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Verkehrsunfall beim Ein- und Ausparken – Haftung

AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 44/20 – Urteil vom 15.09.2021

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 604,21 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kostend es Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten 46 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis EUR 1.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Ford C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen ….. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Fahrzeugs Audi Q3 mit dem amtlichen Kennzeichen ……62. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Am 7.9.2019 parkte das Fahrzeug der Klägerin auf dem nicht durch Markierungen unterteilten Behelfsparkplatz des Gutshofs Basthorst. In der gegenüber des klägerischen Fahrzeugs verlaufenden Parkreihe befand sich eine freie Parklücke. Gegen 16:00 Uhr beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …..von ……, das klägerische Fahrzeug in eine andere Parklücke zu versetzen. Zur gleichen Zeit befuhr das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug den Parkplatz. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, in die gegenüber dem klägerischen Fahrzeug liegende Parklücke einzufahren. Dazu passierte er die links seines Fahrzeugs liegende Parklücke, wonach er rückwärts in besagte Parklücke einfahren wollte. Nachdem der Beklagte zu 1) die von ihm avisierte Parklücke passiert hatte, rangierte der Zeuge …….das Fahrzeug der Klägerin rückwärts aus seiner Parklücke heraus und fuhr derart auf den Weg des Parkplatzes, dass sein Heck in Richtung des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs gerichtet war. Während sich das beklagtenseitige Fahrzeug in Rückwärtsbewegung befand, kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Kollision. Der Beklagte zu 1) hinterließ vor Ort einen Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk „Verursacher“. Die Klägerin ließ vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing……n Auftrag geben. Ausweislich des Gutachtens fallen für die Wiederherstellung des aus dem Unfall resultierenden Schadens an dem klägerischen Fahrzeug Netto-Reparaturkosten in Höhe von EUR 2.456,87 an, wobei der Gutachter für den Fall der Reparatur eine Wertverbesserung in Höhe von EUR 100,00 festgestellt hat. Neben dem ungekürzten Netto-Reparaturbetrag macht die Klägerin eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 1.178,44.

Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei zum Stehen gekommen und der Zeuge ….. habe bereits den Vorwärtsgang eingelegt, als das beklagtenseitige Fahrzeug rückwärts gegen die Heckseite des klägerischen Fahrzeugs gefahren sei. Entgegen dem von der Klägerseite vorgelegten Gutachten sei bei den Reparaturkosten kein Abzug für eine Wertverbesserung vorzunehmen, weil es an der betroffenen Stoßstange keine Vorschäden gegeben habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 1.303,43 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie weitere EUR 201,71 vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Zeuge ……habe nach der Kollision gegenüber dem Beklagten zu 1) eingeräumt, zeitgleich zurückgesetzt zu haben.

Die Klage ist den Beklagten unter dem 21.2.2020 zugestellt worden. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen ….und…….. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 12.7.2021 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 9.8.2021 bestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Verkehrsunfall beim Ein- und Ausparken - Haftung
(Symbolfoto: nikolaborovic/Shutterstock.com)

Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG) unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 75 % verlangen.

I. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen…… Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ……beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von dem Beklagten zu 1) geführt wurde. Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des beklagtenseitigen Fahrzeugs.

2. Die Beklagtenseite trifft ein Verursachungsbeitrag von 75 % an dem streitgegenständliche Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG die allgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge gleichermaßen zu berücksichtigen ist und zusätzlich ein Verschulden der Beklagtenseite an dem Unfallgeschehen feststeht.

a. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der Beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein.

b. Hinsichtlich des Unfallhergangs konnte zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO i.V.m. der Wertung aus § 9 Abs. 5 StVO festgestellt werden. Einen gleichgelagerter Verstoß der Klägerseite hat die Beklagtenseite nicht unter Beweis gestellt.

i. Gemäß § 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Teilnehmer im Straßenverkehr haben sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Ausweislich § 9 Abs. 5 StVO muss sich derjenige, der ein Fahrzeug führt, beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zwar ist § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Die Wertungen der Regelung sind jedoch im Rahmen von § 1 StVO zu berücksichtigen (BGH vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16; BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15).

ii. Gemessen daran muss sich die Beklagtenseite neben der allgemeinen Betriebsgefahr einen Verstoß gegen § 1 StVO i.V.m. der Wertung aus § 9 Abs. 5 StVO anrechnen lassen.

