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Verkehrsunfall – Ersatz angefallener Sachverständigenkosten

Nach einem Unfall wollen Geschädigte oft auf Nummer sicher gehen und beauftragen einen Sachverständigen. Doch nicht selten kürzen Versicherungen dann die Rechnung für den Experten. Ein aktuelles Urteil aus München stärkt jetzt die Rechte von Unfallopfern in solchen Fällen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 341 C 22249/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG München
  • Datum: 12.02.2025
  • Aktenzeichen: 341 C 22249/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fordert Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
  • Beklagte: Wird zur Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 28.11.2023. Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger beauftragte ein Sachverständigengutachten, dessen Kosten er geltend macht.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 743,16 EUR nebst Zinsen sowie weitere 86,64 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Urteil zu Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Verkehrsunfall: BMW vs VW. Schadensgutachten/Sachverständiger. Kfz-Schaden, Beweissicherung, Kosten.
Kostenübernahme für Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall vollständig von der haftenden Versicherung zu tragen sind, auch wenn diese die Höhe der Kosten anzweifelt. Das Gericht betonte die Perspektive des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung.

Der Unfall und die Folgen

Am 28. November 2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagtenseite, typischerweise die Versicherung des Unfallverursachers, zu 100% haftet. Diese grundsätzliche Haftung war zwischen den Parteien unstrittig. Der geschädigte Kläger stand somit vor der Aufgabe, den entstandenen Fahrzeugschaden beziffern zu lassen.

Beauftragung eines Sachverständigen

Um den Schaden genau feststellen und beziffern zu lassen, beauftragte der Kläger ein Sachverständigenbüro. Dieses erstellte ein schriftliches Gutachten über den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug des Klägers. Die Notwendigkeit, einen Experten hinzuzuziehen, ist in solchen Fällen üblich, um eine fundierte Grundlage für die Schadensregulierung zu haben.

Streit um die Höhe der Gutachterkosten

Das beauftragte Sachverständigenbüro stellte dem Kläger am 29. Dezember 2023 eine Rechnung über 1.176,81 Euro brutto aus. Der Kläger beglich diese Rechnung vollständig. Die beklagte Versicherung zahlte jedoch vorgerichtlich nur einen Teilbetrag von 433,64 Euro auf diese Kosten.

Der verbleibende Betrag von 743,16 Euro wurde zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Der Kläger forderte diesen Restbetrag sowie zusätzlich ausstehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 Euro von der Beklagten.

Die Positionen der Parteien vor Gericht

Argumentation des Klägers

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die gesamten Sachverständigenkosten als notwendiger Teil des Unfallschadens erstattungsfähig seien. Er hatte die Rechnung bezahlt und forderte nun den vollständigen Ausgleich durch die haftende Versicherung, da die Beauftragung des Gutachters zur Schadensfeststellung erforderlich war.

Argumentation der Beklagten

Die Beklagtenseite bestritt die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe. Sie argumentierte, dass die Kosten überhöht seien und schlug vor, die Höhe stattdessen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Gutachters zu bemessen. Dies ist eine häufige Argumentationslinie von Versicherungen, um Kosten zu reduzieren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Beklagte wurde verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten von 743,16 Euro sowie die restlichen Anwaltskosten von 86,64 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 07. August 2024, an den Kläger zu zahlen.

Die Urteilsbegründung im Detail

Grundsatz der vollen Schadenserstattung

Das Gericht stellte klar, dass Kosten für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich zu den ersatzfähigen Schäden gemäß § 249 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören. Diese Vorschrift besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, was in der Regel durch Geldzahlung geschieht.

Maßstab der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist, ob die Beauftragung des Gutachters aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Es kommt darauf an, ob ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ in der Lage des Geschädigten die Einholung eines Gutachtens für geboten halten durfte.

Das Gericht bezog sich dabei auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die subjektive Sicht des Geschädigten ist hier maßgeblich, nicht eine nachträgliche Bewertung durch die Versicherung.

