Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Der Fall vor Gericht
- 2.1 Der Fall: Streit um Kündigung im Miteigentum
- 2.2 Die Beteiligten und das umstrittene Mietobjekt
- 2.3 Der Kündigungswunsch des Ehemannes: Eigenbedarf geltend gemacht
- 2.4 Die Weigerung der Ehefrau: Schutz der Mieterin im Vordergrund
- 2.5 Rechtlicher Hintergrund: Verwaltung von Miteigentum
- 2.6 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle
- 2.7 Zentrale Entscheidungsgründe des Gerichts
- 2.8 Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
- 3 Die Schlüsselerkenntnisse
- 4 Benötigen Sie Hilfe?
- 5 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 5.1 Können Miteigentümer eines Hauses einen Mietvertrag gemeinsam kündigen, auch wenn sie sich nicht einig sind?
- 5.2 Welche Rolle spielt der Eigenbedarf bei der Kündigung eines Mietvertrags durch Miteigentümer?
- 5.3 Welche Schutzrechte hat ein Mieter, wenn ein Miteigentümer ihm aufgrund von Eigenbedarf kündigen möchte?
- 5.4 Wie wirkt sich das Alter und die Bedürftigkeit des Mieters auf die Möglichkeit einer Kündigung aus?
- 5.5 Was passiert, wenn ein Miteigentümer die Zustimmung zur Kündigung verweigert?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Hinweise und Tipps
- 9 Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 21 UF 237/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 19.03.2025
- Aktenzeichen: 21 UF 237/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren in einer Familiensache
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Antragsteller (getrenntlebender Ehemann), der Miteigentümer einer Immobilie ist und von seiner Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages für diese Immobilie verlangt.
- Beklagte: Die Antragsgegnerin (getrenntlebende Ehefrau), die ebenfalls Miteigentümerin der Immobilie ist und der Kündigung des Mietvertrages (Mieterin ist ihre Mutter) bisher nicht zugestimmt hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die seit 2021 getrenntlebenden Eheleute sind gemeinsam (je zur Hälfte) Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses Haus ist an die Mutter der Ehefrau vermietet. Der Ehemann wollte das Mietverhältnis beenden und verlangte von der Ehefrau, der gemeinsamen Kündigung zuzustimmen. Die Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Kindern in der früheren Ehewohnung, die nun in ihrem Alleineigentum steht.
- Kern des Rechtsstreits: Ob ein Miteigentümer vom anderen Miteigentümer verlangen kann, der Kündigung eines Mietvertrages über die gemeinsame Immobilie zuzustimmen, insbesondere nach einer Trennung.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Ehefrau verpflichtet ist, zusammen mit dem Ehemann die ordentliche Kündigung des Mietvertrages für das gemeinsame Haus gegenüber ihrer Mutter als Mieterin zu erklären. Damit änderte das OLG die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt.
- Folgen: Die Ehefrau muss nun die Kündigungserklärung mit abgeben. Sie muss die Kosten für das Gerichtsverfahren in beiden Instanzen (Amtsgericht und Oberlandesgericht) tragen. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (Rechtsbeschwerde wurde zugelassen).
Der Fall vor Gericht
Der Fall: Streit um Kündigung im Miteigentum

Ein komplexer familienrechtlicher Streitfall fand vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle seinen vorläufigen Höhepunkt.
Im Zentrum stand die Frage, ob eine Miteigentümerin verpflichtet werden kann, der Kündigung eines Mietvertrages zuzustimmen, den sie gemeinsam mit ihrem getrenntlebenden Ehemann abgeschlossen hatte. Die Mieterin des Objekts ist dabei die Mutter der Antragsgegnerin.
Die Beteiligten und das umstrittene Mietobjekt
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, ein getrenntlebendes Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern, sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Ehewohnung, welche nun im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht und von ihr und den Kindern bewohnt wird. Die Eheleute hatten das Haus gemeinsam erworben.
Im Jahr 2019 vermieteten die Eheleute das Einfamilienhaus an die Mutter der Antragsgegnerin. Die Mieterin, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung über 80 Jahre alt, zahlte eine monatliche Nettokaltmiete von 1.050 Euro. Dieses Mietverhältnis bildet den Kern des rechtlichen Konflikts zwischen den getrennten Ehepartnern.
