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Unterhaltsschaden bei tödlicher Verletzung des Fußgängers

LG Lübeck, Urteil vom 24.06.2011, Aktenzeichen:  6 O 497/10

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.651,30 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.607,00 seit dem 28.11.2009, aus weiteren EUR 13.217,90 seit dem 11.11.2010 und aus weiteren EUR 3.826,40 seit dem 27.05.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2011 einen monatlichen Barunterhaltsschaden in Höhe von EUR 41,33 zu zahlen bis zum 27.06.2018, an dem der Ehemann der Klägerin das 86. Lebensjahr vollendet hätte.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2011 einen monatlichen Naturalunterhaltsschaden in Höhe von EUR 436,97 zu zahlen bis zum 27.06.2018, an dem der Ehemann der Klägerin das 86. Lebensjahr vollendet hätte.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.248,31 freizuhalten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin aus der Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, aus den Ziffern 2. und 3. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht. Aus der Ziffer 4. ist das Urteil für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.248,31 vorläufig vollstreckbar.

Soweit das Urteil für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, bleibt dem Beklagten nachgelassen, diese Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit vor der Vollstreckung leistet.

Tatbestand

Unterhaltsschaden bei tödlicher Verletzung des Fußgängers
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz / Bigstock

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes, den sie beerbt hat, auf Schmerzensgeld und aus eigenem Recht auf Ersatz eines Unterhaltsschadens in Anspruch.

Am 05.07.2009 gingen die Klägerin und ihr Ehemann I. H. S., geboren am ….1932, im Kreisforst Farchau bei Gretenberge spazieren. Zur selben Zeit war der Beklagte mit seinem Mountainbike in dem Wald unterwegs. Auf einem in ihrer Gehrichtung abschüssigen Waldweg näherten sich die Klägerin und ihr Ehemann einer Wegkreuzung. Wegen der Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf Blatt 12 der Gerichtsakte. Das Bild zeigt den Verlauf des Waldweges in Geh- und Blickrichtung der Klägerin und ihres Ehemannes. Auf diesem Weg näherte sich der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann von hinten. Der Beklagte überholte das Ehepaar auf der linken Seite. Dabei stieß er mit dem Ehemann der Klägerin zusammen; der genaue Ablauf des Zusammenstoßes ist streitig. Einen Blickkontakt zwischen dem Ehepaar und dem Beklagten gab es zuvor nicht. Durch den Zusammenstoß fiel der Ehemann nach vorne zu Boden. Er blieb reglos liegen. Die wenig später eingetroffenen Rettungskräfte brachten den Ehemann der Klägerin nach notwendig erfolgter Reanimation in die Unikliniken Lübeck. Dort stellten die Ärzte einen Bruch am zweiten Halswirbel fest, der zu einer fast vollständigen Zerreißung des Rückenmarks geführt hatte. Da kein eigener Atemantrieb mehr vorhanden war, wurde der Ehemann der Klägerin künstlich beatmet. Am 07.07.2009 gegen 08:45 Uhr erlag er seinen Verletzungen. Für die Beerdigung wendete die Klägerin EUR 3.607,00 auf (Anlage K 20, Blatt 38 der Gerichtsakte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2009 wurde der vom Beklagten in die Regulierung inzwischen eingeschaltete Haftpflichtversicherer aufgefordert, diese Kosten bis zum 27.11.2009 auszugleichen (Anlage K 21, Blatt 39/40 der Gerichtsakte).

Vor seinem Tod bezog der verstorbene Ehemann der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von EUR 1.376,59 netto sowie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 384,84 netto. Die Klägerin bezieht daraus eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von EUR 230,96 netto sowie eine monatliche Witwenrente in Höhe von EUR 825,96 netto. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wird auf die Anlagen K 2, Blatt 17 der Akte, bis K 5, Blatt 21 der Akte, Bezug genommen. Der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten zahlte zur freien Verrechnung vorgerichtlich einen Betrag von EUR 3.000,00 an die Klägerin.

