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Mentoring-Vertrag im Unternehmerbereich – Wirksamkeit

Ein Fitnessstudio-Betreiber buchte ein teures Mentoring-Programm, doch als die Rechnungen kamen, sträubte er sich gegen die Zahlung. War der Deal ein Fall von Wucher, oder hatte der Studio-Inhaber sich schlichtweg verkalkuliert? Das Gericht musste entscheiden, ob unternehmerische Träume ihren Preis haben dürfen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 65/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 05.07.2024
  • Aktenzeichen: 19 U 65/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Anbieterin von Produkten und Seminaren zur Unternehmensführung. Sie begehrt Zahlung aus einem Mentoring-Vertrag.
    • Beklagter: Inhaber des X-Studio. Er buchte ein Mentoring-Programm bei der Klägerin.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung aus einem Mentoring-Vertrag. Der Beklagte hatte ein Mentoring-Programm bei der Klägerin gebucht. Streitgegenstand sind die ersten drei Monatsraten.
    • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Raten für das Mentoring-Programm verpflichtet ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Kiel wurde abgeändert und der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 17.850,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
    • Begründung: Der Beklagte ist zur Zahlung der ausstehenden Beträge aus dem Mentoring-Vertrag verpflichtet.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Kosten beider Rechtszüge tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Mentoring-Vertrag im Fokus: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stärkt unternehmerische Vereinbarungen

Fitnessstudiobetreiber und Mentor schütteln sich die Hände über einem Vertrag in modernem Büro.Fitnessstudiobetreiber und Mentor schütteln sich die Hände über einem Vertrag in modernem Büro.
Wirksamkeit von Mentoring-Verträgen im Unternehmertum | Symbolbild: KI-generiertes BildWirksamkeit von Mentoring-Verträgen im Unternehmertum | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 19 U 65/24) die Wirksamkeit eines Mentoring-Vertrages im unternehmerischen Bereich bekräftigt. Das Gericht hob damit ein Urteil des Landgerichts Kiel auf und gab der Klage eines Unternehmens für Unternehmensführung gegen den Betreiber eines Fitnessstudios statt. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Mentoring-Vertrag über 60.000 Euro netto als Wucherähnliches Geschäft einzustufen und somit unwirksam ist.

Hintergrund des Falls: Mentoring-Programm für Studiobetreiber gebucht

Der Beklagte, Inhaber eines Fitnessstudios (X-Studio), hatte bei der Klägerin, einem Anbieter von Unternehmensführungsprodukten und Seminaren, ein Mentoring-Programm gebucht. Dieses Programm sollte über zwölf Monate laufen und insgesamt 60.000 Euro netto kosten. Vereinbart war eine Zahlung in monatlichen Raten von 5.000 Euro netto. Der Streit entzündete sich an den ersten drei Monatsrechnungen, die der Beklagte nicht beglich.

Landgericht Kiel sah „wucherähnliches Geschäft“ und wies Klage ab

Das Landgericht Kiel wies die Klage zunächst ab. Es argumentierte, dass der Mentoring-Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft unwirksam sei. Das Gericht sah ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es verglich die Kosten des Mentoring-Programms mit den Kosten von Kursen an Fernuniversitäten und kam zu dem Schluss, dass die geforderte Summe den Wert der Leistung um ein Vielfaches übersteige. Aufgrund dieses Missverhältnisses vermutete das Landgericht eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin.

Oberlandesgericht revidiert Urteil: Kein Anzeichen für Wucher

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah dies jedoch anders und gab der Berufung der Klägerin statt. Das Gericht stellte klar, dass das Landgericht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB und die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätze für die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung verkannt habe. Das Oberlandesgericht betonte, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein noch nicht ausreicht, um von einem wucherähnlichen Geschäft auszugehen.

Keine Berücksichtigung von Schriftsatz im ersten Rechtszug gerügt

Die Klägerin rügte zudem, dass das Landgericht ihren Schriftsatz vom 25.01.2024 rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. In diesem Schriftsatz hatte die Klägerin auf vergleichbare Mentoring-Programme anderer Anbieter mit ähnlichen Preisen hingewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte zwar nicht explizit diesen Verfahrensfehler, räumte der Argumentation der Klägerin aber in der Sache Raum ein.