Der Kündigungswunsch des Ehemannes: Eigenbedarf geltend gemacht
Nach der Trennung im Juni 2021 zog der Antragsteller zunächst aus der Ehewohnung aus. Er gab an, vorübergehend in Praxisräumen und später bei Bekannten untergekommen zu sein. Nun beabsichtigte er, das gemeinsam mit der Antragsgegnerin gehaltene Einfamilienhaus selbst zu beziehen. Er begründete dies mit Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Der Antragsteller argumentierte, das Haus sei für seine Wohnbedürfnisse geeignet. Ein wesentlicher Punkt war für ihn auch die Nähe zur ehemaligen Ehewohnung, in der seine Kinder leben. Er vertrat die Ansicht, seiner Schwiegermutter sei es zumutbar, eine andere Wohnung im Umkreis zu finden oder in die Einliegerwohnung im Haus der Antragsgegnerin zu ziehen.
Bereits im Juli 2023 hatte der Antragsteller versucht, das Mietverhältnis außergerichtlich zu kündigen und bat seine Noch-Ehefrau um Zustimmung. Diese verweigerte er jedoch. Daraufhin zog der Antragsteller vor Gericht, um die Zustimmung zur Kündigung zu erzwingen.
Die Weigerung der Ehefrau: Schutz der Mieterin im Vordergrund
Die Antragsgegnerin widersetzte sich dem Kündigungsbegehren vehement. Sie führte an, das Haus sei ursprünglich gerade zu dem Zweck erworben worden, ihrer Mutter ein Wohnen in ihrer Nähe zu ermöglichen. Ihre Mutter sei 82 Jahre alt, Witwe und pflegebedürftig, wobei eine Pflegekraft ebenfalls im Haus wohne.
Sie bezweifelte zudem die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Eigenbedarfsklage gegen ihre Mutter und sah sich deshalb nicht verpflichtet, einer solchen Kündigung zuzustimmen. Weiterhin gab sie an, dass auch die gemeinsamen Kinder nicht wünschten, dass die Großmutter für den Einzug des Vaters ausziehen müsse. Sie behauptete zudem, der Antragsteller verfüge über alternative Wohnmöglichkeiten, darunter eine gemietete Immobilie und weiteres Grundeigentum.
Rechtlicher Hintergrund: Verwaltung von Miteigentum
Besitzen mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Miteigentümern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Wesentliche Maßnahmen, wie die Kündigung eines Mietvertrages, erfordern in der Regel einen einstimmigen Beschluss.
Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Verwaltung
Verweigert ein Miteigentümer seine Zustimmung zu einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, können die anderen Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich die Zustimmung erzwingen. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme objektiv notwendig oder vorteilhaft ist und die Weigerung des Miteigentümers als treuwidrig erscheint (§ 745 Abs. 2 BGB analog, basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).
Im vorliegenden Fall musste das Gericht prüfen, ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt und ob die Weigerung der Antragsgegnerin, dieser zuzustimmen, treuwidrig war. Dabei spielt auch eine Rolle, ob die beabsichtigte Kündigung überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle
Das OLG Celle änderte die Entscheidung der Vorinstanz (Amtsgericht Tostedt) ab und gab dem Antragsteller Recht. Es verpflichtete die Antragsgegnerin, der gemeinsamen ordentlichen Kündigungserklärung gegenüber ihrer Mutter zuzustimmen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine erzwungene Zustimmung als gegeben an.
Abwägung der Interessen der Miteigentümer
Das Gericht musste die Interessen des Antragstellers an der Nutzung seines Miteigentumsanteils durch Eigenbedarf gegen die Interessen der Antragsgegnerin abwägen, die primär die Belange ihrer Mutter im Blick hatte. Entscheidend war hierbei die Beurteilung, ob die Weigerung der Antragsgegnerin die Grenzen des Zumutbaren überschritt und somit treuwidrig war.
Das OLG kam offenbar zu dem Schluss, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Eigenbedarf ausreichend substantiiert und nachvollziehbar war. Sein Wunsch, in der Nähe seiner Kinder zu wohnen und sein Miteigentum selbst zu nutzen, wurde als berechtigtes Interesse anerkannt, das nicht ohne Weiteres blockiert werden darf.
Zentrale Entscheidungsgründe des Gerichts
Die Entscheidung basiert maßgeblich auf der Annahme, dass die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund des geltend gemachten Eigenbedarfs eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt. Die Weigerung der Antragsgegnerin, hieran mitzuwirken, wurde als Verstoß gegen die Treuepflicht innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gewertet.