Die Klägerin trägt vor: Ihr, der Klägerin, Ehemann sei auf dem Waldweg mehr dem linken Wegrand zugewendet gewesen, während sie, die Klägerin, mehr rechts geblieben sei. Kurz vor Ende des Weges sei ihnen eine Reiterin entgegen gekommen, die sie nach dem Weg gefragt habe. Sie und ihr Ehemann hätten deren Frage langsam weiter gehend beantwortet. Die Reiterin habe sich dann wieder abgewandt. In dem Moment habe sie, die Klägerin, hinter ihnen ein Klappern wie von einem Fahrrad gehört. Sofort danach habe sie Ausrufe des Fahrradfahrers vernommen: „Oh Scheiße, Scheiße.“ Sofort danach sei es zwischen dem Beklagten und ihrem Ehemann zum Aufprall gekommen. Dieser sei so heftig gewesen, dass nicht allein ihr Ehemann gestürzt, sondern auch der Beklagte darüber zu Fall gekommen sei. Der Beklagte habe zu ihr gesagt, dass es ihm leid tue und dass er gedacht habe, er komme noch vorbei.

Die Klägerin hält ein in der Person ihres verstorbenen Ehemannes begründetes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 für angemessen, auf das sie die gezahlten 3.000,00 Euro anrechnen will.

Die Klägerin berechnet ihren monatlichen Barunterhaltsschaden auf EUR 48,48. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 5 bis 7 der Klageschrift, Blatt 5 bis 7 der Gerichtsakte, sowie auf die darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Ein ihr dabei unterlaufener Rechenfehler ist in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 korrigiert worden.

Darüber hinaus macht die Klägerin einen Naturalunterhaltsschaden in Höhe von monatlich EUR 436,97 geltend. Wegen dessen Berechnung wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift, Blatt 7 und 8 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Sie bezieht sich dabei auf die Tabelle 1 von Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage.

Insoweit behauptet die Klägerin:

Die mit ihrem Ehemann zusammen bewohnte und von ihr immer noch innegehaltene Wohnung liege im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses und verfüge über einen eigenen Gartenbereich. Sie, die Klägerin, und ihr Ehemann hätten sich, da beide bereits im Ruhestand befindlich, die Hausarbeit hälftig geteilt.

Nachdem die Klägerin in der Klagschrift zunächst die Anträge angekündigt hat (vgl. Blatt 2 der Gerichtsakte),

1. den Beklagten zur Zahlung der Beerdigungskosten und des rückständigen Unterhaltsschadens (bis zum 31.08.2010) zu verurteilen,

2. den Beklagten zur Zahlung des Schmerzensgeldes (7.000,00 Euro) zu verurteilen,

3. und 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 01.09.2010 den monatlichen Unterhaltsschaden zu zahlen,

beantragt die Klägerin nunmehr nach Korrektur des Rechenfehlers und Aktualisierung des rückständigen Unterhaltsschadens bis einschließlich April 2011,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 13.801,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.607,00 seit dem 28.11.2009, im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung (Anmerkung des Gerichts: gemeint Anrechnung) vorgerichtlich geleisteter EUR 3.000,00 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 01.05.2011 einen monatlichen Barunterhaltsschaden in Höhe von EUR 48,48 zu zahlen bis zum 27.06.2018, an dem der Ehemann der Klägerin das 86. Lebensjahr vollendet hätte;

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie den ihr ab dem 01.05.2011 entstehenden Naturalunterhaltsschaden in Höhe von monatlich EUR 436,97 bis zum 27.06.2018 zu zahlen, an dem der Ehemann der Klägerin sein 86. Lebensjahr vollendet hätte;

5. den Beklagten zu verurteilen, sie in Höhe vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten über EUR 1.248,31 frei zu halten. Im Übrigen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt, die Klage mit allen Anträgen abzuweisen.

