VG Osnabrück
Az.: 6 B 21/14
Beschluss vom 24.06.2014
Gründe
I.
Im Januar 2004 wurde der Antragsteller wegen einer im November 2003 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,87 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm unter Anordnung einer Sperrfrist von noch acht Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Einen von ihm im Oktober 2005 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte der Antragsgegner im März 2006 mit der Begründung ab, dass vor einer etwaigen Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchgeführt werden müsse, der Antragsteller die hierfür erforderlichen Unterlagen jedoch nicht vorgelegt habe.
Im März 2014 erhielt der Antragsgegner vom Polizeipräsidium F., das seinerzeit gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt hatte, den Hinweis, dass dem Antragsteller am 17.08.2007 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden war; in dem insoweit ausgestellten Führerschein war als Wohnort des Antragstellers „Litvinov“ eingetragen. Auf die daraufhin vom Antragsgegner gestellte Anfrage, warum dem Antragsteller trotz des Umstandes, dass er seinen (des Antragsgegners) Erkenntnissen nach seit dem Jahr 1999 mit alleiniger Wohnung in C. gemeldet sei, in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei, übersandte das tschechische Verkehrsministerium ein am 25.03. und 07.04.2014 offenbar von zwei Mitarbeitern des Ministeriums unterzeichnetes Vordruckschreiben, in dem sämtliche formularmäßig vorgegebenen Fragen zum Wohnort des Antragsstellers mit „unbekannt“ („unknown“) beantwortet worden waren.
Am 16.04.2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis darauf, dass dieser nach der vorgenannten Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums für den Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachweisen könne, zu der beabsichtigten Feststellung an, dass er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen dürfe. Dieser Absicht widersprach der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2014 und machte geltend, dass sich aus der bloßen Angabe zum Wohnort „unknown“ keineswegs unbestreitbar ergebe, dass er seinen Wohnsitz zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland gehabt habe. Tatsächlich habe er seinen Wohnsitz seinerzeit in Tschechien gehabt; warum dies dem tschechischen Verkehrsministerium nicht bekannt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zur Untermauerung seines Vorbingens fügte der Antragsteller eine Kopie seines Führerscheins sowie weitere – allerdings jeweils in tschechischer Sprache verfasste – Dokumente bei. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28.04.2014 teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers daraufhin fernmündlich mit, dass sie die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers feststellen werde, sofern dieser nicht positiv durch amtlich ins Deutsche übersetzte Dokumente belege, dass er seinen Wohnort für mindestens 185 Tage in Tschechien gehabt habe. Als Wiedervorlagefrist notierte sich die Sachbearbeiterin den 30.04.2014.
Mit Bescheid vom 02.05.2014 stellte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass die dem Antragsteller am 17.08.2007 erteilte tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sei und forderte den Antragsteller auf, seinen Führerschein unverzüglich zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen; ein solcher Sperrvermerk wurde sodann am 04.06.2014 eingetragen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, dann nicht gelte, wenn deren Inhaber ausweislich vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Letzteres sei hier der Fall, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in C. gehabt habe. Darüber hinaus habe das tschechische Verkehrsministerium die Angabe zu seinem Wohnort als „unknown“ markiert. Diese Information gelte als unbestreitbare Tatsache aus dem Ausstellerstaat, so dass der Antragsteller keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachweisen könne. Auch in seinem tschechischen Führerschein sei kein Wohnort bzw. „unknown“ eingetragen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 30.05.2014 Klage erhoben (6 A 87/14) und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, dass in seinem Führerschein der Wohnsitz „Litvinov“ eingetragen sei. Auch aus den dem Antragsgegner bereits vorgelegten, nunmehr in die deutsche Sprache übersetzten Dokumenten ergebe sich, dass er seit dem 08.02.2007 in Litvinov gemeldet gewesen sei. Im Übrigen sei die diesbezügliche Verfahrensweise des Antragsgegners ermessensfehlerhaft, weil dieser ihm für die am 28.04.2014 geforderte amtliche Übersetzung der vorgelegten Dokumente keine angemessene Frist gesetzt, sondern bereits am 02.05.2014 ohne weitere Prüfung den streitigen Bescheid erlassen habe. Schließlich überwiege sein Aussetzungsinteresse auch deshalb, weil er für die Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes auf seinen Führerschein angewiesen sei.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.05.2014 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den in seinen Führerschein eingetragenen Sperrvermerk wieder aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er hält seinen Bescheid aus den dort genannten Gründen für rechtmäßig und macht ergänzend geltend, dass auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersetzungen tschechischer Dokumente allenfalls einen vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers in der Tschechischen Republik am 08.02.2007, also am Tag der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis, nicht aber einen Wohnsitz an mindestens 185 Tagen belegten.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Letzteres wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt an mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV – der auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen und zu den Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz zurückgeht (vgl. u.a. U. v. 26.06.2008 – Rechtssachen C-329/06 <Wiedemann> und C-343/06 <Funk> -, NJW 2008, 2403; U. v. 13.10.2011 – Rechtssache C-224/10 <Apelt> -, NJW 2012, 369; U. v. 01.03.2012 – Rechtssache C-467/10 <Ayküz> -, NJW 2012, 1341) – vor, ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV berechtigt, einen feststellenden Bescheid über die fehlende Berechtigung zu erlassen.
