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Kaufvertrag – Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis von Kaufpreis und Leistung

Ein Mann kauft Faksimiles von Dante und da Vinci für 16.997 Euro – doch das Gericht erklärt den Kauf für nichtig, da die Werke in Wahrheit nur einen Bruchteil des Preises wert sind. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Preisgestaltung im Kunstmarkt und den Schutz von Verbrauchern vor überhöhten Preisen für Sammlerstücke. Das Landgericht Ravensburg stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Käufern und betont die Bedeutung einer fairen Bewertung von Kunstobjekten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall behandelt den Rücktritt von einem Kaufvertrag über Faksimile-Ausgaben wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Preis und Wert.
  • Der Käufer argumentierte, die Faksimiles seien lediglich Farbkopien und nicht die versprochenen hochwertigen Replikate.
  • Das Gericht entschied, dass der Kaufvertrag aus Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
  • Es wurde ein erhebliches Missverhältnis festgestellt: Der Marktwert der Faksimiles lag deutlich unter dem Kaufpreis.
  • Ein Gutachten bestätigte den geringen Marktwert der Faksimiles im Vergleich zum Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertrags.
  • Die Klägerin konnte die Vermutung der Ausnutzung der schwächeren Verhandlungsposition des Verbrauchers nicht widerlegen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bei unverhältnismäßigen Kaufbedingungen eine Anfechtung des Vertrags möglich ist.
  • Verbraucher können aus solchen Fällen lernen, den Marktwert von teuren Sammlerstücken vor einem Kauf intensiv zu prüfen.
  • Das Urteil könnte dazu führen, dass Käufer und Händler mehr Wert auf die Transparenz und Echtheit der erworbenen Stücke legen.

Kaufvertrag und Sittenwidrigkeit: Ein Fall mit weitreichenden Folgen

Ein Kaufvertrag ist eine weit verbreitete Grundlage für wirtschaftliche Transaktionen, in der sowohl die Vertragsfreiheit als auch das Verbraucherrecht eine zentrale Rolle spielen. Bei Abschluss eines Kaufvertrags vereinbaren Käufer und Verkäufer die Bedingungen einer Lieferung oder Dienstleistung gegen Zahlung eines Kaufpreises. In der Regel richten sich diese Vereinbarungen nach dem Marktüblichem Preis und dem Preis-Leistungs-Verhältnis. Doch nicht selten kann es zu Situationen kommen, in denen der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Solch ein extremes Ungleichgewicht könnte die rechtliche Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vertrages nach sich ziehen.

Die Sittenwidrigkeit ist ein wichtiger Aspekt im Vertragsrecht, der sowohl den Schutz der Vertragsparteien als auch die Billigkeit im wirtschaftlichen Umgang miteinander sicherstellen soll. Wenn ein Kaufvertrag durch unzulässige Vereinbarungen oder eine Übervorteilung geprägt ist, kann dies zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führen. In solchen Fällen haben betroffene Parteien möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder können ihren Vertrag anfechten. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass Transaktionsrisiken und die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, um festzustellen, ob eine übermäßige Beeinträchtigung der Verbraucherrechte vorliegt.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese rechtlichen Fragestellungen veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Millionendeal mit Faksimiles: Gericht erklärt Kaufvertrag für nichtig

Das Landgericht Ravensburg hat in einem aufsehenerregenden Fall einen Kaufvertrag über hochpreisige Faksimiles für nichtig erklärt.

Kaufvertrag: Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis
Kaufvertrag wegen sittenwidrigem Missverhältnis bei Faksimiles für nichtig erklärt. Gericht stärkt Verbraucherschutz im Kunstmarkt und hebt überhöhte Preise auf. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Käufer hatte drei Faksimile-Ausgaben für insgesamt 16.997 Euro erworben, darunter Reproduktionen von Dantes „Göttlicher Komödie“ und Leonardo da Vincis Werken. Das Gericht befand, dass der Vertrag aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und damit von Anfang an ungültig sei.

Wertdiskrepanz im Fokus der gerichtlichen Prüfung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem tatsächlichen Marktwert der erworbenen Faksimiles. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger ermittelte, dass der objektive Wert der Werke weniger als 50% des vereinbarten Kaufpreises betrug. Besonders eklatant war die Diskrepanz bei der „Göttlichen Komödie“: Der Experte schätzte ihren Wert auf lediglich 1.500 Euro – nur 15% des verlangten Preises von 9.999 Euro.

Gerichtliche Bewertungsmethodik unter der Lupe

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die Analyse des Sekundärmarktes. Der Sachverständige untersuchte Auktionspreise, antiquarische Datenbanken und private Handelsangebote. Dabei fand er vergleichbare Faksimiles zu deutlich niedrigeren Preisen. Das Gericht betonte, dass für die Wertermittlung eine übergreifende Betrachtung verschiedener Vertriebsformen entscheidend sei.

Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen

Die Richter sahen den Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB als erfüllt an. Sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Im vorliegenden Fall wurde diese Schwelle deutlich überschritten. Das Gericht ging zudem davon aus, dass der Verkäufer die schwächere Position des Käufers ausgenutzt habe, was bei Verbrauchergeschäften vermutet wird.

Verbraucherschutz im Kunstmarkt gestärkt

Mit diesem Urteil setzt das Landgericht Ravensburg ein deutliches Zeichen für den Verbraucherschutz im Bereich des Kunsthandels und bei Sammlerstücken. Es unterstreicht die Bedeutung einer fairen Preisgestaltung und die Notwendigkeit, den tatsächlichen Marktwert von Kunstobjekten und Faksimiles zu berücksichtigen. Für Sammler und Käufer von hochwertigen Reproduktionen bietet die Entscheidung eine wichtige Orientierung bei der Bewertung von Angeboten und dem Schutz vor überhöhten Preisen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz im Kunstmarkt erheblich, indem es die Grenzen der Vertragsfreiheit bei gravierenden Preisüberhöhungen aufzeigt. Es verdeutlicht, dass bei der Wertermittlung von Sammlerstücken eine umfassende Marktanalyse, einschließlich des Sekundärmarktes, erforderlich ist. Verkäufer müssen künftig mit der Nichtigkeit von Verträgen rechnen, wenn der Verkaufspreis den objektiven Marktwert um mehr als das Doppelte übersteigt. Dies fördert eine faire Preisgestaltung und schützt Verbraucher vor überhöhten Preisen im Kunsthandel.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Käufer hochwertiger Sammlerstücke oder Kunstwerke stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Wenn der von Ihnen gezahlte Preis den tatsächlichen Marktwert um mehr als das Doppelte übersteigt, können Sie den Vertrag möglicherweise anfechten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Widerrufsfrist versäumt haben. Wichtig ist, dass Sie den wahren Wert des Objekts belegen können – hierbei sind auch Preise aus dem Sekundärmarkt relevant. Beachten Sie jedoch: Ein Rechtsstreit kann kostspielig sein und erfordert in der Regel ein Sachverständigengutachten. Lassen Sie sich daher vor einer möglichen Anfechtung rechtlich beraten, um Ihre Chancen realistisch einzuschätzen.


Weiterführende Informationen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann ist ein Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig?

Ein Kaufvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und zusätzlich mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt.

Auffälliges Missverhältnis

Von einem auffälligen Missverhältnis spricht man, wenn der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache erheblich übersteigt. Als Faustregel gilt: Ein Missverhältnis von 50% oder mehr zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kann bereits als auffällig gelten. Wenn Sie also eine Immobilie für 150.000 Euro kaufen, deren tatsächlicher Wert nur 100.000 Euro beträgt, könnte dies ein Indiz für Sittenwidrigkeit sein.

Besonders grobes Missverhältnis

Bei einem besonders groben Missverhältnis von 90% oder mehr zwischen Kaufpreis und Verkehrswert wird eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers vermutet. In diesem Fall müssen keine weiteren Umstände hinzukommen, um den Vertrag als sittenwidrig zu bewerten. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Haus für 190.000 Euro, das tatsächlich nur 100.000 Euro wert ist – hier wäre die 90%-Schwelle überschritten.

Zusätzliche Umstände

Liegt „nur“ ein auffälliges, aber kein besonders grobes Missverhältnis vor, müssen weitere Umstände hinzukommen, um den Vertrag als sittenwidrig zu qualifizieren. Solche Umstände können sein:

  • Ausnutzung einer Zwangslage des Käufers
  • Überrumpelung oder Übereilung beim Vertragsschluss
  • Täuschung über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache
  • Ausnutzung von Unerfahrenheit oder mangelndem Urteilsvermögen

Berechnung des Missverhältnisses

Bei der Berechnung des Missverhältnisses sind die vom Verkäufer übernommenen Nebenkosten zu berücksichtigen. Wenn Sie eine Immobilie kaufen und der Verkäufer die Grunderwerbsteuer oder Notarkosten übernimmt, werden diese vom Kaufpreis abgezogen, bevor das Missverhältnis berechnet wird.

Rechtsfolgen

Ist ein Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, verliert er seine rechtliche Wirksamkeit. Das bedeutet, dass Sie als Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben, müssen aber im Gegenzug die Kaufsache zurückgeben. Beachten Sie, dass die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an besteht und nicht erst durch ein Gerichtsurteil herbeigeführt wird.


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Wie wird das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert eines Objekts ermittelt?