Beklagter argumentiert mit fehlender Leistungsbeschreibung – Gericht widerspricht

Der Beklagte verteidigte das Urteil des Landgerichts und brachte zusätzlich vor, dass bei Vertragsschluss keine ausreichende Beschreibung der Leistungen der Klägerin existiert habe. Damit sei ein wesentlicher Vertragsbestandteil nicht definiert und der Vertrag somit unwirksam. Das Oberlandesgericht wies auch dieses Argument zurück.

Persönliche Anhörung der Geschäftsführerin liefert wichtige Erkenntnisse

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht wurde die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich angehört. Diese Anhörung trug maßgeblich dazu bei, dem Gericht ein detaillierteres Bild des Mentoring-Programms und dessen Inhalts zu vermitteln. Der Beklagte erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht.

Wirksamer Vertrag geschlossen – Oberlandesgericht bejaht Anspruch der Klägerin

Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Es sah keine Nichtigkeitsgründe und auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte erfolgreich von dem Vertrag hätte lösen können. Somit bestätigte das Gericht den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 17.850,00 Euro zuzüglich Zinsen.

Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

Das Oberlandesgericht entschied zudem, dass der Beklagte die Kosten beider Rechtszüge zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin die Forderung unter Umständen bereits vor Abschluss eventueller weiterer Rechtsmittelverfahren durchsetzen kann.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung von Mentoring-Verträgen im B2B-Bereich

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist von bedeutender Relevanz für Unternehmen, die Mentoring-Programme anbieten oder in Anspruch nehmen. Es stärkt die Wirksamkeit von Mentoring-Verträgen im unternehmerischen Kontext und setzt klare Grenzen für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts im B2B-Bereich. Das Gericht betont, dass ein hoher Preis für Mentoring-Leistungen allein nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

Klare Abgrenzung zum „wucherähnlichen Geschäft“

Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei der Beurteilung von Mentoring-Verträgen im unternehmerischen Bereich nicht schematisch auf Preisvergleiche mit Standardkursen abstellen dürfen. Vielmehr muss eine umfassende Würdigung der spezifischen Leistungen und des individuellen Nutzens für den Mentee erfolgen. Unternehmer, die in Mentoring investieren, können sich durch dieses Urteil in ihren Vertragsbeziehungen gestärkt sehen.

Wichtigkeit der Leistungsbeschreibung und Transparenz

Gleichzeitig mahnt das Urteil zur Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung. Auch wenn das Gericht den Einwand des Beklagten bezüglich der fehlenden Leistungsbeschreibung zurückwies, bleibt die klare und detaillierte Beschreibung der Mentoring-Leistungen ein wichtiger Faktor für die Rechtssicherheit. Anbieter von Mentoring-Programmen sollten daher auf Transparenz und eine präzise Ausformulierung der Vertragsinhalte achten, um mögliche Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. Für Unternehmen, die Mentoring-Leistungen in Anspruch nehmen, ist es ratsam, die Leistungen und den erwarteten Nutzen vor Vertragsabschluss genau zu prüfen und zu dokumentieren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Mentoring-Verträge mit hohem Preisniveau grundsätzlich wirksam sind und nicht automatisch als sittenwidrig eingestuft werden können. Ein auffälliges Preis-Leistungs-Verhältnis allein (hier: 60.000 € für ein Jahresprogramm) reicht nicht für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 BGB aus, sondern es bedarf zusätzlich einer verwerflichen Gesinnung, die nicht pauschal unterstellt werden darf. Das Gericht betont die Vertragsfreiheit auch bei ungewöhnlich teuren Dienstleistungen und unterstreicht die Bedeutung von Marktpreisvergleichen für die rechtliche Bewertung solcher Angebote.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Unternehmer bei der Buchung von Mentoring-Programmen

[Kurze Einleitung, max. 3 Sätze zum rechtlichen Kontext und dessen Relevanz]
Mentoring-Programme können für Unternehmen wertvoll sein, doch hohe Kosten und unklare Leistungsversprechen bergen Risiken. Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung und vertragliche Absicherung bei der Buchung solcher Programme ist. Unternehmer sollten sich vor finanziellen Überraschungen und rechtlichen Auseinandersetzungen schützen.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Vertragsgrundlagen genau prüfen

Prüfen Sie den Mentoring-Vertrag vor Unterzeichnung sorgfältig. Achten Sie auf detaillierte Beschreibungen der Leistungen, den genauen Zeitrahmen, die konkreten Kosten (inklusive aller Nebenkosten und Zahlungsmodalitäten) und die Bedingungen für Kündigung oder Rücktritt. Unklare oder pauschale Formulierungen sollten vorab geklärt und idealerweise schriftlich im Vertrag festgehalten werden.