Keine überhöhten Kosten erkennbar

Das Gericht prüfte auch, ob die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen lagen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnten die Kosten als nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gelten. Dies sah das Gericht hier jedoch nicht als gegeben an.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit liegt zwar beim Geschädigten, dieser Pflicht ist der Kläger hier aber nachgekommen. Die Argumentation der Beklagten, die Kosten seien unangemessen oder nur nach Zeitaufwand zu berechnen, überzeugte das Gericht nicht. Der Tatrichter kann die erforderlichen Kosten gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen, sah hier aber die volle Rechnungshöhe als ersatzfähig an.

Weitere Urteilsaspekte

Die Beklagte muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, sofern nicht die Beklagte Sicherheit leistet oder der Kläger selbst Sicherheit vor der Vollstreckung erbringt. Der Streitwert wurde auf die Höhe der eingeklagten Hauptforderung (743,16 Euro) festgesetzt.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Stärkung der Rechte von Unfallgeschädigten

Dieses Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten. Es bestätigt, dass sie grundsätzlich Anspruch auf vollständigen Ersatz der Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten haben. Die Einschaltung eines unabhängigen Gutachters zur Schadensfeststellung ist ein legitimes Recht des Geschädigten.

Maßgeblichkeit der Sicht des Geschädigten

Besonders wichtig ist die Betonung der Perspektive des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Versicherungen können nicht einfach im Nachhinein argumentieren, ein günstigeres Gutachten oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand wäre ausreichend gewesen, wenn der Geschädigte vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass das eingeholte Gutachten notwendig und der Preis üblich ist.

Grenzen der Kürzung durch Versicherer

Versicherungen versuchen häufig, Sachverständigenkosten mit Verweis auf eigene Tabellen oder alternative Berechnungsmethoden (wie Zeitaufwand) zu kürzen. Das Urteil zeigt, dass solche Kürzungen nicht pauschal zulässig sind, wenn die Kosten aus Sicht des Geschädigten erforderlich und nicht Erkennbar überhöht waren. Die tatsächliche Rechnung des Sachverständigen bildet die primäre Grundlage.

Praktische Konsequenzen

Geschädigte sollten sich nach einem unverschuldeten Unfall nicht scheuen, einen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen, um ihren Schaden professionell feststellen zu lassen. Sie müssen die Rechnung zwar zunächst selbst begleichen (oder abtreten), können diese Kosten aber als Teil ihres Schadensersatzanspruchs geltend machen. Das Urteil bestätigt, dass die vollständige Erstattung die Regel ist, solange keine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit vorliegt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass Geschädigte nach einem Unfall die vollen Sachverständigenkosten erstattet bekommen können, selbst wenn diese vom Versicherer als überhöht angesehen werden. Entscheidend ist, dass der Geschädigte die Rechnung tatsächlich bezahlt hat und die Kosten für ihn nicht erkennbar überhöht waren – er muss nicht selbst prüfen können, ob einzelne Positionen angemessen sind. Dies stärkt die Position von Unfallopfern, da die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ nun auch auf Gutachterkosten anwendbar sind: Mehrkosten durch überhöhte Ansätze oder unwirtschaftliche Arbeitsweise des Sachverständigen müssen vom Versicherer getragen werden, wenn der Geschädigte diese nicht erkennen konnte.

Benötigen Sie Hilfe?

Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte oft vor der Frage, wie sie ihren Schaden korrekt beziffern lassen können. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist in solchen Fällen üblich, kann aber zu Auseinandersetzungen mit der Versicherung über die Höhe der Kosten führen. Sie haben das Recht auf eine umfassende Schadensregulierung, und dazu gehört in der Regel auch die Expertise eines unabhängigen Gutachters.

Wenn Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Probleme mit der gegnerischen Versicherung bei der Regulierung Ihres Schadens haben, sind wir für Sie da. Wir prüfen Ihren Fall gründlich, setzen uns mit der Versicherung auseinander und sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche durchgesetzt werden. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien muss ein Sachverständigengutachten erfüllen, damit die Kosten erstattet werden?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich das Recht, die Kosten für ein Sachverständigengutachten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt zu bekommen. Allerdings werden nicht automatisch alle Kosten für jedes Gutachten übernommen. Entscheidend ist, ob das Gutachten notwendig war und die Kosten dafür angemessen sind.