Das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert eines Objekts wird durch einen Vergleich des vereinbarten Kaufpreises mit dem objektiven Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Gerichte ziehen dafür in der Regel Sachverständigengutachten heran, die den Verkehrswert nach anerkannten Bewertungsmethoden bestimmen.

Bewertungsmethoden für den Verkehrswert

Zur Ermittlung des Verkehrswerts kommen drei Hauptverfahren zum Einsatz:

  1. Vergleichswertverfahren: Hierbei wird der Wert anhand von Verkaufspreisen vergleichbarer Objekte in der Umgebung bestimmt. Dieses Verfahren eignet sich besonders für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser in Gebieten mit regem Immobilienmarkt.
  2. Ertragswertverfahren: Bei vermieteten Objekten oder Gewerbeimmobilien wird der Wert auf Basis der erzielbaren Mieterträge berechnet. Dabei werden künftige Einnahmen abzüglich Bewirtschaftungskosten und unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisiert.
  3. Sachwertverfahren: Dieses Verfahren kommt oft bei selbstgenutzten Immobilien zum Einsatz. Es berücksichtigt die Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich der Abnutzung, plus den Bodenwert.

Beurteilung des Missverhältnisses

Nachdem der Verkehrswert festgestellt wurde, vergleichen Gerichte diesen mit dem vereinbarten Kaufpreis. Ein auffälliges Missverhältnis wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um mehr als 90% übersteigt oder weniger als die Hälfte des Verkehrswerts beträgt.

Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 200.000 Euro für mehr als 380.000 Euro kaufen oder für weniger als 100.000 Euro verkaufen, könnte dies als auffälliges Missverhältnis gewertet werden.

Berücksichtigung weiterer Faktoren

Gerichte betrachten nicht nur die reine Zahlendifferenz, sondern berücksichtigen auch:

  • Die Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
  • Besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine Zwangslage einer Partei
  • Die Verhandlungsposition der Parteien
  • Zusätzliche Leistungen oder Verpflichtungen, die im Vertrag vereinbart wurden

Bedeutung für die rechtliche Beurteilung

Das festgestellte Missverhältnis ist ein wichtiger Indikator für die mögliche Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags. Allerdings reicht es allein nicht aus, um einen Vertrag für nichtig zu erklären. Es muss zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung einer Partei vorliegen, etwa das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners.

Wenn Sie einen Immobilienkauf planen, ist es ratsam, den Verkehrswert vorab durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Dies hilft Ihnen, ein angemessenes Verhältnis zwischen Kaufpreis und Wert sicherzustellen und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.


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Welche Rolle spielt der Marktwert bei der Beurteilung eines Kaufvertrags?

Der Marktwert einer Immobilie ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags. Gerichte ziehen den Marktwert heran, um festzustellen, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies ist besonders relevant, wenn der Verdacht besteht, dass der Kaufpreis deutlich vom tatsächlichen Wert der Immobilie abweicht.

Rechtliche Grundlage und Bewertungsmaßstab

Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit findet sich in § 138 BGB. Ein Kaufvertrag kann als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert erheblich übersteigt. Als Faustregel gilt: Liegt der Kaufpreis 90% oder mehr über dem Marktwert, besteht ein besonders grobes Missverhältnis, das auf Sittenwidrigkeit hindeuten kann.

Ermittlung des Marktwerts

Zur Feststellung des Marktwerts ziehen Gerichte häufig Sachverständigengutachten heran. Diese Gutachten berücksichtigen verschiedene Faktoren:

  • Lage der Immobilie
  • Baujahr und Zustand
  • Ausstattung und Größe
  • Vergleichbare Objekte in der Umgebung

Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, ist es ratsam, sich vorab über den aktuellen Marktwert zu informieren. Dies kann Ihnen helfen, einen angemessenen Preis zu finden und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Bedeutung für Käufer und Verkäufer

Für Sie als Käufer ist der Marktwert wichtig, um einzuschätzen, ob der geforderte Preis angemessen ist. Als Verkäufer hilft Ihnen die Kenntnis des Marktwerts, einen fairen Preis festzulegen, der nicht in den Verdacht der Sittenwidrigkeit gerät.

Weitere Faktoren neben dem Marktwert

Gerichte berücksichtigen neben dem reinen Zahlenverhältnis auch andere Umstände:

  • Wurde eine Zwangslage ausgenutzt?
  • Gab es eine Täuschung über wesentliche Eigenschaften der Immobilie?
  • Lag eine besondere Unerfahrenheit einer Vertragspartei vor?

