Abzug gezogener Nutzungen
AG Brandenburg – Az.: 31 C 133/10 – Urteil vom 18.06.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur Malibu Leder: B 10 Dunkelbraun (3-2-1), an den Kläger 1.069,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 155,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu erstatten.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.550,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7. Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits beträgt insgesamt 1.499,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger erwarb mittels Kaufvertrag vom 09.12.2008 von der Beklagten für einen Kaufpreis in Höhe von 1.199,00 Euro eine Polstergarnitur. Da sich bereits ein paar Monate nach der Lieferung dieser (ersten) Polstergarnitur erhebliche Schäden an den Möbeln herausstellten, wurde die ursprünglich bestellte (erste) Polstergarnitur mit braunem Textilleder gegen eine Lederpolstergarnitur durch die Beklagten „aus Kulanz“ gegen die nunmehr hier streitige Lederpolstergarnitur „Malibu“ – bestehend aus einem 3-Sitzer, einem 2-Sitzer und einem Sessel – „umgetauscht“, wofür der Kläger jedoch weitere 300,00 Euro an die Beklagte bezahlen musste, da der Kaufpreis dieser (zweiten) Lederpolstergarnitur 1.499,00 Euro betrug. Diese (zweite) Lederpolstergarnitur wurde dem Kläger dann am 09.07.2009 von der Beklagten geliefert.
Ende Februar 2010 rügte der Kläger dann gegenüber der Beklagten Mängel hinsichtlich dieser (zweiten) Lederpolstergarnitur, nämlich „Farbabrieb/Farbechtheit“, „Kratzer“, „Rissbildung“ und „Vertiefungen“. Ein Mitarbeiter des Kundendienstes der Beklagten sah sich dann am 01.03.2010 die streitbefangene Polstergarnitur an. Da sich daraufhin dann jedoch die Beklagte unstreitig trotz mehrfacher telefonischer Anrufe des Klägers nicht mehr bei dem Kläger meldete, erklärte der Kläger mittels Anwaltsschreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2010 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger trägt vor, dass erneut nach einer Nutzungsdauer von gerade mal einem halben Jahr Kratzer bei der Lederpolstergarnitur vorhanden gewesen seien und an den Armlehnen und den Sitzflächen der Lederpolstergarnitur die Farbe „abgehen“ würde, was nach einer Nutzungsdauer von 7 Monaten seiner Auffassung nach nicht dem üblichen Standard entsprechen würde.
Auch der Sachverständige habe in seinem Gutachten nunmehr eindeutig bestätigt, dass die streitgegenständliche Lederpolstergarnitur nicht den Anforderungen hinsichtlich eines Farbabriebs entspricht. Die dargestellten hellen Flächen an den Armlehnen und Innenseiten seien nämlich dadurch entstanden, dass das Leder – wie auch das Prüflabor bestätigt habe – den Anforderungen der DIN nicht entsprechen würde. Folglich sei ihm von der Beklagten eine Ledergarnitur minderer Qualität und Güte geliefert worden, die von vornherein mit einem Mangel behaftet war, den er jedoch nicht akzeptieren müsse. Auch die Neigung des Leders zur Rissbildung sei – entsprechend dem Sachverständigengutachten – ein Mangel, da dies ebenfalls nicht den üblichen vorauszusetzenden Bedingungen entsprechen würde.
Im Übrigen habe die Beklagte auch auf seine Mängelrüge vom 01.03.2010 nicht reagiert und auch nicht auf seinem mehrfachen telefonischen Anrufe.
Erst, nachdem sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 30.04.2010 vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware bis spätestens 10.05.2010 von der Beklagten begehrt habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2010 ihm gegenüber einen Gutschein in Höhe von 500,00 Euro oder die Auswahl eines neuen Bezugsleders oder die Wandlung in ein anderes Modell im Wert von 1,400,00 Euro entsprechend der jetzigen Garnitur angeboten. Daraufhin habe jedoch sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 11.05.2010 klargestellt, dass keine dieser alternativen für ihn interessant sei. Insofern sei hier nämlich zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der hier streitigen Lederpolstergarnitur bereits um die zweite ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Polstergarnitur gehandelt habe, nach dem die erste bereits unmittelbar nach ihrer Lieferung schon erhebliche Schäden aufwies. Insofern sei er nicht mehr daran interessiert, jetzt zum dritten Mal eine Lederpolstergarnitur von der Beklagten zu erhalten, die dann wiederum sicherlich innerhalb von kürzester Zeit mangelhaft werden würde. Aus diesem Grunde sei auch erneut der Rücktritt mit Schreiben vom 11.05.2010 erklärt worden.
