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Verkehrsunfall in Österreich – Anwendbarkeit von deutschem Recht

OLG München, Az.: 10 U 2408/16, Urteil vom 04.11.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 01.06.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.05.2016 (Az. 19 O 10058/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

verkehrsunfall in Österreich - Anwendung deutsches Recht
Symbolfoto: Pixabay

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger weitere 1.863,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 2.021,34 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 02.06.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen der Kläger 82% und die Beklagten samtverbindlich 18%.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise, nämlich ungefähr zur Hälfte, Erfolg.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 1.863,54 € aus §§ 7 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.

Dabei gilt im Wesentlichen das, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 22.08.2016 hingewiesen hat (vgl. insb. Bl. 146-151 d.A.):

a) Zur Haftung dem Grunde nach:

Soweit im Ersturteil festgestellt wird, dem Beklagten zu 1) sei, anders als dem Kläger, eine Überschreitung der angesichts der Witterungsverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit zur Last zu legen, woraus, bei im Übrigen gleichwertigen Haftungsbeiträgen, eine überwiegende Haftung der Beklagten folge, nämlich von 2/3 zu 1/3, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Einzelnen:

aa) Gem. Art. 4 II VO (EG) 864/2007 („Rom II“) ist, nachdem der Unfallort zwar in Österreich liegt, beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland hatten (und haben), hier grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Gem. Art 17 VO (EG) 864/2007 ist jedoch bzgl. der Verkehrsvorschriften die österreichische StVO zu berücksichtigen. Dies hat das Erstgericht auch getan, dabei allerdings die entscheidende Norm nicht genannt, nämlich § 20 I 1 StVO (Österreich). Diese (§ 3 I S. 1 und 2 der deutschen StVO stark ähnelnde) Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

bb) Dass insbesondere bei vereister Fahrbahn (wie hier) diesem Umstand Rechnung zu tragen ist und dass der Fahrer die Fahrbahn genau beobachten muss, um entsprechend reagieren zu können, entspricht der österreichischen Rechtsprechung zu § 20 I 1 StVO (Österreich); vgl. z.B. das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22.07.2004, Geschäftszahl: 13R152/04g; https://www.ris.bka.gv.at. Wörtlich wird in dieser Entscheidung insb. Folgendes ausgeführt: „Nach dem erstgerichtlichen Sachverhalt war zwar für den Kläger nicht erkennbar, dass die Fahrbahn in Annäherung zur gegenständlichen Pinkabrücke etwas glatt war. Allerdings konnte der Kläger aufgrund des Reifs sehr wohl erkennen, dass im Brückenbereich selbst eine besondere Glätte herrschte. Nach § 20 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen anzupassen. Ergibt sich aufgrund der Witterungsverhältnisse eine vereiste Fahrbahn, so ist auch diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen (Messiner, StVO Anm 4 zu § 20). Ein Kraftfahrer hat die für ihn nicht eindeutig als unbedenklich erkennbare Straßenbeschaffenheit im ungünstigsten Sinn auszulegen und seine Geschwindigkeit zu verringern (ZVR 1966/52). Bei einer sichtbaren Reifbildung muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass die Fahrbahn auf Brücken glatt ist und seine Geschwindigkeit auf diese Möglichkeit einrichten (vgl. ZVR 1976/223). Jeder Kraftfahrer muss mit Änderung der Beschaffenheit der Fahrbahndecke rechnen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass er auf eine solche Änderung durch Warnungstafeln aufmerksam gemacht wird bzw. dass die Fahrbahn ständig die gleiche Beschaffenheit aufweist. Er muss daher die Fahrbahn genau beobachten, um ihre Beschaffenheit selbst erkennen zu können und muss seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er bei einer Änderung oder Verschlechterung der Fahrbahnbeschaffenheit nicht die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Ein Kraftfahrer darf sich auch nicht darauf verlassen, dass ein Straßenerhalter seiner Streupflicht immer und überall nachkommt. Eine Änderung der Fahrbahn stellt somit keinesfalls ein für den Kraftfahrer nicht vorhersehbares und deshalb sein Verschulden ausschließendes Ereignis dar (ZVR 1959/197).“

