LG Osnabrück, Az.: 9 S 206/14, Beschluss vom 20.08.2014
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 28.04.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Das Amtsgericht hat aus den zugrunde gelegten Feststellungen aufgrund der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) im Ortstermin vom 03.04.2014 zutreffende Folgerungen gezogen, die auch durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das Verfahren des Amtsgerichts ist auch nicht zu beanstanden. Die Berufung will eine Neubewertung der erstinstanzlichen Würdigung erreichen. Eine solche ist dem Berufungsgericht nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, § 522 Abs. 1, Nr. 1 ZPO.
Die Berufung wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen, welches allerdings ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt. Zwar weist der Kläger zurecht darauf hin, dass auf Parkplätzen und in Parkgaragen die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme stärker ausgeprägt ist; mit anderen Worten, die sich auf einem Parkgelände Bewegenden müssen eher damit rechnen und sich darauf einstellen, dass es zu einem Fahrverhalten anderer kommt, welches womöglich unfallträchtig ist. Jedoch ist eine Schrittgeschwindigkeit nicht generell verlangt.
Der Amtsrichter hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben beim Rückwärtsfahren im Wesentlichen darauf konzentriert hatte, die benachbart eingeparkten Fahrzeuge nicht zu beschädigen, und dabei dem rückwärtigen Verkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet hatte. Demgegenüber fallen das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) und die von seinem Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ausgegangene Betriebsgefahr nicht derart ins Gewicht, dass eine Mithaftung der Beklagten zu 1) und 2) in Betracht käme.
Das Amtsgericht hat nach Ansicht der Kammer auch zutreffend gewürdigt, dass keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine Unfallrekonstruktion mittels eines Sachverständigengutachtens vorliegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine womöglich nicht angepasste (höhere) Annäherungsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 2) gesteuerten Pkws an die Unfallstelle. Zwar hat der Kläger Fotos der unfallbeschädigten Fahrzeuge vorgelegt. Die am Fahrzeug des Beklagten zu 2) dokumentierten Schäden sprechen einerseits dafür, dass es erst zu einer streifenden Kollision gekommen ist, als das Fahrzeug des Beklagten zu 2) dasjenige des Klägers weitgehend passiert hatte, so dass der Beklagte zu 2) auf das Fahrverhalten des Klägers nicht mehr reagieren konnte. Für die streifende Kollision sprechen auch die abgebildeten Schäden am Fahrzeug des Klägers. Wegen der nur streifenden Kollision gibt es anderseits keine Anknüpfungstatsachen, die auf die Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) schließen ließen.
Somit ist die amtsgerichtliche Entscheidung im Rahmen des berufungsrechtlich Überprüfbaren nicht zu beanstanden.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben, innerhalb derer er auch mitteilen mag, ob die Berufung aus Kostengründen (2,0 statt 4,0 Gerichtsgebühren) gegebenenfalls zurückgenommen werden soll.