AG Salzgitter – Az.: 25 C 763/18 – Urteil vom 28.10.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,57 € zu zahlen.
2. Ferner wird der Beklagte verurteilt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 363,78 € seit dem 07.10.2016, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2018 für jeweils weitere 5,95 € monatlich ab dem jeweils auf den dritten Werktag eines Monats folgenden Tag, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 507,57 € ab dem 05.11.2018 zu zahlen.
3. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt an die Klägerin 87,50 € Mahn- und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte trägt zu 83 %, die Klägerin zu 17 % die Kosten des Verfahrens.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; für den Beklagten gilt diese Abwendungsbefugnis jedoch nur, soweit die Vollstreckung gegen ihn einen Betrag von mehr als 137,70 € zum Gegenstand hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung ausstehender Telekommunikationsentgelte und Schadensersatz aus einem Telekommunikationsvertrag und einem Mietvertrag über die Bereitstellung eines Media Receivers in Anspruch.
Die Parteien waren durch einen im Juli 2015 geschlossenen Telekommunikationsvertrag unter dem Anschluss an der Adresse „Am K. 1“ in XXXXX H.-E. vertraglich miteinander verbunden. Der vereinbarte Tarif „Magenta Zuhause S Entertain“ zu 39,95 € brutto monatlich hatte eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende.
Unter Ziff. 11.5. der AGB zum Vertrag heißt es zudem: „Kündigt die … den Vertrag vorzeitig aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund, ist der Kunde verpflichtet, der … einen in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf vereinbarten Vertragslaufzeit zu entrichtenden restlichen monatlichen Preise zu zahlen.“
Unter Ziff. 4.1 der AGB zum Vertrag heißt es weiter: „Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
a) Der Kunde ist (…) verpflichtet ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen.
b) Eine Änderung (…) seiner Anschrift, (…) unverzüglich mitzuteilen.“
Unter Ziff. 6 der AGB findet sich zudem: „6.1. Die Preise werden mit Zugang der Rechnung fällig. (…) 6.4. (…) Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht die … den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung (…) vom vereinbarten Konto ab.“
Unter Ziff. 9.1 der AGB heißt es weiter: „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug, kann die … die zu erbringende Leistung auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TGK sperren.“
Über den Telekommunikationsvertrag hinaus schlossen die Parteien einen Vertrag über die Überlassung eines „Media Receiver 500 Sat“ zum monatlichen Mietzins von 5,95 € mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
Als Zahlungsweise war für beide Verträge ein gemeinsamer Lastschrifteinzug über 45,90 € monatlich vom Konto des Beklagten vereinbart.
Mit Schreiben vom 24.01.2016 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der Verträge mit sofortiger Wirkung. Als Grund hierfür gab er einen längeren Auslandsaufenthalt ab dem 01.02.2016 an. So plante der Beklagte ab März 2016 nach Dänemark auszuwandern, um dort mit einem Bekannten eine Fischzucht zu unterhalten. Tatsächlich kam es zu dem Umzug aber nicht, weil der Bekannte des Beklagten kurz vor dem Umzug eine Krebsdiagnose erhielt, sodass die beruflichen Pläne abgebrochen werden mussten. In der Zwischenzeit lebte der Beklagte vorübergehend auf seinem Firmengelände in S., welches er zeitgleich versuchte zu veräußern.
Auf das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2016 reagierte die Klägerin mit einem Schreiben vom 25.01.2016, welches sie an die Adresse „Am K. 1“ übersandte, in dem sie den Erhalt der Kündigung bestätigte. In dem Schreiben erkannte die Klägerin die Kündigung sowohl des Telekommunikations- als auch des Mietvertrages erst zum 12.07.2017 an.
Auf die sich anschließenden Rechnungen der Klägerin vom 17.02.2016, vom 16.03.2016 und 19.04.2016 zahlte der Beklagte die monatlichen Gebühren von jeweils 45,90 € nicht. Ein Abbuchungsversuch der Klägerin vom 07.03.2016 endete mit einer Rücklastschrift, die für die Klägerin Kosten in Höhe von 4,00 € verursachte. Auch im Mai 2016 entrichtete der Beklagte den Betrag von 45,90 € zuzüglich einer von der Klägerin (in der Rechnung vom 19.05.2016) gestellten Kostennote von 10,00 € für eine zwischenzeitliche Anschlusssperrung (für abgehende Rufnummern) nicht.
