AG Pforzheim, Az.: 4 C 205/18, Urteil vom 19.10.2018
In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe hat das Amtsgericht Pforzheim am 19.10.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2018 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die im Erdgeschoss links des Anwesens …… gelegene 1- Zimmer Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Küche und Bad/WO mit einer Wohn/Nutzfläche von ca. 35 qm geräumt und mit dazugehöriger Schlüssel herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2018 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Räumung und Herausgabe der Wohnung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und
die Vollstreckung wegen der (auch außergerichtlichen) Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.448,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat die streitbefangene Wohnung am 01.10.2012 ab 01.12.2012 an die Beklagte vermietet. Als monatliche Kaltmiete haben die Parteien 204,00 Euro vereinbart.
Die Beklagte hat die Klägerin und ihren Ehemann wegen Beleidigung angezeigt. Darüber, ob die Beleidigungen stattgefunden haben, streiten die Parteien.
Am 31.03.2018 hat die Beklagte anlässlich eines Polizeieinsatzes gegenüber Polizeibeamten behauptet, die Klägerin sei alkoholkrank und randaliere regelmäßig zuhause, was das Jugendamt wegen der Tochter der Klägerin Lisa veranlasste, am 20.04.2018 ein Hausbesuch bei der Klägerin zu machen, bei dem ausweislich des Schreibens des Landratsamts 4111.311′ Jugendamt vom 14.05.2018 es keinerlei Hinweise auf Kindeswohlgefährdung gegeben habe. Bei der Klägerin seien keine Anzeichen von Alkoholkonsum erkennbar gewesen. Die Parteien streiten darüber, ob die Behauptung der Beklagten gegenüber der Polizei zutreffend war.
Am 02.06.2018 wollte der Ehemann der Klägerin entsprechend § 1 des zwischen den Parteien im Verfahren vor dem Amtsgericht Pforzheim – 3 C 53118 – geschlossenen Vergleichs eine Waschmaschine an die Beklagte herausgeben und in deren Wohnung anschließen. Er hatte hierzu eine weitere Person mitgebracht, womit die Beklagte nicht einverstanden war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Zusammenhang an der Wohnungstür der Beklagten zu einer Körperverletzungshandlung des Ehemannes zu Lasten der Beklagten gekommen ist, bei der die Beklagte vom Ehemann der Klägerin rückwärts zu Boden gestoßen worden sein soll.
Aufgrund der Beleidigungsanzeigen gegen die Klägerin und ihren Ehemann sowie die Behauptung am 31.03.2018 gegenüber Polizeibeamten, die Klägerin sei alkoholkrank und randaliere regelmäßig, hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2018 der Beklagten die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Aufgrund des Vorfalls am 02.06.2018 hat die Klägerin in der Klageschrift vom 20.06.2018 erneut die außerordentliche fristlose Kündigung der Mietvertragsbeziehung der Parteien erklärt.
Die Klägerin trägt vor, weder sie noch ihr Mann habe die Beklagte beleidigt. Sie sei nicht alkoholkrank und randaliere auch nicht. Es treffe nicht zu, dass anlässlich des Versuchs, die Waschmaschine in die Wohnung der Beklagten zu bringen und dort anzuschließen, ihr Ehemann gegenüber der Beklagten eine Körperverletzung begangen habe.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die im Erdgeschoss links des Anwesens …… gelegene 1-Zimmer Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, Küche und Bad/WC mit einer Wohn/Nutzfläche von ca. 35 m² geräumt und mit dazugehöriger Schlüssel herauszugeben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sowohl der Kläger als auch der Ehemann hätten sie beleidigt. Die Klägerin sei am 01.03.2018 deutlich alkoholisiert gewesen. Sie sei in die Wohnung eingezogen, weil sie der Klägerin mit Kinderbetreuung helfen und ihr dadurch eine Berufstätigkeit ermöglichen wollte. Die Polizeibeamten hätten die Körperverletzung am 02.06.2018 gesehen. Eine Kündigung in einem Schriftsatz sei aus formalen Gründen nicht wirksam.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ……. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokollniederschrift vom 09.10.2018 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das genannte Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Beklagte hat die streitbefangene Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, § 546 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat der Beklagten am 20.06.2018 wirksam aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt, § 543 Abs. 1 BGB.
