Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Sonderkündigungsrecht: Verbraucherrechte bei langsamen Internetverbindungen nutzen
- 3 Der Fall vor Gericht
- 3.1 Kunde scheitert mit Sonderkündigung wegen angeblich mangelhafter Internet-Geschwindigkeit
- 3.2 Vertragliche Vereinbarungen zur Internet-Geschwindigkeit waren eindeutig
- 3.3 Sonderkündigungsrecht nach Telekommunikationsgesetz nicht gegeben
- 3.4 Gericht sieht keine Leistungsabweichungen
- 3.5 Rechtliche Folgen für den Kunden
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bonn
- Datum: 21.06.2023
- Aktenzeichen: 115 C 31/23
- Verfahrensart: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 495a ZPO
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Telekommunikationsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger wollte das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch eine Sonderkündigung beenden. Er argumentierte, dass es erhebliche Abweichungen bei der Geschwindigkeit der Internetzugangsdienste von der vertraglichen Vereinbarung gebe.
- Beklagter: Die Beklagte stellte die Internetdienstleistungen gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Geschwindigkeiten bereit und bestritt, dass es zu erheblichen Abweichungen gekommen sei, die eine Sonderkündigung rechtfertigen würden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger versuchte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten durch eine Sonderkündigung zu beenden, weil er annahm, dass die Internetgeschwindigkeit nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspreche.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vom Kläger angegebene minderwertige Internetgeschwindigkeit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG begründet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die gelieferten Internetgeschwindigkeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Werte lagen. Keine erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen wurden festgestellt, die ein Sonderkündigungsrecht begründen würden.
- Folgen: Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen. Es wurde festgestellt, dass die Messungen keine ausreichende Grundlage für eine Sonderkündigung darstellten. Das Vertragsverhältnis bleibt bestehen.
Sonderkündigungsrecht: Verbraucherrechte bei langsamen Internetverbindungen nutzen
Langsames Internet ist ein weit verbreitetes Problem, das viele Verbraucher verärgert. Oftmals entspricht die tatsächlich erreichte Internetgeschwindigkeit nicht den vertraglich zugesicherten Leistungen des Anbieters. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass das Vertragsrecht bestimmte Schutzmechanismen für Verbraucher bietet. Bei einer erheblichen Leistungsminderung in Bezug auf die Internetverbindung kann ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden, welches es ermöglicht, einen Internetvertrag vorzeitig zu kündigen. Dabei ist es entscheidend, dass der betroffene Kunde die Mitteilungspflicht des Anbieters in Anspruch nimmt und den Kundenservice über WLAN-Probleme oder generelle Störungen in Kenntnis setzt.
Das Sonderkündigungsrecht bei nicht erfüllter vertraglicher Leistung ist ein bedeutender Aspekt im Verbraucherrecht. Die gesetzlichen Regelungen im Bereich Internet bieten Kunden Möglichkeiten, ihre Rechte bei Internetproblemen durchzusetzen und gegebenenfalls auch Entschädigungen zu fordern. Dies erfordert jedoch eine genaue Prüfung der individuellen Situation sowie der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Nun wollen wir einen konkreten Fall betrachten, in dem das Sonderkündigungsrecht bei einem langsamen Internetanschluss zur Anwendung kam.
Der Fall vor Gericht
Kunde scheitert mit Sonderkündigung wegen angeblich mangelhafter Internet-Geschwindigkeit
Ein Internetnutzer ist mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Bonn gescheitert, in der er die Feststellung der Wirksamkeit seiner außerordentlichen Kündigung des DSL-Vertrags begehrte. Das Gericht wies die Klage ab und verpflichtete den Kläger zur Übernahme der Prozesskosten.
Vertragliche Vereinbarungen zur Internet-Geschwindigkeit waren eindeutig
Der Streitfall drehte sich um einen DSL-6000-Anschluss, bei dem die Geschwindigkeiten vertraglich klar definiert waren. In der Auftragsbestätigung vom 17. Februar 2022 wurden die technischen Parameter präzise festgelegt: Für den Download wurden maximal 6,016 MBit/s, normal 3,8 MBit/s und minimal 2,048 MBit/s vereinbart. Beim Upload lagen die Werte bei maximal 2,4 MBit/s, normal 0,7 MBit/s und minimal 0,288 MBit/s. Der Kunde wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Geschwindigkeit aus technischen Gründen reduziert bereitgestellt wird.
Sonderkündigungsrecht nach Telekommunikationsgesetz nicht gegeben
Der Kunde hatte am 8. Januar 2023 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und berief sich dabei auf § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift ermöglicht Verbrauchern eine fristlose Kündigung bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Diese Abweichungen müssen durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt worden sein.