Aufgrund der Nichtzahlungen des Beklagten kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30.05.2019 ihrerseits die Vertragsverhältnisse zum 13.06.2016. In diesem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Media-Receiver zurückzusenden und fügte dem Schreiben einen Retourenschein bei. Auch dieses Schreiben wurde an die Adresse „Am K. 1“ übersandt.
Mit den Rechnungen vom 20.06.2016 und 19.07.2016 stellte die Klägerin insgesamt 17,32 € brutto (39,95 € abzgl. 22,63 € brutto) als Telekommunikationsentgelt für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 13.06.2016, jeweils 5,95 € für die Nutzung des Mediareceivers für die Monate Juni und Juli 2016 sowie 109,11 € als Schadensersatz in Rechnung.
Mit der Rechnung vom 18.08.2016 machte die Klägerin darüber hinaus noch einmal 10,00 € Kosten für eine weitere Anschlusssperrung (für eingehende Rufnummern), einen Schadensersatz für den Zeitwert des Media Receivers in Höhe von 274,00 € und Mietzinsen für den Media Receiver bis zum 31.07.2016 geltend.
Auch die Rechnungen von Juni bis August 2016 wurden dem Kläger unter der Adresse „Am K. 1“ übersandt. Insgesamt mahnte die Klägerin den Beklagten unter dieser Adresse dreimal zur Zahlung an, letztmalig unter Fristsetzung bis zum 06.10.2016, wofür bei der Klägerin 9,00 € Mahnkosten entstanden. Im Oktober 2016 beauftragte die Klägerin dann ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderungen gegen den Beklagten.
Das Inkassounternehmen rechnete hierfür insgesamt 104,00 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale ab. Mit Schreiben vom 07.03.2017 forderte das Inkassounternehmen die Zahlung von 589,11 € von Beklagten zzgl. Mahnkosten und Zinsen. Mit Schreiben vom 17.03.2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Inkassounternehmen gegenüber, dass dem Beklagten die Forderungen gänzlich unbekannt seien. Im weiteren Verlauf des Schriftwechsels verwies das Inkassounternehmen mit Schreiben vom 13.07.2017 zudem darauf, dass eine Retoure des angemieteten Media Receivers noch nicht eingegangen sei. Der Beklagte übersandte den Media Receiver schließlich am 05.11.2018 an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten sei vereinbart gewesen, dass die Rechnungen als „Online-Rechnungen“ erstellt werden sollten. Sie meint daher, dass es nicht darauf ankomme, ob die Rechnungen dem Beklagten tatsächlich zugegangen seien. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte seine Obliegenheitspflicht gem. Ziff. 4 b) der AGB dadurch verletzt habe, dass er der Klägerin keine neue Kontaktadresse mitgeteilt habe. Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, dass dem Beklagten kein Sonderkündigungsrecht zugestanden habe, weil er ihr seinen Umzug hätte glaubhaft machen müssen.
Ferner ist sie der Auffassung, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Ziff. 11.5. der AGB zu, da die – wie sie meint wirksame – Kündigung am 13.06.2016 des Vertrages auf einem Verschulden des Beklagten beruhe. Sie, die Klägerin, habe zugunsten des Beklagten für 13 Monatsgebühren von 33,57 € sogar insgesamt nur 25 % der Vertragssumme als Schadensersatz geltend gemacht, obgleich ihr ein Anspruch auf 50 % der restlichen Vertragssumme zugestanden hätte.
Darüber hinaus meint sie, dass der Beklagte ihr zum Ersatz des Zeitwertes des Receivers verpflichtet sei. Dieser, so behauptet sie, habe zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses einen Zeitwert von 274,00 € gehabt.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 hat der Beklagte unter Protest hinsichtlich der Kostenlast einen Teil der Forderung i.H.v. 137,70 € anerkannt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 589,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 sowie 33,00 € Nebenkosten sowie 124,00 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit nicht bereits anerkannt wurde.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass seine Kündigung vom Januar 2019 auch unter Zugrundelegung der Kündigungsfrist nach § 46 TKG von drei Monaten zum 30.04.2019 wirksam gewesen sei. Es läge daher keine Kündigung seitens der Klägerin vor, die zu einem Schadensersatzanspruch nach Ziff. 11.5. der AGB führe. Eines tatsächlichen Umzuges ins Ausland habe es seiner Meinung nach nicht bedurft. Vielmehr müsse es ausreichend sein, dass er, der Beklagte, zum Zeitpunkt der Kündigung die Absicht gehabt habe, ins Ausland zu verziehen. Darüber hinaus, so behauptet er, sei die Klägerin auch nicht im Stande gewesen, die Leistung an unter der Adresse „K. 5 in XXXXX S.“ zu erbringen, an welcher er sich nach dem Auszug aus der Wohnung am „K.“ aufgehalten habe.
