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Kollision eines abbiegenden mit vorfahrtsberechtigten entgegenkommenden Fahrzeug

Ein folgenschwerer Zusammenstoß an einer Hamburger Kreuzung führt zu einem Gerichtsverfahren um Schadenersatz. Ein Opel-Fahrer missachtet die Vorfahrt eines entgegenkommenden Chryslers, was zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden führt. Die Ehefrau des Chrysler-Fahrers verklagt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers und fordert Schadenersatz sowie die Übernahme der Kosten für den Feuerwehreinsatz und die Rechtsanwaltskosten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um einen Verkehrsunfall zwischen einem Chrysler und einem Opel.
  • Der Unfall ereignete sich im Kreuzungsbereich, als der Chrysler bei Gelb und der Opel beim Abbiegen kollidierten.
  • Schwierigkeit bestand in der Klärung der Schuldfrage, ob der Chrysler bei Gelb oder Rot gefahren ist.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, die Halterin des Chrysler war.
  • Der Zeuge B. im Opel missachtete die Vorfahrt des Chrysler, was zum Unfall führte.
  • Der Anscheinsbeweis deutet auf einen schuldhaften Verstoß des Zeugen B. hin.
  • Ein Mitverschulden des Chrysler-Fahrers konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Die Beklagte muss Schadenersatz in Höhe von 5.830,67 EUR zahlen.
  • Zusätzlich muss die Beklagte die Kosten des Feuerwehreinsatzes und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tragen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Vorfahrtskonflikte, indem sie die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln unterstreicht.

Vorfahrt im Straßenverkehr: Juristische Entscheidung zu einem brisanten Unfallfall

Im Straßenverkehr kommt es häufig zu Situationen, in denen die Vorfahrtsregeln von entscheidender Bedeutung sind. Das Verständnis dieser Regeln ist essenziell, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Besonders brisant wird es, wenn abbiegende Fahrzeuge auf entgegenkommende, vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge treffen. Hier liegt oft ein juristischer Konflikt vor, der nicht nur die Verantwortung der beteiligten Fahrer betrifft, sondern auch die Frage, wie solche Unfälle rechtlich eingeordnet werden.

In Deutschland regeln die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer. Ein abbiegendes Fahrzeug hat nicht immer automatisch Vorfahrt, selbst wenn es sich an die allgemeinen Verkehrsregeln hält. Die Verantwortlichkeit eines Fahrers kann je nach Umstand erheblich variieren und hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Daher ist es wichtig, die einzelnen Aspekte der Vorfahrt und die daraus resultierenden Haftungsfragen genau zu betrachten, um ein klares Bild von der rechtlichen Lage zu erhalten.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Entscheidungen eines Gerichts zu diesem Thema beleuchtet und die zugrundeliegenden rechtlichen Prinzipien genauer analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Vorfahrtsmissachtung führt zu Unfall an Hamburger Kreuzung

An einer Kreuzung in Hamburg kam es zu einem folgenschweren Zusammenstoß zwischen zwei Pkw, als ein abbiegender Opel-Fahrer die Vorfahrt eines entgegenkommenden Chryslers missachtete. Der Unfall ereignete sich am 12. November 2013 gegen 15:25 Uhr im Kreuzungsbereich des O. Stiegs mit der B. Straße bzw. M. Straße. Der Opel-Fahrer, Herr B., wollte von der B. Straße aus nach links in die M. Straße abbiegen und hatte zunächst in der Kreuzungsmitte angehalten, um den Gegenverkehr abzuwarten. Als er sein Abbiegemanöver begann, kam es zur Kollision mit dem Chrysler, der von Herrn T. gefahren wurde und den O. Stieg in Richtung B. Straße befuhr.

Gerichtsverfahren und Schadenersatzforderung

Die Ehefrau des Chrysler-Fahrers, die Eigentümerin des Fahrzeugs, verklagte daraufhin die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers auf Schadenersatz. Sie forderte zunächst einen Betrag von 6.224,47 Euro, reduzierte ihre Forderung im Laufe des Verfahrens jedoch auf 5.830,67 Euro. Zusätzlich verlangte sie die Freistellung von den Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Höhe von 309,67 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro.

Urteil des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg gab der Klage weitgehend statt. Es verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von 5.830,67 Euro nebst Zinsen sowie zur Freistellung von den Feuerwehrkosten und den Rechtsanwaltskosten. Das Gericht sah den Unfall als allein durch den Opel-Fahrer verschuldet an, da dieser gegen seine Pflicht verstoßen hatte, beim Linksabbiegen den entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen.