Er trägt vor: Er, der Beklagte, habe die Eheleute Schmidt schon weit im Voraus gesehen. Als er sie wahrgenommen habe, habe er mehrmals seine links am Lenker befindliche Klingel betätigt. Daraufhin seien die Eheleute Schmidt abrupt stehen geblieben. Er habe daraus den Schluss gezogen, dass sie sein Klingeln wahrgenommen hätten. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich beide auf der rechten Seite des Weges befunden, die linke Spur sei für ihn frei gewesen. Die Klägerin habe sich am rechten Wegrand, der Ehemann mehr zur Mitte hin befunden. Als er, der Beklagte, linksseitig mit dem Vorderrad auf Höhe des Ehemannes der Klägerin gewesen sei, habe dieser auf einmal einen Schritt nach links gemacht. Dadurch sei er ihm, dem Beklagten, sozusagen in den Lenker gelaufen. Er, der Beklagte, sei nicht sofort zu Fall gekommen, sondern habe sich noch nach dem Ehemann umgeblickt und ihn stürzen sehen. Erst dann habe er „Scheiße“ ausgerufen. Er, der Beklagte, sei erst in einem Gebüsch am Rande des Weges zu Fall gekommen. Er, der Beklagte, habe einen Seitenabstand von 1 bis 1,50 m einhalten wollen. Zu bremsen habe er begonnen, als er geklingelt habe.

Der Beklagte wendet sich gegen die Höhe des geltend gemachten Bar- und Naturalunterhaltsschadens. Auch hält er das geforderte Schmerzensgeld für zu hoch.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2011, Blatt 106 bis 113 der Akte, Bezug genommen. Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Lübeck zum Aktenzeichen 776 Js 27869/09 beigezogen und partiell zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Akte liegt das gegen den Beklagten gerichtete Strafverfahren aus Anlass des streitgegenständlichen Unfalls zugrunde, das mit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung endete.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit den geänderten Anträgen zulässig und bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet.

I.

Die in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 gestellten geänderten Anträge der Klägerin sind zulässig. Soweit sie den Unterhaltsrückstand per 30.04.2011 beziffert hat, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 264 Nr. 2 ZPO, wonach es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird.

Soweit die Klägerin die angekündigten Feststellungsanträge zum zukünftigen Unterhaltsschaden auf Zahlungsanträge umgestellt hat, sind die neuen Anträge durch die Einwilligung des Beklagten in diese Änderung zulässig (vgl. § 263 ZPO). Die Einwilligung des Beklagten wird hier gemäß § 267 ZPO vermutet, da er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, indem er den Klagabweisungsantrag gestellt hat.

II.

Die Klage ist auch bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet.

1.

Die Klägerin kann als Alleinerbin ihres Ehemannes aus übergegangenem Recht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vom Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer EUR 7.000,00 aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verlangen.

Nach § 823 Abs. 1 BGB hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei gemäß § 253 Abs. 2 BGB bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann.

Der Beklagte hat den Körper und die Gesundheit des Ehemannes der Klägerin in fahrlässiger Weise widerrechtlich dadurch verletzt, dass er am 05.07.2009 im Kreisforst Farchau als Fahrradfahrer so heftig mit dem Ehemann der Klägerin zusammengestoßen ist, dass dieser zu Boden stürzte und sich dadurch neben einer Platzwunde an der Stirn einen Bruch des zweiten Halswirbels mit fast vollständigem Abriss des Rückenmarks zuzog.

Die Rechtswidrigkeit wird durch die eingetretene Verletzung am Körper und an der Gesundheit des Ehemannes der Klägerin indiziert.

Der Beklagte handelte beim linksseitigen Überholen des Ehemannes der Klägerin fahrlässig, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Die mit seinem Überholen verbundene Gefahr für den Ehemann der Klägerin war für den Beklagten vorhersehbar, der Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeidbar.