Grundsätzlich dürfen Sie selbst einen qualifizierten Sachverständigen auswählen. Die Kostenübernahme hängt jedoch von den folgenden Kriterien ab:

Wann ist ein Gutachten notwendig?

Ein Gutachten gilt als notwendig, wenn es zur Feststellung des Schadens und der Reparaturkosten objektiv erforderlich ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerichte berücksichtigen dabei oft die Höhe des erwarteten Schadens und das Alter des Fahrzeugs.

  • Bei Schäden, die nicht offensichtlich geringfügig sind (sogenannte Bagatellschäden), ist ein Gutachten in der Regel notwendig. Ein Bagatellschaden liegt nach gängiger Rechtsprechung meist bei Reparaturkosten unterhalb von etwa 750 bis 1000 Euro, wobei dies keine starre Grenze ist und im Einzelfall anders bewertet werden kann.
  • Bei sehr kleinen Schäden, wie zum Beispiel leichten Lackkratzern, bei denen die Reparaturkosten offensichtlich unter dieser Bagatellgrenze liegen, könnte die gegnerische Versicherung argumentieren, dass ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausgereicht hätte. Die Kosten für ein Gutachten wären dann möglicherweise nicht erstattungsfähig.
  • Gerichte prüfen bei Streitigkeiten, ob ein technischer Laie – also Sie als Geschädigter – den Schaden ohne fachmännische Hilfe zuverlässig hätte einschätzen können. Ist dies nicht der Fall, war das Gutachten meist notwendig.

Was bedeutet angemessene Kosten?

Selbst wenn ein Gutachten notwendig war, müssen die Kosten dafür angemessen sein. Das bedeutet, die Rechnung des Sachverständigen sollte den üblichen Preisen in Ihrer Region für ein vergleichbares Gutachten entsprechen.

  • Überhöhte oder nicht erforderliche Kostenpositionen (z.B. unnötige Zusatzleistungen im Gutachten) muss die Versicherung nicht vollständig bezahlen.
  • Sie als Geschädigter müssen zwar nicht den absolut billigsten Sachverständigen suchen, aber die Kosten dürfen auch nicht stark von dem abweichen, was für die Erstellung eines solchen Gutachtens üblicherweise berechnet wird. Gerichte orientieren sich hier oft an branchenüblichen Honorartabellen oder regionalen Gepflogenheiten.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Kosten für ein Sachverständigengutachten werden in der Regel erstattet, wenn der Schaden kein klar erkennbarer Bagatellschaden ist und die Rechnung des Sachverständigen im Rahmen des Üblichen liegt.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Sachverständigenkosten als zu hoch ablehnt?

Grundsätzlich gilt: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Sachverständigen übernehmen, soweit diese erforderlich waren. Erforderlich bedeutet, dass die Kosten notwendig und angemessen sein müssen, um den Schaden festzustellen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Was als erforderlich gilt, wird aus der Sicht eines verständigen Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung beurteilt.

Wenn die gegnerische Versicherung die Sachverständigenkosten kürzt, weil sie diese für zu hoch hält, stehen Ihnen verschiedene Informations- und Klärungsmöglichkeiten offen.

Warum kürzt die Versicherung?

Versicherungen prüfen Sachverständigenrechnungen oft sehr genau. Eine Kürzung kann verschiedene Gründe haben:

  • Die Versicherung hält einzelne Posten der Rechnung (z.B. Kosten für Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren) für überhöht.
  • Sie vergleicht das berechnete Grundhonorar mit eigenen Tabellen oder Durchschnittswerten (wie z.B. aus Honorarbefragungen von Sachverständigenverbänden) und hält es für nicht angemessen.
  • Sie ist der Ansicht, dass bestimmte Zusatzleistungen nicht notwendig waren.