Beispiel: Lassen Sie sich eine detaillierte Leistungsbeschreibung geben, die messbare Ziele und konkrete Inhalte des Mentoring-Programms aufführt. Fragen Sie nach, welche konkreten Ergebnisse Sie erwarten können.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen oder Werbeversprechen. Nur was schriftlich im Vertrag vereinbart ist, ist rechtlich bindend.


Tipp 2: Preis-Leistungs-Verhältnis kritisch hinterfragen

Bewerten Sie das Preis-Leistungs-Verhältnis des Mentoring-Programms kritisch. Vergleichen Sie die Kosten mit den angebotenen Leistungen und recherchieren Sie die üblichen Marktpreise für vergleichbare Angebote. Holen Sie Referenzen ein und prüfen Sie die Qualifikation und Reputation des Mentors oder der Mentoring-Organisation.

Beispiel: Fragen Sie nach Erfolgsgeschichten oder Fallstudien anderer Teilnehmer des Mentoring-Programms. Suchen Sie online nach Bewertungen und Erfahrungen anderer Nutzer.

⚠️ ACHTUNG: Überhöhte Preise, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung stehen und Ihre wirtschaftliche Unerfahrenheit oder Zwangslage ausnutzen, könnten rechtlich problematisch sein (Stichwort: Wucher).


Tipp 3: Zahlungsmodalitäten und Raten vereinbaren

Versuchen Sie, flexible Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren, die an den Fortschritt des Mentorings oder an messbare Erfolge gekoppelt sind. Vereinbaren Sie Ratenzahlungen anstatt einer Vorab-Gesamtzahlung, um das finanzielle Risiko zu minimieren.

Beispiel: Vereinbaren Sie, dass bestimmte Raten erst nach Erreichen definierter Meilensteine im Mentoring-Prozess fällig werden.

⚠️ ACHTUNG: Vermeiden Sie langfristige Verträge mit hohen Vorabzahlungen, insbesondere wenn die konkreten Leistungen und der Nutzen des Programms noch unklar sind.


Tipp 4: Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen

Bei besonders teuren oder komplexen Mentoring-Verträgen ist es ratsam, vor der Unterzeichnung rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt kann den Vertrag prüfen, Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und Ihnen helfen, ungünstige Klauseln zu erkennen oder zu vermeiden.

⚠️ ACHTUNG: Rechtliche Beratung im Vorfeld kann Sie vor kostspieligen Rechtsstreitigkeiten und finanziellen Verlusten bewahren.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Ein wichtiger Fallstrick kann die Beweisbarkeit des tatsächlichen Leistungsumfangs des Mentorings sein, insbesondere wenn Leistungen nicht klar definiert oder messbar sind. Auch die Abgrenzung zu unzulässigem Wucher kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert eine umfassende Würdigung aller Umstände.

Checkliste: Mentoring-Vertrag

  • Detaillierte Leistungsbeschreibung vorhanden?
  • Kosten transparent und nachvollziehbar?
  • Zahlungsmodalitäten flexibel und risikobegrenzend?
  • Kündigungs- und Rücktrittsrechte geregelt?
  • Preis-Leistungs-Verhältnis angemessen?

Benötigen Sie Hilfe?

Vertragliche Klarheit im Mentoring-Bereich

In der aktuellen wirtschaftlichen Praxis können Verträge über Mentoring-Leistungen unternehmerische Vorhaben maßgeblich beeinflussen. Unklare oder unpräzise Leistungsbeschreibungen bergen dabei das Risiko, später in Rechtsfragen zu münden, die weit über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen. Gerade bei Vereinbarungen mit erheblichen finanziellen Dimensionen ist es wichtig, dass das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung klar definiert und nachvollziehbar gestaltet wird.

Unser Ansatz unterstützt Sie dabei, die relevanten Aspekte Ihres Vertragswerks genau zu analysieren und potenzielle Unsicherheiten rechtzeitig zu erkennen. Durch eine strukturierte und präzise Beratung erhalten Sie fundierte Erkenntnisse, um Ihre Interessen gezielt abzusichern und auf dieser Basis fundierte Entscheidungen zu treffen.

Sprechen Sie mit uns über Ihre Situation, um gemeinsam den besten Weg zu klaren und rechtssicheren Vertragsstrukturen zu finden.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist ein Mentoring-Vertrag im unternehmerischen Bereich gültig?

