder nicht und auf welche Art diese möglicherweise erfolgt. Die Beklagte habe kein schutzwürdiges Interesse an der Speicherung der Daten. Die Weiterleitung und Speicherung der Daten sei rechtswidrig erfolgt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.08.2012 gehe deutlich hervor, dass Name und Anschrift des Klägers an die Firma … weitergeleitet worden seien.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, zu veranlassen, dass die von ihr anlässlich des Unfalls des Klägers vom 03.08.2012 unter der Schadensnummer K 075-924484/5/1-12 übermittelten Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem der Deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) gelöscht werden,

2. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeughaftpflichtschaden vom 03.08.2012, Schaden-Nr. …, die persönlichen Daten des Klägers im Hinweis- und Informationssystem der Deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) oder in einem vergleichbaren Datenverarbeitungssystem einzustellen oder einstellen zu lassen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 489,45 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage, die abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung der Daten aus dem HIS. Es seien ausschließlich Daten des Fahrzeugs, insbesondere Fahrzeugidentifikationsnummer, Kennzeichen und Grund der Abrechnung, hier nämlich die fiktive Abrechnung mit einer Schadenssumme über 2.500,– € gemeldet worden. Der Kläger stelle in Bezug auf die Verwendung der Daten nur unsubstantiierte Behauptungen auf. Der Zweck des HIS liege in der Unterstützung der Risikobeurteilung bei Versicherungsverträgen, der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter dem Rückgriff auf frühere Versicherungsfälle, sowie der Bekämpfung von Versicherungsbetrug und -missbrauch. Gemeldet worden seien nur Fahrzeugdaten, keine Daten des Klägers. Die Speicherung diene unter anderem dazu, dass nicht oder nicht vollständig behobene Vorschäden an einem konkreten Fahrzeug nicht ein weiteres Mal geltend gemacht werden. Bei dem HIS handele es sich um ein Portal der Versicherungswirtschaft, dass mit den Datenschutzbeauftragten der Länder abgestimmt und vereinbart worden sei. Das HIS sei ein wesentliches Hilfsmittel bei der Prüfung von Schadensfällen. Die Speicherung der Daten sei zulässig und gerechtfertigt. Das HIS stelle eine in § 49 BDSG geregelte Auskunftei da. Die Abwägung der Interessen ergebe die Zulässigkeit der Speicherung der Fahrzeugdaten. Das schutzwürdige Interesse der Versicherungswirtschaft liege darin, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, wie z. B. Mehrfachabrechnungen bei fiktiver Abrechnung, einzudämmen. Das Interesse des Klägers liege darin, nicht als schadengeneigtes Risiko oder Betrüger dargestellt zu werden. Die Meldung, dass zu einem Fahrzeug eine fiktive Abrechnung über einen Betrag von mehr als 2.500,– € erfolgt sei, stelle keine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers dar. Die Möglichkeit der Ermittlung des Halters über die Zulassungsstelle beeinträchtigte den Kläger nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2014 (Bl. 38 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Veranlassung der Löschung der an das HIS übermittelten Daten verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 BDSG. Nach § 35 Abs. 2 Ziff. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Entsprechend § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hier wurden an das Informationssystem durch die Beklagte nach der Durchführung der Regulierung die Fahrzeugdaten, d. h. das Kfz-Kennzeichen und die Fahrzeugidentifizierungsnummer sowie die Schadensart gemeldet. Soweit der Kläger behauptet hat, vorliegend seien auch sein Name und seine Anschrift an das HIS übermittelt worden, wurde diese Behauptung durch die Beklagte bestritten. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, auch sein Name und seine Anschrift seien dem HIS übermittelt worden, hatte gleichwohl zu unterbleiben, da die Behauptung des Klägers aufs gerate Wohl gemacht wurde. Soweit nach Auffassung des Klägers seine Behauptung durch die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 24.08.2012 (vgl. Bl. 5 d. A.) gestützt werden, kann diesem Vortrag durch das Gericht nicht gefolgt werden. In dem Schreiben der Beklagten vom 24.08.2012 ist im ersten Absatz ausdrücklich ausgeführt, dass Daten zu dem Fahrzeug des Klägers übermittelt wurden. Auf diese Daten beziehen sich ganz offensichtlich die weiteren Ausführungen im zweiten Absatz des Schreibens, wonach die Daten zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ein Versicherungsantrag gestellt oder ein Schadenfall gemeldet wird abgefragt und genutzt werden.

