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Schadensersatzansprüche der Eltern bei Verletzung des Kindes

OLG Saarbrücken, Az.: 3 U 176/85, Urteil vom 23.10.1987

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 1985 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1.0. 117/84 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger – über die zuerkannten 16.936,76 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.03.1984 hinaus – weitere 8.992,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.03.1984 sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,– DM zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger die durch die Nichtzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung vom 01.07.1982 bis 30.04.1986 entstehenden Nachteile zu ersetzen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 37 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 44 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM und die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,– DM abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Schadensersatzansprüche der Eltern bei Verletzung des Kindes
Symbolfoto: SeventyFour/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 23.04.1982 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger, der kurz vor der Ablegung der Gesellenprüfung als KFZ-Schlosser stand, wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma sowie einen Kniescheibentrümmerbruch rechts. Die Kniescheibe mußte operativ entfernt werden. Infolge der Beinverletzung kann er keine Arbeiten mehr ausführen, die mit Bücken, Heben oder Stehen verbunden sind. In den Jahren 1984/85 wurde er zum Bürokaufmann umgeschult. Bis Mitte 1986 war er arbeitslos.

Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,– DM gezahlt. Weiterhin hat sie den Sachschaden in Höhe von 2.092,50 DM und die Kosten der Zahnbehandlung in Höhe von 799,92 DM beglichen. Auf die Fahrtkosten der Eltern anläßlich von Krankenhausbesuchen hat sie 1.500,– DM geleistet.

Die Eltern des Klägers führen nebenberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem der Kläger vor dem Unfall mitgeholfen hat.

Der Kläger hat den Verdienstausfall für die Zeit vom 01.07.1982 bis 31.03.1984 auf 26.541,82 DM beziffert. Außerdem macht er aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienstleistungen für die Eltern (§ 845 BGB) für die Zeit vom 23.04.bis 31.10.1982 und 01.03. bis 31.10.1983 in Höhe von insgesamt 17.199,60 DM geltend. Für Krankenhausbesuche der Eltern (Fahrtkosten) verlangt er über die geleisteten 1.500,– DM hinaus weitere 959,52 DM. Zum Ausgleich des immateriellen Schadens hält er einen Betrag von mindestens weiteren 40.000,– DM für gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein über die bereits gezahlten 60.000,– DM hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld sowie weitere 44.700,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise weitere 35.058,68 DM nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihn von der Steuerpflicht der Schadensersatzrente von 35.058,68 DM freizustellen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Kläger – nach Beweisaufnahme – als Ersatz des Verdienstausfallschadens 16.899,56 DM zugesprochen und die Beklagten verurteilt, den Kläger insoweit von der Steuerpflicht freizustellen. An Fahrtkostenersatz wurden dem Kläger restliche 37,20 DM (1.537,20 DM abzüglich gezahlter 1.500,– DM) zuerkannt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger ab dem 01.07.1982 in dem KFZ-Betrieb des Zeugen angestellt worden wäre, so daß er Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls erlangt habe, der sich auf insgesamt 16.899,56 DM netto belaufe. Für entstandene Fahrtkosten schuldeten die Beklagten nur noch 37,20 DM, weil die Fahrten der Eltern zur Zeit der Bewußtlosigkeit des Klägers (ca. 3 Wochen) nicht dessen Heilung gedient haben könnten. Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienstleistungen zugunsten der Eltern scheitere schon daran, daß eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Zum Ausgleich des immateriellen Schadens stehe dem Kläger kein über die geleisteten 60.000,– DM hinausgehender Betrag zu.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 08.11. und den Beklagten am 07.11.1985 zugestellt wurde, haben der Kläger am 06.12. und die Beklagten am Montag, dem 09.12.1985 Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten wurde am 08.01.1986 und die des Klägers – nach Fristverlängerung bis zum 07.04.1986 – an diesem Tage begründet.

