Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Der Fall vor Gericht
- 2.1 Unfallschaden: Fiktive Reparaturkosten und Werkstattverweisung
- 2.2 Der Unfallhergang und die Haftungsfrage
- 2.3 Die ursprüngliche Schadensforderung
- 2.4 Klageerhebung und teilweise Regulierung durch die Versicherung
- 2.5 Anpassung der Klageforderung nach Werkstattverweisung
- 2.6 Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
- 2.7 Zentrale Rechtsgrundsätze im Urteil
- 2.8 Bedeutung für Betroffene
- 2.9 Fazit
- 3 Die Schlüsselerkenntnisse
- 4 Benötigen Sie Hilfe?
- 5 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 5.1 Was bedeutet „fiktive Reparaturkosten“ im Zusammenhang mit einem Unfallschaden?
- 5.2 Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Geschädigter fiktive Reparaturkosten geltend machen?
- 5.3 Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen, und was bedeutet das für meine Ansprüche auf fiktive Reparaturkosten?
- 5.4 Was ist der Unterschied zwischen Reparaturkosten laut Gutachten und den Kosten einer von der Versicherung vorgeschlagenen Werkstatt?
- 5.5 Wie wirkt sich die Geltendmachung von fiktiven Reparaturkosten auf meinen Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten aus?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Hinweise und Tipps
- 9 Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 2 O 3834/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 30.12.2021
- Aktenzeichen: 2 O 3834/21
- Verfahrensart: Urteil und Beschluss
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die durch einen Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeughalterin.
- Beklagte: Der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2021 in Nürnberg stand fest, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs und dessen Versicherung den Schaden am Fahrzeug der Klägerin vollständig ersetzen müssen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Parteien stritten über die Höhe des noch zu zahlenden restlichen Schadensersatzes (Reparaturkosten laut Gutachten, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale).
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Fahrer und die Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 1.143,47 € (1.056,84 € + 86,63 €) zuzüglich Zinsen an die Klägerin. Es stellte außerdem fest, dass die Versicherung die Kosten für einen Teil der Klage tragen muss, der zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Streitwert wurde für verschiedene Zeiträume festgesetzt.
- Folgen: Der Fahrer und die Versicherung müssen den zugesprochenen Betrag nebst Zinsen zahlen. Sie müssen auch die Kosten des Rechtsstreits tragen, wobei der Fahrer nur für die Kosten haftet, die nicht durch den zurückgenommenen Teil der Klage entstanden sind. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Unfallschaden: Fiktive Reparaturkosten und Werkstattverweisung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Beschluss vom 30. Dezember 2021 (Az.: 2 O 3834/21) wichtige Grundsätze zur Abrechnung von Unfallschäden bestätigt.

Im Kern ging es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter Fiktive Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, wenn die gegnerische Versicherung auf eine günstigere, aber qualitativ gleichwertige Werkstatt verweist.
Der Unfallhergang und die Haftungsfrage
Am 2. Mai 2021 ereignete sich in Nürnberg ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren ein Mercedes C 180 (Fahrzeug der Klägerin) und ein Skoda Octavia. Die Schuldfrage war eindeutig: Der Fahrer des Skoda und dessen Haftpflichtversicherung (die Beklagten) hafteten zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden am Mercedes der Klägerin. Dies war zwischen den Parteien unstrittig.
Die ursprüngliche Schadensforderung
Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellen. Auf dieser Basis forderte ihr Anwalt die gegnerische Versicherung am 20. Mai 2021 zur Zahlung auf. Verlangt wurden 6.247,05 Euro netto für die Reparaturkosten laut Gutachten, 878,22 Euro für die Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale von 30 Euro. Eine Zahlungsfrist bis zum 4. Juni 2021 wurde gesetzt und später bis zum 16. Juni 2021 verlängert.
Klageerhebung und teilweise Regulierung durch die Versicherung
Da die Versicherung zunächst nicht zahlte, reichte die Klägerin am 23. Juni 2021 Klage ein. Interessanterweise forderte sie nun nicht mehr die Reparaturkosten, sondern den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.050 Euro. Dies deutet darauf hin, dass möglicherweise ein wirtschaftlicher Totalschaden im Raum stand oder die Klägerin diese Abrechnungsvariante wählte. Zusätzlich wurden Gutachterkosten (878,22 Euro), eine Unkostenpauschale (nun 25 Euro) und Vorgerichtliche Anwaltskosten (713,76 Euro) geltend gemacht.