Diese Faktoren können auch bei geringeren Abweichungen vom Marktwert zur Annahme der Sittenwidrigkeit führen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sittenwidrigkeit

Die Sittenwidrigkeit ist ein juristischer Begriff, der verwendet wird, wenn ein Rechtsgeschäft wie ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, beispielsweise wenn der Kaufpreis doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert, kann als sittenwidrig eingestuft werden. Beispiel: Ein Vertrag, in dem ein Käufer für einfache Reproduktionen von Kunstwerken einen extrem hohen Preis zahlt, wurde in diesem Kontext als sittenwidrig erklärt.


Grobes Missverhältnis

Ein grobes Missverhältnis beschreibt ein extremes Ungleichgewicht zwischen der versprochenen Leistung und der Gegenleistung in einem Vertrag und wird oft als rechtliches Kriterium herangezogen, um die Sittenwidrigkeit eines Vertrages zu erkennen. Wenn der bezahlte Preis den wahren Wert eines Produkts erheblich übersteigt, wird dies als grobes Missverhältnis betrachtet. Beispiel: Ein Sammler zahlt für ein Faksimile 9.999 Euro, dessen Marktwert jedoch nur 1.500 Euro beträgt.


Nichtigkeit

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist und keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Im Kontext des § 138 Abs. 1 BGB tritt Nichtigkeit ein, wenn ein Vertrag sittenwidrig ist. Beispiel: Der Kaufvertrag für Faksimiles war aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig, da das Gericht ein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Wert feststellte.


Sekundärmarkt

Der Sekundärmarkt umfasst alle Handels- und Verkaufsaktivitäten, bei denen gebrauchte oder bereits gehandelte Waren veräußert werden. Für die Wertermittlung von Sammlerstücken ist dieser Markt von Bedeutung, da er Vergleichspreise liefert. Beispiel: Bei der gerichtlichen Prüfung des Wertes von Faksimiles wurden die Preise ähnlicher Artikel auf dem Sekundärmarkt herangezogen.


Verbraucherschutz

Verbraucherschutz umfasst gesetzliche Regelungen und Maßnahmen, die die Interessen von Konsumenten beim Kauf von Waren und Dienstleistungen schützen sollen. Im Urteil des Landgerichts wurde der Verbraucherschutz dadurch gestärkt, dass ein ungerechtfertigt hoher Kaufpreis als sittenwidrig bewertet wurde. Beispiel: Dieses Urteil hilft Verbrauchern, die überteuerten Preise im Kunstmarkt besser anzufechten.


Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Bewertung durch einen Experten, die im Rahmen eines Rechtsstreits eingeholt wird, um komplizierte Sachverhalte zu beurteilen. Solche Gutachten werden oft eingesetzt, um den objektiven Wert von verkauften Gegenständen zu ermitteln. Beispiel: Im vorliegenden Fall stellte ein Sachverständiger den Marktwert der Faksimiles fest, der weniger als 50% des Verkaufspreises betrug.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Pflichten von Käufer und Verkäufer innerhalb eines Kaufvertrages, wobei der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer wiederum hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht jedoch keinen Anspruch der Klägerin aus diesem Paragraphen, da der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
  • § 138 BGB (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit): Nach diesem Paragraphen ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung kann als Sittenwidrigkeit gewertet werden. Das Gericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass der objektive Marktwert der gelieferten Faksimiles signifikant unter dem Kaufpreis lag, was zu der Feststellung führte, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig war.
  • BGH Urteil (rechtsprechende Auslegung von § 138 BGB): Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verdeutlichen, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, wenn die tatsächliche Leistung deutlich unter dem Kaufpreis liegt. Dies war auch im vorliegenden Fall entscheidend, da die Klägerin für die Faksimiles einen Preis von über 16.997 Euro gefordert hatte, während deren Marktwert weit darunter lag. Dies bekräftigte die Nichtigkeit des Vertrages.
  • Verbraucherrechte gemäß EU-Recht (Richtlinie 2011/83/EU): Diese Richtlinie betrifft die Rechte der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und sieht beispielsweise ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen vor. Im vorliegenden Fall widerrief der Beklagte jedoch außerhalb dieser Frist, was seiner Argumentation Schaden zufügte. Dennoch ist die Kenntnis dieser Richtlinie wichtig für Konsumenten, um ihre Rechte bei Kaufverträgen zu verstehen.
  • § 1 des Kaufvertragsgesetzes (Warenangebot): Dieser Paragraph befasst sich mit dem Angebot und der Annahme im Rahmen eines Kaufvertrags. Die mangelhafte Darstellung der Faksimiles durch die Klägerin könnte als Mangel im Angebot gesehen werden, was die Möglichkeiten eines Rücktritts stärken könnte. Der Beklagte wurde durch die fehlerhaften Zertifikate zum Rücktritt motiviert, was in die rechtliche Beurteilung und die Überprüfung des Kaufvertrags einfloss.

Das vorliegende Urteil

LG Ravensburg – Az.: 2 O 17/21 – Urteil vom 21.02.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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