Den Beklagten trafen auf dem Waldweg gegenüber dem Ehemann der Klägerin besondere Sorgfaltspflichten, die er außer Acht gelassen hat. Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass kombinierte Fuß- und Radwege, die eine Benutzungspflicht für Radfahrer zur Folge haben, nur dann angelegt werden sollen, wenn dies nach den Belangen der Fußgänger, insbesondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Radfahrer haben auf solchen Wegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 890, Rn. 6 bei juris). Diese Grundsätze können auf einen Waldweg übertragen werden, der sowohl Fußgängern als auch Fahrradfahrern zur Benutzung frei steht. Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben; den Radfahrer treffen aber im erhöhten Maße Sorgfaltspflichten, weil er sich mit höherer Geschwindigkeit fortbewegt und wegen der geringen Geräuschentwicklung oft vom Fußgänger unbemerkt, insbesondere von hinten, nähert. Deswegen muss er bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger herstellen; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (vgl. OLG Oldenburg am angeführten Ort).

Gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Beklagte dadurch verstoßen, dass er mit einem unzureichenden Sicherheitsabstand an dem Ehemann der Klägerin linksseitig vorbeigefahren ist und dabei eine zu hohe Geschwindigkeit hatte. Die streitige Frage, ob der Beklagte zuvor Klingelzeichen gegeben hatte, kann das Gericht dabei offen lassen.

Der unzureichende Seitenabstand (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 StVO) ergibt sich nach den Örtlichkeiten der Unfallstelle bereits aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten. An der Unfallstelle ist der Waldweg allenfalls drei Meter breit. Dies kann das Gericht den zur Akte gereichten Lichtbildern im Wege der Schätzung entnehmen. Die Breite des Weges teilt sich etwa zu gleichen Teilen in zwei Fahrspuren. Der Ehemann der Klägerin befand sich nach dem Vorbringen des Beklagten auf der rechten Spur, mehr zur Mitte hin. Wenn der Beklagte zum linksseitigen Überholen die linke Spur benutzt hat, kann unter Berücksichtigung der Breite seines Fahrrades und seines eigenen Körpers zum Ehemann der Klägerin nur ein Abstand von weniger als einem Meter eingehalten gewesen sein. Ein solcher Abstand ist nicht ausreichend, um Raum für mögliche Schreckreaktionen des Fußgängers zu lassen, insbesondere, wenn wie hier unstreitig kein Blickkontakt mit dem Fußgänger bestand.

Auch ist der Beklagte mit einer zu hohen Geschwindigkeit an dem Ehemann der Klägerin vorbeigefahren. Das schließt das Gericht aus dem unstreitigen Umstand, dass der Ehemann der Klägerin durch den Aufprall sofort ungebremst zu Boden schlug, ohne sich noch mit den Händen aufstützen zu können. Wäre der Beklagte mit einer so geringen Geschwindigkeit vorbeigefahren, dass er selbst jederzeit hätte anhalten und absteigen können, so hätte ein Aufprall auf den Körper des Ehemannes der Klägerin diesen nicht so unvermittelt und heftig zum Sturz bringen können.

In der Person des Ehemannes der Klägerin ist ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 entstanden, der in Höhe der bereits geleisteten Zahlung von EUR 3.000,00 durch Erfüllung erloschen ist.

Das Schmerzensgeld soll einen angemessenen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewährleisten. Darüber hinaus soll es dem Verletzten Genugtuung verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Die Genugtuungsfunktion tritt allerdings bei fahrlässigen Verletzungstaten eher in den Hintergrund, ohne indes ganz außer Acht zu bleiben (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 4 zu § 253 BGB). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH NJW 1998, 2741, Rn. 13 bei juris). Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten, wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (vgl. BGH am angeführten Ort Leitsatz). Das Gericht muss sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemühen (BGH am angeführten Ort, Rn. 11 bei juris).

