Boxspringbett-Kauf: Kein Sachmangel bei Härtegrad H5
Verbraucherkäufe von Möbeln wie einem Boxspringbett sind oft komplex. Nicht nur die Optik und der Preis spielen eine Rolle, sondern auch die technischen Eigenschaften wie die Härte einer Matratze. Letzteres kann insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Problemen entscheidend sein. Gerät hier etwas nicht wie erwartet, kann das zu Ärger zwischen Käufer und Verkäufer führen. In solchen Fällen müssen die Gerichte dann klären, wer für welche Aspekte verantwortlich ist und ob Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags bestehen. Der folgende Beitrag befasst sich mit einem konkreten Fall, in dem ein Kunde die Rückgabe eines Boxspringbetts mit zu harter Matratze verlangt.
Übersicht
- 1 Boxspringbett-Kauf: Kein Sachmangel bei Härtegrad H5
- 2 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 3 ➜ Der Fall im Detail
- 3.1 Rückabwicklung von Boxspringbettkäufen: Streitfall in Hannover
- 3.2 Gerichtliche Entscheidung im Fall des zu harten Boxspringbettes
- 3.3 Juristische Betrachtung der Argumentation und Ansprüche
- 3.4 Konsequenzen und rechtliche Lehrpunkte des Falles
- 3.5 Schlussfolgerungen aus der Entscheidung und die Lehren für Konsumenten
- 4 ✔ Häufige Fragen – FAQ
- 5 § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- 6 Das vorliegende Urteil
[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 510 C 7814/23 >>>]
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags für ein Boxspringbett wurde abgewiesen.
- Die gelieferten Matratzen mit Härtegrad H5 wiesen keinen Sachmangel auf, da sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprachen.
- Die Beklagte hatte keine Pflicht, die Klägerin unaufgefordert über den Härtegrad der Matratzen aufzuklären.
- Die Klägerin hatte den Kauf bereits entschieden und keine Beratung gewünscht oder Hinweise auf besondere Bedürfnisse gegeben.
- Das 2-3 minütige Probeliegen löste keine Aufklärungspflicht aus, da sich die Klägerin nicht beschwerte.
- Die behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte lag nicht vor.
- Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
➜ Der Fall im Detail
Rückabwicklung von Boxspringbettkäufen: Streitfall in Hannover
Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin erwarb in einer Filiale in Hannover ein Boxspringbett inklusive zweier Matratzen mit dem Härtegrad H5. Nach dem Aufbau im Januar 2023 und den ersten Nächten stellte die für das Bett vorgesehene Tochter der Klägerin fest, dass die Matratzen für ihr Gewicht von 63 Kg zu hart waren. Die anschließenden Reklamationen führten zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis für die Klägerin, woraufhin anwaltliche Schreiben zur Durchsetzung der Ansprüche genutzt wurden. Letztendlich mündeten die Unstimmigkeiten im Rücktritt vom Kaufvertrag und in der Forderung nach Rückabwicklung, was schließlich zur gerichtlichen Klärung führte.
Gerichtliche Entscheidung im Fall des zu harten Boxspringbettes
Das AG Hannover wies die Klage der Klägerin unter Az.: 510 C 7814/23 komplett ab. Die Entscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin bereits beim Kauf die Möglichkeit hatte, den Härtegrad der Matratzen zu erkennen, was durch entsprechende Hinweise der Beklagten im Geschäft unterstützt wurde. Darüber hinaus wurden der Klägerin Alternativen wie Preisnachlässe für Topper und neue Matratzen angeboten. Die Gerichtsentscheidung betonte, dass kein Sachmangel vorlag, da die Matratzen den vereinbarten und sichtbar ausgewiesenen Eigenschaften entsprachen. Die Klägerin trägt die Prozesskosten und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat somit in diesem speziellen Fall zu Gunsten der transparenten Kennzeichnung der Warenmerkmale sowie der angebotenen Kulanzlösungen der Beklagten entschieden.