Der Beklagte behauptet ferner, er habe einen Nachsendeantrag eingerichtet. Zudem sei nicht vereinbart worden, dass ihm die Rechnungen als „Online-Rechnungen“ zur Verfügung gestellt werden sollten. Vielmehr habe er bei Abschluss des Vertrages darum gebeten, diese auch weiterhin in postalischer Form zu erhalten. Er meint daher, dass ihm die Rechnungen und die Kündigung der Klägerin nicht zugegangen seien, sodass er diese nicht gegen sich gelten lassen müsse.
Hinsichtlich des Media Receivers behauptet der Beklagte, dass dieser bei Beendigung des Mietverhältnisses lediglich einen Zeitwert von 30,00 € bis 50,00 € gehabt habe. Er meint zudem, dass dessen Zeitwert von ihm nach der Rückgabe nicht zu ersetzen sei, weil die Klägerin – was unstreitig geblieben ist – dasselbe Receiver-Modell weiterhin nutze und den Receiver für andere Kunden habe weiterverwenden können.
Die Klage ist dem Beklagten am 09.08.2018 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Telekommunikationsentgelten für den Zeitraum 01.02.2016 bis 13.06.2016 in Höhe von insgesamt 177,12 € gegen den Beklagten gem. § 611 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist im Juli 2015 ein Telekommunikationsvertrag geschlossen worden. Dieser sah die Zahlung von 39,95 € brutto monatlich für die Erbringung von Telekommunikationsleistungen vor.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vertrag nicht bereits zum 30.04.2016, sondern erst zum 13.06.2016 beendet worden. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Telekommunikationsentgeltes besteht daher in Höhe von 39,95 € monatlich für die Monate Februar bis Mai 2016 (159,80 €) und in Höhe von 17,32 € für den Monat Juni 2016, d.h. insgesamt in Höhe von 177,12 €.
Dem Beklagten stand ein Sonderkündigungsrecht zum 30.04.2018 gem. § 46 Abs. 8 TKG nicht zu.
Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 TGK bewusst das im BGB nach den §§ 313, 314 BGB allgemein geltende Verwendungsrisiko des Leistungsempfängers abweichend zulasten der Telekommunikationsanbieter geregelt. Hintergrund dieser Regelung war es u.a. einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs entgegen zu treten und den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, bei nicht mehr vorhandener Leistung am neuen Wohnort den Anbieter wechseln zu können (vgl. Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 46 TKG Rn. 93). Der Sinn und Zweck der Norm zielt folglich darauf ab, dass der Verbraucher, der die angebotene Leistung des eigenen Telekommunikationsanbieters tatsächlich nicht mehr nutzen kann, auch nicht mehr weiterhin verpflichtet sein soll, für diese zu zahlen, anstatt mit einem Wettbewerber des Anbieters einen neuen Vertrag abzuschließen.
Diesem Sinn und Zweck entspricht es, die Norm nur dann anzuwenden, wenn der Verbraucher die angebotene Leistung tatsächlich nicht mehr nutzen kann. Die Norm setzt daher voraus, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz tatsächlich wechselt. Die bloße Absicht des Verbrauchers an einen Ort zu ziehen, wo der Telekommunikationsanbieter die Leistung nicht mehr erbringen kann, ist hierfür nicht ausreichend und rechtfertigt auch die Risikoverteilung zulasten der Telekommunikationsanbieter nicht.
Dass es aufgrund unvorhergesehener Umstände tatsächlich nicht zum Umzug des Beklagten nach Dänemark kam, ändert nichts daran, dass der Wohnsitz tatsächlich nicht an einen Ort gewechselt wurde, an dem die Klägerin die Leistung nicht hätte anbieten können. Dem Beklagten wäre es möglich gewesen, sich bei der Klägerin nach Bekanntwerden der Hinderungsgründe für den Umzug zu melden und die Leistung weiter in Anspruch zu nehmen, so wie es vertraglich ursprünglich vereinbart gewesen ist.