Beweisaufnahme und Zeugenaussagen

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden mehrere Zeugen vernommen. Der Opel-Fahrer gab an, er habe sein Abbiegemanöver erst begonnen, als die entgegenkommenden Fahrzeuge bei Rot angehalten hätten. Der Chrysler-Fahrer hingegen sagte aus, die Ampel sei von Grün auf Gelb umgesprungen, als er nur noch etwa eine Wagenlänge von der Haltelinie entfernt gewesen sei. Diese Aussage wurde von einem unbeteiligten Zeugen bestätigt. Das Gericht konnte letztlich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Chrysler-Fahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren war.

Schadensberechnung und Kostenentscheidung

Der Schaden wurde vom Gericht auf insgesamt 6.140,34 Euro beziffert. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungswert des Chryslers abzüglich des Restwertes, den Kosten für ein Schadensgutachten, einer Unkostenpauschale sowie den Kosten des Feuerwehreinsatzes. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der beklagten Versicherung auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages festgesetzt wurde.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Vorrang des Gegenverkehrs beim Linksabbiegen gemäß § 9 Abs. 3 StVO. Selbst bei Unklarheiten bezüglich der Ampelschaltung trägt der Linksabbieger die Beweislast für ein mögliches Mitverschulden des Gegenverkehrs. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht von Linksabbiegern und die strikte Anwendung des Anscheinsbeweises bei Vorfahrtsverletzungen, was zur vollständigen Haftung des abbiegenden Fahrers führte.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht die hohe Verantwortung von Linksabbiegern im Straßenverkehr. Als Verkehrsteilnehmer müssen Sie beim Linksabbiegen besonders vorsichtig sein und den Gegenverkehr stets durchfahren lassen, selbst wenn die Ampelsituation unklar ist. Im Falle eines Unfalls tragen Sie als Linksabbieger die Beweislast für ein mögliches Mitverschulden des Gegenverkehrs. Beachten Sie, dass auch bei einer gelben oder roten Ampel für den Gegenverkehr Ihre Wartepflicht bestehen bleibt. Bei einem Unfall können Sie als Verursacher mit erheblichen Schadenersatzforderungen konfrontiert werden, die neben dem Fahrzeugschaden auch Gutachterkosten, Anwaltsgebühren und sogar Feuerwehreinsatzkosten umfassen können.


FAQ – Häufige Fragen

Wer kennt es nicht – Vorfahrtsmissachtung im Straßenverkehr führt leicht zu Unfällen und lässt die Nerven blank liegen. In unserer FAQ Rubrik beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema präzise und verständlich. Ob Rechtslage, Unfallursachen oder Vermeidung: Hier finden Sie wertvolles Wissen für mehr Sicherheit auf der Straße.


Was muss ich beachten, wenn ich an einer Kreuzung abbiegen möchte?

Beim Abbiegen an einer Kreuzung müssen Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfalt walten lassen und mehrere wichtige Regeln beachten. Die zentrale Vorschrift hierfür findet sich in § 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Zunächst ist es zwingend erforderlich, das Abbiegen rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dies geschieht in der Regel durch die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, umgangssprachlich auch als „Blinker“ bezeichnet. Die frühzeitige Ankündigung ermöglicht es anderen Verkehrsteilnehmern, sich auf das Abbiegemanöver einzustellen.

Vor dem eigentlichen Abbiegevorgang muss sich der Fahrer korrekt einordnen. Wer nach rechts abbiegen möchte, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts einzuordnen. Bei einem Linksabbieger gilt es, bis zur Fahrbahnmitte oder bei Einbahnstraßen möglichst weit links zu fahren. Dieses Einordnen sollte rechtzeitig erfolgen, um andere nicht zu gefährden oder zu behindern.

Besonders wichtig ist die Beachtung des entgegenkommenden Verkehrs beim Linksabbiegen. Gemäß § 9 Abs. 3 StVO muss der Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und normale Fahrräder, selbst wenn diese auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Auch Linienbusse und andere Fahrzeuge auf gekennzeichneten Sonderfahrstreifen haben Vorrang.