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises sei nunmehr auch festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden würde, da die Beklagte auch auf 2-fache Aufforderung die Möbel bei ihm bisher noch nicht abgeholt habe.
Des Weiteren sei die Beklagte auch zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, da sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter die Beklagte mehrfach vorprozessual aufgefordert habe, die Möbel zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Insofern seien unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.499,00 Euro hier ihm auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 186,24 Euro entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur Malibu Leder: B 10 Dunkelbraun (3-2-1), an ihn 1.449,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen
sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu erstatten und
3. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite trägt vor, dass – nach dem sie bereits aus Kulanz die ursprüngliche Couchgarnitur im Einvernehmen mit dem Kläger unter Zuzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 300,00 Euro am 09.07.2009 ausgetauscht habe – der Kläger zwar bei der dann gelieferten Lederpolstergarnitur Farbabweichungen ihr gegenüber reklamiert habe, jedoch sei dann bereits am 01.03.2010 eine Besichtigung und Mängelaufnahme durch ihren Kundendienstmitarbeiter vor Ort beim Kläger erfolgt. Die von ihrem Kundendienstmitarbeiter festgestellten Mängel würden sich jedoch ihrer Meinung nach innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen. Auch die gebotene Qualität würde dem Preis- Leistungsverhältnis entsprechen. Bei der Preisklasse dieser Möbel seien nämlich geringfügige Farbabweichungen ihrer Auffassung nach noch als „normal“ hinzunehmen.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe in seinem schriftlichen Gutachten zwar festgestellt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Farbabriebs bei der streitbefangenen Lederpolstergarnitur nicht erreicht werden, jedoch habe der Sachverständige hinsichtlich der Vertiefungen ebenso festgestellt, dass diese durch die Nutzung durch den Kläger hervorgerufen wurden, so dass insofern ihrer Ansicht nach hier ein Mangel nicht vorliegen würde.
Darüber hinaus würde sie davon ausgehen, dass der Kläger hier gegebenenfalls auch eine fehlerhafte Reinigung der Lederpolstergarnitur vorgenommen habe und dadurch ggf. Farbabweichungen entstanden sind. Zudem würde es sich bei dieser Lederqualität um so genanntes „Antikleder“ handeln, dessen beabsichtigte Eigenschaft es sei, dass im Laufe der Nutzung geringfügig die Farbe nachgeben würde.
Im Übrigen hätte sie dem Kläger mit Schreiben vom 10.05.2010 auch angeboten, einen Nachlass in Form eines Warengutscheines in Höhe von 500,00 Euro zu gewähren oder ein neues Bezugsleder auszuwählen, mit welchem die Garnitur neu bezogen werden könne oder ein anderes Lederpolstermodell im Wert entsprechend der streitigen Lederpolstergarnitur bei ihr zu erwerben.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 19.04.2011 (Blatt 55 bis 56 der Akte) und 18.05.2012 (Blatt 63 der Akte) Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I… S… wird auf sein schriftliches Gutachten vom 09.02.2012 (Blatt 78 bis 102 der Akte) Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten hier zwar ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur „Malibu Leder: B 10 Dunkelbraun (3-2-1)“ aus kaufrechtlicher Gewährleistung im Sinne der § 434, § 437 Nr. 2, § 439, § 440, § 476 und § 323 sowie § 293 BGB unter Beachtung der Verbrauchsgüterrichtlinie EGRL 1999/44 der Europäischen Union zu, jedoch muss sich der Kläger hier die durch den Gebrauch in der Zeit vom 09.07.2009 bis zum 20.05.2010 gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
Dem Kläger ist es hier nach Überzeugung des Gerichts nämlich gelungen, einen Sachmangel bei der streitbefangenen Lederpolstergarnitur „Malibu Leder: B 10 Dunkelbraun (3-2-1)“ gemäß § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache – wie hier die Lederpolstergarnitur – nämlich grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache – hier mit der Ersatz-/Neulieferung am 09.07.2009 – über. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, nämlich nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1) oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