Wichtig ist: Die Versicherung muss darlegen und begründen können, warum die Kosten im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen sein sollen. Ein pauschaler Verweis auf Durchschnittswerte reicht oft nicht aus.

Mögliche Schritte bei einer Kürzung

Wenn Sie mit einer Kürzung der Sachverständigenkosten konfrontiert sind, können folgende Schritte zur Klärung beitragen:

  1. Begründung anfordern: Bitten Sie die Versicherung um eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung für die Kürzung. Welche Positionen werden konkret beanstandet und warum? Pauschale Ablehnungen sind oft nicht ausreichend.
  2. Rechnung nachvollziehen: Sehen Sie sich die Rechnung des Sachverständigen nochmals genau an. Oftmals kann der Sachverständige selbst am besten erläutern, wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen und warum sie in Ihrem speziellen Fall notwendig und angemessen waren. Er kann darlegen, ob seine Abrechnung üblichen Sätzen entspricht oder ob besondere Umstände (z.B. ein komplexer Schaden, aufwendige Recherche) den Betrag rechtfertigen.
  3. Argumentation des Sachverständigen nutzen: Der von Ihnen beauftragte Sachverständige hat in der Regel ein Interesse daran, dass seine Rechnung vollständig bezahlt wird. Er kann Ihnen oder direkt der Versicherung Argumente und Belege liefern, die die Angemessenheit seiner Kosten untermauern. Dies kann beispielsweise durch Verweis auf anerkannte Honorartabellen oder die Komplexität des Gutachtens geschehen.

Rechtliche Grundlagen verstehen

Die Pflicht zur Übernahme der Sachverständigenkosten ergibt sich aus dem Grundsatz des Schadensersatzes (§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Demnach soll der Geschädigte so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Dazu gehört auch, dass er die Kosten erstattet bekommt, die zur Feststellung des Schadens notwendig waren.

Die Gerichte schützen dabei oft das Vertrauen des Geschädigten in die Angemessenheit der Rechnung des von ihm ausgewählten Sachverständigen. Sie gehen davon aus, dass ein Laie die Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren nicht ohne Weiteres überprüfen kann. Grenzen bestehen jedoch, wenn die Überhöhung für den Geschädigten offensichtlich erkennbar war oder er bei der Auswahl des Sachverständigen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Die Versicherung muss beweisen, dass die Kosten nicht erforderlich waren.


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Bin ich verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen die Versicherung zu kontaktieren und deren Zustimmung einzuholen?

Nein, grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Zustimmung der gegnerischen Versicherung einzuholen.

Ihr Recht auf Schadensfeststellung

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, haben Sie Anspruch darauf, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ihnen den entstandenen Schaden ersetzt. Zu diesem ersatzfähigen Schaden gehören nach deutschem Recht (§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) auch die Kosten, die notwendig sind, um den Schaden festzustellen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen gehören dazu, wenn das Gutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe oder zur Beweissicherung erforderlich ist. Sie haben das Recht, selbst einen qualifizierten Sachverständigen Ihres Vertrauens zu wählen, um den Schaden objektiv begutachten zu lassen. Die Versicherung des Unfallverursachers muss diese Kosten tragen, sofern das Gutachten notwendig war.

Die Ausnahme: Bagatellschäden

Eine wichtige Einschränkung gibt es bei sogenannten Bagatellschäden. Das sind Schäden, deren Reparaturkosten offensichtlich sehr gering sind (in der Regel unterhalb einer Grenze von etwa 750 bis 1.000 Euro).

  • Bei solchen Kleinstschäden reicht zur Bezifferung des Schadens meist ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder ein Kurzgutachten aus.
  • Ein umfangreiches und teureres Sachverständigengutachten wird hier von den Gerichten oft als nicht erforderlich angesehen.
  • Beauftragen Sie bei einem eindeutigen Bagatellschaden dennoch ein Vollgutachten, besteht das Risiko, dass die gegnerische Versicherung die Übernahme dieser Gutachterkosten ablehnt und Sie diese selbst tragen müssen.