Der Kläger verfolgt die Ansprüche aus § 845 BGB (17.199,60 DM), auf Fahrtkostenersatz (weitere 922,32 DM) sowie auf ein zusätzliches Schmerzensgeld (mindestens 40.000,– DM) weiter. Die Beklagten wenden sich gegen die Verurteilung zum Ersatz des Verdienstentgangs mit der Begründung, daß der Kläger nach Ablegung der Gesellenprüfung keine Arbeit gefunden hätte.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn über die gezahlten 60.000,– DM hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

2. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 18.121,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen

3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die durch die Nichtzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung ab dem 01.07.1982 bis einschließlich April 1986 entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Ferner beantragt er, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß Beschluß vom 09.10.1987 wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist teilweise, die der Beklagten ist nicht begründet.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger nach Ablegung der Gesellenprüfung keinen Arbeitsplatz gefunden hätte. Hierzu wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, daß der Kläger aller Voraussicht nach die Gesellenprüfung bestanden hätte. Auf Grund der Aussage des Zeugen ist weiterhin davon auszugehen, daß dieser den Kläger nach Abschluß der Gesellenprüfung in seinen Werkstattbetrieb übernommen hätte. Die Aussage ist entgegen der Meinung der Beklagten glaubhaft. Der Zeuge hat zwar angegeben, daß er im Sommer 1982 anstelle des Klägers keinen anderen Gesellen eingestellt habe. Dies schließt aber nicht aus, daß er den Kläger, den er als besonders tüchtig ansah, entweder zusätzlich oder anstelle eines anderen Gesellen übernommen hätte. Es ist daher auch nicht entscheidend, daß die Zahl der Gesellen und Lehrlinge in den Jahren von 1982 bis 1985 in etwa gleich geblieben war. Da der Kläger als Lehrling besonders tüchtig war, wäre überdies gemäß § 252 BGB davon auszugehen, daß er eventuell in einem anderen KFZ-Betrieb Arbeit gefunden hätte.

Die Berufung des Klägers mußte hingegen teilweise Erfolg haben.

Entgegen der Meinung des Landgerichts steht dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienstleistungen (§§ 845, 1619 BGB) zu. Der Kläger, der sich zur Zeit des Unfalls in der Ausbildung zum KFZ-Schlosser befand, hatte seinen Hausstand bei den Eltern und wurde von diesen unterhalten, so daß er verpflichtet war, diesen in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise in ihrem Hausanwesen und Geschäft Dienste zu leisten (§ 1619BGB), d.h. im Streitfall im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitzuhelfen. Dieser Verpflichtung konnte er, wie sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. vom 22.11.1983 ergibt, in den Zeiträumen vom 23.04. bis 31.10.1982 und vom 01.03. bis 31.10.1983 verletzungsbedingt nicht nachkommen.

Der hierfür geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe von 17.199,60 DM (monatlich 1.200,– DM) ist jedoch übersetzt. Es bestehen zwar keine Bedenken, einen Stundensatz von 10,– DM zugrundezulegen. Was den Umfang der entgangenen Dienstleistung anlangt, kommt es jedoch nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß das Kind in der Vergangenheit derartige Arbeiten ausgeführt hat. Entscheidend ist vielmehr die Frage, welche Dienste gesetzlich geschuldet waren (vgl. Palandt- Thomas, 46. Aufl., § 845 BGB Anm. 3). Dabei ist auch auf die Entwicklung des Kindes und somit insbesondere auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ausbildung die gebotene Rücksicht zu nehmen (vgl. LG Köln, VersR 83, 1066; BGH FamRZ 60, 359). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Kläger unmittelbar vor der Gesellenprüfung stand. Für diesen Zeitraum erscheint dem Senat eine werktägliche Mitarbeitspflicht von 3 Stunden als gerechtfertigt. Da der Kläger schon ab 01.07.1982 eigenen Lohnausfall geltend macht, ergibt sich daraus ein Schaden von 1.770,– DM (59 Tage x 3 Stunden x 10,– DM).