Die Fahrzeugdaten ermöglichen nicht, die Person des Klägers zu bestimmen, weshalb es an Daten einer bestimmbaren Person mangelt. Die Bestimmbarkeit einer Person liegt dann vor, wenn die speichernde Stelle mit den bei ihr vorhandenen Kenntnissen, Mitteln, Möglichkeiten und verfügbaren Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand den Bezug zur gesuchten Person herstellen kann (vgl. AG Kassel, Urteil vom 07.05.2013, AZ. 435 C 584/13, Randziff. 13, zitiert nach juris). Zwar ist grundsätzlich möglich mit den Fahrzeugdaten über das Kraftfahrtbundesamt oder die örtliche Kfz-Zulassungsstelle weitere Daten zu erfragen. Hierfür ist jedoch die Darlegung des die Abfrage erlaubenden besonderen Interessens erforderlich. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen nicht unverhältnismäßigen Aufwand (vgl. AG Kassel, am angegebenen Ort).

Darüber hinaus fehlt es auch am Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Speicherung gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BDSG. Zulässig ist die Datenverarbeitung gem. § 4 Abs. 1 BDSG unter anderem dann, wenn das Gesetz dieses erlaubt. Mit § 29 BDSG enthält das Gesetz eine Grundlage, wonach es der verantwortlichen Stelle unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung zu erheben und zu speichern. Der Gesetzgeber hat dabei in § 29 Abs. 1 BDSG ausdrücklich auch die Tätigkeit von Auskunfteien geregelt. Eine solche stellt auch das HIS da (vgl. AG Coburg, Urteil vom 07.11.2012, AZ. 12 C 179/12, Randnr. 15, zitiert nach juris). Die Speicherung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist dann zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung hat. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers wird durch die Meldung der Fahrzeugdaten sowie durch die Weitergabe der Daten nicht verletzt. Es genügt nicht schon die Darlegung irgendeines nachvollziehbaren Interesses, vielmehr handelt es sich bei dem schutzwürdigen Interesse um ein wertausfüllungsbedürftigen Begriff, der eine Abwägung des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen und des Stellenwertes den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der Dritten, für deren Zweck die Speicherung erfolgt, verlangt (vgl. AG Coburg, am angegebenen Ort). Die Daten beziehen sich nicht auf den Kläger als Person, sondern auf das beschädigte Fahrzeug. Der Kläger ist nicht Schadenverursacher und wird als solcher auch nicht gemeldet. Ein schutzwürdiges Interesse der Versicherungswirtschaft und auch der versicherten Gemeinschaft an der Weitergabe und Speicherung der Daten besteht dagegen. Auf Seiten der Versicherungswirtschaft besteht das Interesse, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten einzudämmen, nämlich die betrügerische Mehrfachabrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung zu verhindern. Auch der Einwand des Klägers, bei einem nachfolgenden Versicherungsfall eine zögerliche Regulierung zu erfahren, stellt kein schutzwürdiges Interesse dar. Sollte es mit dem Fahrzeug des Klägers zu einem weiteren Schadenfall kommen, besteht bei der fiktiven Abrechnung die Möglichkeit, das Schadengutachten für den vorhergehenden Unfall einzusehen und beide Schadensfälle voneinander abzugrenzen. Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kläger sind dabei nicht zu erwarten und geringe Verzögerungen hinzunehmen (vgl. AG Coburg, Urteil vom 07.11.2012, AZ. 12 C 179/12, Randziff. 18, zitiert nach juris).

Da dem Kläger kein Löschungsanspruch zusteht, steht ihm auch kein Unterlassungsanspruch zu, da für den Unterlassungsanspruch die gleichen Kriterien wie für den Löschungsanspruch gelten.

Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage im Datenschutzrecht fehlt, fehlt es auch an anderen Anspruchsgrundlagen, aus denen sich der vom Kläger geltend gemachte Löschungs- und Unterlassungsanspruch ergibt. Die datenschutzrechtlichen Normen stellen insbesondere gegenüber deliktischen Ansprüchen wie spezielleren Vorschriften da, die die anderweitigen Normen verdrängen.

Mangels eines Unterlassungsanspruchs ist auch kein Anspruch begründet, Zwangsmittel gegen die Beklagte festzusetzen. Da der Kläger mit seinem Hauptanspruch scheitert, greifen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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