cc) Nicht ganz präzise sind die Feststellungen im Ersturteil hinsichtlich der Geschwindigkeit des Beklagten zu 1): So hat das Erstgericht zunächst in nicht zu beanstandender und auch von den Beklagten nicht gerügter Weise festgestellt, es stehe aufgrund des erholten Sachverständigengutachtens fest, dass die Differenzgeschwindigkeit zwischen den beiden Fahrzeugen mindestens 30 km/h betrug. Nachdem die Differenzgeschwindigkeit definitionsgemäß der Geschwindigkeitsunterschied zwischen zwei Fahrzeugen im Moment der Kollision ist, kann somit der Beklagten-Pkw, selbst wenn der klägerische Pkw gehalten hätte, nicht langsamer als 30 km/h gewesen sein, und nicht etwa „circa 25 km/h“ bzw. „knapp unter 30 km/h“ (vgl. EU S. 6 = Bl. 107 d.A.). Da zudem das Erstgericht in abermals nicht zu beanstandender und auch von den Beklagten nicht gerügter Weise von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw zum Kollisionszeitpunkt von ca. 5 km/h ausgegangen ist (vgl. EU S. 6 = Bl. 107 d.A.), muss die Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw zur selben Zeit ca. 35 km/h betragen haben.

dd) Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner Anhörung in der Sitzung vom 15.12.2015 selbst eingeräumt, dass es aufgrund des vom Wald ausgehenden Schattens nachvollziehbar sei, dass die Vereisung zu Beginn der Linkskurve war und dass er dort gleichwohl seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe (vgl. S. 3 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 15.12.2015 = Bl. 66 d.A.). Dieses Verhalten begründet, über die bloße Gefährdungshaftung für die i.S.d. StVG hinaus, auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf i.S.d. § 823 I BGB.

ee) Entgegen der – in den Grenzen des § 528 ZPO zu berücksichtigenden – Ansicht des Klägers ist das Ersturteil nicht etwa dahingehend zu beanstanden, dass das Erstgericht einen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag auch beim Kläger gesehen hat, nämlich einen Verstoß gegen das in §§ 7, 10 I StVO (Österreich) geregelte Rechtsfahrgebot. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1), in jeweils gleichwertiger Weise, gegen dieses Gebot verstoßen haben, in dem beide jeweils die in der geometrischen Mitte der Fahrbahn befindliche Spurrille befahren haben, an statt jeweils weiter rechts, ganz am jeweiligen Fahrbahnrand zu fahren. Diese Sachlage verkennt der Kläger, wenn er – noch weiter gehend – auf S. 3 des Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2016 (= Bl. 159 d.A.) die Behauptung aufstellt, er habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden.

ff) Es liegt auf der Hand, dass die Betriebsgefahr des mit ca. 35 km/h fahrenden Beklagten-Pkw gegenüber der des nur mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden klägerischen Pkw, bei im Übrigen gleichen Verursachungsbeiträgen, erhöht ist, weil die Möglichkeit, bei dem höheren Tempo noch rechtzeitig abzubremsen und/oder aus der Spurrille nach rechts auszuweichen, wesentlich erschwert war. Die vom Erstgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

b) Zur Haftung der Höhe nach:

aa) Soweit das Erstgericht die Positionen „Abschleppkosten“ (715,43 €) und „Sachverständigenkosten“ (1.133,48 €) jeweils in voller Höhe sowie „Unkostenpauschale“ (30,00 €) in Höhe von 25,00 € in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht zu beanstanden und wird auch von den Beklagten nicht gerügt.

bb) Soweit das Erstgericht weiterhin die Position „Wertminderung“ (1.750,00 €) nicht in Ansatz gebracht hat, ist dies ebenfalls zutreffend und wird auch von den (insoweit auch gar nicht beschwerten) Beklagten nicht gerügt.

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Position „Nutzungsausfall“ (1.050,00 €) in voller Höhe in Ansatz gebracht hat. Zwar sind hier die Entscheidungsgründe (vgl. EU S. 8 = Bl. 109 d.A.) diesbezüglich in doppelter Hinsicht fehlerhaft: Denn zum einen war diese Position von den Beklagten sehr wohl bestritten worden (vgl. S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 15 d.A.) und zum anderen ist dem als Anlage K3 vorgelegten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige „14 Tage Nutzungsausfall ermittelt“ habe, sondern vielmehr, dass er eine Reparaturdauer von 6 Tagen angegeben hat. Gleichwohl gilt hier Folgendes:

Dass dem Kläger bei fortbestehend hypothetischer Nutzungsmöglichkeit die Nutzung des Pkw entzogen worden ist und dass ein Tagessatz von 75,00 € als Nutzungsausfallentschädigung angemessen ist, ist von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.

Weiterhin ist es zwar zutreffend, dass der Kläger kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, sondern seine Ehefrau. Da aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser neue Wagen nicht auch dem Kläger zur Verfügung gestanden hätte, lässt dies keinen Rückschluss auf einen fehlenden Nutzungswillen des Klägers zu.