Beim Abbiegen ist zudem besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Wenn nötig, muss der Abbiegende warten, bis Fußgänger die Straße überquert haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fußgänger die Straße überqueren, in die der Fahrer einbiegen möchte.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die gegenseitige Rücksichtnahme von Linksabbiegern. Wenn zwei Fahrzeuge an einer Kreuzung einander entgegenkommen und beide nach links abbiegen wollen, müssen sie grundsätzlich voreinander abbiegen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung es erfordern, dass die Fahrzeuge erst aneinander vorbeifahren.

Für Rechtsabbieger gelten besondere Regeln, wenn sie ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen innerorts führen. In diesem Fall muss beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, sofern mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder querenden Fußgängern zu rechnen ist.

Vor und während des Abbiegevorgangs ist stets auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dies dient dazu, Auffahrunfälle zu vermeiden und sicherzustellen, dass kein Verkehrsteilnehmer durch das Abbiegemanöver gefährdet wird.

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Wie verhalte ich mich richtig bei einer gelben Ampel?

Bei einer gelben Ampel müssen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich vor der Kreuzung anhalten und auf das nächste Signal warten. Dies ist in § 37 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar geregelt. Das Überfahren einer gelben Ampel ist demnach nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Fahrzeug bei Umschalten auf Gelb bereits sehr nah an der Haltelinie befindet und nur noch durch eine Vollbremsung gestoppt werden könnte. Hier darf die Kreuzung noch überquert werden, um Auffahrunfälle oder andere gefährliche Situationen zu vermeiden.

Entscheidend ist eine Abwägung zwischen der Möglichkeit des gefahrlosen Anhaltens und der Verkehrssicherheit. Lässt sich das Fahrzeug durch normales Bremsen noch vor der Haltelinie zum Stehen bringen, muss dies auch getan werden. Ein bewusstes Beschleunigen, um die Kreuzung bei Gelb noch zu überqueren, ist nicht zulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bei der Entscheidung, ob angehalten werden kann, spielt auch der nachfolgende Verkehr eine Rolle. Besteht die Gefahr, dass ein dicht auffahrendes Fahrzeug bei abruptem Bremsen auffahren könnte, darf die Kreuzung ebenfalls noch überquert werden. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat hier Vorrang vor der strikten Einhaltung der Haltevorschrift.

Besondere Vorsicht ist beim Linksabbiegen geboten. Auch wenn die eigene Ampel auf Gelb springt, können entgegenkommende Fahrzeuge noch Grün haben und vorfahrtsberechtigt sein. Ein voreiliges Abbiegen bei Gelb kann hier zu gefährlichen Kollisionen führen. Daher sollten abbiegende Fahrzeuge bei Gelb besonders aufmerksam sein und im Zweifel lieber anhalten.

Das Überfahren einer gelben Ampel wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet, sofern ein gefahrloses Anhalten möglich gewesen wäre. In der Praxis ist dies allerdings schwer nachzuweisen, weshalb Gelblicht-Verstöße selten verfolgt werden. Dennoch sollten Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stets versuchen, bei Gelb anzuhalten, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Die Dauer der Gelbphase ist übrigens an die zulässige Höchstgeschwindigkeit angepasst. Bei Tempo 50 beträgt sie in der Regel drei Sekunden, bei höheren Geschwindigkeiten entsprechend länger. Dies soll Fahrern genügend Zeit geben, um sicher anzuhalten oder die Kreuzung zu räumen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei Gelb gilt grundsätzlich die Pflicht zum Anhalten. Nur wenn dies nicht mehr sicher möglich ist, darf die Kreuzung noch überquert werden. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, vorsichtig zu bremsen und anzuhalten, um Unfälle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Wer trägt die Schuld bei einem Unfall im Kreuzungsbereich?

Die Schuldfrage bei Unfällen im Kreuzungsbereich ist oft komplex und hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vorfahrt, wonach der Vorfahrtsberechtigte in der Regel nicht die Hauptschuld trägt. Allerdings können verschiedene Faktoren die Schuldzuweisung beeinflussen.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet zunächst der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Dies basiert auf der sogenannten Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden des Fahrers greift. Zusätzlich kommt die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG in Betracht, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Bei der Beurteilung der Schuldfrage spielen die Verkehrsregeln eine zentrale Rolle. Wer gegen Vorfahrtsregeln verstößt, trägt in der Regel die Hauptschuld am Unfall. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Fahrzeug die Vorfahrt eines anderen missachtet oder ein Rotlicht überfährt. Allerdings haben auch vorfahrtsberechtigte Fahrer eine Sorgfaltspflicht und müssen auf den Verkehr achten.