Reaktion der Versicherung und Verweisung
Im August 2021 reagierte die Versicherung. Sie zahlte 4.110 Euro auf den Fahrzeugschaden (basierend auf einem unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 8.400 Euro, was einen Restwert impliziert), die vollen Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale. Bei den Anwaltskosten zahlte sie 627,13 Euro. Entscheidend war jedoch: Die Versicherung verwies die Klägerin auf eine günstigere Fachwerkstatt, die die Reparatur zu geringeren Kosten durchführen könne.
Teilerledigung des Rechtsstreits
Bezüglich der von der Versicherung gezahlten Beträge erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der Streit konzentrierte sich nun auf die Differenzbeträge.
Anpassung der Klageforderung nach Werkstattverweisung
Die Klägerin akzeptierte die Verweisung auf die günstigere Werkstatt. Sie passte ihre Forderung an und verlangte nun die Differenz zwischen den (fiktiven) Reparaturkosten dieser günstigeren Werkstatt (5.166,84 Euro) und dem bereits von der Versicherung regulierten Fahrzeugschaden (4.110 Euro). Dieser Restbetrag belief sich auf 1.056,84 Euro. Zusätzlich forderte sie die restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro.
Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin nach Anpassung ihrer Forderung.
Zuerkennung des Restschadens
Die Beklagten wurden Gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.056,84 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dies entspricht genau der Differenz zwischen den Kosten der günstigeren Verweisungswerkstatt und dem bereits gezahlten Betrag. Das Gericht bestätigte damit implizit, dass die Klägerin ihren Schaden auf Basis der Kosten dieser Werkstatt abrechnen durfte, da sie der Verweisung nicht widersprochen hatte.
Zuerkennung der restlichen Anwaltskosten
Ebenfalls zugesprochen wurden die restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro nebst Zinsen.
Kosten des Rechtsstreits
Die Kosten des Verfahrens wurden grundsätzlich den Beklagten auferlegt. Eine Besonderheit ergab sich jedoch hinsichtlich der Kosten, die durch die ursprünglich höheren Klageanträge entstanden waren, bevor die Teilerledigung eintrat. Diese Mehrkosten muss die beklagte Versicherung (Beklagte zu 2) allein tragen. Der Fahrer (Beklagter zu 1) ist von diesen spezifischen Mehrkosten befreit.
Zentrale Rechtsgrundsätze im Urteil
Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten
Grundsätzlich hat ein Geschädigter nach einem Unfall das Recht, seinen Schaden fiktiv abzurechnen. Das bedeutet, er kann die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags verlangen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Er kann frei entscheiden, ob und wie er das Geld verwendet.
Das Verweisungsrecht der Versicherung
Diesem Recht des Geschädigten steht jedoch das Recht der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber, den Geschädigten auf eine günstigere, aber technisch gleichwertige und ihm zumutbar zugängliche Fachwerkstatt zu verweisen. Dies gilt insbesondere bei der fiktiven Abrechnung. Akzeptiert der Geschädigte diese Verweisung oder widerspricht er ihr nicht substantiiert, muss er sich auf die niedrigeren Kosten dieser Werkstatt verweisen lassen.
Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung
Die Verweisung ist nur wirksam, wenn die von der Versicherung benannte Werkstatt
- qualitativ gleichwertige Arbeit leistet wie eine markengebundene Fachwerkstatt (z.B. zertifizierter Betrieb, Verwendung von Originalersatzteilen oder gleichwertigen Teilen),
- für den Geschädigten räumlich zumutbar erreichbar ist und
- die Reparatur tatsächlich zu den von der Versicherung genannten, günstigeren Konditionen anbietet.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Verweisung nicht widersprochen, weshalb die Kosten der günstigeren Werkstatt zur Grundlage der Schadensberechnung wurden. Die Tatsache, dass sie das Fahrzeug weiter nutzte, war für die grundsätzliche Berechnung auf Basis der Verweisungswerkstatt nicht mehr entscheidend, sondern hätte allenfalls bei der Frage „Reparaturkosten vs. Wiederbeschaffungsaufwand“ eine Rolle spielen können (Stichwort: Integritätsinteresse, 130%-Grenze).
Bedeutung für Betroffene
Dieses Urteil verdeutlicht wichtige Aspekte für Unfallgeschädigte:
- Wahlrecht bei der Schadensregulierung: Sie können wählen, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen oder den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.
- Risiko der Werkstattverweisung: Entscheiden Sie sich für die fiktive Abrechnung, kann die gegnerische Versicherung versuchen, die Auszahlung zu kürzen, indem sie auf eine günstigere, gleichwertige Werkstatt verweist.
- Prüfung der Verweisung: Erhalten Sie eine solche Verweisung, sollten Sie (ggf. mit anwaltlicher Hilfe) prüfen, ob die benannte Werkstatt tatsächlich qualitativ gleichwertig und für Sie zumutbar erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie der Verweisung widersprechen.