Gericht sieht keine Leistungsabweichungen
Das Amtsgericht Bonn konnte in den vorgelegten Messprotokollen keine Unterschreitung der vereinbarten Leistungswerte erkennen. Die gemessenen Werte bewegten sich mindestens im vereinbarten Normalbereich. Der Kläger hatte trotz des entsprechenden Bestreitens durch den Internetanbieter keine konkreten abweichenden Messwerte vorgetragen. Auch aus den ohne weitere Erläuterung eingereichten Messprotokollen ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Leistungsabweichungen beim Up- und Download.
Rechtliche Folgen für den Kunden
Das Gericht entschied, dass das Vertragsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde. Der Streitwert wurde auf 500 Euro festgesetzt. Nach der Entscheidung muss der Kunde die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Internet-Verträgen nur dann besteht, wenn die tatsächliche Leistung nachweislich von den vertraglich vereinbarten Werten abweicht. Dabei sind die im Vertrag festgelegten Minimal-, Normal- und Maximalwerte maßgeblich. Messungen müssen durch zertifizierte Mechanismen der Bundesnetzagentur erfolgen und die Abweichungen müssen erheblich, kontinuierlich oder regelmäß wiederkehrend sein.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Bevor Sie Ihren Internetvertrag außerordentlich kündigen, müssen Sie genau prüfen, welche Geschwindigkeiten in Ihrem Vertrag zugesichert wurden – achten Sie dabei besonders auf die angegebenen Minimal-, Normal- und Maximalwerte. Führen Sie Messungen ausschließlich über die offizielle Seite breitbandmessung.de durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse sorgfältig. Eine Kündigung ist nur erfolgreich, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre gemessenen Werte deutlich und regelmäßig unter den vereinbarten Minimalwerten liegen. Im Streitfall müssen Sie mit Prozesskosten rechnen, wenn Sie die Abweichungen nicht ausreichend belegen können.
Rechtssicher kündigen – So vermeiden Sie unnötige Kosten
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und eine korrekte Dokumentation der Internetgeschwindigkeit vor einer Kündigung sind. Gerade bei komplexen technischen Details und rechtlichen Vorgaben ist es ratsam, sich professionelle Unterstützung zu sichern. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Verbraucher zu wahren und unnötige Kosten zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrem Internetvertrag haben oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann ich Geschwindigkeitsabweichungen rechtssicher nachweisen?
Für einen rechtssicheren Nachweis von Geschwindigkeitsabweichungen müssen Sie zwingend die Desktop-App „Breitbandmessung“ der Bundesnetzagentur verwenden. Andere Geschwindigkeitstests sind für den rechtlichen Nachweis nicht ausreichend.
Voraussetzungen für die Messung
Die Messung muss unter folgenden technischen Bedingungen durchgeführt werden:
- Der Computer muss per LAN-Kabel direkt mit dem Router verbunden sein
- Das Gerät muss an die Stromversorgung angeschlossen sein
- Während der Messung darf kein weiterer Datenverkehr stattfinden
- Bei Glasfaseranschlüssen mit 1.000 Mbit/s muss die Netzwerkkarte mindestens diese Geschwindigkeit unterstützen
Durchführung der Messkampagne
Sie müssen insgesamt 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen durchführen. Dabei gilt:
- Zwischen den Messtagen muss jeweils mindestens ein Tag Pause liegen
- Die Messungen müssen über den Tag verteilt erfolgen
- Die gesamte Messkampagne muss innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein
Bewertungskriterien
Eine nicht vertragskonforme Leistung liegt vor, wenn:
- An zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird
- An zwei von drei Messtagen 90 Prozent der maximalen Geschwindigkeit nicht einmal erreicht werden
- Die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit in weniger als 90 Prozent der Messungen erreicht wird
Nach Abschluss der Messreihe erstellt die App automatisch ein rechtsgültiges Messprotokoll als PDF-Dokument. Dieses Protokoll können Sie bei Ihrem Anbieter als offiziellen Nachweis für die Minderleistung einreichen und darauf basierend Ihre Rechte auf Preisminderung oder außerordentliche Kündigung geltend machen.
Unter welchen Bedingungen ist ein Sonderkündigungsrecht bei langsamen Internet möglich?
Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen zu, wenn erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Internetgeschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung auftreten.
Voraussetzungen für das Sonderkündigungsrecht
Die Bundesnetzagentur hat konkrete Bedingungen festgelegt, wann eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt. Für einen rechtssicheren Nachweis müssen Sie eine Messkampagne mit der Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur durchführen.
Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn:
- Die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird
- Die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht erreicht wird
- Die maximale Geschwindigkeit deutlich verfehlt wird
Wichtig für die Durchführung
Vor der Kündigung müssen Sie die Minderleistung nachweisen. Dafür ist ein offizielles Messprotokoll erforderlich. Die Messung erfolgt über die Desktop-App der Bundesnetzagentur. Es reicht aus, wenn eine Abweichung bei einer der drei Geschwindigkeiten (minimal, normal oder maximal) im Up- oder Download nachgewiesen wird.