Soweit der Beklagte dagegen eingewandt hat, die Leistung hätte auch unter der Adresse „K. 5 in XXXXX S.“ nicht erbracht werden können, ist festzuhalten, dass dieser Einwand schon nicht erheblich sein dürfte. Es mangelt insoweit bereits an einem Wohnsitzwechsel zu dieser Adresse im Sinne des § 46 TGK. Denn aus dem Wohnsitzbegriff der Norm folgt, dass der Wechsel dauerhaft sein muss. So liegt ein Wechsel schon dann nicht vor, wenn der Teilnehmer eine Wohnung aufgibt, ohne sich gleichzeitig an einem neuen, bisher nicht genutzten Ort ständig, d.h. dauerhaft, niederzulassen (vgl. Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 46 TKG Rn. 95-98). Der Beklagte hat seinen ursprünglichen Wohnsitz „Im K. 1“ zwar aufgegeben, sich aber nicht gleichzeitig an einem neuen, bisher nicht genutzten Ort ständig niedergelassen. Zu dem Zeitpunkt, als er seinen Aufenthalt auf dem Firmengelände in S. hatte, war nämlich zunächst noch geplant, nach Dänemark auszuwandern und sich gerade nicht dauerhaft in S. niederzulassen. Vielmehr sollte das Firmengelände in S. veräußert werden. Der Beklagte wollte seinen dauerhaften Aufenthalt nicht dorthin verlagern. Dem Beklagten stand daher ein Sonderkündigungsrecht auch nicht unter dem Aspekt des Aufenthaltes in S. zu.
In Ermangelung der Erheblichkeit des Vorbringens kam es daher auch nicht mehr darauf an, dass der insoweit beweisbelastete Beklagte für seine Behauptung keinen Beweis angeboten hat.
Auch die Beantwortung der Frage, ob ein geplanter Umzug vom Beklagten im Rahmen der Kündigung hätte gegenüber der Klägerin nachgewiesen werden müssen, etwa durch Vorlage einer Meldebescheinigung o.Ä. (so das AG Crailsheim, Beschluss vom 15.04.2019 – 55 C 15/19), konnte daher in Ermangelung eines tatsächlich vollzogenen Wohnsitzwechsels dahinstehen.
Das Vertragsverhältnis bestand bis zur Kündigung durch die Klägerin fort.
Die Kündigung der Klägerin gilt überdies gegenüber dem Beklagten als wirksam geworden.
Zwar setzt das Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich der Zugang gem. § 130 BGB voraus, d.h. dass die Kündigung in den Machtbereich des Beklagten gelangt sein muss und unter gewöhnlichen Umständen von diesem auch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Dies gilt allerdings nur soweit, als sich der Beklagte in Ansehung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB auf den fehlenden Zugang berufen kann. Dies ist nicht der Fall.
Derjenige, der mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muss, ist verpflichtet seinerseits durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ihn diese Erklärungen auch erreichen (Palandt-Ellenberger, § 130 Rn. 17.). Eine solche Obliegenheitspflicht besteht zwar nicht per se, sie kann sich aber aus einem Vertrag oder den konkreten Umständen ergeben.
Ausweislich Ziff. 4.1 b) der AGB zum Telekommunikationsvertrag war der Beklagte vertraglich verpflichtet, der Klägerin eine neue Meldeadresse mitzuteilen. Zudem musste er aufgrund seines „Kündigungsschreibens“ vom 24.01.2016 jedenfalls mit einer Reaktion der Klägerin, etwa dem Übersenden einer Kündigungsbestätigung, rechnen.
Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ihr keine neue Meldeadresse mitgeteilt ist insoweit auch unstreitig geblieben. Die Klägerin hat zur Substantiierung ihres Vortrages, der Beklagte habe ihr keine neue Adresse mitgeteilt, eine Ablichtung des Schreibens vom 24.01.2016 als Anlage K 6 vorgelegt.
Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin keine neue postalische Erreichbarkeit mitgeteilt hat. So hat er ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens lediglich mitgeteilt, dass er darum bitte, dass ihm mitgeteilt werde, welche Geräte er zurückschicken müsse. Unter welcher Adresse er für die Klägerin zukünftig zu erreichen wäre, ergibt sich aus dem Schreiben nicht.