Juristische Betrachtung der Argumentation und Ansprüche
In der juristischen Bewertung stellte das Gericht heraus, dass die Informationspflicht seitens der Verkäuferin durch das Warenschild im Geschäft ausreichend erfüllt wurde. Ein Sachmangel liegt rechtlich nur dann vor, wenn die Ware vom vertraglich festgelegten Zustand abweicht. Da die Klägerin und ihre Tochter das Bett und dessen Eigenschaften in der Filiale in Augenschein nehmen konnten, wurden hier keine verdeckten Mängel erworben. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung wurde ebenfalls abgewiesen, da keine Vorspiegelung falscher Tatsachen seitens der Beklagten festgestellt werden konnte.
Konsequenzen und rechtliche Lehrpunkte des Falles
Das Gericht legte dar, dass Verbraucher beim Möbelkauf auf die genaue Prüfung der Produkteigenschaften achten müssen, insbesondere wenn spezielle Anforderungen wie die Härte einer Matratze eine Rolle spielen. Dieser Fall illustriert zudem die Bedeutung der Kulanzangebote seitens des Verkäufers, die zwar rechtlich nicht zwingend, jedoch im Sinne der Kundenbindung wünschenswert sind. Die rigorose Entscheidung zeigt ferner, dass die Gerichte bei eindeutiger Sachlage streng nach Gesetz entscheiden, ohne dabei individuelle Präferenzen des Käufers über Vertragsbedingungen zu stellen.
Schlussfolgerungen aus der Entscheidung und die Lehren für Konsumenten
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Verbraucher, beim Kauf hochwertiger und kostenintensiver Waren wie Boxspringbetten, speziell auf die Vertragsbedingungen und das Produkt selbst zu achten. Klarheit im Kaufvertrag und genaue Informationssuche reduzieren das Risiko späterer rechtlicher Auseinandersetzungen. Dieser Fall dient als wichtiges Beispiel für die Bedeutung der Selbstinformationspflicht und die rechtlichen Grenzen beim Verbraucherschutz.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Wann liegt ein Sachmangel bei Verbrauchsgütern vor?
Nach deutschem Kaufrecht liegt ein Sachmangel bei Verbrauchsgütern vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, was beim Verbrauchsgüterkauf häufig der Fall ist, muss sich die Sache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignen. Fehlt es auch daran, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher nach der Art der Sache erwarten kann.
Beim Verbrauchsgüterkauf wird in den ersten sechs Monaten ab Übergabe vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers wurde zum 01.01.2022 auf 12 Monate verlängert. Der Verkäufer muss nun also bis zu einem Jahr lang beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Beispiele sind Eigentums- oder Pfandrechte Dritter an der Sache.
Zeigt sich ein Sachmangel, kann der Verbraucher als Käufer gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Voraussetzung ist aber stets, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Welche Informationspflichten haben Verkäufer gegenüber Kunden?
Verkäufer haben umfangreiche Informationspflichten gegenüber Kunden, insbesondere im Online-Handel mit Verbrauchern. Die wichtigsten sind:
- Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen müssen klar und verständlich angegeben werden, am besten mit einer detaillierten Produktbeschreibung auf der Produktdetailseite. Dazu zählen je nach Produkt z.B. Qualitätsmerkmale, Material, Farbe, Größe/Maße, Gewicht, technische Details, Einsatzzweck, Kompatibilität und Zusammensetzung.
- Der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie zusätzliche Liefer- und Versandkosten sind anzugeben.
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen wie Zahlungsmethoden und voraussichtliches Lieferdatum.
- Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungs- und Widerrufsrecht mit Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung.
- Identität und Kontaktdaten des Verkäufers wie Name, Anschrift, Telefon, E-Mail im Impressum.
- Bei digitalen Produkten Informationen zur Kompatibilität und Funktionsweise.
Diese Informationen müssen spätestens unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben zur Verfügung gestellt werden, z.B. durch eine Checkbox im Bestellprozess. Bei Verstößen drohen Abmahnungen.
Verschweigt der Verkäufer dem Kunden bekannte Mängel oder negative Abweichungen von der normalen Beschaffenheit, kann eine arglistige Täuschung vorliegen. Der Kunde kann dann ggf. vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 434 BGB (Sachmangel): Es wird erläutert, wann ein Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit), Nr. 2 (Nichteignung für vertraglich vorausgesetzte Verwendung) und Nr. 3 (Fehlen einer bei gleichen Sachen üblichen Beschaffenheit) vorliegt. Relevant für die Prüfung, ob die gelieferten Matratzen mangelhaft waren.