Das Gericht stellte klar, dass es in diesem Verfahren nicht abschließend über die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung gegenüber der Mieterin entscheidet. Diese Prüfung bleibt einem möglichen späteren Räumungsprozess vorbehalten. Es ging allein darum, ob der Antragsteller von seiner Miteigentümerin verlangen kann, den Schritt der Kündigung gemeinsam zu gehen.
Das OLG sah die Erfolgsaussichten der Eigenbedarfskündigung offenbar als hinreichend gegeben an, um die Mitwirkung der Antragsgegnerin zu rechtfertigen. Ihre Argumente, insbesondere das hohe Alter und die potenzielle Pflegebedürftigkeit der Mutter, wurden zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht als ausreichend erachtet, um dem Antragsteller die Geltendmachung seines eigenen Rechts auf Nutzung seines Eigentums von vornherein zu verwehren.
Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Beteiligten. Der Antragsteller kann nun, mit der gerichtlich erzwungenen Zustimmung der Antragsgegnerin, die formelle Kündigung gegenüber seiner Schwiegermutter aussprechen. Damit ist der erste Schritt zur möglichen Selbstnutzung der Immobilie getan.
Die Antragsgegnerin ist nun verpflichtet, an der Kündigung mitzuwirken und muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen. Ihre Bemühungen, ihre Mutter vor einer Kündigung zu schützen, waren in dieser Instanz erfolglos.
Für die Mieterin, die Mutter der Antragsgegnerin, bedeutet dies, dass sie nun mit einer formal korrekten Kündigung rechnen muss. Ob diese Kündigung wegen Eigenbedarfs letztlich wirksam ist und zu einer Räumung führt, muss gegebenenfalls in einem separaten Gerichtsverfahren geklärt werden. Dort werden ihre persönlichen Umstände (Alter, Gesundheit, Dauer des Mietverhältnisses) und die Dringlichkeit des Eigenbedarfs des Vermieters gegeneinander abgewogen.
Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies signalisiert, dass das Gericht der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst oder eine Klärung durch die höchste Instanz für notwendig hält. Die endgültige Klärung der Rechtsfragen steht somit möglicherweise noch aus, falls die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Miteigentümer einer vermieteten Immobilie grundsätzlich von anderen Eigentümern die Mitwirkung an einer Eigenbedarfskündigung verlangen können, auch wenn familiäre Interessen betroffen sind. Bei Konflikten nach Trennung und Scheidung haben die Wohnbedürfnisse eines Partners, der die gemeinsame Immobilie nicht mehr bewohnt, erhebliches Gewicht. Entscheidend ist die umfassende Abwägung aller Interessen – sowohl die des kündigungswilligen Miteigentümers als auch die des Mieters, wobei persönliche Verbindungen zwischen Vermieter und Mieter (hier: Schwiegermutter) allein nicht ausreichen, um eine Eigenbedarfskündigung zu verhindern.
Benötigen Sie Hilfe?
Konflikte bei gemeinschaftlichem Immobilieneigentum lösen
Wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer vermieteten Immobilie sind, kann die Abstimmung über wichtige Maßnahmen wie eine Kündigung herausfordernd sein. Besonders bei Eigenbedarf oder familiären Bindungen der Mieter entstehen häufig Interessenkonflikte, in denen die rechtlichen Vorgaben zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sorgfältig zu berücksichtigen sind.
In solchen Fällen prüfen wir, ob und wie eine Zustimmung eines Miteigentümers zur Kündigung verlangt werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Eine fundierte rechtliche Analyse trägt dazu bei, Konflikte zu klären und tragfähige Lösungen zu finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Können Miteigentümer eines Hauses einen Mietvertrag gemeinsam kündigen, auch wenn sie sich nicht einig sind?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Miteigentümer eines Hauses einen Mietvertrag auch dann kündigen, wenn nicht alle damit einverstanden sind. Entscheidend ist hierbei das Mehrheitsprinzip, das bei der Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum gilt.
Eine Kündigung eines Mietvertrages wird rechtlich als eine Maßnahme der sogenannten „ordnungsgemäßen Verwaltung“ betrachtet. Für solche Verwaltungsmaßnahmen ist nach dem Gesetz (§ 745 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) nicht die Einstimmigkeit aller Miteigentümer erforderlich. Stattdessen genügt ein Beschluss, der mit der Mehrheit der Stimmen gefasst wird.