Ein Mentoring-Vertrag im unternehmerischen Bereich ist gültig, wenn er bestimmte grundlegende Voraussetzungen erfüllt. Diese umfassen:

  • Angebot und Annahme: Beide Parteien müssen ein Angebot machen und dieses annehmen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei schriftliche Vereinbarungen oft klare Beweise für den Vertragsschluss bieten.
  • Geschäftsfähigkeit der Parteien: Sowohl der Mentor als auch der Mentee müssen geschäftsfähig sein, d.h., sie müssen in der Lage sein, rechtsgültige Verträge abzuschließen.
  • Einhaltung der Formvorschriften: In der Regel sind Mentoring-Verträge formfrei, es sei denn, es handelt sich um spezielle Fälle, die gesetzlich eine bestimmte Form erfordern.
  • Inhaltskontrolle: Bestimmte Klauseln, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), können einer Inhaltskontrolle unterliegen. Dies bedeutet, dass unangemessene oder unbillige Klauseln als unwirksam angesehen werden können.

Ein Mentoring-Vertrag kann auch dann problematisch werden, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht oder wenn eine Partei durch Überrumpelung oder Täuschung in den Vertrag gedrängt wurde. In solchen Fällen könnte der Vertrag als sittenwidrig angesehen werden und somit unwirksam sein.

Für Unternehmer besteht in der Regel kein Widerrufsrecht, wenn sie als solche handeln, was bedeutet, dass sie sich an die Vertragsbedingungen halten müssen.

Wenn Sie also einen Mentoring-Vertrag abschließen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Bedingungen klar definiert sind und beide Parteien mit dem Vertrag einverstanden sind.


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Was bedeutet „wucherähnliches Geschäft“ im Zusammenhang mit Mentoring-Verträgen und wann liegt dies vor?

Ein wucherähnliches Geschäft im Kontext von Mentoring-Verträgen oder anderen Verträgen bezieht sich auf eine Vereinbarung, bei der zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass der Wert der erbrachten Leistung erheblich niedriger ist als der Wert der dafür geforderten Gegenleistung. Ein solches Missverhältnis allein reicht jedoch nicht aus, um einen Vertrag als wucherähnlich einzustufen. Es muss zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung des Anbieters vorliegen oder vermutet werden können, dass er die Situation ausnutzt.

Kriterien für ein wucherähnliches Geschäft:

  • Auffälliges Missverhältnis: Der Wert der Leistung muss erheblich niedriger sein als der Wert der Gegenleistung.
  • Verwerfliche Gesinnung: Der Anbieter muss die Situation in einer Weise ausnutzen, die als moralisch verwerflich angesehen wird.

Beispiele:

Stellen Sie sich vor, Sie zahlen für einen Mentoring-Service 1.000 Euro pro Monat, obwohl der tatsächliche Wert der erbrachten Leistungen nur etwa 100 Euro beträgt. In einem solchen Fall könnte ein Gericht das Missverhältnis als auffällig ansehen. Wenn zudem der Anbieter die Unerfahrenheit oder Zwangslage des Kunden ausnutzt, könnte der Vertrag als wucherähnlich und damit unwirksam eingestuft werden.

Rechtliche Folgen:

Ein wucherähnliches Geschäft kann nach § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als nichtig angesehen werden. Dies bedeutet, dass der Vertrag unwirksam ist und keine rechtlichen Verpflichtungen begründet.


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Welche Rolle spielt eine detaillierte Leistungsbeschreibung im Mentoring-Vertrag für dessen Wirksamkeit?

Eine detaillierte Leistungsbeschreibung im Mentoring-Vertrag ist entscheidend für die Klarheit und Verständlichkeit der vereinbarten Leistungen. Sie legt fest, welche Dienstleistungen der Mentor erbringt und welche nicht. Dies hilft, Missverständnisse und Konflikte zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden.

Warum ist sie wichtig?

  • Klarheit schafft Vertrauen: Eine klare Leistungsbeschreibung gibt beiden Parteien Sicherheit darüber, was sie erwarten können. Dies fördert Vertrauen und Zusammenarbeit.
  • Rechtliche Absicherung: Im Falle eines Streits kann eine detaillierte Leistungsbeschreibung helfen, die Beweislast zu klären. Ohne sie könnte es schwierig werden, nachzuweisen, was genau vereinbart war.
  • Durchsetzbarkeit: Eine unzureichende Leistungsbeschreibung kann die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen erschweren. Gerichte könnten Schwierigkeiten haben, festzustellen, ob die Leistungen wie vereinbart erbracht wurden.