- § 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB (Rücktrittsrecht): Ein Rücktrittsrecht nach diesen Vorschriften wird verneint, da kein Sachmangel vorlag. Diese Normen regeln die Rechtsfolgen bei Sachmängeln.
- § 324 BGB (Rücktritt wegen Pflichtverletzung): Ein Rücktrittsrecht nach dieser Vorschrift wird ebenfalls verneint. Hier wird geprüft, ob die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht (z.B. Aufklärungs- oder Beratungspflicht) verletzt hat.
- § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht): Im Zusammenhang mit § 324 BGB wird geprüft, ob die Beklagte gegen ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Rechte und Interessen der Klägerin verstoßen und insbesondere Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat.
- § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung): Die von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird verneint. Relevant für die Prüfung der Nichtigkeit des Kaufvertrags.
Das vorliegende Urteil
AG Hannover – Az.: 510 C 7814/23 – Urteil vom 30.01.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Boxspringbett in Anspruch.
Am 26.11.2022 erwarb die Klägerin in der Filiale der Beklagten in Hannover Vahrenwalder Straße unter der Auftragsnummer ED1C9N ein Schlafzimmer für ihre Tochter, die Zeugin N.. Das Schlafzimmer umfasste unter anderem auch ein Boxspringbett inklusive zweier Matratzen mit einem Härtegrad H5, worauf in der Ausstellung durch ein Warenschild hingewiesen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 26.11.2022 Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 10 f. d.A.).
Noch am selben Tag nahmen die Klägerin und die Zeugin N. das erworbene Schlafzimmer mit nach Hause, das erst im Januar 2023 aufgebaut wurde. Bereits nach den ersten beiden Nächten stellte die Zeugin N. fest, dass ein Härtegrad von H5 für ihr Körpergewicht von 63 Kilogramm viel zu hoch ist.
In der Folgezeit reklamierte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass die erworbenen Matratzen viel zu hart seien. Die Beklagte bot der Klägerin, einen Nachlass von 30 % auf einen bei der Beklagten neu gekauften Topper und 50 % Rabatt auf zwei neue Matratzen aus einer Retour mit einem Härtegrad H2 zum Gesamtpreis von 199,00 € an, was die Klägerin jedoch ablehnte. Eine kostenfreie Lieferung wurde seitens der Beklagten verweigert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2023 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Lieferung zweier geeigneter Matratzen bis zum 08.05.2023 auf. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 06.06.2023 und vom 10.07.2023 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Angebot der Herausgabe des Bettes erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4-K8 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Lieferung einer Matratze mit einem Härtegrad H5 stelle einen Sachmangel dar. Dazu behauptet sie, dass aus den Verkaufsgesprächen klar erkennbar gewesen sei, dass das Schlafzimmer für die Zeugin N. erworben werde, was im Übrigen gegenüber dem Verkäufer auch ausdrücklich erwähnt worden sei. Aufgrund des Körpergewichts der Zeugin von 63 Kilogramm wäre allenfalls eine Matratze mit einem Härtegrad von H2 angemessen gewesen. Ihr sei zum Erwerbszeitpunkt nicht bewusst gewesen, was der im Kaufvertrag aufgeführte Wert H5 bedeute. Die Klägerin meint, dass die Beklagte sie unaufgefordert über den Härtegrad der erworbenen Matratzen hätte aufklären oder diesbezüglich beraten müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 799,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des Boxspringbettes LORIS 90/WAVE zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25.07.2023 in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin am 26.11.2022 auf den Verkäufer zugekommen sei und mitgeteilt habe, das streitgegenständliche Boxspringbett inclusive der Matratzen erwerben zu wollen. Eine Beratung sei ausdrücklich nicht gewünscht gewesen, da die Klägerin aufgrund eines in der Verkaufsfiliale angemieteten Transporters unter Zeitdruck gestanden habe. Im Rahmen der Vertragsabwicklung seien keinerlei Fragen oder Anmerkungen seitens der Klägerin zur Ware gestellt worden. Es sei auch nicht besprochen worden, wer das Bett benutzen sollte. Vielmehr haben sich die Fragen der Klägerin lediglich darauf beschränkt, ob sie noch einen Rabatt bekäme. Die Beklagte behauptet weiter, dass das Körpergewicht einer Person nur eines von vielen Faktoren für die Bestimmung des Härtegrads einer Matratze sei. Neben dem Körpergewicht seien noch die Körpergröße, der Körperbau, die bevorzugte Schlafposition und die vom Nutzer selbst bevorzugte Härte entscheidend.