Das Mehrheitsprinzip bei der ordnungsgemäßen Verwaltung
Die Stimmenmehrheit berechnet sich hierbei nicht nach der Anzahl der Miteigentümer („Köpfen“), sondern nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile.
- Beispiel: Stellen Sie sich vor, drei Personen (A, B und C) sind Miteigentümer eines Hauses. Person A gehört 60% des Hauses, Person B und Person C jeweils 20%. Wenn Person A allein für die Kündigung des Mietvertrages ist, hat sie bereits die Mehrheit der Anteile (60%) und kann die Kündigung beschließen, auch wenn B und C dagegen sind. Ebenso könnten B und C (zusammen 40%) die Kündigung nicht gegen den Willen von A (60%) durchsetzen.
Wichtig ist: Auch wenn die Entscheidung durch die Mehrheit getroffen wird, muss die Kündigungserklärung im Namen aller Miteigentümer gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden. Die Mehrheit handelt also für die gesamte Gemeinschaft der Miteigentümer.
Was passiert, wenn keine Mehrheit zustande kommt?
Kommt keine Mehrheit der Anteile für die Kündigung zustande, kann die Kündigung grundsätzlich nicht wirksam ausgesprochen werden. Die Miteigentümergemeinschaft ist in diesem Punkt dann blockiert.
In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Miteigentümer bei Gericht beantragt, eine Regelung für die ordnungsgemäße Verwaltung zu treffen (§ 745 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann dann prüfen, ob die Kündigung dem gemeinsamen Interesse aller Miteigentümer entspricht und gegebenenfalls die Zustimmung der blockierenden Miteigentümer ersetzen.
Was bedeutet das für Sie als Miteigentümer?
Wenn Sie Miteigentümer einer Immobilie sind, bedeutet dies:
- Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums, wie die Kündigung eines Mieters, werden grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip der Anteile getroffen.
- Ihr Stimmgewicht hängt von der Größe Ihres Miteigentumsanteils ab.
- Eine Kündigung kann auch gegen Ihren Willen beschlossen werden, wenn die anderen Miteigentümer die Anteilsmehrheit haben. Umgekehrt können Sie unter Umständen mit Ihrem Anteil eine Entscheidung herbeiführen oder blockieren.
- Die Kündigung muss, auch wenn sie nur von der Mehrheit beschlossen wurde, im Namen aller Miteigentümer erklärt werden.
- Bei dauerhafter Uneinigkeit über notwendige Verwaltungsmaßnahmen kann unter Umständen eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
Welche Rolle spielt der Eigenbedarf bei der Kündigung eines Mietvertrags durch Miteigentümer?
Gehört eine vermietete Wohnung mehreren Personen gemeinsam (Miteigentümergemeinschaft), können diese den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen. Eigenbedarf ist ein gesetzlich anerkannter Grund, der es Vermietern erlaubt, einen Mietvertrag für Wohnraum zu beenden (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dies gilt auch, wenn die Vermieterseite aus mehreren Miteigentümern besteht.
Wer kann Eigenbedarf anmelden?
Der Eigenbedarf muss nicht bei allen Miteigentümern gleichzeitig vorliegen. Es genügt, wenn nur einer der Miteigentümer die Wohnung für sich selbst benötigt.
Der Bedarf kann auch für nahe Familienangehörige eines Miteigentümers geltend gemacht werden. Dazu zählen typischerweise:
- Eltern und Kinder
- Enkel und Großeltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen (unter bestimmten Umständen)
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
Auch für Angehörige des Haushalts, wie zum Beispiel eine benötigte Pflegeperson, kann unter Umständen Eigenbedarf angemeldet werden.
Wichtig ist: Der Bedarf muss für eine Person bestehen, die entweder selbst Miteigentümer ist oder zu den genannten Angehörigen eines Miteigentümers zählt. Die Kündigung muss aber von allen Miteigentümern gemeinsam ausgesprochen werden, es sei denn, einer wurde von den anderen dazu bevollmächtigt.
Wie muss der Eigenbedarf begründet werden?
Damit eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam ist, muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen:
- Schriftform: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und von allen Miteigentümern (oder einem Bevollmächtigten) unterschrieben sein.
- Konkrete Begründung: Im Kündigungsschreiben muss genau und nachvollziehbar erklärt werden, welche Person die Wohnung benötigt und warum sie diese benötigt. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus.