Der Ehemann der Klägerin erlitt durch den Sturz eine Durchtrennung des Rückenmarks auf Höhe des zweiten Halswirbels. Er verlor unmittelbar nach dem Sturz das Bewusstsein und erlangte es bis zu seinem Tode am Morgen des 07.07.2009 nicht wieder. Er wurde am Unfallort reanimiert und danach in der Uniklinik bis zu seinem Tode künstlich beatmet. Die erlittene Verletzung war außerordentlich schwer, letztendlich sogar tödlich. Die damit einhergegangenen Leiden des Ehemannes der Klägerin werden dagegen vom Gericht eher als gering angesehen, da er sofort dass Bewusststein verlor und verletzungsbedingt auch nicht mehr wieder erlangte. Weiter ist die Situation zu berücksichtigen, in der der Unfall geschah. Der Ehemann der Klägerin ging mit dieser in einem Wald spazieren, wo ihn ein solcher Zusammenstoß mit einem Fahrradfahrer besonders hart und überraschend traf. Auf der anderen Seite wäre es dem Beklagten ein Leichtes gewesen, den Unfall durch Verringerung seiner Geschwindigkeit und Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands zu vermeiden. Mit Rücksicht auf die Reanimation am Unfallort und die fast zwei Tage währende künstliche Beatmung sieht das Gericht keinen Fall als gegeben an, in dem die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung mehr darstellt (vgl. BGH am angeführten Ort Leitsatz).

Ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin muss nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Denn der vom Beklagten behauptete Schritt des Ehemannes der Klägerin nach links steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin hat einen solchen Schritt bestritten. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten.

In Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt EUR 10.000,00 für angemessen.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der von ihr unstreitig getragenen Beerdigungskosten in Höhe von EUR 3.607,00 aus § 844 Abs. 1 BGB. Danach hat im Falle der Tötung eines Menschen der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Die Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen, traf die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes gemäß § 1968 BGB.

3.

Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständigen Unterhaltsschadens für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 30.04.2011 in Höhe von insgesamt EUR 10.044,30 aus § 844 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach gilt: Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, und ist dem Dritten in Folge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.

Zu Lebzeiten war der Ehemann der Klägerin dieser gegenüber gemäß §§ 1360, 1360a BGB verpflichtet, zum angemessenen Familienunterhalt beizutragen. Da der Ehemann der Klägerin über ein eigenes Einkommen verfügte, schuldete er der Klägerin Barunterhalt. Daneben schuldete er der Klägerin nach den ehelichen Verhältnissen auch eine gleichrangige Mitarbeit bei der Führung des Haushalts (Naturalunterhalt). Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin schenkt das Gericht nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung Glauben.

a) Barunterhaltsschaden

Der Rechenweg der Klägerin für die Bezifferung ihres Barunterhaltsschadens ist nicht zu beanstanden, er entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Rn. 10 zu § 844 BGB mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die von der Klägerin aufgeführten fixen Kosten der Haushaltsführung in Ansatz zu bringen, weil es sich dabei um Haushaltsausgaben handelt, die unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes weiter laufen (vgl. Palandt/Sprau am angeführten Ort). Lediglich hinsichtlich zweier Positionen ergibt sich eine betragsmäßige Abweichung. Dies betrifft zum einen die monatlich zu veranschlagenden Telefonkosten, die das Gericht nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Termin am 26.05.2011 auf durchschnittlich EUR 20,00 schätzt. Zum anderen fällt die GEZ-Gebühr von EUR 17,28 nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lediglich zweimonatlich an, so dass ein monatlicher Betrag von EUR 8,64 insoweit einzustellen ist.

Zusammen mit den Übrigen, korrekt berechneten Monatsbeträgen ergibt sich eine Summe an monatlichen Fixkosten von EUR 656,13 (= EUR 668,04 – EUR 3,27 – EUR 8,64).

Bei der Bemessung einer Geldrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB ist der Richter zu einer Prognose gezwungen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigtem und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Der Richter muss daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 821, Rn. 4 bei juris). Das dargelegte monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes in Höhe von insgesamt EUR 1.761,43 ist unstreitig. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 30.04.2011 sind keine Anhaltspunkte dargetan, die eine Veränderung in den Unterhaltsbeziehungen der Eheleute gebracht hätten.