Die Klage ist der Beklagten am 14.09.2023 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 (Bl. 63 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 26.11.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Boxspringbettes inklusive zweier Matratzen.
1.
Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB.
Der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 BGB zu, da die erworbenen Matratzen bei Gefahrübergang insbesondere den subjektiven und den objektiven Anforderungen des § 434 BGB entsprachen und damit keinen Sachmangel aufweisen.
a)
Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Danach ist ein Sachmangel anzunehmen, wenn die erworbene Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich die Pflicht der Beklagten zur Lieferung zweier Matratzen mit dem Härtegrad H5, wie sie der Klägerin von der Beklagten auch verschafft worden sind. Eine weitere Verabredung der Parteien hat hinsichtlich der Matratzen beim Abschluss des Kaufvertrags – auch schon nach dem Vortrag der Klägerin – nicht stattgefunden.
b)
Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach Art. 6 lit. b) der Warenkauf-RL, welche durch § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB umgesetzt wird, müsse der Verbraucher dem Verkäufer den betreffenden Zweck spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer müsse ihm zugestimmt haben (vgl. Faust, in: BeckOK BGB, § 434 Rn. 54). Ersichtlich haben die Parteien bei dem Kauf des Bettes nebst zweier Matratzen lediglich übereinstimmend vorausgesetzt, dass sich dieses zum Schlafen eignet.
Einen darüberhinausgehenden von den Parteien vorausgesetzten Zweck ist schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Härtegrad der Matratze im Verkaufsgespräch zu keinem Punkt thematisiert worden ist. Vielmehr hat die Klägerin – wie sie selbst erklärt hat – eine diesbezügliche Beratung nicht angefragt, sondern lediglich unaufgefordert von der Beklagten aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter erwartet. Eine bloße Erwartung reicht jedoch nicht für die Erkennbarkeit des einseitig von der Klägerin vorausgesetzten Zweck aus, zumal die Klägerin – wie sie selbst ausgeführt hat – die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über den Bandschiebenvorfall ihrer Tochter und weiterer vorliegender Krankheiten in Kenntnis gesetzt hat.
c)
Auch ein Sachmangel nach § 434 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache unter anderem nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die erworbenen Matratzen sind für die gewöhnliche Verwendung, dem Schlafen, geeignet. Es handelt sich bei den Matratzen um handelsübliche Ware, die aufgrund des gewählten Härtegrads, eine bestimmte übliche Härte aufweisen.
2.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 324 Abs. 1, 348 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Hiernach kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Verkäufer eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Eine solche Nebenpflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn der Verkäufer einen Hinweis, der sich nicht auf einen Mangel bezieht oder eine Aufklärung, die für den Käufer erkennbar von entscheidender Bedeutung ist, unterlässt. Eine solche Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Verkäufers beschränkt sich jedoch, auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands.
Daran gemessen ist eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten nicht anzunehmen. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war für die Beklagte nicht erkennbar, dass die Auswahl der Matratze aufgrund der Krankheiten ihrer Tochter für sie besonders wichtig gewesen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie die Beklagte hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hat. Zudem ist die Auswahl der Matratze nach ihrem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verkaufsgesprächs gewesen. Sie hat nach eigener Aussage eine Beratung lediglich erwartet, ohne diese anzufragen. Eine lückenlose Aufklärung ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit der Auswahl der Matratze hindeuten, kann die Klägerin jedoch nicht erwarten.