Eine Sachmängelhaftung des Beklagten kommt jedoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit der Lederpolstergarnitur darstellt und die zudem bei Gefahrübergang schon vorhanden war (Reichsgericht, RGZ Band 20, Seite 5; Reichsgericht, RGZ Band 57, Seite 399; Reichsgericht, RGZ Band 66, Seite 279; Reichsgericht, RGZ Band 95, Seite 119; Reichsgericht, RGZ Band 71, Seite 23; Reichsgericht, RGZ Band 109, Seiten 295 f.; BGH, WM 1975, Seite 528; BGH, NJW 1989, Seite 2532; BGH, BGHZ Band 159, Seiten 215 ff. = NJW 2004, Seiten 2299 ff. = DAR 2004, Seiten 515 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 3490 ff. = DAR 2005, Seiten 671 ff. = MDR 2006, Seiten 253 ff.; BGH, DAR 2006, Seiten 78 ff. = NJW 2006, Seiten 434 ff. = NZV 2006, Seiten 82 ff. = MDR 2006, Seiten 510 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2619 ff. = MDR 2007, Seiten 1245 f. = VersR 2008, Seiten 928 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 2621 ff. = DAR 2007, Seiten 584 ff. = MDR 2007, Seiten 1295 f.; BGH, NJW 2008, Seiten 53 ff. = MDR 2008, Seiten 141 f.; OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2011, Az.: 13 U 79/11; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2008, Az.: 6 U 98/07; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2008, Seiten 222 ff. = ZGS 2007, Seiten 437 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 13 U 162/06; KG Berlin, ZGS 2005, Seite 76; OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008, Az.: 7 U 224/07, in: ADAJUR, Dok.Nr. 77755; OLG Düsseldorf, DAR 2007, Seiten 211 f. = ZGS 2007, Seite 320; OLG Koblenz, NJW 2007, Seite 1828 = MDR 2007, Seiten 950 f.; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007, Az.: 2 U 220/06, u. a. in: NJOZ 2008, Seiten 1152 ff.; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, Seite 32; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2005, Seiten 920 f. = MDR 2005, Seiten 1404 f.; OLG Köln, NJW 2005, Seite 1666; OLG Köln, OLG-Report 2003, Seiten 206 f.; OLG München, OLG-Report 1993, Seiten 225 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, Seiten 1400 f. = MDR 1988, Seiten 778 f.; OLG Hamm, MDR 1981, Seite 756; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; LG Gera, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 1 S 428/08, u. a. in: „juris“; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007, Az.: 22 O 212/06; LG Münster, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 14 O 375/05, u. a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 11.05.2004, Az.: 16 O 232/03, u. a. in: „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09; AG Dresden, SVR 2006, Seiten 139 f.; AG Menden, NJW 2004, Seiten 2171 f.; AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, Seite 500).
Der von dem Kläger hier geltend gemachte Anspruch setzt somit voraus, dass die gekaufte Lederpolstergarnitur bereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger am 09.07.2009 (§ 446 Satz 1 BGB) mangelhaft war (Reichsgericht, RGZ Band 20, Seite 5; Reichsgericht, RGZ Band 57, Seite 399; Reichsgericht, RGZ Band 66, Seite 279; Reichsgericht, RGZ Band 95, Seite 119; Reichsgericht, RGZ Band 71, Seite 23; Reichsgericht, RGZ Band 109, Seiten 295 f.; BGH, WM 1975, Seite 528; BGH, NJW 1989, Seite 2532; BGH, BGHZ Band 159, Seiten 215 ff. = NJW 2004, Seiten 2299 ff. = DAR 2004, Seiten 515 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 2619 ff. = MDR 2007, Seiten 1245 f. = VersR 2008, Seiten 928 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 2621 ff. = WM 2007, Seiten 2126 ff. = NZV 2007, Seiten 512 ff. = DAR 2007, Seiten 584 ff. = MDR 2007, Seiten 1295 f. = VRS Band 113, Seiten 182 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2011, Az.: 13 U 79/11; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2008, Seiten 222 ff. = ZGS 2007, Seiten 437 ff.; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; LG Gera, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 1 S 428/08, u. a. in: „juris“; LG Münster, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 14 O 375/05, u. a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 11.05.2004, Az.: 16 O 232/03, u. a. in: „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab aber nicht allein auf Lederpolstergarnituren der gleichen Marke abzustellen. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das zu ermittelnde Niveau sein, das diese Lederpolstergarnitur nach Typ und Gebrauchsdauer vergleichbarer Lederpolstergarnituren (auch anderer Hersteller) erreichen kann und das der Markterwartung entspricht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, Seiten 1720 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 809 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007, Az.: 22 O 212/06, u. a. in: BeckRS 2008, Nr.: 01078 und in „juris“).