Ein wichtiger Aspekt bei Kreuzungsunfällen ist die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht der Verkehrsteilnehmer. Selbst wenn ein Fahrer Vorfahrt hat, muss er aufmerksam sein und gegebenenfalls bremsbereit fahren, insbesondere wenn erkennbar ist, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachten könnte.

Bei Abbiegevorgängen an Kreuzungen gelten besondere Regeln. Wer abbiegt, muss besonders vorsichtig sein und den Gegenverkehr beachten. Bei einem Unfall zwischen einem abbiegenden und einem entgegenkommenden Fahrzeug liegt die Schuld oft beim Abbiegenden, da dieser eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat.

Die Beweislage spielt eine entscheidende Rolle bei der Schuldzuweisung. Zeugenaussagen, Unfallspuren und gegebenenfalls Gutachten von Sachverständigen werden herangezogen, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. In vielen Fällen kommt es zu einer Teilschuld beider Beteiligten, wenn beide Fahrer in gewissem Maße gegen Verkehrsregeln verstoßen haben.

Besondere Bedeutung hat auch die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge. Überhöhte Geschwindigkeit kann zu einer Mitschuld führen, selbst wenn der Fahrer eigentlich vorfahrtsberechtigt war. Dies gilt insbesondere, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich war und kausal für den Unfall.

In komplexen Fällen, etwa bei mehreren beteiligten Fahrzeugen oder unklarer Verkehrsführung, kann die Schuldfrage sehr schwierig zu klären sein. Hier werden oft detaillierte Gutachten eingeholt, um den genauen Unfallhergang zu rekonstruieren.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Kreuzungsunfall individuell betrachtet werden muss. Die Schuldzuweisung hängt von vielen Faktoren ab, darunter die geltenden Verkehrsregeln, das Verhalten der Beteiligten, die Sichtverhältnisse und die spezifische Verkehrssituation.

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Was sind meine Rechte, wenn ich als Geschädigter Schadenersatz fordere?

Als unverschuldet Geschädigter bei einem Verkehrsunfall haben Sie umfangreiche Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Der grundlegende Anspruch besteht darin, Sie so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert.

Der zentrale Anspruch betrifft den Ersatz des Fahrzeugschadens. Hier können Sie zwischen Reparatur und Neuanschaffung wählen, sofern keine wirtschaftliche Totalschadengrenze erreicht ist. Bei einer Reparatur sind die vollen Kosten einer Fachwerkstatt erstattungsfähig. Alternativ können Sie den Schaden auch auf Gutachtenbasis abrechnen lassen, ohne eine Reparatur durchführen zu müssen.

Zur Feststellung des Schadens haben Sie das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen, sofern der Schaden nicht nur geringfügig ist. Das Gutachten dient als wichtige Grundlage für die Schadensregulierung.

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls vom Schädiger zu erstatten. Ein Anwalt ist insbesondere bei komplexeren Fällen oder Streitigkeiten mit der Versicherung sinnvoll.

Neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden haben Sie Anspruch auf Ersatz weiterer unfallbedingter Kosten. Dazu gehören Abschleppkosten zum nächstgelegenen geeigneten Reparaturbetrieb sowie An- und Abmeldekosten bei einem Fahrzeugwechsel. Auch notwendige Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind erstattungsfähig.

Für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese wird pauschal pro Tag berechnet, abhängig von Fahrzeugtyp und -alter.

Bei Personenschäden haben Sie Anspruch auf Ersatz sämtlicher Heilbehandlungskosten sowie auf Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen. Auch ein eventueller Verdienstausfall ist zu ersetzen.

Wichtig ist, dass Sie alle unfallbedingten Kosten genau dokumentieren und mit Belegen nachweisen. Achten Sie auch auf die gesetzlichen Verjährungsfristen von in der Regel drei Jahren zum Jahresende.

Bei der Schadensregulierung versuchen Versicherungen oft, Ansprüche zu kürzen. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Sie haben das Recht auf vollständigen Schadenersatz nach dem Prinzip der Naturalrestitution. Das bedeutet, Sie müssen finanziell so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert.

Beachten Sie, dass die konkrete Schadenshöhe und Anspruchsberechtigung vom Einzelfall abhängen. Bei Unfällen mit geteilter Schuld werden die Ansprüche entsprechend der Schuld-Quote gekürzt. Besonders bei Abbiegeunfällen mit entgegenkommenden Fahrzeugen ist die Schuldfrage oft strittig und muss im Einzelfall geklärt werden.