- Beispiel: Nicht ausreichend wäre: „Wir kündigen wegen Eigenbedarfs.“
- Besser wäre: „Wir kündigen Ihnen fristgerecht, da unser Sohn [Name], derzeit wohnhaft in [Adresse], die Wohnung benötigt, um nach Abschluss seines Studiums in [Stadt] eine Arbeitsstelle anzutreten und hierfür eine eigene Wohnung braucht.“
- Wahrheitsgemäße Angaben: Die angegebenen Gründe müssen der Wahrheit entsprechen. Stellt sich später heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, ist die Kündigung unwirksam. Der Mieter könnte dann unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche haben (z.B. für Umzugskosten).
Der Vermieter muss also vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung benötigt.
Welche Rechte haben Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung?
Auch wenn die Kündigung durch Miteigentümer erfolgt, haben Sie als Mieter bestimmte Rechte:
- Prüfung der Kündigung: Sie können prüfen (lassen), ob die Kündigung alle formalen Anforderungen erfüllt (Schriftform, Unterschriften aller Miteigentümer, nachvollziehbare Begründung, korrekte Kündigungsfrist).
- Gesetzliche Kündigungsfristen: Die Vermieter müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Diese richten sich danach, wie lange Sie bereits in der Wohnung leben. Je länger Sie dort wohnen, desto länger ist die Frist (maximal neun Monate bei über acht Jahren Mietdauer).
- Widerspruchsrecht (Sozialklausel): Sie können der Kündigung widersprechen, wenn der Umzug für Sie, Ihre Familie oder andere Personen in Ihrem Haushalt eine besondere Härte darstellen würde, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB). Solche Härtegründe können sein:
- Hohes Alter
- Schwere Krankheit oder Gebrechlichkeit
- Schwangerschaft
- Fehlender angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen
- Starke Verwurzelung im sozialen Umfeld (z.B. Kinder in Schule/Kita)
- Bevorstehendes Examen
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem Ende der Kündigungsfrist zugehen. Im Widerspruch sollten Sie die Härtegründe genau darlegen. Akzeptiert der Vermieter den Widerspruch nicht, muss letztlich ein Gericht entscheiden.
Welche Schutzrechte hat ein Mieter, wenn ein Miteigentümer ihm aufgrund von Eigenbedarf kündigen möchte?
Wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, die mehreren Personen gemeinsam gehört (Miteigentümer), und einer dieser Miteigentümer Eigenbedarf anmeldet, haben Sie verschiedene gesetzlich verankerte Schutzrechte. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Wichtig zu wissen: Auch wenn nur einer der Miteigentümer (oder ein naher Angehöriger) die Wohnung selbst nutzen möchte, muss die Kündigung in der Regel von allen Miteigentümern gemeinsam ausgesprochen werden oder durch eine Person, die von allen dazu bevollmächtigt wurde.
Genaue Prüfung der Kündigung notwendig
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein:
- Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vermietern (Miteigentümern) oder deren Bevollmächtigten unterschrieben sein.
- Nachvollziehbare Begründung: Der wichtigste Punkt ist die Begründung. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben detailliert und nachvollziehbar erklären, warum er oder eine begünstigte Person (z.B. Kinder, Eltern, Ehepartner) die Wohnung benötigt. Es muss klar werden, wer die Wohnung beziehen soll und warum gerade diese Wohnung gebraucht wird. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Der Grund muss bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestehen.
- Kündigungsfrist: Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Diese richten sich nach der Dauer Ihres Mietverhältnisses und können mehrere Monate betragen (§ 573c BGB).
Widerspruchsmöglichkeit wegen sozialer Härte (Sozialklausel)
Selbst wenn die Kündigung formal korrekt ist und der Eigenbedarfsgrund tatsächlich besteht, haben Sie als Mieter das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder andere Haushaltsangehörige eine besondere Härte bedeuten würde (§ 574 BGB). Dies ist die sogenannte Sozialklausel.
- Was ist eine besondere Härte? Das Gesetz nennt Beispiele wie fehlenden Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen, hohes Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit, eine lange Wohndauer, Schwangerschaft oder enge Verwurzelung im sozialen Umfeld (Schule, Kindergarten).
- Wann muss widersprochen werden? Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens **zwei Monate vor Ablauf
Wie wirkt sich das Alter und die Bedürftigkeit des Mieters auf die Möglichkeit einer Kündigung aus?
