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Haftung einer Fluggesellschaft für verloren gegangenes Reisegepäck

AG Erding –  Az.: 1 C 988/13 –  Urteil vom 10.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.378,28 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für ihr auf dem Flug mit der Beklagten am 04.07.2012 verloren gegangenes Reisegepäck.

Haftung einer Fluggesellschaft für verloren gegangenes Reisegepäck
Symbolfoto: Von Romeo Pj /Shutterstock.com

Die Beklagte beförderte am 04.07.2012 die Klägerin auf dem Flug … von Düsseldorf nach München. Hierbei kam es zu einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich eines Gepäckstückes der Klägerin. Die Klägerin erhielt durch ihre Reisegepäckversicherung wegen Unterversicherung für einen verloren gegangenen Koffer 164,00 EURO erstattet wobei die Reisegepäckversicherung von einem Gesamtwert des Reisegepäcks von 48.649,00 EURO ausging. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mehrfach, zuletzt mit Rechtsanwaltsschreiben vom 06.02.2013 und der Fristsetzung vom 20.02.2013 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.131,00 Soderziehungsrechten umgerechnet 1.378,28 EURO aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, beim Einchecken in Düsseldorf eine Gepäckstück mit einem Gewicht von 21 Kilo zur Beförderung bei der Beklagten aufgegeben zu haben. Das Gepäckstück sei bei der Landung in München nicht mehr auffindbar gewesen. In den Koffer hätten sich folgende Gegenstände befunden:

1 BeautyCase Marke Audi R8, schwarz (Inhalt: Kosmetik, Parfüm usw)

1 Fotoapparat Nikon D-300

1 Objektiv AGS 1755

1 Handtasche schwarz, Marke D&G

1 Abendtasche Escada, braun

2 Paar Schuhe (schwarz und braun. Marke Jimmy Cho)

1 Gürtel Schraußenleder, dunkelrot matt, 75 cm. Marke Hermes

1 kurze Chanel Jacke, Cotton/Polyester, schwarz

1 Jeanshose, blau

1 Abendkleid, diese braun, Marke Escada

1 Sommerkleid weiß

3 x Unterschäsche schwarz/weiß

1 Tuch bunt, Seide, Marke Hermes

1 Twin Set beige, Seide/Baumwolle

1 Paar Laufschuhe

1 Hose

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände den Wert des maximal zu leistenden Schadensersatzes deutlich übersteigen und im Übrigen die Gesamtsumme der verlorenen Gegenstände nicht erreichen würde. Sie habe die Handtasche am 18.04.2009 zu einem Preis von 1.150 € in Monaco gekauft. Kleid und Tuch habe sie am 22.08.2011 zu einem Preis von 394,90 € erworben. Die Kamera mit Zubehör habe sie am 19.07.2008 zu einem Preis von 2.600 € gekauft.

Für diese Gegenstände legt die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Rechnungskopien bzw. Bonnachdrucke vor. Auf die Anlagen K9-11 wird Bezug genommen.

Bei Annahme von 50% des Neuwertes dieser Gegenstände sei der Klagebetrag jedenfalls gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.378,28 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EURO zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass die vorgetragenen Gegenstände im verlorenen Koffer gepackt waren, dass diese im Eigentum der Klägerin stehen und dass die angenommenen Werte Kofferinhalts korrekt berechnet sind, da in Anbetracht des Alters ein deutlich höherer Abschlag vorzunehmen wäre. Im Übrigen habe die Klägerin durch Aufgabe einer teuren Fotoausrüstung gegen die in eigenen Angelegenheit anzuwendende Sorgfalt verstoßen habe und somit ein Anspruch wegen ihres überwiegenden Mitverschuldens ausscheide.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Zwar hat die Klägerin durch Vorlage des Gepäckabschnittes im Schriftsatz vom 26.08.2013 – beklagtenseits anschließend auch nicht mehr angezweifelt – nachgewiesen, dass ihr auf dem streitgegenständlichen Flug ein Gepäckstück abhandengekommen ist. Im Übrigen ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Qualität des abhanden gekommen Koffers sowie dessen Inhalt auch nach nachträglicher Konkretisierung im Schriftsatz vom 26.11.2013 nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin hat trotz Bestreitens der Beklagtenseite weder nachgewiesen, dass die angeblich abhanden gekommen Gegenstände überhaupt in ihrem Eigentum standen noch für die meisten behaupteten Gegenstände vorgetragen, wie alt diese waren und welchen ursprünglichen Einkaufsweg diese gehabt hatten.

Allein die Tatsache, dass die von der Klägerin abgeschlossene Reisegepäckversicherung die Darstellung der Klägerin zum Inhalt des Koffers als wahr unterstellt hat, reicht für den Nachweis keinesfalls aus. Da die Annahme eines möglichst hohen Wertes im Hinblick auf die Reisegepäckversicherung in Anspruch genommene Unterversicherungsklausel für diese sogar günstig war, können hieraus für das weitere Verfahren keinerlei Rückschlüsse gezogen werden.

Auch die nachträglich vorgelegten Belege können den Vortrag der Klägerin nicht ausreichend belegen. Der Beweiswert der schlecht leserlichen und mit keinerlei Ausstellerangaben versehenen Kopien oder Nachdrucke als Urkunden im Sinne der §§ 415 ff ZPO (umstritten vgl. Thomas / Putzo, ZPO 33. Aufl. 2012. Vor § 415 Rn. 1) ist äußerst gering. Da keine Originalurkunden vorgelegt werden konnten und weiterhin Zweifel an der Echtheit der Belege bestehen (die angeblich aus Monaco stammende Rechnung K9 ist in deutscher Sprache erstellt und enthält einen inkorrekten Umsatzsteuersatz), kann damit der Erwerb der Gegenstände aus Sich des Gerichts nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Hinsichtlich der Rechnung K11 kann aus dem vorgelegten Dokument noch nicht einmal der Name des Käufers entnommen werden, so dass dieser Beleg das Eigentum der Klägerin an der Kameraausrüstung nicht nachweisen kann.

Auf die darüber hinaus beweisbedürftige Frage, ob diese Gegenstände tatsächlich in dem Koffer waren, kommt es somit gar nicht mehr an, wobei das unsubstantiierte Beweisangebot des Zeugen Willi Schulte, darüber hinaus wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsste.

Die klägerseits zunächst als einziges Beweismittel angebotene Parteieinvernahme war mangels Zustimmung der Beklagten gem. § 447 ZPO. mangels anderweitiger sonstiger Beweise gem. § 448 ZPO nicht durchzuführen. Da überhaupt keine gesicherten Feststellungen zu der Art und Alter der verloren gegangenen Gegenstände getroffen werden konnten, war auch kein Raum für eine gerichtliche Schätzung des eingetretenen Schadens.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708, 711 ZPO.

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