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Parkplatzunfall – Haftungsverteilung

AG Stuttgart – Az.: 42 C 5643/17 – Urteil vom 21.08.2018

1. Die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 476,72 € nebst Zinsen in Hä-he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 10.01.2018.

2. Die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2018.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 953,44 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 476,72 € gemäß den §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten eine Haftung in Höhe von 25 % trifft.

Den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges trifft das überwiegende Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfall.

Unstreitig erfolgte die Kollision bei der Rückwärtsfahrt des Zeugen … Ein Verschulden des Zeugen kann zwar nicht unmittelbar aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO hergeleitet werden. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar (BGH Urteil vom 17.12.2015 – VI ZR 6/15 Randnummer 11). Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrers beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweis zur Anwendung kommen. Steht also fest, dass sich die Kollision bei, Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht gestanden ist, so spricht auch bei Parkplatz-Unfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall durch verursacht hat (BGH a.a.O.).

Parkplatzunfall – Haftungsverteilung
(Symbolfoto: Von Skoles/Shutterstock.com)

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges spricht. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Zeuge … bei Ausübung der erforderlichen Rückschaupflicht entsprechend § 9 Abs. 5 StVO das herannahende Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 hätte sehen können. Gerade auf einem Parkplatz muss ein aus einer Parkbucht herausfahrende Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass Fahrzeuge sich auf den Zufahrtswegen zu dem Parkplatz befinden.

Ein Verschulden der Beklagtenseite konnte jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Insbesondere konnte der Beklagten Ziffer 1 keine überhöhte Geschwindigkeit am Unfallort nachgewiesen werden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … konnte anhand der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges bis zu 5 km/h bestimmen. Auf Seiten des Beklagtenfahrzeuges konnte der Sachverständige aufgrund der relativ geringen Beschädigungen die genaue Kollisionsgeschwindigkeit aus dem Schadensbild nicht ableiten.

Die Beklagtenseite konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens nachweisen. Der Sachverständige konnte diesbezüglich mangels konkreter Benennung der Fahrgeschwindigkeit mit den wenigen Anknüpfungspunkte die Unvermeidbarkeit auf Seiten der Beklagten nicht eindeutig nachweisen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Unfall im vorliegenden Fall auf einem Parkplatz ereignet hat und hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, wiegt der Verstoß der Klägerseite gegen § 9 Abs.5 StVO nicht so schwer, das die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurücktreten würde.

Das Gericht hält es daher für angemessen im vorliegenden Fall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges in Höhe von 25 % in Ansatz zu bringen.

Da die Schadenshöhe zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Klägerin Anspruch auf 476,72 €.

Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € gemäß § 249 BGB.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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