Dass der Beklagten im Rahmen seiner Klageerwiderung seinerseits mit der Anlage B2 kommentarlos ein Schreiben vorgelegt hat, aus dem sich ein weiterer Passus ergibt, in dem es heißt: „Sollte ich postalisch nicht mehr anzutreffen sein, so senden Sie bitte die Post an meine getrenntlebende Ehegattin Frau …, L…str. 21 in XXXXX H.“ ändert hieran nichts. Der erforderliche Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (BGH NJW 2016, 3092 Rn. 23), wenn auf deren Inhalt nicht konkret Bezug genommen wird.
Die kommentarlose Vorlage der Anlage B2 war nicht als bestreiten zu werten, insbesondere deshalb nicht, weil sich der Beklagte auch auf mehrfachen und ausdrücklichen Hinweis des Gerichts und der Klägerin zu diesem Umstand nicht geäußert hat. So hat das Gericht den Parteien bereits mit Hinweisbeschluss vom 11.04.2019 (Ziff. 4) mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass die Nichtmitteilung einer neuen Adresse an die Klägerin unstreitig ist. Mit dem weiteren Hinweisbeschluss vom 12.07.2019 hat das Gericht dann darauf hingewiesen, dass nach nochmaliger Durchsicht der Akte aufgefallen ist, dass die vorgelegten Kündigungsschreiben der Klägerin und des Beklagten vom 24.01.2016 (Bl. 40 und Bl. 73 d.A.) nicht übereinstimmen. Das Gericht hat in dem Zusammenhang auch auf die prozessuale (strafbewährte) Wahrheitspflicht hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 02.08.2019 hat die Klägerin anschließend noch einmal klargestellt, dass lediglich das Kündigungsschreiben aus der Anlage K6 (Bl. 158 d.A.) bei der Klägerin eingegangen sei. Ein weiteres Schreiben mit dem Inhalt der Mitteilung einer postalischen Erreichbarkeit bei der getrenntlebenden Ehefrau habe die Klägerin nicht erhalten.
Soweit der Beklagte meint, er habe seine Obliegenheitspflicht gegenüber der Klägerin schon deshalb nicht verletzt, weil er einen Nachsendeantrag eingerichtet habe, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Beklagten. Der Beklagte hat, obgleich die Einrichtung eines Nachsendeantrages von der Klägerin bestritten wurde und obgleich das Gericht darauf hingewiesen hat, dass diesbezüglich die angekündigte Zeugin weder namentlich noch postalisch benannt wurde, weder dazu vorgetragen, wann ein solcher Antrag eingerichtet worden sein soll, noch wo, noch ob es hierüber Unterlagen gibt.
Auf die Frage, ob die Einrichtung eines Nachsendeantrages in Ansehung von Ziff. 4.1. b) der AGB überhaupt ausreichend gewesen wäre, um eine Obliegenheitspflichtverletzung zu verneinen, kam es daher nicht mehr an.
Ebenso konnte die Beantwortung der Frage, ob die Parteien eine Rechnungsübersendung „online“ oder „postalisch“ vereinbart haben aufgrund der vorstehenden Ausführungen dahinstehen.
II. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen für die Nutzung des Media Receivers für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 13.06.2016 in Höhe von insgesamt 26,37 € gem. § 535 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die Nutzung des Media Receivers gegen Entgelt von 5,95 € brutto monatlich. Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 30.05.2019 zum 13.06.2016 beendet worden.
Für die Monate Februar 2016 bis Mai 2016 betrug der Mietzins 23,80 €, für den Monat Juni anteilig noch 2,57 €.
III. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB für den Zeitraum vom 14.06.2016 bis zum 05.11.2018 von monatlich 5,95 €, d.h. insgesamt i.H.v. 170,97 €, gegen den Beklagten zu.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über die entgeltliche Nutzung eines Media Receivers gem. § 535 BGB. Der monatliche Mietzins betrug 5,95 €. Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung der Klägerin zum 13.06.2016 beendet worden.
Die Rückgabe durch den Beklagten erfolgte erst am 05.11.2018.
Der Anspruch gem. § 546a BGB ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin im Annahmeverzug der Leistung befunden hätte. Mit der Kündigung vom 30.05.2019 hat die Klägerin den Beklagten zur Rückgabe des Media Receivers unter Beifügung eines Retourenscheins schriftlich aufgefordert. Aus dem Retourenschein ergibt sich, an welche Adresse der Beklagte den Receiver zurücksenden sollte.