Beispiel aus der Praxis:

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Mentoring-Vertrag abgeschlossen, der nur vage beschreibt, dass der Mentor „Unterstützung“ bietet. Wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, könnte es schwierig sein, festzustellen, ob die erbrachten Leistungen den Erwartungen entsprachen. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung würde hier helfen, die Erwartungen klar zu definieren und potenzielle Konflikte zu vermeiden.

Fazit: Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist zwar nicht automatisch entscheidend für die Wirksamkeit eines Mentoring-Vertrags, aber sie erhöht die Klarheit und Sicherheit für beide Parteien und kann im Streitfall die Beweislast beeinflussen.


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Kann ich einen Mentoring-Vertrag vorzeitig kündigen oder widerrufen, wenn ich mit den Leistungen unzufrieden bin?

Wenn Sie mit den Leistungen eines Mentoring-Vertrags unzufrieden sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Vertrag zu beenden. Diese hängen jedoch stark von den vertraglichen Vereinbarungen und der rechtlichen Einordnung des Vertrags ab.

Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht in der Regel nur für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen. Wenn Sie als Unternehmer handeln, haben Sie in der Regel kein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, sofern der Vertrag online oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters abgeschlossen wurde.

Kündigung

Eine Kündigung ist möglich, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise sein, dass der Anbieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sollte die Gründe für die Kündigung klar darlegen.

Vertragliche Vereinbarungen

Die vertraglichen Vereinbarungen sind entscheidend für die Möglichkeiten zur Kündigung oder zum Widerruf. Achten Sie darauf, ob im Vertrag spezifische Kündigungsfristen oder Bedingungen festgelegt sind. Diese können von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen abweichen.

Praktische Überlegungen

  • Vertragsprüfung: Lesen Sie Ihren Vertrag sorgfältig durch, um zu verstehen, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen.
  • Kommunikation: Wenn Sie unzufrieden sind, kann es hilfreich sein, mit dem Anbieter zu sprechen, um mögliche Lösungen zu finden.
  • Rechtliche Beratung: In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, sich über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.

Insgesamt hängt die Möglichkeit, einen Mentoring-Vertrag vorzeitig zu beenden, stark von den spezifischen Umständen und den vertraglichen Bedingungen ab.


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Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen überhöhte Forderungen aus einem Mentoring-Vertrag zu wehren?

Wenn Sie sich gegen überhöhte Forderungen aus einem Mentoring-Vertrag wehren möchten, gibt es mehrere Ansatzpunkte, die Sie in Betracht ziehen können:

1. Anfechtung des Vertrags: Wenn der Vertrag aufgrund von arglistiger Täuschung oder Irrtum zustande gekommen ist, können Sie versuchen, ihn anzufechten. Das bedeutet, dass Sie nachweisen müssen, dass Sie getäuscht wurden oder dass der Vertrag unter falschen Voraussetzungen abgeschlossen wurde.

2. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen: Wenn die erbrachte Leistung mangelhaft ist, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das könnte bedeuten, dass Sie eine Nachbesserung oder eine Preisminderung verlangen.

3. Reduzierung der Vergütung: Wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wucherähnlich ist, kann der Vertrag als sittenwidrig eingestuft werden. In solchen Fällen kann der Vertrag nichtig sein, und Sie müssen die überhöhten Gebühren nicht zahlen.

4. Prüfung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG): Wenn das Mentoring als Fernunterricht gilt, muss der Anbieter eine staatliche Zulassung haben. Ohne diese Zulassung kann der Vertrag ungültig sein.

5. Dokumentation und Beweissicherung: Sichern Sie alle relevanten Unterlagen und Kommunikationen, die den Vertragsschluss und die Leistungen betreffen. Diese können bei einem möglichen Rechtsstreit hilfreich sein.

Es ist wichtig, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und gegebenenfalls die Unterstützung durch seriöse Informationsquellen zu suchen.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mentoring-Vertrag

Ein Mentoring-Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag, bei dem eine erfahrene Person (Mentor) einer weniger erfahrenen Person (Mentee) Beratung, Wissen und Unterstützung in einem bestimmten Bereich anbietet. Im unternehmerischen Kontext beinhaltet dies häufig Beratungsleistungen zur Geschäftsentwicklung. Rechtlich wird ein solcher Vertrag nach den §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) bewertet, wobei kein konkreter Erfolg geschuldet wird, sondern die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen.