- Akzeptanz der Verweisung: Widersprechen Sie der Verweisung nicht oder ist sie wirksam, wird Ihr fiktiver Schaden nur auf Basis der günstigeren Kosten dieser Werkstatt berechnet. Die Differenz zu den Kosten Ihrer Markenwerkstatt oder laut Gutachten erhalten Sie dann nicht.
- Konsequenz: Die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung bleibt zwar bestehen, kann aber durch eine berechtigte Verweisung der Versicherung finanziell unattraktiver werden.
Fazit
Das LG Nürnberg-Fürth bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung und dem Verweisungsrecht der Versicherer. Geschädigte haben das Recht auf fiktive Abrechnung, müssen sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kosten einer günstigeren, gleichwertigen und zumutbaren Werkstatt verweisen lassen, wenn die Versicherung eine solche benennt und der Geschädigte dem nicht (berechtigterweise) widerspricht. Die Akzeptanz der Verweisung durch die Klägerin war hier ausschlaggebend für die Höhe des zugesprochenen Betrags.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Geschädigte bei Kfz-Unfällen zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Reparaturkosten wählen können, auch wenn die Reparatur teurer als der Wiederbeschaffungswert ist, solange sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiternutzen. Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt durch die Versicherung ist möglich, jedoch muss die Versicherung die dort anfallenden Kosten vollständig übernehmen. Der Geschädigte muss sich nicht auf höhere Restwertangebote der Versicherung einlassen, wenn er das Fahrzeug weiternutzen möchte, anstatt es zu verkaufen.
Benötigen Sie Hilfe?
Werkstattverweisung nach Unfall – Ihre Rechte kennen
Viele Geschädigte eines Verkehrsunfalls möchten ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen und den Schaden fiktiv abrechnen. Oft verweisen Versicherungen in solchen Fällen auf günstigere Werkstätten. Ob eine solche Verweisung rechtens ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, ist für Betroffene oft schwer zu beurteilen.
Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung. Lassen Sie sich von uns beraten, um Ihre Rechte optimal wahrzunehmen und eine faire Entschädigung zu erhalten. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „fiktive Reparaturkosten“ im Zusammenhang mit einem Unfallschaden?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Eine Möglichkeit, diesen Schaden an Ihrem Fahrzeug geltend zu machen, ist die Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten.
Was sind fiktive Reparaturkosten?
Fiktive Reparaturkosten sind die Kosten, die für eine fachgerechte Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeugs in einer Werkstatt anfallen würden, auch wenn Sie die Reparatur tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchführen lassen.
Stellen Sie sich vor, Ihr Auto hat nach einem Unfall eine Delle. Sie könnten nun zur Werkstatt gehen, die Delle reparieren lassen und die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung einreichen. Alternativ können Sie sich dafür entscheiden, den Schaden nicht reparieren zu lassen oder ihn vielleicht selbst günstiger zu beheben. Trotzdem können Sie den Geldbetrag verlangen, den eine professionelle Reparatur laut einem Gutachten oder Kostenvoranschlag kosten würde. Das ist die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten.
Dieses Recht basiert auf dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit: Sie als Geschädigter dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, wie Sie mit dem Schaden umgehen und ob bzw. wie Sie Ihr Fahrzeug wiederherstellen. Sie sind nicht verpflichtet, das Geld tatsächlich für die Reparatur zu verwenden.
Wie funktioniert die Abrechnung auf fiktiver Basis?
Die Höhe der fiktiven Reparaturkosten wird in der Regel durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten oder, bei kleineren Schäden (oft bis ca. 750 – 1000 Euro), durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ermittelt. Dieses Dokument beziffert die notwendigen Reparaturarbeiten und die dafür voraussichtlich entstehenden Kosten (Arbeitslohn, Ersatzteilpreise).
Die Versicherung des Unfallverursachers erstattet dann diesen Betrag – allerdings gibt es wichtige Punkte zu beachten:
- Umsatzsteuer: Bei der fiktiven Abrechnung wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der Regel nicht erstattet. Der Grund dafür ist, dass die Steuer tatsächlich nur dann anfällt, wenn eine Leistung (die Reparatur) gegen Bezahlung erbracht wird. Da bei der fiktiven Abrechnung keine Reparaturrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer entsteht, wird diese auch nicht ersetzt. Sie erhalten also den Nettobetrag der kalkulierten Reparaturkosten.