Kommunikation kann Streit vermeiden

Obwohl keine Pflicht zur vorherigen Kontaktaufnahme besteht, kann eine kurze Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung – insbesondere wenn Sie unsicher sind, ob es sich um einen Bagatellschaden handeln könnte – dazu beitragen, spätere Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit des Gutachtens und die Übernahme der Kosten zu vermeiden. Dies ändert jedoch nichts an Ihrem grundsätzlichen Recht, bei einem nicht offensichtlichen Bagatellschaden einen Sachverständigen ohne vorherige Zustimmung zu beauftragen. Die Kosten müssen erstattet werden, wenn das Gutachten zur Schadensregulierung notwendig war.


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Wer haftet für die Sachverständigenkosten, wenn der Unfallgegner keine Schuld hat?

Grundsätzlich gilt: Die Pflicht zur Übernahme der Sachverständigenkosten folgt der Haftung für den Unfallschaden selbst. Das bedeutet, wer für den Schaden am Fahrzeug aufkommen muss, trägt in der Regel auch die notwendigen Kosten für das Gutachten, das zur Feststellung dieses Schadens erstellt wurde.

Grundsatz: Kostenübernahme durch den Schädiger

Wenn der Unfallgegner allein oder überwiegend für den Unfall verantwortlich ist, muss seine Haftpflichtversicherung im Rahmen ihrer Eintrittspflicht auch die Kosten für ein erforderliches Sachverständigengutachten übernehmen. Diese Kosten gelten als Teil des Schadensersatzes, der Ihnen zusteht, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug beziffern und beheben zu können (§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Keine Schuld des Unfallgegners = Keine Kostenübernahme

Stellt sich heraus, dass der Unfallgegner nachweislich keine Schuld am Unfall trägt, besteht für ihn beziehungsweise seine Versicherung auch keine Verpflichtung, für Ihren Schaden aufzukommen. Folglich müssen Sie in diesem Fall die Kosten für das von Ihnen beauftragte Sachverständigengutachten selbst tragen. Sie bleiben auf der Rechnung des Gutachters sitzen, da es keine rechtliche Grundlage gibt, diese Kosten vom schuldlosen Unfallgegner zu fordern.

Regelung bei Teilschuld

Tragen beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld am Unfall, werden die Kosten für den Schaden – und damit auch die Sachverständigenkosten – entsprechend der jeweiligen Haftungsquote aufgeteilt.

  • Beispiel: Wird festgestellt, dass beide Fahrer zu jeweils 50 % für den Unfall verantwortlich sind, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung auch nur 50 % der erforderlichen Gutachterkosten. Die restlichen 50 % müssen Sie selbst tragen.

Rolle der eigenen Kaskoversicherung

Wenn Sie eine Voll- oder Teilkaskoversicherung abgeschlossen haben, kann diese unter Umständen die Kosten für ein Sachverständigengutachten übernehmen, insbesondere wenn der Schaden über die Kaskoversicherung abgewickelt wird. Ob und in welcher Höhe die Kaskoversicherung die Gutachterkosten trägt, hängt jedoch von den spezifischen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages ab. Oftmals beauftragt die Kaskoversicherung selbst einen Gutachter oder gibt Vorgaben zur Beauftragung. Es ist wichtig zu wissen, dass die Kaskoversicherung nicht automatisch die Kosten für ein von Ihnen selbst beauftragtes Gutachten übernimmt, wenn der Unfallgegner nicht haftet.


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Wie verhält es sich mit der Erstattung von Sachverständigenkosten bei einem Bagatellschaden?

Nach einem Verkehrsunfall möchten Sie als Geschädigter natürlich Ihren Schaden ersetzt bekommen. Dazu gehört oft auch die Ermittlung der Schadenshöhe. Bei sehr kleinen Schäden, sogenannten Bagatellschäden, gibt es jedoch Besonderheiten bei der Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten.