Insofern waren die hier in Rede stehende Mängel „Farbabrieb/Farbechtheit“, „Kratzer“, „Rissbildung“ und „Vertiefungen“ bei dieser Lederpolstergarnitur durch den Kläger zu beweisen sowie, dass diese Mängel bereits bei Gefahrübergang (09.07.2009) dem Grunde nach vorhanden waren und zudem auch als eine nachteilige Abweichung der so genannten Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit anzusehen sind. Ob insofern also ein Materialfehler der dem Kläger gelieferten Lederpolstergarnitur vorlag – mithin ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, so wie vom Kläger behauptet – oder aber diese Material-Erscheinungen ggf. nur auf eine gewöhnliche Benutzung und/oder normalen Verschleiß oder sogar auf äußere Gewaltanwendung bzw. nicht mehr üblicherweise vorzufindenden Druck zurückzuführen sind, war somit hier zunächst aufzuklären. Nur wenn sich nämlich bei einer neu erworbene Sache – welche ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat – innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe an den Käufer (hier der 09.07.2009) ein Mangel zeigt und die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände sowohl auf einen Benutzungsfehler des Käufers als auch ebenso gut auf bereits vor der Übergabe der Polstergarnitur an den Käufer liegende Mängel zurückzuführen sein können, würde § 476 BGB die Vermutung begründen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (BGH, ZIP 2007, Seiten 1610 f. = NJW 2007, Seiten 2621 ff.). Hier hat der Kläger als Käufer und Verbraucher aber erst Ende Februar 2010 die oben benannten Mängel gegenüber der Beklagten gerügt, mithin erst nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist.
Zudem ist auch zwischen dem so genannten normalen (natürlichen) Verschleiß und einem außergewöhnlichen Verschleiß zu unterscheiden (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 13 U 162/06). Ein „normaler“ Verschleiß, den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn Teile der erworbenen Sache üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als die restlichen Teile dieser Sache unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Überprüfung und Pflege sowie ggf. Erneuerung bedürfen (OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008, Az.: 7 U 224/07, u. a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, DAR 2007, Seiten 211 f. = ZGS 2007, Seite 320). Soweit es – wie hier – nicht um einen so genannten „Serienfehler“ geht, ist insofern zur Ermittlung des Maßstabes für die übliche Beschaffenheit auf eine Lederpolstergarnitur abzustellen, die qualitäts- und typengleich ist und dem hiesigen Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, Seiten 1720 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 809 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007, Az.: 22 O 212/06, u. a. in: BeckRS 2008, Nr.: 01078 und in: „juris“). Es ist nämlich davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei Lederpolstergarnituren unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einer Lederpolstergarnitur des betreffenden Typs und der entsprechenden Qualität angesichts ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel auch nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungs-Erscheinungen sind nämlich aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern (BGH, Urteil vom 23. November 2005, Az.: VIII ZR 43/05, u. a. in: NJW 2006, Seite 434; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az.: VIII ZR 330/06, u. a. in: NJW 2008, Seite 53; BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az.: VIII ZR 34/08, u. a. in: NJW 2009, Seite 1588; OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010, Az.: I-28 U 15/10, u. a. in: „juris“ und in: BeckRS 2010, Nr.: 22724; OLG Hamm, NJOZ 2008, Seite 152).
Der Sachverständige Dipl.-Ing. I… S… führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.02.2012 (Blatt 78 bis 102 der Akte) insofern aber schlüssig und fachkundig aus, dass es bei jedem Bezug einer Polsterung durch Körperwärme bzw. Körperfeuchtigkeit und mechanische Beanspruchung im Laufe der Zeit Wellen und Mulden kommt, egal ob bei Stoff oder Leder. Insofern seien bei „legeren“ Polsterungen Wellen oder ein Faltenwurf sogar ein erwünschtes Gestaltungselement, so dass nur straffere Polsterungen oder Stilmöbel weitgehend ihr äußeres Erscheinungsbild behalten sollen. Je größer die Sitz- und Rückenflächen sind und je länger ein Sitz beansprucht wird, um so mehr könnten somit Wellen entstehen. Auch sollten Polstermöbel nicht einseitig besessen werden, um der „Kuhlenbildung“ entgegenzuwirken, so dass ein Sofa also abwechselnd auf verschiedenen Plätzen besetzt werden sollte.
Zudem führte der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar aus, dass Polstermöbel im Schnitt vier Stunden pro Tag benutzt werden, so dass – wenn man von 6 Tagen je Woche ausgeht, an denen jemand auf dem Polstermöbel sitzt – man zu einer Nutzungszeit von 6 Tage x 52 Wochen = 312 Tage/Jahr kommt. Bei 4 Stunden täglicher Nutzung sind dies dann ca. 1248 Stunden/Jahr. Daraus folgt der Sachverständige wiederum nachvollziehbar – da die hier streitige Garnitur seit dem 09.07.2009 beim Kläger war -, dass diese Lederpolstergarnitur zum Zeitpunkt seiner Besichtigung 24 Wochen und 3 Tage im Jahre 2009, 52 Wochen im Jahre 2010 und 26 Wochen und 3 Tage im Jahre 2011 durch den Kläger in Benutzung war. Daraus ergibt sich aber wiederum eine Gesamt-Benutzungsdauer der Garnitur zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen von 612 Tage (102 Wochen) und 8 Tagen = 620 Tage x 4 Stunden/Tag = 2.448 Sunden. Bei einer vom Sachverständigen eingeschätzten Gesamtnutzungsdauer zwischen 8 und 12 Jahre, mithin im Mittel von 10 Jahren = 520 Wochen x 6 Tage = 3.120 Tagen x 4 Stunden/Tag würde sich somit hier eine Gesamt-Benutzungsdauer der Garnitur von insgesamt 12.480 Stunden durchschnittlich ergeben, wovon zum Zeitpunkt der Besichtigung durch ihn etwa 19,61 % = ca. 1/5-tel schon verbraucht waren.