Das Alter und die persönliche Situation eines Mieters, wie zum Beispiel eine schwere Erkrankung oder eine lange Wohndauer, können eine Kündigung durch den Vermieter erheblich erschweren oder sogar verhindern. Dies gilt auch, wenn die Kündigung von Miteigentümern ausgesprochen wird. Der entscheidende Mechanismus ist hierbei die sogenannte Sozialklausel.
Die Sozialklausel (§ 574 BGB): Ein Schutz für Mieter in besonderen Situationen
Das Gesetz sieht vor, dass Sie als Mieter einer an sich berechtigten Kündigung widersprechen können, wenn der Umzug für Sie, Ihre Familie oder andere Angehörige Ihres Haushalts eine besondere Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Typische Gründe für eine solche Härte können sein:
- Hohes Alter: Gerade bei sehr alten Menschen kann ein erzwungener Umzug zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen.
- Schlechter Gesundheitszustand: Schwere körperliche oder psychische Erkrankungen können einen Umzug unzumutbar machen.
- Gebrechlichkeit und Pflegebedürftigkeit: Wenn Sie auf Hilfe angewiesen sind oder eine spezielle Wohnumgebung benötigen.
- Lange Wohndauer und starke soziale Verwurzelung: Wenn Sie schon sehr lange in der Wohnung leben und in der Nachbarschaft tief verwurzelt sind (Freunde, Ärzte, soziale Kontakte).
- Fehlender angemessener Ersatzwohnraum: Wenn es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, eine neue, passende Wohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
- Schwangerschaft oder bevorstehende Prüfung: Auch kurzfristige besondere Belastungen können eine Härte darstellen.
Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Nicht jedes Alter oder jede Krankheit führt automatisch dazu, dass eine Kündigung unwirksam ist.
Die Interessenabwägung: Wessen Interessen wiegen schwerer?
Liegen Härtegründe vor, muss das Gericht eine umfassende Interessenabwägung durchführen. Es prüft:
- Ihre Interessen als Mieter: Wie schwer wiegen die Gründe, die für Sie gegen einen Umzug sprechen (Alter, Gesundheit, Verwurzelung, Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche etc.)?
- Die Interessen des Vermieters (bzw. der Miteigentümer): Welchen Grund haben die Vermieter für die Kündigung (z.B. Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige)? Wie dringend ist dieser Grund?
Das Gericht wägt diese Interessen gegeneinander ab. Je schwerwiegender die Härtegründe auf Ihrer Seite sind, desto höher sind die Anforderungen an die Gründe des Vermieters. Ein hohes Alter in Verbindung mit gesundheitlichen Problemen und langer Wohndauer kann dazu führen, dass Ihr Interesse am Verbleib in der Wohnung das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt.
Folgen des Widerspruchs: Was passiert dann?
Wenn Ihr Widerspruch erfolgreich ist, weil eine unzumutbare Härte vorliegt, kann das Gericht entscheiden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Zeit fortgesetzt wird. Manchmal wird auch nur eine längere Räumungsfrist gewährt, um Ihnen mehr Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung zu geben.
Wichtige Aspekte für Sie als Mieter
Wenn Sie eine Kündigung erhalten und glauben, dass ein Härtefall vorliegt, ist es wichtig zu wissen:
- Der Widerspruch gegen die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Er muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Die Kündigung selbst muss auf diese Widerspruchsmöglichkeit und die Frist hinweisen. Fehlt der Hinweis, können Sie den Widerspruch auch noch später erklären.
- Sie müssen die Gründe für die Härte konkret darlegen. Es reicht nicht aus, nur das Alter oder eine Krankheit zu nennen. Sie sollten beschreiben, warum der Umzug für Sie persönlich eine unzumutbare Belastung darstellt.
Was passiert, wenn ein Miteigentümer die Zustimmung zur Kündigung verweigert?
Wenn Sie gemeinsam mit anderen Personen Eigentümer einer vermieteten Immobilie sind (Miteigentum), müssen Sie wichtige Entscheidungen bezüglich der Immobilie grundsätzlich gemeinsam treffen. Das gilt auch für die Kündigung eines Mietvertrages. Alle Miteigentümer bilden zusammen den Vermieter und müssen daher einer Kündigung zustimmen.
Fehlende Zustimmung – Was nun?
Verweigert einer der Miteigentümer seine Zustimmung zur Kündigung, können die anderen Miteigentümer nicht einfach ohne ihn kündigen. Eine Kündigung, die nicht von allen Miteigentümern ausgesprochen oder genehmigt wird, ist gegenüber dem Mieter unwirksam.