- Keine Reparaturpflicht: Sie erhalten das Geld zur freien Verfügung. Sie müssen der Versicherung nicht nachweisen, dass Sie das Fahrzeug haben reparieren lassen.
Gibt es Einschränkungen?
Die Berechnung der fiktiven Reparaturkosten kann komplex sein. Unter bestimmten Umständen kann die gegnerische Versicherung die Höhe der Erstattung kürzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Versicherung Ihnen nachweisen kann, dass eine gleichwertige Reparatur in einer anderen, günstigeren und Ihnen zumutbaren Fachwerkstatt möglich wäre (sogenannte Verweisung auf eine günstigere Werkstatt).
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen) gelten besondere Regeln für die Abrechnung.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die fiktive Abrechnung ermöglicht es Ihnen, Schadensersatz für die unfallbedingte Wertminderung Ihres Fahrzeugs in Höhe der (Netto-)Reparaturkosten zu erhalten, ohne dass Sie zur Reparatur verpflichtet sind. Grundlage ist meist ein Gutachten oder Kostenvoranschlag.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Geschädigter fiktive Reparaturkosten geltend machen?
Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, für den Sie nicht verantwortlich sind, haben Sie grundsätzlich das Recht, den Schaden ersetzt zu bekommen. Eine Möglichkeit ist die sogenannte fiktive Abrechnung. Das bedeutet, Sie lassen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen oder es vielleicht günstiger oder in Eigenregie zu reparieren.
Damit Sie fiktive Reparaturkosten geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Nachweis der Reparaturkosten durch ein Gutachten
- Die Höhe der notwendigen Reparaturkosten muss nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten.
- Dieses Gutachten beziffert detailliert, welche Kosten bei einer fachgerechten Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Dieses Gutachten ist die Grundlage für die Berechnung der fiktiven Kosten.
Die Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert
- Die entscheidende Frage ist, ob sich eine Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht noch „lohnt“. Hier wird verglichen:
- Die voraussichtlichen Reparaturkosten (netto, also ohne Umsatzsteuer) laut Gutachten.
- Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Das ist der Wert, den Ihr Fahrzeug vor dem Unfall hatte, also der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zahlen müssten.
- Regelfall für fiktive Abrechnung: Sie können die fiktiven Reparaturkosten (netto) verlangen, wenn diese niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall.
Sonderfall: Wirtschaftlicher Totalschaden
- Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Eine Reparatur wäre teurer als ein Ersatzfahrzeug.
- In diesem Fall können Sie bei einer rein fiktiven Abrechnung (also wenn Sie das Geld erhalten, aber nicht oder nur teilweise reparieren) grundsätzlich nicht die Reparaturkosten verlangen.
- Stattdessen wird auf Totalschadenbasis abgerechnet: Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Der Restwert ist der Wert, den Ihr Fahrzeug im beschädigten Zustand noch hat (z.B. beim Verkauf an einen Restwertaufkäufer).
- Berechnung bei Totalschaden = Wiederbeschaffungswert – Restwert
- Wichtig: Die sogenannte 130%-Regel, nach der unter Umständen auch Reparaturkosten erstattet werden, die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, greift bei einer rein fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur und Weiternutzung in der Regel nicht. Sie ist eine Ausnahme für Fälle, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug trotz hoher Kosten behalten, tatsächlich fachgerecht reparieren und weiternutzen möchte.
Was ist noch wichtig bei der fiktiven Abrechnung?
- Keine Umsatzsteuer: Da bei der fiktiven Abrechnung keine Reparaturrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anfällt, wird diese von der Versicherung auch nicht erstattet. Sie erhalten also nur den Nettobetrag der kalkulierten Reparaturkosten.
- Freie Verwendung: Das Geld, das Sie als fiktive Reparaturkosten erhalten, können Sie frei verwenden. Sie müssen es nicht für eine Reparatur einsetzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine fiktive Abrechnung ist möglich, wenn die geschätzten Nettoreparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird normalerweise der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet.
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen, und was bedeutet das für meine Ansprüche auf fiktive Reparaturkosten?
Ja, wenn Sie sich nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden, den Schaden nicht reparieren zu lassen und stattdessen die voraussichtlichen Reparaturkosten auszahlen zu lassen (das nennt man fiktive Abrechnung), darf die gegnerische Haftpflichtversicherung Sie unter bestimmten Bedingungen auf eine günstigere, freie Fachwerkstatt verweisen.
Wann ist ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt zulässig?