Im Übrigen hat der Sachverständige fachkundig und schlüssig dargelegt, dass der Sitz der hier streitigen Lederpolstergarnitur fest gepolstert und auf Wellenfedern mit einer PUR -Schaumauflage und aufkaschierter Diolenauflage in markierter Kissenpolsterung gepolstert worden sei; die Rücken ebenfalls fest gepolstert sind und die eingesetzten Materialien denen der von der RAL – GZ 430/3 geforderten mindestens entsprechen, so dass diese Ledergarnitur mit dem Nappalederbezug – 0,9 mm bis 1,1 mm dick – durch einen pigmentierten Oberflächenüberzug vollständig überdeckt (nach DIN 68 871 [Möbel-Bezeichnung: Q. 2.3.1, S. 5]) und mit Narbenprägung, leger (nach DIN 68 871 [Möbel-Bezeichnung: Q. 2.3.1, S. 5]) bezogen sei. Die Sitz- und Rückenflächen sind zudem hier mit Stürznähten (umgelegte Kanten, die nach Innen geschlagen werden, von links unsichtbar zusammengenäht und auf rechts gestürzt werden) und Ziernähten (optisch Nähte – auch als Teilungsnähte eingesetzt -, die durch andersfarbige Fäden betont werden und sowohl der Optik als auch einer Haltefunktion dienen) versehen.
Hinsichtlich der einzelnen, von dem Kläger gerügten Mängel hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf die von ihm somit – entsprechend o. g. Ausführungen – hier in Augenschein genommene Lederpolstergarnitur und der insofern im Labor überprüften Lederprobe dann schlüssig und fachkundig folgendes ausführen können:
Zum Farbabrieb:
Die Farbe des 3-sitzigen Sofas sei erkennbar im Bereich der Handauflagen und der Armauflagen der Armlehnen, sowie die Innenflächen der Armlehnen auf dem Lederbezug aufgehellt. Der insofern von ihm untersuchte Lederbezug sei dann im Labor nach der „DIN EN ISO 11640“ und der „DIN EN 13336 Leder“ sowie anhand des Graumaßstabs der „DIN EN ISO 20105-A03“ auf Reibechtheit untersucht und bewertet worden. Dabei sei jedoch festgestellt worden, dass das hier verwendete Leder nicht den Anforderungen an die Reibechtheit genügt, weil in allen Punkten die vorgegebenen Noten hier überschritten worden sind, da in Punkto „nass“, nur die Note 1 – 2 hier vorlag, während die Note 4 – 5 von der DIN verlangt wird und bei „Schweiß“ nur die Note 2 – 3 erzielt wurde, während auch hier eine Note von 4 – 5 von der DIN verlangt wird, so dass die ungenügende Reibechtheit auch die Ursache für den von ihm festgestellten Farbabrieb und die Aufhellungen sei.
Zur Riss-(„Kratzer“-)-bilddung:
Insofern habe er das Dauerbiegeverhalten nach „DIN EN ISO 5402“ in 50.000 Faltungen untersucht. Um die Mängel in der Zurichtung nachzustellen sei die Lederprobe hinsichtlich der Dauerbiegefestigkeit im Flexometer (DIN EN ISO 5402) untersucht worden. Insofern dürften aber nach 20.000 Knickungen noch keine Risse bzw. Veränderungen der Lederoberfläche erkennbar sein. Hier sei von ihm allerdings festgestellt worden, dass diese Zahl ohne Risse hier gerade nicht erreicht wurde. Zudem seien nach 50.000 Knickungen sogar starke Risse in der Zurichtung aufgetreten, die den untersuchten Rissen der Ledergarnitur des Klägers ähnelten.
Aus diesen Gründen musste der Sachverständige hier feststellen, dass das bei der Polstergarnitur des Klägers verwendete Leder somit hier gerade nicht den Anforderungen für pigmentierte Möbelleder nach der DIN EN 13336:2004 und der RAL GZ 430,4 – aufgrund der ungenügenden Reibechtheit und der ungenügenden Dauerbiegefestigkeit – entspricht.