Wenn Sie und andere Miteigentümer die Kündigung für notwendig halten, der verweigernde Miteigentümer aber uneinsichtig bleibt, gibt es eine rechtliche Möglichkeit: Sie können gerichtlich gegen den Miteigentümer vorgehen, der die Zustimmung verweigert. Ziel ist es, dass das Gericht dessen fehlende Zustimmung ersetzt. Man spricht hier von einer Klage auf Zustimmung zur Kündigung.
Wie entscheidet das Gericht?
Das Gericht prüft in einem solchen Verfahren vor allem, ob die geplante Kündigung einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ entspricht. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Das Gericht untersucht, ob die Kündigung eine vernünftige und im gemeinsamen Interesse aller Miteigentümer liegende Maßnahme ist.
Dabei berücksichtigt das Gericht verschiedene Punkte:
- Gültiger Kündigungsgrund: Es muss ein rechtlich anerkannter Grund für die Kündigung des Mietvertrages vorliegen (z.B. Eigenbedarf eines Miteigentümers, erhebliche Vertragsverletzungen durch den Mieter oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie). Ohne einen solchen Grund ist eine Kündigung ohnehin nicht möglich.
- Interessenabwägung: Das Gericht wägt die Interessen der Miteigentümer, die kündigen wollen, gegen die Interessen des Miteigentümers ab, der die Zustimmung verweigert. Es prüft, ob die Gründe für die Kündigung schwerer wiegen als die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung. Wirtschaftliche Aspekte und die Notwendigkeit der Maßnahme spielen hier eine wichtige Rolle.
Das Gerichtsurteil
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist und ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt, kann es die Zustimmung des verweigernden Miteigentümers durch sein Urteil ersetzen.
Mit diesem rechtskräftigen Urteil in der Hand können die kündigungswilligen Miteigentümer dann die Kündigung gegenüber dem Mieter wirksam erklären, auch wenn der andere Miteigentümer weiterhin nicht zustimmt. Das Urteil wirkt dann so, als hätte der betreffende Miteigentümer selbst zugestimmt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Eigenbedarf
Eigenbedarf ist ein gesetzlich anerkannter Grund, mit dem ein Vermieter einen Mietvertrag kündigen kann, weil er die Wohnung selbst benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies gilt auch, wenn nahe Familienangehörige (z. B. Kinder, Eltern) oder Haushaltsangehörige die Wohnung brauchen. Der Vermieter muss nachvollziehbare und vernünftige Gründe darlegen, warum er oder die betreffende Person die Wohnung benötigt. Im Text will der Ehemann wegen Eigenbedarfs kündigen, um selbst in das Haus einzuziehen und näher bei seinen Kindern zu sein.
Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung
Dies bezieht sich auf Entscheidungen, die Miteigentümer über ihr gemeinsames Eigentum treffen (§§ 744, 745 BGB). Eine Maßnahme ist „ordnungsgemäß“, wenn sie im Interesse aller Miteigentümer liegt, wirtschaftlich vernünftig ist und den Wert oder Nutzen der Sache erhält oder verbessert. Sie geht über alltägliche Kleinigkeiten hinaus, verändert aber nicht grundlegend den Zweck der Sache (wie z.B. ein Verkauf). Im Text prüft das Gericht, ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs eine solche vernünftige Verwaltungsmaßnahme ist, der die Ehefrau zustimmen muss.
Beispiel: Die gemeinsame Entscheidung von Miteigentümern, das Dach des Mietshauses neu zu decken, um Schäden vorzubeugen, wäre eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung.
treuwidrig
Ein Verhalten ist treuwidrig, wenn es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, also gegen das allgemeine Fairness- und Anstandsgebot im Rechtsverkehr. Es bedeutet, dass jemand formale Rechte missbraucht oder sich widersprüchlich verhält, um einem anderen bewusst zu schaden oder einen unfairen Vorteil zu erlangen. Im Kontext des Miteigentums (§ 745 Abs. 2 BGB analog) ist die Weigerung eines Miteigentümers, einer sinnvollen Verwaltungsmaßnahme zuzustimmen, treuwidrig, wenn sie ohne triftigen Grund erfolgt und die Interessen der anderen Miteigentümer unbillig beeinträchtigt. Das Gericht prüfte hier, ob die Weigerung der Ehefrau treuwidrig war.