Deswegen ergibt sich folgende Berechnung des monatlichen Barunterhaltsschadens:

Mutmaßliches Einkommen des Getöteten netto EUR 1.761,43

abzüglich Fixkosten EUR   656,13

ergibt ein für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen in Höhe von EUR 1.105,30.

Davon entfällt auf die Klägerin ein Unterhaltsanteil in Höhe von 40 %

EUR   442,12 zzgl. Fixkosten

EUR   656,13

Unterhaltsschaden EUR 1.098,25

abzüglich der unstreitigen Witwenrente (netto) EUR   825,96

abzüglich betrieblicher Hinterbliebenenrente netto (unstreitig) EUR   230,96

monatlicher Unterhaltsschaden EUR    41,33.

Der Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 30.04.2011 umfasst 21 Monate.

21 x 41,33 EUR ergibt einen rückständigen Barunterhaltsschaden in Höhe von  EUR 867,93.

b) Naturalunterhaltsschaden

Die Heranziehung der Tabelle 1 nach Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., zur Berechnung des Naturalunterhaltsschadens begegnet keinen Bedenken (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 193 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier die Verhältnisse anders als durchschnittlich liegen. Das Gericht zieht die Tabelle 1 im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO heran. Danach ist bei dem Zwei-Personen-Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes vor dessen Tod bei Zugrundelegung einer einfachen Anspruchsstufe von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 34,7 Stunden auszugehen (Tabelle 1 Ehefrau). Diesen Arbeitszeitbedarf haben sich die Klägerin und ihr Ehemann hälftig geteilt, so dass auf jeden von ihnen eine Wochenarbeitszeit von 17,35 Stunden entfiel. Nach dem Tod des Ehemannes beträgt der wöchentliche Arbeitsaufwand im reduzierten Zwei-Personen-Haushalt nach der Tabelle 1 Ehefrau 27,4 Stunden. Abzüglich des Eigenanteils der Klägerin von 17,35 Stunden verbleibt ein erhöhter Arbeitsaufwand von 10,05 Stunden pro Woche. Wird wie hier keine Ersatzkraft eingestellt, um den erhöhten Arbeitsaufwand zu erbringen, berechnet sich der Unterhaltsschaden fiktiv an Hand der hypothetischen Kosten einer solchen Ersatzkraft. Dabei ist der fiktive angemessene Nettolohn auszugleichen, der heutzutage für einfache Haushaltstätigkeiten mit einem Stundensatz von EUR 10,00 angesetzt werden kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.04.2008, 7 U 81/06, Leitsatz 4).

Danach berechnet sich der monatliche Naturalunterhaltsschaden wie folgt:

10,05 Stunden pro Woche x 4,348 (Umrechnungsfaktor für den Monat) x EUR 10,00 = EUR 436,97.

21 x EUR 436,97 ergibt einen rückständigen Naturalunterhaltsschaden für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 30.04.2011 in Höhe von EUR 9.176,37.

Zusammen beträgt der rückständige Unterhaltsschaden für den genannten Zeitraum EUR 10.044,30.

4.

Die in Ziffer 1., 2. und 3. berechneten Beträge ergeben zusammen einen Zahlungsbetrag von EUR 20.651,30.

5.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des ihr zukünftig entstehenden Unterhaltsschadens in Höhe von monatlich (EUR 41,33 + EUR 436,97=) EUR 478,30 bis zum 27.06.2018, an dem der Ehemann der Klägerin sein 86. Lebensjahr vollendet hätte, aus § 844 Abs. 2 S. 1 BGB.

Für die erforderliche Prognose über die hypothetische Entwicklung der Unterhaltsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ergeben sich keine Anhaltspunkte für Änderungen derselben. Beide Eheleute befanden sich zum Todeszeitpunkt bereits im Ruhestand und der Ehemann bezog Alterseinkünfte.