Nach dem Vortrag der Beklagtenseite hat der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug zurückgesetzt, als es zu der Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin gekommen ist. In diesem Fall spricht ein Anscheinsbeweis für den Umstand, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren verstoßen hat.

Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf eine Anscheinsbeweis stützen, wenn es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Im Straßenverkehrsrecht ist für § 9 Abs. 5 StVO ein solcher Erfahrungssatz für eine Sorgfaltspflichtverletzung anerkannt, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug des Schädigers im Zeitpunkt einer Kollision in Rückwärtsbewegung befunden hat (BGH vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Rahmen von § 1 StVO, wenn es sich bei einer Kollision um einen Parkplatzunfall handelt (BGH, a.a.O.).

iii. Ein gleichartiger Verstoß der Klägerseite konnte nicht festgestellt werden.

Zwar hat die Klägerseite ausgeführt, dass der Zeuge ……wenige Augenblicke vor der Kollision rückwärts aus seiner Parklücke herausgefahren ist. Er habe sein Fahrzeug jedoch bereits zum Stehen gebracht und den Vorwärtsgang eingelegt, als es zu der Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen ist. Diese Ausführungen hat der Zeuge in seiner Vernehmung bestätigt. Unter diesen Umständen greift zulasten der Klägerseite kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren.

Parken zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz rückwärts aus Parkbuchten aus und kommt es dabei zu einer Kollision, fehlt es an dem für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität des Geschehensablaufs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits zum Stillstand gekommen ist. Auf einen engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit einem vorherigen Rückwärtsfahren des betreffenden Fahrzeugs kommt es nicht an (BGH vom 11. 10. 2016, Az. VI ZR 66/16; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, StVO, § 9 Rn. 69; a.A. bislang KG Berlin vom 25.10.2010, Az. 12 U 3/09; OLG Hamm vom 11.9.2012, Az. I-9 U 32/12; LG Saarbrücken vom 19.7.2013, Az. 13 S 61/13; LG Bad Kreuznach vom 25.7.2007, Az. 1 S 29/07; zu einer Unfallkonstellation im fließenden Verkehr dagegen OLG Saarbrücken vom 13.8.2020, Az. 4 U 6/20).

Die von dieser Auffassung abweichende und von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 9.6.2021 bzw. 9.8.2021 zum Teil angeführte Rechtsprechung ist durch die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt (ebenso LG Karlsruhe vom 15.4.2016, Az. 20 S 95/14).

Nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 20.4.2021, mit dem ein Sachverständigengutachten über die Behauptung der Beklagtenseite eingeholt werden sollte, das Fahrzeug der Klägerseite habe sich im Kollisionszeitpunkt in rückwärtige Bewegung befunden, haben die Beklagten ihr dahingehendes Beweisangebot mit Schriftsatz vom 9.6.2021 zurückgenommen.

iv. Der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten nach §§ 1, 9 Abs. 5 StVO wiegt unter den konkreten Umständen gleichwohl nicht derart schwer, dass die Betriebsgefahr des klägerseitigen Fahrzeugs dahinter vollständig in den Hintergrund treten würde.