Auch dieses Schreiben gilt gegenüber dem Beklagten gem. § 242 BGB aus den bereits genannten Gründen als zugegangen.
IV. Ferner steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 109,11 € gem. §§ 311, 241 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 11.5 der AGB zum Telekommunikationsvertrag gegen den Beklagten zu.
Ziff. 11.5 der AGB dürfte in Ermangelung anderweitiger Angaben als Nebenabrede wirksam in den Telekommunikationsvertrag einbezogen worden sein. Überdies hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle gem. §§ 310 Abs. 1, 309 Nr. 5 BGB stand, da sie dem Beklagten den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht.
Auch inhaltlich liegen die Voraussetzungen der Klausel vor. Diese sieht vor, dass der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf vereinbarten Vertragslaufzeit zu entrichtenden restlichen monatlichen Preise verpflichtet ist, wenn die … den Vertrag vorzeitig aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund kündigt.
Die mit Schreiben vom 20.05.2016 ausgesprochene Kündigung der Klägerin beruht auf dem Umstand, dass der Beklagte, die monatlich fälligen Rechnungsbeträge ab Februar 2016 nicht mehr beglich, obgleich er hierzu weiterhin vertraglich verpflichtet war.
Den Umstand seiner Nichtzahlung hat der Beklagte auch zu vertreten. Der Beklagte hat zumindest fahrlässig die Nichtzahlung an die Klägerin verursacht. So hätte er selbst bei irriger Annahme eines Sonderkündigungsrechtes nach § 46 Abs. 8 TKG, erkennen können, dass dieses nicht sofort, sondern frühestens zum 30.04.2016 gegriffen hätte. Auch in diesem Fall wäre er zur Zahlung der Telekommunikationsentgelte für die Monate Februar 2016 bis April 2016 verpflichtet gewesen. Darüber hinaus muss er sich auch in Bezug auf die von der Klägerin übersandten Rechnungen und Mahnungen deren Zugang gem. § 242 BGB aus den oben genannten Gründen zurechnen lassen.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Klägerin hat mit der Klage lediglich 25% und nicht wie in Ziff. 11.5 der AGB vorgesehenen 50 % des „pauschalierten Schadensersatzes“ für die restliche Vertragslaufzeit bis zum Juli 2017 geltend gemacht.
V. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von 4,00 € für Rücklastschriftgebühren gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB und Ziff. 4.1.a) der AGB gegen den Beklagten zu.
Der Beklagte hat durch die fehlende Deckung seines Kontos eine Nebenpflicht aus den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen verletzt. So war er zur Deckung des Lastschriftkontos am 07.03.2016 und den sich anschließenden monatlichen Fälligkeitszeitpunkten verpflichtet. Die Fälligkeit der Telekommunikationsentgelte ergibt sich aus Ziff. 6.1. der AGB, d.h. mit Zugang der jeweiligen Rechnung. Insoweit muss sich der Beklagte aus den bereits genannten Gründen den Zugang der Rechnungen für die Monate Februar 2016 bis Juni 2016 gem. § 242 BGB zurechnen lassen.
Das Vertretenmüssen des Beklagten für die fehlende Möglichkeit der Lastschriftabbuchung wird gem. § 280 Abs. 1 BGB vermutet.
Hierdurch ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 4,00 € für die Rücklastschrift entstanden.
VII. Überdies steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung weiterer 20,00 € für Anschlusssperrkosten gem. §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 9.1 der AGB gegen den Beklagten zu.
Ziff. 9.1. der AGB regelt die vertragliche Nebenabrede, nach der die Klägerin zur Anschlusssperrung berechtigt ist, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen mit mindestens 75 Euro nicht nachgekommen ist.
Zum Zeitpunkt der jeweiligen Anschlusssperrungen befand sich der Beklagte bereits mit mehr als 75 Euro im Verzug. Ausstehend waren, als die Klägerin mit Rechnung vom 19.05.2016 erstmals Anschlusssperrkosten für abgehende Rufnummern geltend machte, bereits die Beträge für Februar, März und April 2016, d.h. ein Betrag von 137,70 €. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung weiterer Anschlusssperrkosten für eingehende Rufnummern mit der Rechnung vom 18.08.2016 lagen die Voraussetzungen ebenfalls vor.