Was die Zeit vom 01.07. bis 31.10.1982 und 01.03. bis 31.10.1983 betrifft, steht einem Anspruch aus § 845 BGB vorliegend grundsätzlich nicht die Tatsache entgegen, daß der Kläger für diese Zeiträume zugleich Verdienstausfall gemäß § 842 BGB geltend macht. Wie der BGH (vgl. BGHZ 69, 380 = NJW 78, 159) entschieden hat, darf der Anspruch aus § 845 BGB zwar nicht dazu führen, daß der Schädiger doppelt, d.h. mit einem Ersatzanspruch sowohl der Eltern als auch des Kindes belastet wird (Grundsatz der Schadenseinheit). Der Dienstanspruch und damit der Anspruch aus § 845 BGB ende daher, wenn das Kind sich tatsächlich, wenn auch wegen der Verletzungen, einer erwerbsmäßigen Verwertung seiner Arbeitskraft zuwende, ohne Rücksicht darauf, ob es ohne Verletzung weiter dienstpflichtiges Hauskind geblieben wäre. Diese Entscheidung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar werden nebeneinander Ansprüche aus § 842 BGB (fiktiver Arbeitsverdienst) und aus § 845 BGB geltend gemacht. Diese Mehrbelastung folgt aber aus dem Umstand, daß die familiäre Dienstleistung schon während der Berufsausbildung ausschließlich in der Freizeit des Klägers erfolgte und nach der Gesellenprüfung neben der Berufsausübung weiterhin in dieser Weise erbracht werden sollte. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall sollte und konnte die geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des elterlichen Betriebs die familiäre Dienstpflicht unberührt lassen.

Unabhängig von dieser Frage ist aber zweifelhaft, ob vom Zeitpunkt der beabsichtigten Erwerbstätigkeit an noch eine Dienstpflicht nach § 1619 BGB bejaht werden kann, jedenfalls welchen Umfang sie noch hatte und wie lange sie noch andauerte. Eine Dienstleistungspflicht besteht bei volljährigen Kindern nämlich nur, solange diese von den Eltern unterhalten werden (vgl. BGH VersR 60, 132), wobei es sich um gesetzlich gebotene, aber auch um freiwillige Unterhaltsleistungen handeln kann. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, daß der Kläger ab 01.07.1982 seinen Lebensunterhalt selbst verdient hätte und ein Kind, solange es dem Hausstand noch angehört, üblicherweise ein Verpflegungsgeld entrichtet. Andererseits kann angenommen werden, daß dem erst 18 Jahre alten Kläger eine Zeit lang noch gewisse Zuwendungen zuteil geworden wären, insbesondere hinsichtlich der Unterkunft und der damit zusammenhängenden Kosten. Es erscheint dem Senat daher gemäß § 287 ZPO gerechtfertigt, für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.1982 und 01.03. bis 31.10.1983 noch eine werktägliche Pflicht zur Mithilfe von 2 Stunden anzuerkennen. Daraus folgt ein weiterer Anspruch in Höhe von 6.300,– DM (315 Tage x 2 Stunden x 10,– DM). Insgesamt stehen dem Kläger daher insoweit 8.070,– DM zu. Darüber hinaus-gehende Leistungen, die der Kläger eventuell im Hinblick auf eine spätere Übernahme der nebenberuflichen Landwirtschaft erbracht hätte, sind im Rahmen des § 845 BGB nicht zu berücksichtigen.

Der diesbezügliche Anspruch ist wirksam abgetreten worden. Bezüglich der Abtretbarkeit bestehen entgegen der Meinung des Landgerichts keine Bedenken. Die Vorschriften der §§ 399, 400 BGB sind nicht einschlägig. Der Dienstleistungsanspruch ist zwar höchstpersönlicher Natur. Es geht aber nicht um die Leistung von Diensten, sondern um den finanziellen Schaden, der daraus entstanden ist, daß die Dienste nicht geleistet wurden. Durch die Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen und ist schließlich nachgewiesen, daß diese den Anspruch einige Monate nach der Klageerhebung vom 16.03.1984, also in nicht rechtsverjährter Zeit, an den Kläger abgetreten haben.

Was die Fahrtkosten der Eltern betrifft, ergibt sich aus der Bescheinigung des Dr. med. vom 21.07.1982, daß die Eltern den Kläger auf der Intensivstation, also während der 19 Tage andauernden Bewußtlosigkeit, täglich besucht haben und diese Besuche für den Heilungsverlauf möglicherweise förderlich waren. Der geltend gemachte Anspruch (tägliche Besuche während acht Wochen) ist daher in vollem Umfang gerechtfertigt. Wenn sich im Falle der Bewußtlosigkeit auch eine heilungsfördernde Wirkung von Besuchen der Eltern nicht sicher feststellen läßt, so muß diesen doch zugestanden werden, in dieser Hinsicht alles zu tun, was einer Verbesserung des Zustandes möglicherweise dienlich ist. Da die Berechnung im übrigen nicht beanstandet wird, stehen dem Kläger daher insoweit noch restliche 922,32 DM (2.459,52 abzüglich gezahlter 1.500,– DM und bereits zuerkannter 37,20 DM) zu.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Da für die Zeit vom 01.07.1982 bis 30.04.1986 unfallbedingt keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden, besteht die Möglichkeit verminderter Rentenansprüche. Hierin würde ein auf den Unfall beruhender und daher von den Beklagten zu ersetzender Schaden liegen. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, daß die Höhe dieses Schadens derzeit noch nicht abzusehen ist.