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Wie beweise ich, dass ich nicht schuld am Unfall bin?

Bei einem Verkehrsunfall ist die Beweisführung zur Entlastung oft komplex, insbesondere wenn es sich um eine Kollision zwischen einem abbiegenden und einem entgegenkommenden vorfahrtsberechtigten Fahrzeug handelt. In solchen Fällen spricht zunächst der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden. Dieser juristische Grundsatz besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen von einer bestimmten Ursache ausgegangen wird. Um diesen Anschein zu widerlegen, müssen konkrete Tatsachen vorgebracht werden, die einen anderen Unfallhergang plausibel machen.

Zentral für die Beweisführung ist die umfassende Dokumentation des Unfallgeschehens. Unmittelbar nach dem Unfall sollten Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugpositionen und den Schäden angefertigt werden. Diese visuellen Beweise können später entscheidend sein, um die Unfallsituation zu rekonstruieren. Ebenso wichtig ist das Erstellen einer detaillierten Unfallskizze, die die Positionen der Fahrzeuge, Verkehrszeichen und relevante Straßenmerkmale festhält.

Die Aussagen von unbeteiligten Zeugen haben vor Gericht besonderes Gewicht. Es ist ratsam, die Kontaktdaten aller Personen zu notieren, die den Unfall beobachtet haben. Ihre Schilderungen können maßgeblich dazu beitragen, den tatsächlichen Unfallhergang zu klären und möglicherweise den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Ein polizeilicher Unfallbericht ist ein weiteres wichtiges Beweismittel. Die Beamten dokumentieren den Unfallort, nehmen Zeugenaussagen auf und halten ihre eigenen Beobachtungen fest. Diese offiziellen Aufzeichnungen können in einem späteren Verfahren von großer Bedeutung sein.

In komplexeren Fällen kann ein technisches Gutachten erforderlich sein. Ein Sachverständiger analysiert Spuren, Schäden und Fahrzeugpositionen, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Solche Gutachten können insbesondere bei Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beteiligten ausschlaggebend sein.

Die eigene Aussage zum Unfallhergang ist ebenfalls wichtig. Es ist ratsam, diese zeitnah und detailliert schriftlich festzuhalten, um später präzise Angaben machen zu können. Dabei sollte man sich auf Fakten konzentrieren und Spekulationen vermeiden.

Bei Abbiegeunfällen kann die Funktionsfähigkeit der Fahrzeugtechnik relevant sein. Ein Nachweis über einwandfrei funktionierende Blinker oder Bremsen kann die eigene Position stärken. Regelmäßige Wartungsnachweise können hier hilfreich sein.

In manchen Fällen können auch Verkehrsüberwachungskameras oder Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel dienen. Allerdings unterliegt deren Verwertbarkeit strengen rechtlichen Vorgaben, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast nicht immer vollständig umgekehrt werden muss. Oft reicht es aus, Zweifel am typischen Geschehensablauf zu wecken. Dies kann dazu führen, dass das Gericht eine Mithaftung des Unfallgegners in Betracht zieht.

