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Haftung Autowaschanlagenbetreiber – Pflicht zur Abschaltung des Laufbands

AG Marl – Az.: 16 C 59/16 – Urteil vom 02.12.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 652,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung seines Fahrzeuges in der Waschanlage des Beklagten.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung pp. eine Waschanlage für Kraftfahrzeuge.

Am 12.11.2015 gegen 15:45 Uhr lies der Kläger sein Fahrzeug der Marke Mazda 3 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. in der automatisierten Waschanlage des Beklagten reinigen.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug bis zur Einfahrt der Waschanlage, verließ dort sein Fahrzeug und wartete dann an der Ausfahrt auf das Eintreffen des gereinigten Fahrzeuges.

Während des Waschvorgangs bleib das unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeug der Marke KIA mit dem amtlichen Kennzeichen pp. von pp. auf dem Förderband stehen und blockierte den Ausgang.

Da die Waschanlage weiter lief, wurde das klägerische Fahrzeug vom Förderband weiter voran gezogen auf das stehende Fahrzeug der pp., wodurch es zu einem Frontschaden am klägerischen Fahrzeug kam.

Das Autohaus pp. hat dem Beklagten unter dem 10.12.2015 einen Betrag in Höhe von 502,65 EUR als Brutto-Reparaturkosten in Rechnung gestellt.

Der Kläger hat für den 07. und 08.12.2015 einen Mietwagen angemietet, wobei pro Tag Kosten in Höhe von 125,00 EUR brutto entstanden sind. Ihm sind unter dem 11.12.2015 durch das Autohaus pp. daher 250,00 EUR in Rechnung gestellt worden.

Haftung Autowaschanlagenbetreiber - Pflicht zur Abschaltung des Laufbands
(Symbolfoto: monticello/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, pp. habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, sie habe weder den Zündschlüssel abgezogen noch das Lenkradschloss einrasten lassen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass selbst wenn pp. ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, dieses dem Beklagten zuzurechnen.

Der Beklagte müsse als Betreiber einer automatisierten Waschanlagen sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbandes der Anlage sofort erfolge.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Hindernis zurechenbar bewirkt, da die durch das Förderband fremdbewegten Fahrzeuge quasi Bestandteil der Waschanlage gewesen seien.

Der Kläger ist der Auffassung, dass wenn in einer automatisierten Waschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das davor befindliche Fahrzeug eines anderen Benutzers aufgeschoben werde, der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Waschstraßenbetreibers eingreife. Der Beklagte habe sicherstellen müssen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Förderbandes der Anlage sofort erfolge. Der Beklagte habe in Situationen wie der vorliegenden ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahme sicherstellen müssen. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Waschanlage über geeignete Sensoren bzw. Lichtschranken verfüge, die bei entsprechenden Impulsen einen Autostopp bewirkten. Sofern die Waschanlage über diese Technik nicht verfüge, sei der Beklagte verpflichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage fortlaufend per Videoüberwachung oder mittels eines hierfür abgestellten Hilfsarbeiters zu überwachen. Der vorliegende Schaden sei daher durch den automatisierten Waschvorgang bewirkt worden und unterfalle dem Verantwortungsbereich des Beklagten als Anlagenbetreiber.

Der Kläger war der Auffassung, dass ihm Reparaturkosten in Höhe von 502,65 EUR zu erstatten seien sowie Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur in Höhe von 250 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR, folglich 777,65 EUR.

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 777,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 zu zahlen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2016 die Klage in Höhe von 125 EUR zurückgenommen und insoweit erklärt, dass nunmehr lediglich die Kosten für den Mietwagen für einen  Tag geltend gemacht werden.

Er hat sodann beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 652,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug der pp. stehen geblieben sei, da es falsch abgestellt worden sei indem pp. das Lenkradschloss habe einrasten lassen. Daher sei das Fahrzeug aus der Schiene herausgedrückt worden und nicht mehr weiter transportiert worden. Der Beklagte behauptet, ursächlich für den Unfall sei allein das Verhalten der pp..