Zu den „Dellen“/Verformung:
Zwar stellte der Sachverständige hier als „Delle“ auch die Abzeichnung einer kreisförmigen Welle auf dem mittleren Bezug des mittleren Sitzes des 3-Sitzer-Sofas fest, jedoch hat er sachkundig dargelegt, dass diese Verformung des mittleren Sitzes durch die Nutzung des Sofas quer zur Sitzrichtung beim Liegen durch den Kläger hervorgerufen wurde und somit ihre Ursache in dieser Nutzung habe, da derartige Polstermöbel für das Sitzen, d. h. die Beanspruchungen der Polsterung von hinten nach vorn, von oben nach unten – wie das beim Sitzen der Fall ist – ausgelegt sei und insofern keine Liegemöbel sind. Wird dessen ungeachtet jedoch quer zu dieser Richtung die Polsterung beansprucht, so würde dies nicht der Konstruktion derartiger Lederpolstergarnituren („legere Polsterung“) entsprechen. Insofern konnte er also hier feststellen, dass das vorgefundene knautschige Erscheinungsbild hinsichtlich der Wellen und Faltenbildung als „normal und üblich“ bei der hier vorgefundenen Bezugtechnik anzusehen ist.
Zusammenfassend konnte der Sachverständige Dipl.-Ing. I… S… somit hier fachkundig und für das Gericht auch schlüssig und nachvollziehbar feststellen, dass der Farbabrieb und die Rissbildung der streitbefangenen Ledergarnitur hier jeweils nicht den einschlägigen DIN entsprechen (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2002, Az.: 13 U 72/01, u. a. in: OLG-Report 2003, Seiten 206 f.; OLG München, OLG-Report 1993, Seiten 225 f.; OLG Karlsruhe, MDR 1988, Seiten 778 f. = NJW-RR 1988, Seiten 1400 f.; LG Köln, Urteil vom 11.05.2004, Az.: 16 O 232/03, u. a. in: „juris“). Ein Fehler ist hier also die aufgrund der Beschaffenheit des Leders drohende Gefahr einer – selbst bei normalem Gebrauch – eintretenden und störenden Farb-Veränderung (OLG München, Urteil vom 17.03.1992, AZ.: 25 U 3011/91, u. a. in: OLG-Report 1993, Seiten 225 f.) und einer Rissbildung.
Übliche Eigenschaften einer Sache können sich aber insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und DIN-Normen ergeben. Derartige übliche Eigenschaften einer Sache kann ein Käufer aber in der Regel immer erwarten. Der Bundesgerichtshof hat insofern zwar auch wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Jedoch hat der Bundesgerichtshof zugleich auch immer wieder dargelegt, dass diese DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder höchstens hinter diesen zurückbleiben (BGH, NJW-RR 2011, Seiten 1240 ff.; BGH, NJW 2007, Seite 2983; BGH, NJW 2005, Seite 1115; BGH, NZBau 2004, Seiten 672 f.; BGH, NJW 1998, Seite 2814; BGH, NJW-RR 1995, Seite 472; BGH, NJW-RR 1986, Seite 755; OLG Köln, Urteil vom 10.04.2002, Az.: 13 U 72/01, u. a. in: OLG-Report 2003, Seiten 206 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1998, Seite 668), so dass eine Nichteinhaltung dieser DIN-Normen in der Regel – wie auch im vorliegenden Fall – eine negative Abweichungen vom Sollzustand der Sache und somit einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellet.
Die von dem Sachverständigen zur Erläuterung herangezogenen und zitierten DIN-Normen geben insofern hier aber eine eindeutige Antwort auf die Frage nach Sachmängeln im Sinne des Vortrags der Klägerseite, auch wenn die entsprechende Grenzziehung schon aus sachverständigem Erfahrungswissen erfolgen konnte (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2002, Az.: 13 U 72/01, u. a. in: OLG-Report 2003, Seiten 206 f.). Auch war die streitbefangenen Ledergarnitur insofern unstreitig schon bei Gefahrübergang mit diesem Sachmangel in der Form der Nichteinhaltung dieser DIN-Normen behaftet (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2002, Az.: 13 U 72/01, u. a. in: OLG-Report 2003, Seiten 206 f.; OLG München, OLG-Report 1993, Seiten 225 f.; OLG Karlsruhe, MDR 1988, Seiten 778 f. = NJW-RR 1988, Seiten 1400 f.; LG Köln, Urteil vom 11.05.2004, Az.: 16 O 232/03, u. a. in: „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09; AG Menden, NJW 2004, Seiten 2171 f.).