Die Beweisführung bei Verkehrsunfällen erfordert oft eine Kombination verschiedener Elemente. Je mehr stichhaltige Beweise vorgelegt werden können, desto größer ist die Chance, die eigene Unschuld zu belegen oder zumindest eine Teilschuld des Unfallgegners nachzuweisen. Eine sorgfältige und umfassende Dokumentation unmittelbar nach dem Unfall ist daher von entscheidender Bedeutung.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Aktivlegitimation: Dies bezeichnet die Berechtigung einer Person, vor Gericht als Kläger aufzutreten. Im vorliegenden Fall musste die Ehefrau des Chrysler-Fahrers nachweisen, dass sie die rechtmäßige Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs war und somit berechtigt war, Schadenersatz zu fordern.
  • Anscheinsbeweis: Eine Rechtsregel, die besagt, dass bestimmte Tatsachen vermutet werden, wenn typische Begleitumstände vorliegen. Im Straßenverkehr wird oft ein Anscheinsbeweis angewendet, wenn ein Unfall beim Abbiegen oder Spurwechsel passiert. Dann wird vermutet, dass der Abbiegende oder Spurwechselnde den Unfall verursacht hat, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.
  • Freihaltung: Die Verpflichtung einer Partei, eine andere Partei von bestimmten Kosten oder Ansprüchen freizustellen. Im vorliegenden Fall wurde die Versicherung des Opel-Fahrers dazu verurteilt, die Klägerin von den Kosten des Feuerwehreinsatzes und den Anwaltskosten freizustellen.
  • Haftpflichtversicherung: Eine Versicherung, die für Schäden aufkommt, die der Versicherungsnehmer anderen zufügt. Im Kontext des Straßenverkehrs deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung Schäden ab, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden.
  • Schadenersatz: Der Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Im vorliegenden Fall wurde der Schadenersatz für den beschädigten Chrysler sowie für die Kosten des Feuerwehreinsatzes und die Anwaltskosten zugesprochen.
  • Wiederbeschaffungswert: Der Betrag, der notwendig ist, um einen Gegenstand in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Im vorliegenden Fall wurde der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Chryslers zugrunde gelegt, um den Schadenersatz zu berechnen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurden. Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Versicherer des Fahrzeughalters für den Schaden, den der Fahrer des versicherten Fahrzeugs verursacht hat.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht). Im vorliegenden Fall wurde das Eigentum der Klägerin (ihr Fahrzeug) durch den Unfall beschädigt, was einen Schadensersatzanspruch begründet.
  • § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Im vorliegenden Fall muss die Beklagte als Versicherer die Klägerin von den Ansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg (Feuerwehrkosten) und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen.
  • § 3 Pflichtversicherungsgesetz: Dieses Gesetz regelt die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. Es verpflichtet jeden Halter eines Kraftfahrzeugs, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte diese Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommen muss.
  • § 17 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Dieser Paragraph regelt die Vorfahrt beim Abbiegen. Er besagt, dass beim Abbiegen auf andere Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht genommen werden muss und wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Im vorliegenden Fall hat der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs diese Pflicht missachtet und dadurch den Unfall verursacht.

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 O 181/14 – Urteil vom 27.08.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5.830,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen und sie von der Forderung der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß Kostenerstattungsbescheid vom 25.03.2014 (Referenznr.: …) einschließlich der mit der Mahnung vom 13.04.2015 geltend gemachten Zinsen und Mahngebühren in Höhe von 309,67 EUR sowie von den vorgerichtlich angefallen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrages von 650,34 EUR freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am 12.11.2013 gegen 15.25 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin mit dem Pkw Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen … den O. Stieg in H. in Richtung B. Straße. Im Kreuzungsbereich mit der B1 bzw. M. Straße kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen… , mit dem der Zeuge P. B. von der B. Straße aus nach links in die M. Straße abbiegen wollte. Dabei hatte der Zeuge zunächst in der Kreuzungsmitte gehalten, um den Gegenverkehr abzuwarten, bevor er mit seinem Abbiegemanöver begann.

Die Klägerin trägt vor:

Der Zeuge B. habe den Unfall allein verschuldet, indem er das Vorfahrtsrecht ihres Ehemannes missachtet habe. Dieser sei bei gelbem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten.

Sie sei die Eigentümerin des Pkw Chrysler gewesen.

Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 6.144,47 EUR entstanden. Auf den Wiederbeschaffungsaufwand für den Chrysler entfalle ein Betrag von 5.050,00 EUR (Anlage K 1), auf die Kosten des Sachverständigengutachtens ein solcher von 777,67 EUR (Anlage K 2), auf die Kosten des Feuerwehreinsatzes ein solcher von 291,80 EUR (Anlage K 3) und auf weitere Unkosten 25,00 EUR.

Zunächst hatte die Klägerin angekündigt, beantragen zu wollen, die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 6.224,47 EUR zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.04.2015 hat sie dann jedoch unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 5.830,67 EUR sowie zur Freihaltung von den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 291,80 EUR zu verurteilen. Mit Blick auf die Zahlungsaufforderung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13.04.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 17.04.2015, Bl. 83 d.A.) hat die Klägerin den Freihaltungsantrag zu Ziffer 2.) jedoch um die ihr in Rechnung gestellten Zinsen und Mahngebühren in Höhe eines Betrages von 17,87 EUR erhöht. Sie beantragt nunmehr,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.830,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, sie bezüglich der Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe eines Betrages von 309,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizuhalten,

3.) die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie teilweise auch die Schadenshöhe und trägt im Übrigen vor:

Der Zeuge B. habe sein Abbiegemanöver erst begonnen, als die ihm aus dem O. Stieg entgegenkommenden Fahrzeugführer vor der Kreuzung bei rotem Ampellicht angehalten hätten und weiterer Gegenverkehr nicht mehr wahrzunehmen gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin sei nicht etwa bei Gelb, sondern bei Rot in die Kreuzung eingefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat die den Unfall betreffende Ermittlungsakte der Polizei sowie die Parallelakte des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Az. 713 C 298/14 bzw. 323 S 54/15) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat sie die Zeugen T., B., O. und H. zum Unfallhergang vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.04. und 03.07.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch von 5.830,67 EUR zu, und darüber hinaus muss diese sie von den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 309,67 EUR sowie den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR freihalten.