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 652,65 EUR aus §§ 280 I, 631 BGB und § 823 I BGB gegenüber dem Beklagten zu.

Es liegt eine Pflichtverletzung des Beklagten durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor.

Das Fahrzeug des Klägers wurde unstreitig während des Betriebs der Waschstraße beschädigt. Der Schaden an dem Pkw des Klägers ist unabhängig davon, warum der vor dem Pkw des Klägers befindliche Pkw stehen blieb,  bei dem Betrieb der Waschanlage entstanden. Der Beklagte war als Betreiber einer Waschstraße im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages über eine Autowäsche gehalten, den Waschvorgang so zu gestalten, dass eine Beschädigung des Pkw des Klägers als Nutzer der Waschstraße vermieden wird. Denn der Beklagte hat im Rahmen der ihm gegenüber dem Kläger als seinem Vertragspartner obliegende Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellt ist, dass im Falle einer offenkundigen gefährlichen Situation die Abschaltung des Laufbandes der Anlage sofort erfolgt. Eine derart gefahrenträchtige Situation entsteht dann, wenn ein Fahrzeug in der Waschanlage blockiert, das nachfolgende Fahrzeug jedoch gleichwohl weitertransportiert und dadurch aufgeschoben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Nutzer der Waschanlage und Eigentümer des Fahrzeuges keine Möglichkeit hat, auf die plötzlich aufgetretene Blockade zu reagieren (vgl. AG Braunschweig, Urteil v. 04.02.2014, Az.: 116 C 2943/13).

Der Beklagte hat insoweit zu keinerlei Vorrichtung oder Kontrollen vorgetragen, die derartige Kollisionen verhindern sollen. Insbesondere hat der Beklagte weder vorgetragen, durch Lichtschrankenkontrollen einem entsprechenden Kollisionsrisiko zu begegnen, noch hat er vorgetragen mittels einer Videoanlage oder entsprechend eingesetztem Personal den Ablauf zu kontrollieren und so eine Möglichkeit zu schaffen, im Falle eines vom Regelfall abweichenden Waschvorgangs eingreifen zu können. Dabei trifft einen Waschstraßenbetreiber jedoch gerade die Pflicht einer solchen Kollisionsgefahr durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen (LG Wuppertal, Urteil v. 23.10.2014, Az.: 9 S 129/14; AG Bremen, Urteil v. 23.01.2014, Az.: 9 C 439/13). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere aus Sicht eines Waschstraßennutzers zu erwarten ist, dass eine hochkomplexe Anlage über geeignete Sensoren bzw. Lichtschranken verfügt, die bei entsprechenden Impulsen einen Autostopp bewirken (AG Bremen, Urteil v. 23.01.2014, Az.: 9 C 439/13). Sofern derartige Vorrichtungen nicht vorhanden sind, unabhängig davon ob sie auf dem Markt nicht verfügbar sind oder seitens des Waschstraßenbetreibers nicht installiert wurden, ist der Betreiber einer Waschstraße gehalten den ordnungsgemäßen Betrieb einer Waschstraße fortlaufend zu überwachen (AG Bremen, Urteil v. 23.01.2014, Az.: 9 C 439/13). Denn die grundsätzliche Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben, bleibt (LG Wuppertal, Urteil v. 23.10.2013, Az.: 116 C 2943/13). Zu berücksichtigen hierbei ist die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Dabei reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Ange höriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. In diesem Sinne darf ein Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden (LG Wuppertal, Urteil v. 23.10.2014, AZ.: 9 S 129/14). Der Beklagte hat insoweit keinerlei Maßnahmen vorgetragen, die eine entsprechende Kollision verhindern würden.

