AG Essen – Az.: 11 C 64/16 – Beschluss vom 03.05.2016
Gründe
Das Gericht teilt mit, dass vorliegend zu Lasten der Klägerseite der Anscheinsbeweis sprechen würde, dass dieser im Rahmen des Rückwärtsfahrens die von ihm zu erwartende Sorgfaltsanforderung entsprechend § 1 Absatz 2 StVO nicht eingehalten hat.
Vorliegend dürfte nach dem derzeitigen Ergebnis nicht davon auszugehen sein, dass ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagtenseite vorliegt, da diese, was zwar zwischen den Parteien streitig ist, aber noch nicht feststeht, behauptet, dass die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe.
Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass zwar vorliegend somit von einem Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerseite auszugehen ist, dass jedoch im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG nicht davon auszugehen ist, dass die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs automatisch zurücktritt.
Die Parteien schließen sodann auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich:
1.
Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220 €.
Darüber hinaus stellen die Beklagten den Kläger als Gesamtschuldner von seinen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € frei.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und der Kläger zu 80 %.
3.
Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2015 gegen die Beklagten, seien sie bekannt oder unbekannt, in die Vorstellungen der Parteien aufgenommen oder nicht, vergangen, gegenwärtig oder zukünftig, erledigt.