Unstreitig hat der Kläger hier auch von der Beklagten eine Nacherfüllung verlangt. Der Schriftverkehr der Parteien ergibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass es dem Kläger zunächst um die Nacherfüllung ging und er diese von der Beklagten deutlich verlangt hat. Auch hatte der Kläger der Beklagten eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 440 BGB gesetzt gehabt. Zudem hätte es einer Fristsetzung hier noch nicht einmal bedurft. Das Setzen einer Frist ist nämlich im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nicht erforderlich. Der § 323 BGB sieht zwar – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – das Erfordernis der Fristsetzung vor. Die Vorschrift des § 323 BGB ist jedoch im Hinblick auf die Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (EU RL 1999/44) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für den Rücktritt alleine der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist. Immer dann, wenn ein nationales Gesetz nicht mit einer EU-Richtlinie übereinstimmt, besteht Anlass für die Prüfung einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (BGH, NJW 2009, Seite 427; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09). Ein Fall der fehlenden Übereinstimmung liegt hier vor. Während das deutsche Gesetz in § 323 Abs. 1 BGB ausdrücklich das Setzen einer Frist verlangt, genügt nach Art. 3 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich EU RL 1999/44 der Ablauf einer Frist, indem es dort heißt: „…wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat…“. Damit hat das deutsche Gesetz die Voraussetzungen des Rücktritts für den Verbraucher in einer Weise erschwert, welche die Richtlinie so nicht vorgesehen hat. Der § 323 BGB hat einen erheblich weiteren Anwendungsbereich als Art. 3 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich EU RL 1999/44. Die überschießende Umsetzung ist deswegen im Wege der richtlinienkonformen Auslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass es der Fristsetzung gemäß § 323 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen als Voraussetzung für den Rücktritt nicht bedarf. Vielmehr genügt es, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer jene gesetzt hatte (LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09). Weil der zu privaten Zwecken handelnde Kläger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist, liegt insofern aber hier auch ein Fall des Verbrauchsgüterkaufes vor.
Jedenfalls bis zu der Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 30.04.2010 war eine solche angemessene Frist abgelaufen. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat (BGH, NJW 1985, Seite 320; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09). Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für Nacherfüllungsfristen ist nicht vorgetragen, ebenso wenig sind es die wohl einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Bei Gebrauchsgegenständen aus Serienproduktion ist aber regelmäßig eine Nacherfüllung binnen weniger Tage zu erwarten. Beim Möbelkauf – wie hier – kann eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen der Produktions- und Lieferdauer gegebenenfalls etwas länger sein. Ohne dass – wie hier – Besonderheiten einer längeren Produktions- und Lieferfrist vorgetragen sind, ist jedoch davon auszugehen, dass die maximale Nacherfüllungsfrist beim Möbelkauf vier Wochen beträgt (BGH, NJW 1985, Seite 320; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974). Hier ist der Rücktritt vom 30.04.2010 aber erst ca. 2 Monate nach der Mängelrüge vom 01.03.2010 erklärt worden. Unter diesen Umständen war bei der Rücktrittserklärung aber eine angemessene Nacherfüllungsfrist abgelaufen, so dass der Kläger hier auch zum Rücktritt berechtigt war (LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09).
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.499,00 Euro gemäß § 346 Abs. 1 BGB verkürzt sich nach der gleichen Vorschrift aber auf 1.068,19 Euro wegen zwischenzeitlich durch den Kläger gezogener Nutzungen. Einer Aufrechnung durch die Beklagte bedarf es dazu nicht, weil hier durch den Rücktritt ein einheitliches Abwicklungsverhältnis entstand (AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09). Für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (20.04.2012) gezogenen Nutzungen – die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) – hat der Kläger gemäß § 346 BGB Wertersatz zu leisten. Die gezogenen Nutzungen sind insoweit aber als zeitanteilige lineare Wertminderung zu ermitteln (BGH, BGHZ Band 115, Seiten 47 ff. = NJW 1991, Seiten 2484 ff. = MDR 1991, Seite 1133; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2007, Az.: 13 U 37/07, u. a. in: „juris“; OLG Braunschweig, OLG-Report 1996, Seiten 133 ff.; OLG Köln, NJW 2005, Seite 1666; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 14 U 229/07, u. a. in: „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09 u. a. in: „juris“; AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, Seite 500; AG Hildesheim, Urteil vom 11.03.2008, Az.: 43 C 192/07, u. a. in: „juris“). Die Kaufsache „Lederpolstergarnitur“ hat – entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten – eine Lebensdauer von ca. 10 Jahren.