Die Versicherung darf die Erstattung auf die Kosten einer günstigeren Werkstatt beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gleichwertige Reparaturqualität: Die von der Versicherung benannte Werkstatt muss eine Reparatur technisch und qualitativ genauso gut durchführen können wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Das bedeutet in der Regel, dass es sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb handeln muss, der nach Herstellervorgaben oder mit gleichwertigen Qualitätsstandards arbeitet und Ersatzteile in Originalqualität oder gleichwertiger Qualität verwendet. Die Versicherung muss nachweisen, dass diese Kriterien erfüllt sind.
- Zumutbare Erreichbarkeit: Die günstigere Werkstatt muss für Sie räumlich zumutbar erreichbar sein. Eine Werkstatt am anderen Ende Deutschlands wäre beispielsweise in der Regel nicht zumutbar.
- Konkrete Benennung: Die Versicherung muss Ihnen diese konkrete Werkstatt mit Namen und Anschrift benennen und darlegen, warum diese Werkstatt günstiger und dennoch gleichwertig ist. Dies muss geschehen, bevor Sie die Kosten geltend machen oder die Versicherung die Zahlung leistet.
Was bedeutet ein zulässiger Verweis für die Höhe der fiktiven Reparaturkosten?
Wenn die Versicherung Sie wirksam auf eine günstigere, gleichwertige und zumutbare Werkstatt verwiesen hat, hat das direkte Auswirkungen auf die Höhe des Geldbetrags, den Sie bei fiktiver Abrechnung erhalten:
- Grundsatz: Bei einem Unfallschaden haben Sie Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Behebung des Schadens erforderlich sind.
- Auswirkung des Verweises: Liegt ein zulässiger Verweis vor, gelten nur noch die niedrigeren Reparaturkosten dieser von der Versicherung benannten Werkstatt als erforderlich.
- Auszahlungsbetrag: Sie erhalten dann bei der fiktiven Abrechnung den Geldbetrag (netto, also ohne Umsatzsteuer), der den Reparaturkosten in dieser günstigeren Werkstatt entspricht. Die (höheren) Kosten, die in einer teureren (z.B. markengebundenen) Werkstatt anfallen würden, werden dann nicht mehr vollständig erstattet.
Wichtig zu wissen: Diese Regelung zur Verweisungsmöglichkeit durch die Versicherung gilt spezifisch für den Fall, dass Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, also den Schaden nicht oder anderweitig reparieren lassen und Geld statt einer Reparatur möchten. Lassen Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich in einer Werkstatt reparieren, können andere Grundsätze gelten.
Was ist der Unterschied zwischen Reparaturkosten laut Gutachten und den Kosten einer von der Versicherung vorgeschlagenen Werkstatt?
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die zur Wiederherstellung Ihres Fahrzeugs notwendig sind. Hierbei können zwei unterschiedliche Kostenbeträge eine Rolle spielen:
Die Kosten laut Sachverständigengutachten
Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt in einem Gutachten die voraussichtlich erforderlichen Kosten für eine fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder einer qualifizierten freien Werkstatt in Ihrer Region. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die Schadensberechnung. Es beziffert den Betrag, der objektiv notwendig ist, um den Schaden zu beheben.
Die Kosten der von der Versicherung benannten Werkstatt
Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Reparaturwerkstatt benennen (man spricht von einer „Werkstattverweisung“). Diese Werkstatt bietet die Reparatur zu niedrigeren Preisen an als im Gutachten kalkuliert.
Wann muss die Versicherung nur die geringeren Kosten zahlen?
Die Versicherung muss nur die niedrigeren Kosten der von ihr benannten Werkstatt erstatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Gleichwertigkeit der Reparatur: Die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt muss eine technisch gleichwertige Reparatur wie die im Gutachten zugrunde gelegte (oft markengebundene) Werkstatt anbieten können. Das bedeutet, die Qualität der Arbeit, die verwendeten Ersatzteile und die Qualifikation der Mitarbeiter müssen vergleichbar sein.
- Zumutbarkeit für Sie: Die vorgeschlagene Werkstatt muss für Sie ohne unzumutbare Anstrengungen erreichbar sein. Die Entfernung spielt dabei eine wesentliche Rolle.
Bedeutung für die fiktive Abrechnung
Dieser Unterschied wird besonders relevant, wenn Sie sich entscheiden, den Schaden nicht reparieren zu lassen und stattdessen auf Basis des Gutachtens abzurechnen (sogenannte „fiktive Abrechnung“).
- Hat die Versicherung Sie zulässigerweise auf eine günstigere, gleichwertige und zumutbare Werkstatt verwiesen, muss sie Ihnen auch bei fiktiver Abrechnung nur die niedrigeren Reparaturkosten dieser Referenzwerkstatt erstatten. Der höhere Betrag aus dem ursprünglichen Gutachten wird dann nicht mehr vollständig ausgezahlt.