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.11.2016 (Az.: 12 U 170/01) darauf abstellt, dass seine Anlage den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen habe, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte keine Pflicht verletzt hat. Denn das Oberlandesgericht Hamm hat in der Entscheidung ausgeführt, dass ein Waschstraßenbetreiber grundsätzlich dann seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Oberlandesgericht Hamm gerade ausgeführt hat, dass der Waschstraßenbetreiber grundsätzlich seiner Pflicht genügt, demnach Ausnahmen möglich sind. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht, wie auch das LG Bochum in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 13.08.2001 (Az.: 6 O 362/99), ausgeführt, dass etwas anderes dann gelten könne, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bis dato praktizierte Technik zur Vermeidung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht ausreicht. Dies ist vorliegend gegeben, da es sich nicht um eine Gefahrensituation handelte, die dem Betreiber einer Waschanlage unbekannt wäre oder mit der er nicht rechnen müsste. Denn der Betreiber einer Waschstraße muss damit rechnen, dass Nutzer der Waschanlage sich entgegen den Anweisungen verhalten (vgl. AG Braunschweig, Urteil v. 04.02.2015, Az.: 116 C 2943/16), wie etwa in dem sie den Schlüssel abziehen, das Lenkradschloss einrasten lassen, die Handbremse nicht vollständig lösen oder etwas ähnlichem. Dass es sich um keine unbekannt Gefahr für den Betreiber einer Waschanlage handelt, zeigt sich bereits an der Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen zu derartigen Fällen (vgl. die beispielhafte Aufzählung in AG Braunschweig, Urteil v. 04.02.2015, AZ.: 116 C 2043/16, juris Rdn. 27 sowie OLG München, Urteil v. 31.01.1974, Az.: 1 U 3104/73; LG Wuppertal, Urteil v. 23.1 0.2014, Az.: 9 S 129/14; AG Bremen, Urteil v. 23.01.2014, Az.: 9 C 439/13). Darüber hinaus ist für den Beklagten auch konkret durch zivilrechtliche Verfahren an denen er beteiligt war bekannt, dass es zu derartigen Fehlverhalten kommen kann, wie etwa aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Marl vom 27.06.2008 (Az.: 3 C 490/07), in dem zwischen den Parteien unstreitig war, dass die damalige Nutzerin der Waschanlage versehentlich das Lenkradschloss hatte einrasten lassen und wie dem Vortrag des Beklagten in dem beim Amtsgericht Marl anhängigen Rechtsstreit 16 C 187/16 zu entnehmen, wo er sich gerade darauf beruft, dass es zu derartigem Fehlverhalten der Nutzer der Waschanlage kommen kann. Ist einem Waschstraßenbetreiber jedoch konkret bekannt, dass es durch Fehlverhalten von Nutzern der Waschanlage dazu kommen kann, dass die Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß weiterbefördert werden, ist er verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge anderweitiger Nutzer keine Beschädigung dadurch erleiden, dass sie  auf das nicht ordnungsgemäß weitergeschleppte Fahrzeug aufgeschleppt werden. Er verletzt demnach seine ihm zukommende Verkehrssicherungspflicht, wenn er keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Kollisionen durch Aufschleppen ergreift, wie dies vorliegend geschah. Demnach hat der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich auch nicht exkulpiert.

Der Schaden ist, nachdem die Kosten für einen Tag Mietwagenkosten zurückgenommen wurden, der Höhe nach unstreitig und daher in der tenorierten Höhe dem Kläger von Beklagten zu erstatten.

Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen besteht ab dem 15.12.2015 gem. §§ 280 I, II, 286 unter Beachtung von § 187 BGB, da der Beklagte außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und dies mit Schreiben vom 14.12.2015 abgelehnt hat. Dabei ergibt sich ein entsprechender Zinsanspruch aufgrund von § 187 BGB nicht bereits ab dem Tage des Schreibens, sondern ab dem darauffolgenden Tag, folglich ab dem 15.12.2015.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 296 III, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.

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