Besonderheiten beim Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht bleibt auch dann bestehen, wenn Sie zuvor bereits eine Preisminderung mit dem Anbieter vereinbart haben. Eine gegenteilige Aussage des Anbieters, dass das Sonderkündigungsrecht nach einer Preisminderung entfällt, ist rechtlich unwirksam und irreführend.
Wenn die Geschwindigkeit erneut unter die vereinbarten Werte fällt, können Sie den Vertrag trotz vorheriger Preisminderung außerordentlich kündigen. Diese Rechte ergeben sich aus dem Telekommunikationsgesetz und dienen dem Schutz der Verbraucher vor anhaltenden Schlechtleistungen ihres Internetanbieters.
Welche Schritte muss ich vor einer Sonderkündigung einhalten?
Bei einem zu langsamen Internetanschluss müssen Sie vor der Sonderkündigung mehrere wichtige Schritte durchführen, um Ihr Recht wirksam geltend zu machen.
Dokumentation der Probleme
Dokumentieren Sie zunächst die mangelnde Internetgeschwindigkeit über einen Zeitraum von 1-2 Wochen. Nutzen Sie dafür den offiziellen Speedtest der Bundesnetzagentur, der die genauen Grenzwerte für Ihren Vertrag enthält. Die Messergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten, das später als Nachweis dient.
Kontaktaufnahme mit dem Anbieter
Setzen Sie sich schriftlich mit Ihrem Internetanbieter in Verbindung. Schildern Sie das Problem detailliert und fordern Sie die Behebung der Störung. Die Kommunikation sollte nachweisbar sein – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
Fristsetzung zur Nachbesserung
Eine angemessene Frist zur Behebung des Problems ist zwingend erforderlich. Die übliche Frist beträgt 2-4 Wochen. In dieser Zeit muss der Anbieter die Möglichkeit erhalten, die technischen Probleme zu beheben.
Kündigungserklärung
Wenn nach Ablauf der Frist keine Verbesserung eingetreten ist, können Sie die Sonderkündigung aussprechen. Das Kündigungsschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Ihre persönlichen Daten und Kundennummer
- Den konkreten Kündigungsgrund mit Bezug auf die dokumentierten Probleme
- Die bereits gesetzte Frist und deren Ergebnislosigkeit
- Das gewünschte Kündigungsdatum
- Ihre Unterschrift mit Ort und Datum
Die Fristsetzung und die Kündigungserklärung können in einem Schreiben zusammengefasst werden. Dabei erklären Sie, dass Sie bei nicht fristgerechter Behebung der Mängel von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Welche Kosten können bei einem Rechtsstreit auf mich zukommen?
Bei einem Rechtsstreit entstehen verschiedene Kostenarten, deren Höhe sich hauptsächlich nach dem Streitwert richtet – also dem Geldbetrag, um den gestritten wird.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. In der ersten Instanz wird die 3-fache Gebühr fällig, in der Berufung die 4-fache und in der Revision sogar die 5-fache Gebühr. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro betragen die Gerichtsgebühren beispielsweise 483 Euro in der ersten Instanz.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert. Sie setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
- Eine Verfahrensgebühr für die Prozessvorbereitung
- Eine Terminsgebühr für Gerichtstermine
- Auslagenpauschale für Post und Kommunikation
- Mehrwertsteuer in Höhe von 19%
Weitere Kostenarten
Zusätzlich können entstehen:
- Kosten für Sachverständige
- Kosten für Zeugenvernehmungen
- Reisekosten
- Kosten für Gutachten
Kostentragung und Minimierung
Die unterliegende Partei muss grundsätzlich sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen – also nicht nur die eigenen, sondern auch die der Gegenseite.
Wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese wird gewährt, wenn Sie die Kosten nicht tragen können und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ab Januar 2025 werden die Kosten noch einmal steigen: Die wertabhängigen Gerichtsgebühren erhöhen sich um 6 Prozent, die Festgebühren sogar um 9 Prozent.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Sonderkündigungsrecht
Ein Recht zur außerordentlichen, vorzeitigen Kündigung eines Vertrags bei Vorliegen besonderer Umstände, die im Gesetz oder Vertrag definiert sind. Im Telekommunikationsbereich erlaubt § 57 Abs. 4 TKG die fristlose Kündigung bei erheblichen Leistungsabweichungen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung müssen dabei keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Beispiel: Ein Internetanbieter liefert dauerhaft nur 30% der vereinbarten Geschwindigkeit – hier könnte ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
Streitwert
Der vom Gericht festgesetzte Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits beziffert. Nach ihm bemessen sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei Kündigungsstreitigkeiten wird meist ein Teil der noch ausstehenden Vertragszahlungen angesetzt. Beispiel: Bei einem Internetvertrag mit 24 Monaten Laufzeit und 40€ monatlich könnte der Streitwert bei vorzeitiger Kündigung nach 6 Monaten etwa 720€ betragen (18 Monate x 40€).