- Ist die Verweisung unzulässig (z.B. weil die Werkstatt nicht gleichwertig oder zu weit entfernt ist), können Sie die im Gutachten ausgewiesenen (höheren) Kosten verlangen.
Wichtig bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit:
Wenn Sie begründete Zweifel daran haben, dass die von der Versicherung benannte Werkstatt tatsächlich eine technisch gleichwertige Reparatur durchführen kann (z.B. hinsichtlich der Qualität oder der verwendeten Teile), ist es wichtig, diese Gründe nachvollziehbar festzuhalten. Die Frage der Gleichwertigkeit ist oft entscheidend dafür, welchen Betrag die Versicherung letztlich zahlen muss.
Wie wirkt sich die Geltendmachung von fiktiven Reparaturkosten auf meinen Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten aus?
Wenn Sie sich nach einem Unfall entscheiden, die Reparaturkosten fiktiv abzurechnen – also das Geld für die geschätzte Reparatur zu erhalten, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen – haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung von Mietwagenkosten.
Der Grundsatz: Kein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung
Der Grund dafür ist nachvollziehbar: Eine Entschädigung für Nutzungsausfall oder die Kosten für einen Mietwagen sollen den Zeitraum überbrücken, in dem Sie Ihr Fahrzeug wegen der Reparatur tatsächlich nicht nutzen können. Wenn Sie das Fahrzeug aber gar nicht reparieren lassen (fiktive Abrechnung), entsteht Ihnen durch die Reparatur selbst auch kein Nutzungsausfall im eigentlichen Sinne. Sie erhalten Geld für den entstandenen Schadenwert, aber da keine Reparatur stattfindet, fällt das Auto auch nicht reparaturbedingt aus. Die Voraussetzung für den Ersatz dieser Positionen – nämlich der tatsächliche, reparaturbedingte Ausfall des Fahrzeugs – ist somit meist nicht gegeben.
Wichtige Ausnahme: Fahrzeug ist nach dem Unfall nicht nutzbar
Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch: Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall objektiv nicht mehr fahrbereit oder verkehrsunsicher, können Sie für die Zeit, in der es tatsächlich nicht nutzbar war, unter Umständen doch einen Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten haben. Dies gilt dann unabhängig davon, ob Sie sich später für eine tatsächliche Reparatur oder die fiktive Abrechnung entscheiden.
Der Anspruch entsteht hier, weil der Nutzungsausfall direkt durch den Unfallschaden selbst verursacht wird und nicht erst durch eine (nicht stattfindende) Reparatur. Entscheidend ist der Zeitraum, in dem das Fahrzeug Ihnen faktisch aufgrund des Schadens nicht zur Verfügung stand. Das kann beispielsweise die Zeit sein, bis geklärt ist, ob das Auto überhaupt noch repariert werden kann (Reparaturwürdigkeit) oder, im Falle eines Totalschadens, bis Sie die Möglichkeit hatten, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Die Dauer dieses ersatzfähigen Ausfallzeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fiktive Reparaturkosten
Fiktive Reparaturkosten sind die Kosten, die für eine Reparatur laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten anfallen würden. Der Geschädigte kann diesen Betrag von der gegnerischen Versicherung verlangen, ohne verpflichtet zu sein, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Er hat die freie Wahl, wie er das erhaltene Geld verwendet – er kann es sparen, anderweitig ausgeben oder das Auto günstiger (oder gar nicht) reparieren. Im Text forderte die Klägerin zunächst diese fiktiven Kosten auf Basis des Gutachtens.
Beispiel: Ihr parkendes Auto wird angefahren (Schaden laut Gutachten: 1.000 €). Sie können die 1.000 € verlangen und erhalten, auch wenn Sie den Kratzer nicht stört und Sie ihn nie reparieren lassen.
Werkstattverweisung
Eine Werkstattverweisung ist das Recht der gegnerischen Haftpflichtversicherung, den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine konkrete, günstigere Fachwerkstatt zur Schadensbehebung zu verweisen. Voraussetzung ist, dass diese Werkstatt qualitativ gleichwertige Arbeit leistet (z.B. zertifiziert ist, Originalersatzteile oder gleichwertige Teile verwendet) und für den Geschädigten räumlich zumutbar erreichbar ist. Akzeptiert der Geschädigte die Verweisung (oder widerspricht nicht erfolgreich), muss er sich bei der fiktiven Abrechnung auf die niedrigeren Reparaturkosten dieser Werkstatt beschränken lassen. Im Text akzeptierte die Klägerin die Verweisung und forderte nur noch die Kosten dieser günstigeren Werkstatt.