Was ist ein Bagatellschaden und wann genügt meist ein Kostenvoranschlag?

Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten vergleichsweise gering sind. Gerichte sehen diese Grenze häufig im Bereich von etwa 750 Euro bis 1.000 Euro. Eine starre, gesetzlich festgelegte Grenze gibt es aber nicht.

Bei solch kleinen, offensichtlichen Schäden (z. B. ein kleiner Lackkratzer) reicht zur Ermittlung der Reparaturkosten in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus. Der Grund dafür liegt in der sogenannten Schadensminderungspflicht: Als Geschädigter sind Sie gehalten, die Kosten für den Schädiger (bzw. dessen Versicherung) nicht unnötig zu erhöhen. Da ein Sachverständigengutachten deutlich teurer ist als ein Kostenvoranschlag, würde die Beauftragung eines Gutachters bei einem reinen Bagatellschaden oft als unnötiger Kostenaufwand angesehen werden.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie bei einem eindeutigen Bagatellschaden ohne besonderen Grund ein Gutachten in Auftrag geben, besteht das Risiko, dass die Kosten für dieses Gutachten nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Sie müssten diese Kosten dann selbst tragen.

Wann kann ein Gutachten auch bei kleineren Schäden notwendig sein?

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Beauftragung eines Sachverständigen auch bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze erforderlich und die Kosten erstattungsfähig sein können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen:

  • Verdacht auf versteckte Schäden: Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben dem sichtbaren kleinen Schaden weitere, nicht sofort erkennbare Schäden entstanden sind (z. B. an tragenden Teilen hinter einer verbeulten Stoßstange), kann ein Gutachten sinnvoll sein, um den vollen Umfang festzustellen.
  • Unsicherheit bei der Schadensbeurteilung: Wenn Sie als Laie die Höhe des Schadens oder die technische Notwendigkeit bestimmter Reparaturen nicht einschätzen können, kann ein Gutachten zur Klärung beitragen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein Laie oft nicht beurteilen kann, ob ein Schaden die Bagatellgrenze überschreitet oder nicht.
  • Streitigkeiten: Gibt es Unklarheiten oder Streit über den Unfallhergang, die Schadenshöhe oder die Schuldfrage, kann ein Gutachten ebenfalls zur Beweissicherung dienen.
  • Besonderheiten des Fahrzeugs: Bei sehr neuen Fahrzeugen, speziellen Lackierungen oder besonderen technischen Ausstattungen kann die Abgrenzung zum Bagatellschaden schwieriger sein.

Ob die Kosten für ein Gutachten im Einzelfall erstattet werden, hängt also nicht nur von der reinen Schadenshöhe ab, sondern auch von den konkreten Umständen des Unfalls und des Schadensbildes.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

§ 249 BGB (Grundsatz der Schadenserstattung)

Dieser Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt den Grundsatz des Schadensersatzes. Er besagt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist (der Schädiger), den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Bei Sachschäden wie an einem Fahrzeug tritt anstelle der Wiederherstellung oft die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Abs. 2 BGB). Im Textfall bedeutet das: Die Kosten für das notwendige Sachverständigengutachten sind Teil des Schadens, den die Versicherung ersetzen muss, um den Kläger so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert.


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Erforderlichkeit (der Kosten)

Damit Kosten, wie die für ein Gutachten, nach § 249 BGB ersatzfähig sind, müssen sie erforderlich gewesen sein. Das bedeutet, ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch durfte in der Situation des Geschädigten die Beauftragung des Gutachters für notwendig halten, um den Schaden festzustellen und seine Ansprüche durchzusetzen. Es kommt auf die Sichtweise zum Zeitpunkt der Beauftragung an (siehe „Sicht des Geschädigten“). Die Kosten müssen nicht die absolut niedrigsten sein, aber sie dürfen auch nicht unnötig in die Höhe getrieben werden.

Beispiel: Nach einem unverschuldeten Unfall ist der Schaden für den Laien nicht klar einschätzbar. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist dann regelmäßig erforderlich, um den Schaden gegenüber der Versicherung nachzuweisen und beziffern zu können.