I.

1.) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ausweislich der Vereinbarung vom 20.10.2012 (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.12.2014, Bl. 53 f. d.A.) haben die Eheleute T. im Zuge ihrer Trennung voneinander das Eigentum bzw., genauer gesagt, das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an dem gemeinsam gekauften (vgl. dazu den Kaufvertrag der Anlage K 5) und auf Grund einer Finanzierung an die G. M. Bank zur Sicherheit übereigneten Pkw Chrysler (vgl. dazu den Darlehensvertrag der Anlage K 6) auf die Klägerin übertragen. Dieses Sicherungseigentum, das ausweislich des Darlehensvertrages nur bis zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten bestand (Ziffer 1. zum Stichpunkt „Sicherheiten“), ist noch vor dem Unfall im November 2013 aufgehoben worden, weil die Darlehensraten bis zum Mai 2013 vollständig getilgt worden waren (vgl. dazu das Schreiben vom 02.05.2013, Anlage K 8).

2.) Die Beklagte ist der Klägerin nach den §§ 7 I StVG, 823 BGB, 115 I Nr. 1 VVG zum Schadenersatz verpflichtet, denn der Unfall vom 12.11.2013 hat sich bei dem Betriebe des bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw ereignet und ist darüber hinaus durch ein Verschulden des Fahrers und Halters, des Zeugen B., verursacht worden. Bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen schuldhaften Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 III 1 StVO, wonach derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. Dieser Sorgfaltspflicht kann der Zeuge B. nicht gerecht geworden sein, denn sonst wäre es nicht unmittelbar nach dem Beginn des Abbiegemanövers zur Kollision mit dem aus dem O. Stieg herangekommenen Chrysler der Klägerin gekommen.

Der Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert worden. Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die auf einen atypischen Geschehensablauf schließen ließen. Dabei ist anzumerken, dass selbst ein etwaiger Verstoß gegen das Haltegebot des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO den Vorrang des Zeugen T. nicht aufgehoben hätte (vgl. OLG Hamm, VRS 89, 23, 24; OLG Karlsruhe, DAR 1974, 223; KG, NZV 1991, 231).

Ein Mitverschulden des Zeugen T., das sich dessen Ehefrau wegen der dadurch bedingten Erhöhung der Betriebsgefahr ihres Wagens zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Ehemann der Klägerin entgegen der Vorschrift des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO bei für ihn rotem Ampellicht auf die Kreuzung gefahren ist. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist als bloße Mutmaßung zu werten, die sich darauf gründet, dass der Zeuge B. bekundet hat, er habe längere Zeit auf der Kreuzung gewartet und sei losgefahren, als die Wagen im O. Stieg angefangen hätten anzuhalten und eines dieser Fahrzeuge sogar schon vor der Ampel gehalten habe. Indessen hat der Zeuge T. ausgesagt, die für ihn maßgebliche Ampel sei von Grün auf Gelb umgesprungen, als er nur noch etwa eine Wagenlänge von der Haltelinie entfernt gewesen sei, so dass er nicht mehr habe bremsen können. Entsprechendes hat der am Unfall unbeteiligte Zeuge O., der hinter dem Chrysler der Klägerin gefahren war, bestätigt. Er hat ausgesagt, er sei sicher, dass die Ampel Gelb gezeigt habe, als der Zeuge T. die Haltelinie passiert habe. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Angaben denjenigen entgegenstehen, die der Zeuge vor Ort gegenüber der Polizei gemacht hat, hatte er damals doch noch erklärt, er wisse nicht, ob bereits Rot gewesen sei, als der Chrysler die Haltelinie passiert habe (vgl. dazu Bl. 23 der E-Akte). Entscheidend ist aber, dass der Zeuge jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bekundet hat, der Zeuge T. sei bei Rot auf die Kreuzung gefahren. Demgegenüber hatte der Zeuge H., der in der M. Straße auf grünes Ampellicht gewartet hatte, vor Ort gemutmaßt, der Fahrer des Chrysler sei bei Rot gefahren, und das damit begründet, dass der Fahrer des vor ihm an der Ampel haltenden Wagens nach dem Lichtzeichenwechsel auf Grün losgefahren und es erst danach zur Kollision gekommen sei (vgl. Bl. 22 der E-Akte). Indessen erscheinen die von der Polizei aufgezeichneten Angaben des Zeugen H. zu dürftig, als dass die Kammer sich allein auf dieser Grundlage die Überzeugung von einem entsprechenden Verkehrsverstoß des Zeugen T. verschaffen könnte. Der genaue Ablauf des Geschehens ist seinerzeit nicht näher erfragt worden; und bei der Vernehmung des Zeugen durch das Gericht hat dieser sich nicht mehr genau an die Einzelheiten des zeitlichen Ablaufs erinnern können, wobei er zunächst sogar bekundet hatte, die für ihn maßgebliche Ampel sei erst etwa 1 – 2 Sekunden nach der Kollision auf Grün umgesprungen.