VIII. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 87,50 € für Inkassokosten und Mahngebühren gem. §§ 286, 280 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu.
Seit dem 07.03.2016 befand sich der Beklagte im Verzug. Der mit Rechnung vom 17.02.2016 in Höhe von 45,90 € geltend gemachte Betrag für den Monat Februar 2016 war am 07.03.2016 fällig.
Einer weiteren Mahnung der Klägerin bedurfte es zur Verzugsbegründung nicht. Gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es einer weiteren Mahnung nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn ein zum rechten Zeitpunkt durchgeführter Lastschrifteinzug scheitert (Palandt/Grüneberg, § 286 Rn. 25). Die Klägerin versuchte unter Berücksichtigung der in Ziff. 6.4 der AGB vereinbarten Frist am 07.03.2016 den fälligen Betrag erfolglos vom Konto des Beklagten abzubuchen.
Durch den Verzug des Beklagten ist der Klägerin zudem ein Schaden in Höhe von 87,50 € entstanden.
Die hierdurch veranlassten Mahnschreiben, die im Folgenden auch auf den jeweils weiteren Verzug der Zahlungen auf die sich anschließenden Rechnungen, Bezug nehmen, haben bei der Klägerin insgesamt 9,00 € an Aufwand verursacht. Der Betrag ist für die Erstellung dreier Mahnungen in einem Zeitraum von März 2016 bis Oktober 2016, d.h. bis zur Abgabe an ein Inkassounternehmen, auch angemessen.
Soweit die Klägerin Inkassokosten in Höhe von 124,00 € geltend macht, sind lediglich 78,50 € zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens als Verzugsschaden anzusetzen.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens im Oktober 2016 standen der Klägerin Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 363,78 € (Hauptforderungen ohne Mahnkosten) sowie ein Anspruch auf Herausgabe gem. § 546 BGB des Media Receivers zu.
Die Zahlungsansprüche setzten sich aus den Telekommunikationsentgelten für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 13.06.2016 in Höhe von insgesamt 177,12 €, Mietzinsen für den Media Receiver in selbiger Zeit in Höhe von 26,37 €, sowie Nutzungsentgelte für den 14.06.2019 bis inklusive Oktober 2016 in Höhe von 27,18 €, sowie Schadensersatzansprüchen i.H.v. 109,11 €, 4,00 € und 20,00 € zusammen.
Den Wert des Herausgabeanspruches für den Receiver hat das Gericht gem. § 287 ZPO auf 50,00 € geschätzt. So hat die gerichtseigene Recherche ergeben, dass Media Receiver des Typs 500 Sat mit einer einjährigen Nutzung in dem vom Beklagten vorgetragenen Rahmen von 30,00 € – 50,00 € gehandelt werden.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens war auf Seiten der Klägerin berechtigterweise ein Streitwert von 413,78 € anzusetzen. Die Inkassokosten in Höhe der 1,3-fachen Gebühr sind daher in Höhe von 58,50 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale, d.h. in Höhe von 78,50 € berechtigt.
IX. Ein über den Nutzungsausfall in Höhe von 170,97 € hinausgehender Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für die verspätete Rückgabe des Media Receivers steht der Klägerin dagegen aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
Im Hinblick auf einen möglichen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 546, 535 BGB mangelt es insoweit an einem Schaden auf Seiten der Klägerin, der durch die verspätete Rückgabe entstanden ist. Insbesondere ist die Sache auch nicht wertlos geworden. Die Klägerin kann den Media Receiver – dies ist unstreitig geblieben – auch weiterhin für ihre Kunden verwenden.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits an einer Eigentumsverletzung.
X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. § 93 ZPO war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht (teilweise) anzuwenden, da der Beklagte trotz des Anerkenntnisses einen Betrag von 137,70 € betreffend durch sein Verhalten, d.h. seine Obliegenheitspflichtverletzung, Anlass zur Klage gegeben hat.
XI. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht soweit sie eine Vollstreckung durch die Klägerin betrifft auf den §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO; soweit sie eine Vollstreckung durch den Beklagten betrifft auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
§ 713 ZPO war aufgrund der nachfolgenden Zulassung zur Berufung nicht anzuwenden.
XII. Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 8 TKG bei einem geplanten Auslandsaufenthalt grundsätzliche Bedeutung hat.