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Sicht des Geschädigten (Maßgeblichkeit)

Dieser Grundsatz betont, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Kosten (z.B. für ein Gutachten) die Perspektive des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung entscheidend ist (sog. ex-ante-Sicht). Es kommt darauf an, was der Geschädigte in seiner konkreten Situation vernünftigerweise für notwendig halten durfte, um den Schaden zu beheben oder festzustellen. Die nachträgliche Bewertung durch den Schädiger oder dessen Versicherung, ob es vielleicht günstigere Alternativen gegeben hätte, ist nicht ausschlaggebend. Damit soll der Geschädigte davor geschützt werden, Kostenrisiken tragen zu müssen, die er bei der Beauftragung nicht absehen konnte.


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Erkennbar überhöht

Auch wenn Kosten aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich erforderlich waren, sind sie nicht (voll) erstattungsfähig, wenn der Preis für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung klar erkennbar über den üblichen Preisen lag. Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, aber bei offensichtlichen, für einen Laien ersichtlichen Wucherpreisen könnte eine Kürzung gerechtfertigt sein. Die Betonung liegt auf „erkennbar“: Nur wenn der Geschädigte die Überhöhung selbst hätte bemerken müssen, schadet ihm dies bei der Kostenerstattung. Im Textfall sah das Gericht die Kosten als nicht erkennbar überhöht an.


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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer Person (des Geschädigten), von einer anderen Person (dem Schädiger) Ersatz für einen erlittenen Schaden zu verlangen. Dieser Anspruch zielt darauf ab, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis (z.B. den Unfall) bestehen würde (siehe § 249 BGB). Im Textfall umfasst der Schadensersatzanspruch des Klägers neben den reinen Reparaturkosten auch die strittigen Gutachterkosten sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die zur Durchsetzung dieser Forderung notwendig waren. Grundlage ist die festgestellte Haftung der Beklagten für den Unfall.


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Vorläufig vollstreckbar

Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Gewinner des Prozesses (hier der Kläger) die Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) betreiben kann, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, also z.B. noch Berufung eingelegt werden kann. Dies ermöglicht eine schnelle Durchsetzung des zugesprochenen Anspruchs. Der Verlierer (hier die Beklagte) kann die Vollstreckung oft durch Hinterlegung einer Sicherheit (z.B. Geldbetrag bei Gericht) abwenden. Manchmal muss auch der Gewinner Sicherheit leisten, bevor er vollstrecken darf, wie im Text erwähnt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Schadensersatz und bestimmt, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, also den sogenannten ursprünglichen Zustand. Im Verkehrsunfallrecht bedeutet dies, dass der Geschädigte Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Schäden hat, um so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nicht passiert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützt die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten direkt auf § 249 Abs. 1 BGB, da diese Kosten als Vermögensnachteil durch den Unfall entstanden sind und der Geschädigte Anspruch auf deren Ausgleich hat.
  • Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Sachverständigengutachten im Schadensfall: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Sachverständigenkosten erstattungsfähig, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Dabei wird auf die Perspektive des Geschädigten abgestellt, der in der Regel Laie ist und den Schadenumfang nicht selbst beurteilen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bejaht die Erstattungsfähigkeit der vollen Sachverständigenkosten, da es die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung in diesem Fall als erforderlich und zweckmäßig ansieht, um den Schaden gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
  • Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB: Diese Norm verpflichtet den Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies betrifft auch die Wahl des Sachverständigen und die Höhe der entstehenden Kosten; unverhältnismäßig hohe Kosten müssen nicht erstattet werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Schadensminderungspflicht erwähnt wird, stellt das Gericht hier fest, dass die entstandenen Sachverständigenkosten nicht unverhältnismäßig waren und die Beauftragung eines Gutachtens insgesamt als vernünftig eingestuft wurde, weshalb keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt.
  • Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzes: Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall beauftragt wird, können grundsätzlich Teil des zu erstattenden Schadens sein, sofern die Beauftragung des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies dient dem Geschädigten, um seine Rechte effektiv wahrzunehmen und den Schaden korrekt zu beziffern und geltend zu machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Neben den Sachverständigenkosten macht der Kläger auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, was impliziert, dass auch diese grundsätzlich erstattungsfähig sein können, auch wenn das Urteil hier primär die Sachverständigenkosten thematisiert.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Unfallgeschädigte bei der Erstattung von Sachverständigenkosten