Beispiel: Ein Unternehmensberater bietet einem Fitnessstudio-Betreiber ein Jahresprogramm an, in dem er regelmäßige Coachings zur Kundengewinnung und Geschäftsoptimierung durchführt und als Sparringspartner für unternehmerische Entscheidungen fungiert.


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Wucherähnliches Geschäft

Ein wucherähnliches Geschäft bezeichnet eine Vereinbarung, bei der ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ohne dass alle Voraussetzungen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) erfüllt sein müssen. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann ein solches Geschäft als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft werden. Für die rechtliche Bewertung ist neben dem objektiven Missverhältnis auch eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erforderlich.

Beispiel: Ein Berater verlangt für ein einfaches Standardcoaching 100.000 Euro, obwohl vergleichbare Leistungen am Markt für 5.000 Euro erhältlich sind, und nutzt dabei bewusst die Unerfahrenheit oder Zwangslage des Kunden aus.


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Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit ist ein grundlegendes Prinzip des Privatrechts, das jedem Rechtssubjekt die Freiheit gibt, Verträge nach eigenen Vorstellungen zu schließen oder abzulehnen. Sie umfasst die Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit und Inhaltsfreiheit. Ihre Grenzen findet sie in gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB), der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und bei ungleichen Verhandlungspositionen durch das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB).

Beispiel: Ein Unternehmer kann selbst entscheiden, ob er einen hochpreisigen Mentoring-Vertrag für 60.000 Euro abschließt, solange dieser nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und keine sittenwidrige Übervorteilung vorliegt.


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Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit im Rechtssinne bezeichnet Rechtsgeschäfte, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Nach § 138 Abs. 1 BGB sind solche Geschäfte nichtig. Die Beurteilung erfolgt nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Besonders relevant ist die Sittenwidrigkeit bei extremen Missverhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung, die auf eine verwerfliche Gesinnung schließen lassen.

Beispiel: Ein Mentoring-Vertrag könnte als sittenwidrig eingestuft werden, wenn der Anbieter gezielt die Notlage eines kurz vor der Insolvenz stehenden Unternehmers ausnutzt, um einen völlig überhöhten Preis für minderwertige Beratungsleistungen durchzusetzen.


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Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil vorgehen kann. Es ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt und ermöglicht eine erneute Überprüfung des Rechtsstreits durch ein höherrangiges Gericht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil bestätigen, abändern oder aufheben.

Beispiel: Nachdem das Landgericht Kiel den Mentoring-Vertrag als unwirksam eingestuft hatte, legte die Klägerin Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein das erstinstanzliche Urteil aufhob und zugunsten der Klägerin entschied.


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§ 138 BGB

§ 138 BGB regelt die Nichtigkeit von sittenwidrigen Rechtsgeschäften und wucherischen Verträgen. Absatz 1 erklärt Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig. Absatz 2 definiert Wucher als Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Vorschrift dient dem Schutz vor besonders schwerwiegenden Benachteiligungen.

Beispiel: Bei der Prüfung eines Mentoring-Vertrags über 60.000 Euro untersucht das Gericht nach § 138 BGB, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Preis und dem tatsächlichen Wert der Mentorenleistungen besteht und ob zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung des Anbieters vorliegt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit, Wucherähnliches Geschäft): Diese Vorschrift bestimmt, dass Rechtsgeschäfte nichtig sind, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solches sittenwidriges Geschäft liegt insbesondere vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände wie eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzukommen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht sah den Mentoring-Vertrag aufgrund des hohen Preises im Verhältnis zur Leistung als möglicherweise sittenwidrig und damit nichtig an.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zustandekommen eines Vertrages (§ 145 ff. BGB): Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen die wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) wie die Hauptleistungen beider Seiten hinreichend bestimmt sein oder bestimmbar sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte argumentierte, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, da die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nicht ausreichend beschrieben und somit ein wesentlicher Vertragsbestandteil unklar gewesen sei.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) – Versäumnisurteil (§ 331 ZPO): Wenn eine Partei in einem Gerichtstermin nicht erscheint, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Das Gericht kann jedoch ein Versäumnisurteil, das die Klage abweist, erlassen, wenn die Klage als unbegründet oder unschlüssig erscheint. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hatte zunächst ein Versäumnisurteil erlassen und die Klage abgewiesen, weil es den Vertrag als nichtig ansah. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil jedoch auf.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 19 U 65/24 – Urteil vom 05.07.2024


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