Was schließlich den ersatzfähigen Nutzungsausfallzeitraum betrifft, kommt es hier mangels Reparatur nicht auf die vom Sachverständigen angegebene Reparaturdauer an. Maßgeblich ist vielmehr zunächst das Datum des Erwerbs des neuen Wagens, d.h. der 21.03.2014. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Wagen unstreitig erst am 31.03.2014 zugelassen wurde und somit erst ab diesem Zeitpunkt einer Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugänglich war. Zwischen dem Tag des Unfalls (12.03.2014) und dem Tag der Zulassung (31.03.2014) liegen mehr als die geforderten 14 Tage Nutzungsausfallentschädigung, nämlich 20 Tage.

Zwar muss auch die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich gilt hier jedoch Folgendes: Eigentlich hätte der Kläger zunächst erst die Fertigstellung des Schadengutachtens (hier erst am 03.04.2014) abwarten und sodann in eine Überlegungsphase eintreten können, ob er den Wagen reparieren lässt (die Reparaturkosten lagen noch unter dem Wiederbeschaffungswert) oder einen Ersatzwagen anschafft. Anschließend wäre ihm ein Zeitraum von ca. 14 Tagen für die Ersatzbeschaffung zuzubilligen gewesen. All dies hätte insgesamt deutlich länger gedauert als die hier geforderten 14 Tage Nutzungsausfallentschädigung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tag des Erwerbs (21.03.2014) um einen Freitag handelte, eine Zulassung noch am selben Tag nicht zu erwarten war, dann das Wochenende folgte und eine Zulassung frühestens erst wieder am Montag, 24.03.2014, möglich gewesen wäre. Zwischen dem 12.03.2014 und dem 24.03.2014 liegen 13 Tage. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger in einer solchen Situation eine Nutzungsausfallentschädigung zwar nicht für nur 13 Tage, aber auch nicht für 20 Tage, sondern für 14 Tage fordert und damit bereits dem Gedanken seiner Schadensminderungspflicht hinreichend Rechnung trägt.

dd) Was schließlich die Position „Sachschaden“ (9.281,63 €) betrifft, gilt Folgendes:

Zunächst ist es nicht beanstanden und wird auch von den (insoweit auch gar nicht beschwerten) Beklagten nicht gerügt, dass das Erstgericht nicht die vom Kläger geforderten fiktiven Netto-Reparaturkosten in Ansatz gebracht hat, nachdem die Brutto-Reparaturkosten (11.045,14 €) höher gewesen wären als der Wiederbeschaffungsaufwand (Brutto-Wiederbeschaffungswert von 27.950,00 € abzüglich Brutto-Restwert von 18.380,00 € ergibt 9.570,00 €) und eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des Wagens nicht vorlag.

Allerdings hat das Erstgericht sodann den zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwand, wie von den Beklagten zu recht gerügt, falsch berechnet:

– Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Erstgericht zwar gem. § 249 II 2 BGB zu Recht nur den Netto-Wiederbeschaffungswert angesetzt, weil nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau die Ersatzbeschaffung getätigt hat und dem Kläger mithin insoweit keine Kosten entstanden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2015, Az.: VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220). Soweit der Kläger auf S. 3 des Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2016 (= Bl. 159 d.A.) vorträgt, diese Entscheidung des BGH betreffe einen anderen Sachverhalt, weil der ihr zugrunde liegende Sachverhalt so ausgestaltet gewesen sei, dass dort überhaupt kein Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei, irrt er: Sehr wohl war auch dort ein Ersatzwagen erworben worden, allerdings – anders als hier – vom Geschädigten selbst (und nicht etwa seiner Ehefrau). Soweit wiederum das Erstgericht den Netto-Wiederbeschaffungswert mit 23.487,30 € beziffert hat (vgl. S. 8 des Ersturteils = Bl. 109 d.A.) und nicht richtigerweise, wie auf S. 3 der Klageerwiderung (= Bl. 14 d.A.) vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten, mit 23.487,39 €, handelt es sich um einen bloßen Schreibfehler.

– Das Erstgericht hätte nun aber nicht den Netto-Restwert, sondern den Brutto-Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen müssen, d.h. nicht nur 15.445,38 €, sondern 18.380,00 €, weil der Netto-Restwert nur dann in die Schadensberechnung einzustellen ist, wenn bei einer Veräußerung Umsatzsteuer entrichtet werden muss, was bei dem Kläger als Privatperson nicht der Fall ist (vgl. auch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 13.05.2009, Az.: 7 U 711/08, juris). Die von den Beklagten errechneten 5.107,39 € sind mithin zutreffend, und nicht die vom Erstgericht ermittelten 8.042,01 €.