Zum Ausgleich des immateriellen Schadens waren dem Kläger weitere 5.000,– DM zuzusprechen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, daß der zur Unfallzeit 17-jährige Kläger auf Grund der erlittenen Verletzungen (schweres Schädelhirntrauma mit Hirnödem und Einblutung in den hinteren Thalamus, Trümmerbruch der rechten Kniescheibe, die entfernt werden mußte, Armplexusläsion links, Wadenbeinverletzung links, stumpfes Bauchtrauma, Zahnverletzung) 19 Tage im Koma lag und etwa 8 Wochen stationär behandelt werden mußte, wobei er zweimal operiert wurde und etwa zwei Monate im Gips lag. Anschließend wurde er ca. 4 Monate in einem Rehabilitationskrankenhaus behandelt. Weiter fällt ins Gewicht, daß der Kläger seine Lehre kurz vor der Prüfung abbrechen mußte, den erstrebten KFZ-Beruf nicht ausüben kann, sich zum Bürokaufmann umschulen lassen mußte und bis Mitte 1986 arbeitslos war. Wie sich ferner aus dem Gutachten des Prof. Dr. vom 22.11.1983 ergibt, ist im rechten Bein eine Überstreckbarkeit und Beugebehinderung des Kniegelenks zurückgeblieben, wobei mit einer Verschlechterung zu rechnen ist. Betragserhöhend ist weiter in Betracht zu ziehen, daß sich nach den Ausführungen der Dr. med. in dem nervenärztlichen Gutachten vom 07.04.1987 bei der körperlich-neurologischen Untersuchung – bis auf den Befund am rechten Bein – zwar im wesentlichen keine Auffälligkeit zeigte, die geklagten subjektiven Beschwerden (zeitweilige Schmerzen, Störungen in der Konzentration und Merkfähigkeit, Leistungseinbußen) aber glaubhaft sind und auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet die Testergebnisse leicht unterdurchschnittlich waren und eine Wesensänderung deutlich wurde, was die Sachverständige zur Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet mit 30 % veranlaßt, neben der durch die Beinverletzung bestehenden, von dem Sachverständigen Dr. auf 20 % geschätzten Minderung der Erwerbstätigkeit. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß sich die Persönlichkeitsveränderung im wesentlichen in erhöhter Reizbarkeit, Aggressivität und Depressivität äußert und diese Sachverhalte in den Tests nur als geringe Abweichungen von der Norm erfaßt wurden, was mit der Beobachtung der Sachverständigen Dr. übereinstimmt, daß bei den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden weniger die eigenen Leistungseinbußen als vielmehr die mit dem Berufswechsel verbundenen Probleme (mangelndes Interesse, geringere Aufstiegschancen) im Vordergrund stehen. Insgesamt zeigt sich, daß nur von einer geringfügigen Wesensveränderung gesprochen werden kann und der Heilungsprozeß, wenn man sich die Schwere der Kopfverletzung vor Augen hält, doch verhältnismäßig günstig verlaufen ist. Da sich das von der Beklagten zu 2) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,– DM durchaus im Rahmen der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge hält (vgl. Hacks-Ring- Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 12. Auflage, Nr. 452, 672, 678), war daher im Hinblick auf die leichte Wesensveränderung, die vom Landgericht noch nicht berücksichtigt werden konnte, nur eine geringe Anhebung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt. Dem Kläger waren daher insoweit noch weitere 5.000,– DM zuzusprechen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert für den Feststellungsantrag wird auf 3.000,– DM und für den Freistellungsanspruch auf 500,– DM festgesetzt. Insgesamt beläuft sich der Streitwert sonach auf 78.558,68 DM (16.936,76 DM + 500,– DM + 40.000,– DM + 18.121,92 DM + 3.000,– DM). Der Kläger ist sonach in Höhe von 44.129,60 DM, die Beklagten sind in Höhe von 34.429,08 DM beschwert (§ 546 Abs. 2 ZPO).

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