Hinzukommt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Hinzuziehung des Mitarbeiters der Beklagten bereits zum Kauf entschlossen gewesen ist und der Mitarbeiter nur zur Abwicklung des Vertrags hinzugezogen wurde. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit, nämlich einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit, zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Zeugin N. hat in glaubhafter Weise ausgesagt, dass die Auswahl eines für sie geeigneten Schlafzimmers nach Rücksprache mit der Klägerin und ihrem Stiefvater bereits abgeschlossen gewesen ist und sie den Mitarbeiter der Beklagten lediglich zur Abwicklung des Vertrags hinzugerufen hat, um das erworbene Schlafzimmer anschließend an der Kasse zu bezahlen. Das Gespräch konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, die Daten der Klägerin aufzunehmen und die Konditionen, insbesondere den Preis des Schlafzimmers zu besprechen. Im Zuge dessen hat der Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen, dass einige Elemente des Schlafzimmers, insbesondere die Türdämpfer und die Umrandung des Kleiderschranks nicht im Preis enthalten sind und „extra kosten“. Im Rahmen des Gesprächs hat sie den Mitarbeiter der Beklagten auch darauf hingewiesen, dass man bereits einen Transporter gemietet hat und sich zur Vermeidung weiterer Kosten zwecks pünktlicher Rückgabe des Fahrzeugs beeilen müsste. Die Wichtigkeit der Auswahl einer geeigneten Matratze hat man gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Als Laie hat sie lediglich erwartet, dass man sie unaufgefordert auf den Härtegrad der Matratze hinweist.
Die Aussage der Zeugin N. ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und enthält keinerlei Widersprüche. Die Zeugin war zudem stets um die Wahrheit bemüht und hatte keinerlei ersichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Soweit die Klägerin meint, dass der Mitarbeiter der Beklagten aufgrund seiner die Schranktüren und die Umrandung des Kleiderschranks betreffenden Hinweise ohne Anlass auch auf den Härtegrad der Matratze hätte hinweisen müssen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Hinweise des Mitarbeiters, der lediglich zur Abwicklung des Vertrags hinzugezogen worden ist, bezogen sich lediglich auf Elemente, die sich auf die Höhe des Preises auswirken. Andere Aspekte, welche die Geeignetheit der Auswahl des Schlafzimmers als solches betreffen, wurden im Rahmen des Gesprächs nicht thematisiert.
Entgegen der Auffassung der Klägerin, bot auch das Probeliegen der Zeugin N. von 2-3 Minuten, wie diese glaubhaft ausgeführt hat, keinen Anlass auf den Härtegrad der Matratze einzugehen. Zum einen war der Entschluss zum Kauf des Schlafzimmers schon gefasst und zum anderen hat sich die Zeugin Nasserianzadeh nach dem Probeliegen nicht beschwert oder sich an den Mitarbeiter der Beklagten zwecks Beratung gewandt. Insoweit bestand für den Mitarbeiter kein Anlass unaufgefordert über die Eigenschaften der Matratze aufzuklären oder eine Geeignetheitsprüfung vorzunehmen. Von dem Mitarbeiter der Beklagten konnte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalls gerade nicht erwartet werden, der Klägerin bzw. der Zeugin N. eine Beratung oder Aufklärung aufzudrängen. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin angesichts des gemieteten Transporters unter Zeitdruck stand. Nach alledem konnte der Mitarbeiter der Beklagten redlicherweise davon ausgehen, dass keine Beratung oder Aufklärung gewünscht sei.
3.
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2023 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte gemäß § 123 Abs. 1 BGB führt nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 142 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte sie getäuscht hat. Schon nach ihrem eigenen Vortrag sei der Härtegrad der Matratze zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Zudem ist – wie sich aus Vernehmung der Zeugin N. ergeben hat – die Klägerin zum Zeitpunkt der Hinzuziehung des Mitarbeiters der Beklagten bereits zum Kauf entschlossen gewesen ist. Da unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden hat, reicht ein etwaiges Verschweigen von Tatsachen nicht zur Annahme einer Täuschung aus.
II.
Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu 2) ist aus den Gründen zu I. ebenfalls nicht begründet.
III.
Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinszahlung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.