Nach einem unverschuldeten Unfall möchten Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug fachgerecht feststellen lassen. Oft beauftragen Sie dafür einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Es kommt jedoch vor, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für dieses Gutachten nicht vollständig übernehmen will.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Sie haben das Recht auf einen eigenen Gutachter
Als Geschädigter dürfen Sie nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich selbst einen qualifizierten Sachverständigen auswählen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen zu lassen. Sie müssen sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung verweisen lassen. Die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen der Erforderlichkeit und Angemessenheit übernehmen.

⚠️ ACHTUNG: Bei sehr geringfügigen Schäden (sog. Bagatellschäden, oft unter ca. 750 – 1.000 Euro Schadenshöhe) kann die Versicherung die Übernahme der Gutachterkosten ablehnen. Hier reicht oft ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt.


Tipp 2: Kostenübernahme auch bei Streit über die Rechnungshöhe
Die gegnerische Versicherung muss die Kosten für das von Ihnen beauftragte Gutachten erstatten, auch wenn sie die Höhe der Rechnung im Nachhinein für überzogen hält. Entscheidend ist, ob die Kosten aus Ihrer Sicht als Geschädigter zum Zeitpunkt der Beauftragung als notwendig und angemessen erscheinen durften. Sie müssen nicht vorab Marktforschung betreiben, um den günstigsten Anbieter zu finden.

Beispiel: Sie beauftragen einen etablierten Sachverständigen in Ihrer Nähe. Dessen Rechnung ist marktüblich, aber die Versicherung behauptet, ein anderer Gutachter wäre günstiger gewesen. Laut Rechtsprechung (wie dem Urteil des AG München) ist dies oft unerheblich, solange die Kosten aus Ihrer damaligen Sicht plausibel waren.

⚠️ ACHTUNG: Wählen Sie keinen Gutachter, dessen Preise offensichtlich weit über dem ortsüblichen Niveau liegen oder der unnötige Zusatzleistungen abrechnet. Die Kosten müssen für Sie als Laie nachvollziehbar sein.


Tipp 3: Wehren Sie sich gegen Rechnungskürzungen
Kürzt die gegnerische Versicherung die Rechnung des Sachverständigen, sollten Sie dies nicht ohne Weiteres akzeptieren. Verweisen Sie auf Ihr Recht als Geschädigter und die aktuelle Rechtsprechung, die Ihre Position stärkt. Oftmals ist es sinnvoll, bei Streitigkeiten über die Höhe der Sachverständigenkosten (oder anderer Schadenspositionen) anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

⚠️ ACHTUNG: Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel ebenfalls von der gegnerischen Versicherung getragen werden.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Ein häufiger Streitpunkt ist die bereits erwähnte Grenze zum Bagatellschaden. Ist unklar, ob der Schaden geringfügig ist, dürfen Sie im Zweifel eher einen Gutachter beauftragen. Lassen Sie sich im Unsicherheitsfall kurz beraten, z. B. durch eine Werkstatt oder einen Anwalt.

Checkliste: Erstattung von Sachverständigenkosten

  • Liegt ein unverschuldeter Unfall vor?
  • Ist der Schaden voraussichtlich höher als ein Bagatellschaden (ca. 750-1.000 €)?
  • Haben Sie einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen beauftragt?
  • Wurde die Rechnung des Sachverständigen bei der Versicherung eingereicht?
  • Hat die Versicherung die Kosten vollständig erstattet oder unberechtigt gekürzt?

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 341 C 22249/24 – Urteil vom 12.02.2025


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