Der Anspruch auf Zahlung zukünftig entstehenden Unterhaltsschadens ist allerdings auf die Zeit begrenzt, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 821, Rn. 6 bei juris). Diese mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Beim Fehlen individueller Anhaltspunkte kann auf die vom statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste „Sterbetafel“ oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes statistisches Material abgestellt werden. Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. BGH am angeführten Ort).

Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin wegen Vorerkrankungen oder anderer Umstände eine geringere als die statistische Lebenserwartung hatte, liegen nicht vor. Die Sterbetafel 2007/2009 weist für Männer im Alter von 77 vollendeten Lebensjahren (das Alter des Ehemannes der Klägerin zum Todeszeitpunkt) eine durchschnittliche Lebenserwartung von 9,24 Jahren aus. Dementsprechend ist die Leistungsverpflichtung des Beklagten auf den 27.06.2018 zu begrenzen, an dem der Ehemann der Klägerin sein 86. Lebensjahr vollendet hätte.

6.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich wie folgt:

Auf das Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) EUR 7.000,00 schuldet der Beklagte gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen seit dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 10.11.2010 zugestellt worden.

Auf die Bestattungskosten in Höhe von EUR 3.607,90 schuldet der Beklagte Verzugszinsen aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nach Ablauf der ihm im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2009 (Anlage K 21) gesetzten Zahlungsfrist bis zum 27.11.2009. Diese Fristsetzung hatte mahnenden Charakter, so dass ihr Ablauf ihn in Verzug gesetzt hat.

Auf den rückständigen Unterhaltsschaden für die Zeit bis zum 31.08.2010 – bis zu diesem Datum hat die Klägerin in der Klageschrift den rückständigen Unterhaltsschaden begrenzt – schuldet der Beklagte Rechtshängigkeitszinsen seit dem 11.11.2010 (siehe oben). Das ist ein Betrag von 13 x EUR 478,30 = EUR 6.217,90.

Für den darüber hinaus mit den geänderten Anträgen im Termin am 26.05.2011 geltend gemachten rückständigen Unterhaltsschaden bis zum 30.04.2011 (weitere 8 Monate) schuldet der Beklagte Rechtshängigkeitszinsen seit dem 27.05.2011. Dabei handelt es sich um den Betrag von 8 x EUR 478,30 = EUR 3.826,40.

7.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freihaltung von den für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten geschuldeten Gebühren in Höhe von EUR 1.248,31 aus den §§ 823 Abs. 1, 844, 1922 Abs. 1, 249 BGB.

Zu dem vom Beklagten geschuldeten Schadensersatz gehören auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung der Klägerin bei der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche. Diese sind rechtlich so schwer zu begründen und zu beziffern, dass es der Klägerin nicht zumutbar war, diese ohne anwaltliche Vertretung zu erheben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in solchen Konstellationen die Kosten für eine anwaltliche Vertretung bei der Geltendmachung von Ansprüchen zum ersatzfähigen Schaden gehören.

Gegen die Berechnung der Kosten bestehen keine Bedenken. Sie sind sogar nach einem Gegenstandswert berechnet, der verglichen mit dem Streitwert des vorliegenden Rechtsstreits zu niedrig bemessen ist. Eine 1,5-Geschäftsgebühr rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falles.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe eine Rechtschutzversicherung, hat das Gericht auch nach Durchsicht der beigezogenen Strafakte nicht nachvollziehen können.

8.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. zusammen bemisst sich auf lediglich EUR 150,15. Der Streitwert des Klageantrags zu 3. beträgt gemäß § 42 Abs. 1 GKG  5 x 12 x EUR 48,48 = EUR 2.908,80. Die Klägerin obsiegt im Umfange von 5 x 12 x EUR 41,33 = EUR 2.479,80. Das ergibt einen Unterliegensbetrag von EUR 429,00. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4. unterliegt sie nicht.

Der Gesamtunterliegensbetrag der Klägerin beträgt EUR 579,15 und ist zum Gesamtstreitwert geringfügig und darüber hinaus kostenneutral.

9.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 8 und 11, 709, 711 ZPO.

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