Beide Fahrzeuge befanden sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kollisionsgeschehen auf einem nicht befestigten Parkplatz in rückwärtiger Bewegung. Der Zeuge …..hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich ausgeführt, dass er sein Fahrzeug eng um andere Fahrzeuge herum rangieren musste, um sein Auto umzustellen. Weder der …… noch der Beklagte zu 1) haben bemerkt, dass sich noch ein weiteres fahrendes Auto in der unmittelbaren Nähe zu ihrem jeweiligen Fahrzeug befand. Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, wie lange sich das Fahrzeug der Klägerseite bereits in Stillstand befand, als es zu der Kollision gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war die Betriebsgefahr des klägerseitigen Fahrzeugs mit einem Verursachungsbeitrag von 25 % zu berücksichtigen (ähnlich LG Karlsruhe vom 15.4.2016, Az. 20 S 95/14).

3. Der Klägerin steht ein verbleibender Schadensersatzanspruch i.H.v. EUR 604,21 zu.

Der Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Die Gesamtschadenssumme beläuft sich auf EUR 2.376,87, wovon die Klägerin 75 % von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

Die Klägerin macht Schadensersatz auf fiktiver Grundlage geltend und stützt sich dabei auf das als Anlage vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. …..vom 10.9.2019. Ausweislich dieses Gutachtens fallen für eine Reparatur des Fahrzeugs unstreitig Netto-Kosten in Höhe von insgesamt EUR 2.456,87 an.

Von diesem Betrag hat sich die Klägerin eine im Falle der Reparatur eintretende Wertverbesserung in Höhe von EUR 100,00 abziehen zu lassen. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachtens ergibt sich im Falle der Reparatur des Fahrzeugs eine Wertverbesserung in Höhe von EUR 100,00. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 26.11.2020 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerseite näher dazu vorzutragen habe, wieso die von ihrem eigenen Gutachter veranschlagte Wertverbesserung nicht von dem Schadensposten abzuziehen sei, hat die Klägerseite ihren Vortrag nicht in ausreichendem Maße substantiiert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite Fotos der Stoßstange ihres Fahrzeugs vorgelegt, auf der eine Folie zu sehen ist. Zöge man diese ab, ergebe sich darunter kein Schaden. Diese Ausführung lassen jedoch nicht erkennen, wie sich dieser Umstand auf die von dem Gutachter veranschlagte Wertsteigerung nach einer Reparatur auswirken könnte.

Eine Unfallkostenpauschale steht der Klägerin in Höhe von EUR 20,00 zu (vgl. OLG Schleswig vom 15.04.2010, Az. 7 U 17/09).

Aus diesem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.376,87 kann die Klägerin 75 %, mithin EUR 1.782,65 von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte zu 2) hat einen Anteil in Höhe von EUR 1.178,44 gezahlt, sodass ein Restbetrag in Höhe von EUR 604,21 verbleibt.

II. Die Klägerin kann ferner gemäß § 249 Satz 2 Satz 1 BGB Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 147,56 verlangen.

Im Falle eines Verkehrsunfalls erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Rechtsverfolgungskosten. Dem Geschädigten steht insoweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (Grüneberg, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 56 f.). Der Schädiger hat jedoch nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Der Geschädigte kann von dem Schädiger deshalb grundsätzlich nur insoweit Kostenerstattung verlangen, wie seine Forderung diesem gegenüber objektiv berechtigt ist. Dagegen können solche Kosten dem Schädiger nicht als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte seinen Anwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt (BGH vom 5.12.2017, Az. VI ZR 24/17).

Die Klägerin durfte die vorgerichtliche Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Anspruch besteht der Höhe nach in einer 1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV 2300) nach einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 604,21 zuzüglich Auslagenpauschale (RVG VV 7002) und Mehrwertsteuer (RVG VV 7008), mithin in Höhe von EUR 147,56. Zahlungen darauf hat die Beklagtenseite bislang keine vorgetragen.

Die geltend gemachten Zinsen aus der Hauptforderung stehen der Klägerin als Prozesszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB seit 22.2.2020 zu, nachdem die Klage beiden Beklagten unter dem 21.2.2020 zugestellt worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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