Ein Wohnsitzverstoß im oben umschriebenen Sinne lässt sich im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus dem tschechischen Führerschein des Antragstellers selbst, weil dort als Wohnsitz „Litvinov“ eingetragen ist. Warum der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid (vgl. S. 2 und 3) gleichwohl davon ausgegangen ist, dass in dem Führerschein kein Wohnort bzw. der Vermerk „unknown“ eingetragen sei, ist nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 29.04.2004 – Rechtssache C-476/01 <Kapper> -, NJW 2004, 1725) reicht die Ausstellung des Führerscheins grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses aus, es sei denn, es liegen – anderweitige – vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung entgegen der Eintragung im Führerschein tatsächlich nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte (vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008, 13.10.2011 und 01.03.2012, jew. aaO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Soweit der Antragsgegner seine gegenteilige Auffassung zunächst auf einen in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus der Einwohnermeldedatei stützt, aus dem sich (u.a.) ergibt, dass der Antragsteller seit dem Jahr 1999 mit alleiniger Wohnung in C. gemeldet ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Erkenntnissen nicht um „unbestreitbare Informationen“ aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Tschechische Republik), sondern um das Ergebnis von ihm selbst angestellter Recherchen handelt; diese rechtfertigen für sich genommen eine Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2009 – 12 ME 324/08 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auf eine entsprechende – grundsätzlich zulässige (vgl. EuGH, U. v. 01.03.2012, aaO) – Anfrage des Antragsgegners hin ergangenen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 25.03./07.04.2014, in der bei sämtlichen Fragen zum Wohnort des Antragsstellers statt der Antwortalternativen „Yes“ oder „No“ die Alternative „Unknown“ angekreuzt worden ist. Denn diese Formulierung lässt keinen eindeutigen Schluss auf einen fehlenden Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zu, sondern besagt letztlich nur, dass den Unterzeichnern der Mitteilung der Wohnsitz des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – unbekannt war. Dies mag ggf. weiteren Aufklärungsbedarf begründen; eine „unbestreitbare“ Information aus dem Ausstellermitgliedsstaat i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV stellt diese Auskunft dagegen nicht dar. Vielmehr unterscheidet sich diese im Ergebnis nicht von der Erklärung einer Behörde des Ausstellermitgliedsstaats, die Wohnsitzvoraussetzung sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht geprüft worden; auch damit ist jedoch nicht bewiesen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz tatsächlich nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte (vgl. EuGH, B. v. 09.07.2009 – Rechtssache C-445/08 <Wierer> -, NJW 2010, 217). Im Übrigen hat der Antragsgegner offenbar selbst gewisse Zweifel an der „Unbestreitbarkeit“ der Information gehabt, weil er andernfalls an sich keinen Anlass gehabt hätte, den Antragsteller noch zu einem „Nachweis“ eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik durch Vorlage entsprechender ins Deutsche übersetzter Dokumente aufzufordern. Einen solchen Nachweis noch im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat er allerdings durch die von ihm konkret ausgeübte Verfahrensweise selbst verhindert, indem er bereits am vierten Tag nach der Aufforderung an den Antragsteller den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Innerhalb dieser Zeitspanne war – nicht zuletzt mit Blick auf den dazwischen liegenden Maifeiertag – die Beibringung der geforderten Unterlagen ersichtlich nicht möglich. Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren in deutscher Übersetzung vorgelegten Dokumente (Bescheinigungen der OCP-Most vom 08.02.2007 und der Polizei der Tschechischen Republik – Regionaldirektion Usti nad Labem – vom 13.03.2007 sowie Beschluss der Stadtverwaltung Litvinov vom 29.08.2007) rechtfertigen ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob mit diesen Dokumenten für das Erteilungsjahr 2007 ein Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik über einen Zeitraum von mindestens 185 Tagen nachgewiesen ist. Denn jedenfalls stützen diese Unterlagen nicht die These des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich lediglich am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik aufgehalten, zumal es sich bei dem vom Antragsgegner insoweit genannten Datum (08.02.2007) ohnehin nicht um das Datum der Fahrerlaubniserteilung (17.08.2007) handelt.
Hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mithin Erfolg, so erscheint es zugleich geboten, die durch die Eintragung eines Sperrvermerks in den Führerschein des Antragstellers bereits eingetretenen Vollzugsfolgen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig zu machen, indem der Antragsgegner verpflichtet wird, den Sperrvermerk wieder zu entfernen.