ee) Unter Berücksichtigung der o.g. Haftungsquote von 2/3 und der von den Beklagten bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 3.490,66 € (Tilgungsbestimmung liegt vor, nämlich jeweils 50% der Abschleppkosten, der Sachverständigenkosten, der Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € und des Sachschadens i.H.v. 5.107,39 €) errechnet sich ein von den Beklagten noch geschuldeter Betrag in Höhe von insg. 1.863,54 €, (an Stelle vom Erstgericht zugesprochener 3.819,95 €), welcher sich wie folgt zusammensetzt:

Abschleppkosten:

715,43 € x 2/3 = 476,95 €

476,95 € – 357,72 € = 119,23 €

Sachverständigenkosten:

1.133,48 € x 2/3 = 755,65 €

755,65 € – 566,74 € = 188,91 €

Unkostenpauschale:

25,00 € x 2/3 = 16,67 €

16,67 € – 12,50 € = 4,17 €

Nutzungsausfallentschädigung:

1.050,00 € x 2/3 = 700,00 €

Sachschaden (Wiederbeschaffungsaufwand):

5.107,39 € x 2/3 = 3.404,93 €

3.404,93 € – 2.553,70 € = 851,23 €

2.) Der Anspruch auf Ersatz der o.g. vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich, wie die Hauptsache-Forderung, aus §§ 7 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.

Zunächst ist, was sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, von einem Gegenstandswert nicht von 7.310,61 € (so das Erstgericht), sondern von nur 5.354,20 € auszugehen.

Daraus errechnen sich Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € (nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 460,20 € zuzüglich der Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer).

Hiervon abzuziehen (vom Erstgericht völlig übersehen!) sind die unstreitig bereits bezahlten 413,64 €, so dass noch 157,80 € verbleiben (an Stelle vom Erstgericht zugesprochener 729,23 €).

3.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB.

Für den Verzugsbeginn war gem. § 286 I 1, 2 BGB i.V.m. § 187 I BGB analog (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 187, Rdnr. 1) i.V.m. § 425 BGB abzustellen auf den jeweiligen Folgetag der jeweiligen Zustellung der Klageschrift, welche bzgl. des Beklagten zu 1) am 31.05.2014 und bzgl. der Beklagten zu 2) am 02.06.2014 erfolgt ist (vgl. die entsprechenden Postzustellungsurkunden, zu Bl. 7/8 d.A.).

Soweit der Kläger Verzugszinsen nicht erst ab Rechtshängigkeit, sondern bereits ab 18.04.2014 fordert, war die Klage im Übrigen abzuweisen. Denn, worauf die Beklagten auf S. 4 der Klageerwiderung (= Bl. 15 d.A.) zu Recht hingewiesen haben, ist der diesbezügliche klägerische Vortrag unsubstantiiert. So ist insbesondere unklar, was genau der Inhalt jener Schreiben war. Zudem hat der Kläger die beiden von ihm zum Nachweis seines Vortrages auf S. 5 der Klageschrift (= Bl. 5 d.A.) erwähnten Schreiben vom 07.04.2014 und 23.04.2014 nicht vorgelegt, insbesondere entgegen S. 5 der Klageschrift auch nicht als „Anlage K5“ und „Anlage K6“. Bezeichnender Weise werden diese Anlagen „K5“ und „K6“ im auf S. 6 der Klageschrift (= Bl. 6 d.A.) enthaltenen Anlagenverzeichnis auch nicht erwähnt. Stattdessen hat der Kläger später als Anlagen K5 und K6 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.08.2014 zwei Gutachten vorgelegt (vgl. Bl. 28 d.A.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 92 I, 100 IV 1 ZPO.

1.) Zu den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:

Gemessen am Streitwert des nach der erfolgten einseitigen Teilerledigungserklärung noch verbliebenen Leistungsantrages (statt ursprünglich 13.960,54 € noch 10.469,88 €) obsiegt der Kläger (mit zugesprochen 1.863,54 €) zu ca. 18 %.

Wie bereits vom Senat mit der o.g. Verfügung vom 22.08.2016 ausgeführt (vgl. Bl. 145 f. d.A.), hat es das Erstgericht versäumt, über den in der einseitigen Teilerledigungserklärung liegenden Feststellungsantrag zu entscheiden, während es der Kläger sodann versäumt hat, gem. § 321 I, II ZPO eine entsprechende Ergänzung des Ersturteils zu beantragen. Dies hat zur Folge, dass der Feststellungsantrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl. auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321, Rdnr. 8; sowie Heßler in Zöller, a.a.O., § 528, Rdnr. 12) und entsprechend auch nicht bei der Kostenentscheidung (zu Gunsten des Klägers) berücksichtigt werden kann.

2.) Zu den Kosten des Berufungsverfahrens:

Gemessen am Berufungsstreitwert (3.819,95 €) erwies sich die Berufung als ungefähr zur Hälfte erfolgreich, was es gem. § 92 I ZPO rechtfertigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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