Der Umstand, dass sich die Frage eines etwaigen Verstoßes des Zeugen T. gegen das Haltegebot des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO nicht aufklären lässt, geht zu Lasten der für ein Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten. Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der von ihr behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung des Zeugen T., für die es ebenfalls keinen hinreichenden Nachweis gibt. Zwar hat der Zeuge O. glaubhaft bekundet, der Chrysler sei nach dem Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb beschleunigt worden. Eine relevante, d.h. für das Unfallgeschehen ursächlich gewordene Geschwindigkeitserhöhung lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu dem Unfall beigetragen haben (§ 17 I und II StVG), erscheint es angemessen, dass die Beklagte der Klägerin deren unfallbedingten Schaden vollen Umfangs ersetzt. Angesichts des erheblichen Verkehrsstoßes des Zeugen B. fällt die lediglich einfache Betriebsgefahr des Chrysler nicht ins Gewicht.

3.) Der Schaden der Klägerin beläuft sich in der Hauptsache auf insgesamt 6.140,34 EUR.

Der Wiederbeschaffungswert des Chrysler wurde vom Kfz-Sachverständigenbüro G. W. mit 5.350,00 EUR netto bemessen (Anlage K 1) und ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich des darauf anzurechnenden Restwertes ist das von der Beklagten in deren Schreiben vom 28.11.2013 (Anlage B 1) angegebene Angebot über 317,00 EUR maßgeblich, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand 5.033,00 EUR beträgt.

Des Weiteren sind die Kosten des Schadensgutachtens vom 13.11.2013 in Höhe von 777,67 EUR brutto (Anlage K 2) erstattungsfähig. Soweit zunächst eine Abtretung des betreffenden Schadenersatzanspruchs an das Sachverständigenbüro G. W. vorgenommen worden war, ist unter dem 04./06.11.2014 die Rückabtretung erfolgt (vgl. dazu Anlage K 4).

Die geltend gemachte Unkostenpauschale beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf nur 20,00 EUR.

Ferner sind auch die Kosten des Feuerwehreinsatzes vor Ort ersatzfähig, für welche die Freie und Hansestadt Hamburg der Klägerin als Halterin des Chrysler mit Kostenerstattungsbescheid vom 25.03.2014 einen Betrag von 291,80 EUR in Rechnung gestellt hat (Anlage K 3). Da die Klägerin insoweit bislang noch keine Zahlung geleistet hat, richtet sich ihr Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte auf die Freistellung von der betreffenden Verbindlichkeit. Dabei muss die Beklagte auch für die mit dem Mahnschreiben der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13.04.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 17.04.2015, Bl. 84 d.A.) geltend gemachten Zinsen und Mahngebühren in Höhe von weiteren 17,87 EUR einstehen. Der insoweit von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand (§ 254 II 1 BGB) geht ins Leere; die Klägerin war nicht zur Vorleistung verpflichtet.

4.) Der Anspruch auf Freihaltung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist Teil des Schadenersatzanspruchs und beläuft sich auf 650,34 EUR. Er bemisst sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 6.122,47 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer.

Die Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 I, 288 I, 291 S. 1 BGB. Zinsen auf den im Wege der Freihaltung geltend gemachten Schadenersatzanspruch betreffend die Kosten des Feuerwehreinsatzes sind demgegenüber, sofern sie nicht bereits in der erweiterten Gebührenrechnung mit enthalten sind, mangels entsprechenden Schadens nicht erstattungsfähig.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 


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