Kosten des Rechtsstreits
Sämtliche durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten wie Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Auslagen. Diese muss grundsätzlich die unterlegene Partei tragen („Wer verliert, zahlt“). Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert und den gesetzlichen Gebührentabellen. Bei einem Streitwert von 500€ können die Gesamtkosten schnell mehrere hundert Euro betragen.
Messprotokolle
Standardisierte Aufzeichnungen von Geschwindigkeitsmessungen der Internetverbindung, die mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder anerkannten Messtool erstellt werden. Diese dokumentieren die tatsächliche Download- und Upload-Geschwindigkeit über einen definierten Zeitraum. Gemäß TKG müssen mindestens 20 Messungen an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, um Leistungsabweichungen rechtlich relevant nachzuweisen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG: Dieser Paragraph des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gewährt Verbrauchern das außerordentliche Kündigungsrecht bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der erbrachten Internetdienstleistungen von der vertraglich vereinbarten Leistung. Solche Abweichungen müssen durch einen von der Bundesnetzagentur zertifizierten Überwachungsmechanismus nachgewiesen werden. Dieses Sonderkündigungsrecht ermöglicht es Verbrauchern, den Vertrag ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zu beenden, wenn die Dienstqualität erheblich beeinträchtigt ist.
- § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG: Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG geltend machen konnte. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die vom Internetanbieter erbrachte Leistung signifikant von den vertraglich zugesicherten Geschwindigkeiten abwich. Ohne konkrete Hinweise auf erhebliche oder wiederkehrende Leistungsstörungen fehlen die Voraussetzungen für eine Sonderkündigung.
- § 256 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Feststellungsinteresse, das gegeben ist, wenn eine Partei eine gerichtliche Feststellung einer Rechtslage benötigt. Ein solches Interesse liegt vor, wenn eine Meinungsverschiedenheit besteht, die rechtlich geklärt werden muss, um weitere Schritte zu planen oder abzusichern.
- § 256 ZPO: In dem vorliegenden Fall bestätigte das Gericht das Feststellungsinteresse des Klägers, da uneinigkeit darüber bestand, ob das Vertragsverhältnis durch die behauptete Sonderkündigung wirksam beendet wurde. Dieses Interesse legitimiert die Klage, auch wenn sie letztlich abgewiesen wurde, da der Kläger klären wollte, ob das Kündigungsrecht rechtens ausgeübt wurde.
- § 495a ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht ein vereinfachtes Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. Das vereinfachte Verfahren ist geeignet für Streitwerte bis zu 5.000 Euro und zielt darauf ab, Prozesse schneller und kostengünstiger zu gestalten, indem sie schriftlich entschieden werden.
- § 495a ZPO: Im analysierten Urteil kam das Amtsgericht Bonn das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO zur Anwendung. Dadurch wurde die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden, was den Prozess beschleunigte und die Verfahrenskosten reduzierte. Dies ist insbesondere bei klar umrissenen Rechtsfragen und geringen Streitwerten, wie in diesem Fall mit 500 Euro, sinnvoll.
- § 313a Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht es, ein Urteil ohne detaillierte Feststellung des Sachverhalts zu fällen, wenn nicht spürbar ist, dass der Streit deshalb nicht entschieden werden kann. Dies führt zu einer schnellen Entscheidungsfindung, wenn die Faktenlage eindeutig erscheint.
- § 313a Abs. 1 ZPO: Das Gericht nutzte § 313a Abs. 1 ZPO, um das Urteil ohne ausführliche Tatbestandsfeststellung zu erlassen, da die vorgelegten Beweise ausreichend waren, um die Entscheidung zu treffen. Dies trug zur Effizienz des Verfahrens bei, indem unnötige detaillierte Prüfungen vermieden wurden.
- § 91 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kostentragungspflicht im Zivilprozess. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, es sei denn, das Gesetz oder ein besonderer Vertrag sieht etwas anderes vor.
- § 91 ZPO: In diesem Fall wurde die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO getroffen, wobei der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hatte. Dies ist üblich, da die Klage abgewiesen wurde und der Kläger somit die unterliegende Partei ist.
- §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO: Diese Paragraphen behandeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, wodurch das Urteil sofort vollstreckt werden kann, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, unter bestimmten Bedingungen.
- §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO: Das Urteil wurde nach §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO als vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts sofort umgesetzt werden kann, bevor eine eventuelle Berufung abgeschlossen ist, was die Durchsetzung des Urteils beschleunigt.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Bonn – Az.: 115 C 31/23 – Urteil vom 21.06.2023
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