Die Kündigung konnte mittels Verfahrensschriftsatz mit der Klagschrift vom 20.062018 ausgesprochen werden.
Die von der Beklagten erstattete Strafanzeige gegen den Ehemann der Kläger wegen Körperverletzung aufgrund des Vorfalls am 02.06.2018 stellt sich als üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB zu Lasten eines Familienmitglieds der Klägerin dar. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Ehemann der Klägerin sie in Zusammenhang mit dem Zurückbringen der Waschmaschine zu Boden gestoßen hat, wodurch sie Rückenschmerzen erlitten habe. Beide Zeugen haben im Ergebnis ausgesagt, dass sie erst gerufen worden seien, als alles vorbei gewesen sei, und dass die Sachverhaltsschilderung in der Ermittlungsakte auf den Angaben der Beklagten beruhe. Der Begleiter des Ehemannes der Klägerin, ……, hat nach der Aussage des POM …… angegeben, es habe nur verbale Streitigkeiten gegeben. Nachdem die Zeugin …… trotz Inaugenscheinnahme keine Verletzung feststellen konnte und die Beklagte auch keinen Arzt aufgesucht hat, der Verletzungen hätte feststellen und attestieren -können, bleibt die Beklagte beweisfällig hinsichtlich ihrer Behauptung, dass zu ihrem Nachteil eine Körperverletzung durch den Ehemann der Klägerin begangen worden ist.
Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 18.05.2018 ist hinsichtlich der zu Begründung der Kündigung angeführten Vorfälle als konkludent erklärte Abmahnung anzusehen, so dass auch dem Erfordernis des § 543 Abs. 3 BGB genüge getan ist (vgl. Gründe Ziff. II 1 lit. c (3) des die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28.09.2018 – 9 T 156/18 -). Es konnte mithin offen bleiben, ob eine Abmahnung in vorliegendem Falle der wiederholten üblen Nachrede, eine Abmahnung überhaupt erforderlich war, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB.
In der Gesamtschau der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch dem Interesse der Beklagten, in der Wohnung bleiben zu können, auch um kurze Wege zur Pflege ihres geschiedenen Ehemannes, des Vaters der Klägerin, der im gleichen Haus wohnt, zu haben, ist der Klägerin auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten, wonach das Mietverhältnis unter anderem dem Zweck diente, der Klägerin eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, indem die Beklagte sich um die Tochter der Klägerin kümmerte, nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zur Beendigung aufgrund der ordentlichen Kündigung Ende November 2018 (vgl. unten) fortzusetzen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB. Denn die ordentliche Kündigung mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.05.2018 war wirksam und hat das Mietverhältnis gem. § 573 c Abs. 1 BGB zum 30.11.2018 beendet. Denn die Beklagte hat schuldhaft und in erheblicher Weise ihre vertraglichen Pflichten gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verletzt, indem sie am 31.03.2018 gegenüber Polizeibeamten behauptete, die Klägerin sei alkoholkrank und randaliere regelmäßig zuhause. Dies stellt eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB insbesondere im Hinblick darauf dar, dass die Behauptung absehbar zu einer Benachrichtigung des Jugendamtes durch die Polizeibeamten führte. Eine Abmahnung war für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich (vgl. LG Karlsruhe a.a.O. Gründe Ziff. II I lit b). Die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beträgt bei einem Gegenstandswert von 2.448,00 Euro unter Zugrundelegung einer angemessenen 1,3-fachen Gebühr und unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale und der Umsatzsteuer (201,00 Euro * 1,3 zzgl. 20,00 Euro *119% 334,75 Euro. Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Mit Ablauf der im Kündigungsschreiben vom 18.052018 gesetzten Zahlungsfrist für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis 31.05.2018 befand sich die Beklagte seit 01.06.2018 in Verzug und schuldet seither Verzugszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7 und 11, 711 ZPO. Den mit einem möglichen Vollstreckungsaufschub der Räumung einhergehenden Schaden hat das Gericht geschätzt.