Beispiel: Die Versicherung Ihres Unfallgegners nennt Ihnen eine zertifizierte Werkstatt in Ihrer Nähe, die die Reparatur laut Gutachten für 2.000 € statt 2.500 € (Ihre Markenwerkstatt) durchführt. Wenn Sie fiktiv abrechnen und der Verweisung nicht widersprechen, erhalten Sie nur 2.000 €.
Wiederbeschaffungsaufwand
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, den der Geschädigte benötigt, um sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu beschaffen. Er berechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert (Preis für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall) abzüglich des Restwerts (Wert des beschädigten Fahrzeugs). Diese Art der Abrechnung kommt insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zur Anwendung (wenn die Reparaturkosten den Fahrzeugwert unverhältnismässig übersteigen) oder wenn der Geschädigte diese wählt. Im Text stellte die Klägerin ihre Klage zunächst auf diesen Betrag um.
Beispiel: Ein Auto hatte vor dem Unfall einen Wert von 10.000 € (Wiederbeschaffungswert). Nach dem Unfall ist es nur noch Schrottwert von 2.000 € wert (Restwert). Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 8.000 € (10.000 € – 2.000 €).
Restwert
Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand nach dem Unfall noch hat. Dieser Wert wird in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt, oft durch Einholung von Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer auf dem regionalen Markt. Der Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um den Wiederbeschaffungsaufwand zu berechnen, also den Betrag, den die Versicherung bei einem Totalschaden oder Wahl dieser Abrechnungsart (abzüglich des Restwerts) auszahlt. Im Text wurde der Restwert relevant, als die Versicherung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes von 8.400 € nur 4.110 € zahlte, was impliziert, dass sie einen Restwert von 4.290 € ansetzte (8.400 – 4.110 = 4.290).
Beispiel: Ihr Unfallwagen ist wirtschaftlicher Totalschaden. Ein Sachverständiger ermittelt, dass spezialisierte Händler noch 1.500 € für das Wrack bieten würden. Dieser Betrag ist der Restwert.
Gesamtschuldnerisch
Gesamtschuldnerisch haften bedeutet, dass mehrere Personen (hier: der Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung) gemeinsam für denselben Schaden verantwortlich sind und ihn bezahlen müssen. Der Geschädigte (Gläubiger) kann die gesamte Schadenssumme nach seiner Wahl von nur einem der Schuldner verlangen, oder Teilbeträge von verschiedenen Schuldnern, aber insgesamt nur einmal (§ 421 BGB). Sobald die gesamte Schuld von einem oder mehreren Schuldnern beglichen ist, erlischt der Anspruch gegen die anderen. Intern müssen die Gesamtschuldner dann untereinander klären, wer welchen Anteil endgültig trägt (Innenausgleich oder Regress). Im Text wurden Fahrer (Beklagter zu 1) und Versicherung (Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt.
Beispiel: Zwei Freunde (A und B) beschädigen gemeinsam fahrlässig Ihr Eigentum (Schaden: 500 €). Sie können wählen, ob Sie die vollen 500 € von A oder von B oder z.B. 250 € von jedem fordern. Sobald Sie insgesamt 500 € erhalten haben, ist Ihre Forderung erfüllt.
Vorgerichtliche Anwaltskosten
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind die Gebühren, die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts anfallen, bevor eine Klage bei Gericht eingereicht wird. Dies umfasst typischerweise die Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie die Korrespondenz mit der gegnerischen Seite (z.B. der Versicherung), um den Schaden außergerichtlich regulieren zu lassen. Diese Kosten gelten nach einem Unfall als Teil des ersatzpflichtigen Schadens, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der Ansprüche notwendig und zweckmäßig war (§ 249 BGB). Im Text machte die Klägerin diese Kosten geltend, da ihr Anwalt die Versicherung vor Klageerhebung zur Zahlung aufgefordert hatte.
Beispiel: Nach einem unverschuldeten Unfall beauftragen Sie einen Anwalt. Dieser schreibt die gegnerische Versicherung an und fordert sie zur Zahlung des Schadens auf. Die Kosten für dieses anwaltliche Aufforderungsschreiben sind vorgerichtliche Anwaltskosten, die Ihnen die Versicherung erstatten muss.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache, wie einem Auto, kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch umfasst die Reparaturkosten an ihrem Fahrzeug, wobei sie statt der tatsächlichen Reparatur auch den dafür notwendigen Geldbetrag fordern kann, was hier in Form der Reparaturkosten geltend gemacht wurde.
- § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG: Der Versicherungsnehmer kann wegen des Schadens, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, von dem Versicherer die Befriedigung des Schadensersatzanspruchs verlangen, soweit der Versicherungsnehmer selbst befriedigt werden könnte. Dies begründet einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Beklagte zu 2) geltend machen. Dies ermöglicht es ihr, die Entschädigung unmittelbar von der Versicherung zu fordern, anstatt sich nur an den Fahrer (Beklagte zu 1) wenden zu müssen.
- § 91 Abs. 1 ZPO: Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Dies umfasst Gerichts- und Anwaltskosten. Das Gericht entscheidet im Urteil, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, basierend auf dem Ausgang des Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten tragen als überwiegend unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Allerdings wurde eine Kostenquote festgelegt, da die Klägerin ursprünglich einen zu hohen Betrag gefordert hatte und in diesem Umfang unterlegen ist, wodurch ein Teil der Kosten ihr selbst auferlegt wird.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Geschädigte Autofahrer bei der Abrechnung von Unfallschäden
Ein unverschuldeter Unfall ist ärgerlich genug. Oft gibt es dann Streit mit der gegnerischen Versicherung über die Höhe der Reparaturkosten. Insbesondere wenn Sie nach Gutachten abrechnen wollen, verweist die Versicherung gerne auf eine günstigere Werkstatt, um Kosten zu sparen.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Fiktive Abrechnung ist Ihr gutes Recht
Grundsätzlich dürfen Sie als Geschädigter wählen, ob Sie Ihr Auto tatsächlich reparieren lassen oder den Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen („fiktive Abrechnung“). Die Versicherung muss Ihnen dann die laut Gutachten erforderlichen Reparaturkosten erstatten (abzüglich der Mehrwertsteuer, wenn Sie nicht tatsächlich reparieren und keine Rechnung mit ausgewiesener Steuer vorlegen).
Tipp 2: Werkstattverweisung kritisch prüfen
Die gegnerische Versicherung darf Sie unter bestimmten Umständen auf eine günstigere, aber technisch gleichwertige Fachwerkstatt verweisen. Dies gilt vor allem, wenn Sie fiktiv abrechnen. Sie müssen diese Verweisung aber nicht ohne Weiteres akzeptieren.
⚠️ ACHTUNG: Akzeptieren Sie eine Verweisung nicht vorschnell. Die Versicherung muss nachweisen, dass die Referenzwerkstatt qualitativ gleichwertig (z.B. zertifizierter Meisterbetrieb) und für Sie räumlich zumutbar ist. Prüfen Sie (oder lassen Sie prüfen), ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Tipp 3: Unabhängiges Gutachten einholen
Beauftragen Sie nach einem unverschuldeten Unfall (außer bei reinen Bagatellschäden unter ca. 750-1000 Euro) immer einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl. Das Gutachten dokumentiert den Schadenumfang und die voraussichtlichen Reparaturkosten. Es ist die Grundlage für Ihre Ansprüche. Die Kosten für dieses Gutachten muss die gegnerische Versicherung bei klarer Haftungslage übernehmen.
Tipp 4: Alle Schadenspositionen geltend machen
Neben den reinen Reparaturkosten laut Gutachten können Ihnen weitere Ansprüche zustehen. Denken Sie auch an die Sachverständigenkosten, eine eventuelle Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung sowie eine Unkostenpauschale.
Tipp 5: Anwaltliche Hilfe bei Problemen
Wenn die Versicherung die Zahlung kürzt, eine Werkstattverweisung ausspricht, die Sie für unzulässig halten, oder generell die Regulierung hinauszögert, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung in der Regel auch Ihre Anwaltskosten tragen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
- Unkostenpauschale: Ihnen steht in der Regel eine Pauschale (ca. 25-30 €) für Telefon, Porto etc. zu. Fordern Sie diese aktiv ein.
- Schnelle Abfindungsangebote: Seien Sie vorsichtig bei pauschalen Abfindungsangeboten der Versicherung kurz nach dem Unfall. Diese sind oft zu niedrig und decken nicht alle Schadenspositionen ab.
✅ Checkliste: Schadensabwicklung nach unverschuldetem Unfall
- Schaden dokumentieren (Fotos, Unfallbericht, Zeugen).
- Unabhängigen Gutachter beauftragen (außer bei Bagatellschaden).
- Ansprüche vollständig beziffern (Reparaturkosten, Gutachter, Wertminderung, Nutzungsausfall/Mietwagen, Unkostenpauschale).
- Werkstattverweisung der Versicherung auf Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit prüfen (lassen).
- Bei Kürzungsversuchen oder Problemen frühzeitig Rechtsanwalt einschalten.
Das vorliegende Urteil
LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 3834/21 – Beschluss vom 30.12.2021
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