Insofern ist dem Kläger die Nutzung der Lederpolstergarnitur hier aber vom 09.07.2009 (dem Tag der Lieferung der streitbefangenen Lederpolstergarnitur an den Kläger) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Rechtsstreit (20.04.2012) und nicht nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs der Beklagten mit der Abholung der Lederpolstergarnitur (21.05.2010) anzurechnen, auch wenn die Beklagte bereits seit diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten war (§§ 293 ff. BGB) und es somit hier selbst in der Hand hatte, ob der Kläger diese Lederpolstergarnitur weiter nutzen konnte oder nicht. Der Kläger kann sich jedoch hier nicht darauf berufen, dass er die Nutzung der Lederpolstergarnitur aufgedrängt worden sei, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur Abholung der Lederpolstergarnitur nicht nachgekommen sei. Denn hätte die Beklagte frühzeitig die Lederpolstergarnitur entgegengenommen, hätte der Kläger sich eine andere Lederpolstergarnitur beschaffen müssen, die in der seither verstrichenen Zeit auch abgenutzt worden wäre; demgegenüber kann er, wenn die Beklagte – nach Rechtskraft des hiesigen Urteils – nunmehr die Lederpolstergarnitur abholt, eine neue, noch nicht genutzte Lederpolstergarnitur erwerben (BGH, BGHZ Band 115, Seiten 47 ff. = NJW 1991, Seiten 2484 ff. = MDR 1991, Seite 1133; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2007, Az.: 13 U 37/07, u. a. in: „juris“; OLG Braunschweig, OLG-Report 1996, Seiten 133 ff.; OLG Köln, NJW 2005, Seite 1666; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 14 U 229/07, u. a. in: „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09 u. a. in: „juris“; AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, Seite 500; AG Hildesheim, Urteil vom 11.03.2008, Az.: 43 C 192/07, u. a. in: „juris“).
Bei einer demnach hier zu veranschlagenden „Lebensdauer“ derartiger Lederpolstergarnituren von ca. 3.650 Tagen und eine Nutzung vom 09.07.2009 (Tag der Lieferung) bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 20.04.2012 hat der Kläger diese Lederpolstergarnitur somit hier 1.047 Tage nutzen können, so dass die Abnutzung demnach im vorliegenden Fall mit 1.047/3.650 oder 28,6849 % anzusetzen ist. Insofern ergibt sich hier dann aber auch ein Abzug für gezogene Nutzungen von dem Kaufpreis in Höhe von 1.499,00 Euro in Höhe von 429,99 Euro (28,6849 % von 1.499,00 Euro). Damit sind dem Kläger dann aber von dem Kaufpreis in Höhe von 1.499,00 Euro auch nur noch 1.069,01 Euro (1.499,00 Euro – 429,99 Euro) durch die Beklagte (Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur „Malibu Leder: B 10 Dunkelbraun {3-2-1}“) zu erstatten (BGH, BGHZ Band 115, Seiten 47 ff. = NJW 1991, Seiten 2484 ff. = MDR 1991, Seite 1133; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2007, Az.: 13 U 37/07, u. a. in: „juris“; OLG Braunschweig, OLG-Report 1996, Seiten 133 ff.; OLG Köln, NJW 2005, Seite 1666; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 14 U 229/07, u. a. in: „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09 u. a. in: „juris“; AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, Seite 500; AG Hildesheim, Urteil vom 11.03.2008, Az.: 43 C 192/07, u. a. in: „juris“), so dass die Klage hinsichtlich der begehrten Zahlung insoweit auch in Höhe von 429,99 Euro abzuweisen ist. An der Beachtung von Gebrauchsvorteilen ist das Gericht auch nicht durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gehindert. Das zeigt deren Erwägungsgrund Nr. 15, wonach die Mitgliedsstaaten vorsehen können, dass eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch ihn seit der Lieferung erfolgt ist (BGH, MDR 2009, Seite 1378; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09).
Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls begründet. Mit Erklärung des Rücktritts und der Aufforderung, die Lederpolstergarnitur Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, ist die Beklagte in Annahmeverzug geraten (§§ 293 ff.). Die von Seiten des Klägers geschuldete Leistung, nämlich Herausgabe der Lederpolstergarnitur, ist der Beklagten so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2007, Az.: 13 U 37/07, u. a. in: „juris“). Die Beklagte ist darauf aber unstreitig nicht eingegangen.
Bei dem hier durch die Klägerseite u. a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Dr. M. Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rz. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 4, Rdnr. 13; Heinz Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f. = AGS 2007, Seiten 231 f. = ZfSch 2007, Seite 284; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630 = Schadenpraxis 2006, Seite 384; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, JurBüro 2005, Seite 427 = RuS 2005, Seite 444 = MDR 2005, Seite 1318 = AGS 2006, Seite 86 = DAR 2005, Seiten 478 f.; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.). Dies entspricht der ständigen herrschenden Rechtsprechung.
Die Entscheidungen über die Kosten stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.