Beispiel: Ein Miteigentümer blockiert die dringend notwendige Reparatur eines Sturmschadens am gemeinsamen Haus rein aus Schikane gegenüber dem anderen Miteigentümer, obwohl die Versicherung zahlen würde.
verpflichtete die Antragsgegnerin, der gemeinsamen ordentlichen Kündigungserklärung zuzustimmen
Dies ist die gerichtliche Anordnung, dass die Antragsgegnerin (Ehefrau) ihre Zustimmung zu einer bestimmten Handlung geben muss, nämlich der Kündigung des Mietvertrags. Da die Eheleute gemeinsam Vermieter sind (als Miteigentümer), können sie den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen. Weil die Ehefrau sich weigerte, hat das Gericht sie dazu verpflichtet, diese für die Kündigung notwendige Willenserklärung abzugeben, damit der Ehemann die Kündigung im Namen beider Miteigentümer aussprechen kann. Es handelt sich hier um die Durchsetzung einer Mitwirkungspflicht innerhalb der Miteigentümergemeinschaft.
ordnungsgemäßen Verwaltung (als Maßnahme, siehe oben; hier im Kontext der Gerichtsentscheidung)
Im Kontext der Gerichtsentscheidung bedeutet die Feststellung, dass die Kündigung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, dass die Kündigung aus objektiver Sicht vernünftig und im Interesse der Miteigentümergemeinschaft liegt. Es ist keine willkürliche oder schädliche Handlung, sondern eine nachvollziehbare Nutzung des Eigentumsrechts. Weil die Kündigung als ordnungsgemäß eingestuft wurde, war die Weigerung der Ehefrau, zuzustimmen, nicht mehr schutzwürdig und konnte als treuwidrig bewertet werden (siehe „treuwidrig“). Diese Einstufung ist die rechtliche Grundlage dafür, dass das Gericht die Zustimmung der Ehefrau erzwingen konnte.
Treuepflicht
Innerhalb bestimmter Rechtsgemeinschaften, wie hier der Miteigentümergemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB), besteht eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität. Diese Treuepflicht verlangt von jedem Miteigentümer, die Interessen der Gemeinschaft und der anderen Miteigentümer angemessen zu berücksichtigen. Sie müssen zusammenwirken, um den gemeinsamen Zweck zu fördern und Schaden voneinander abzuwenden. Im Fall bedeutet dies konkret, dass die Ehefrau die berechtigten Interessen ihres Ehemannes an der Nutzung des Miteigentums nicht grundlos blockieren darf, was Teil ihrer Treuepflicht ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (Ordentliche Kündigung durch den Vermieter, Eigenbedarf): Diese Norm regelt die Möglichkeit des Vermieters, ein Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn er die Räume für sich oder Angehörige benötigt (Eigenbedarf). Eigenbedarf ist ein legitimer Kündigungsgrund im Mietrecht, der dem Vermieter erlaubt, die Mietsache für den eigenen Bedarf zu nutzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller beruft sich auf Eigenbedarf, da er die Immobilie selbst bewohnen möchte. Das Gericht prüft, ob dieser Eigenbedarfsgrund vorliegt und ob er die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Kündigung rechtfertigt.
- § 745 Abs. 2 BGB (Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums, Zustimmung zu Maßnahmen): Diese Vorschrift betrifft die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen Entscheidungen über die Nutzung und Verwaltung grundsätzlich von allen Eigentümern gemeinsam getroffen werden. Jeder Teilhaber kann jedoch eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eheleute sind Miteigentümer der vermieteten Immobilie und somit Vermieter. Die Kündigung des Mietvertrages ist eine Verwaltungsmaßnahme, die grundsätzlich der Zustimmung beider Miteigentümer bedarf. Das Gericht muss entscheiden, ob die Weigerung der Antragsgegnerin, der Kündigung zuzustimmen, dem Interesse beider Teilhaber entspricht.
- § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz verpflichtet jedes Rechtssubjekt, sich im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies bedeutet, dass die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nicht in einer Weise erfolgen darf, die gegen die guten Sitten oder die redliche Handlungsweise verstößt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob die Weigerung der Antragsgegnerin, der Kündigung zuzustimmen, gegen Treu und Glauben verstößt. Es wird bewertet, ob ihre Gründe für die Verweigerung nachvollziehbar und berechtigt sind oder ob sie den Antragsteller unangemessen benachteiligt.
- § 1361 Abs. 1 BGB (Wohnungszuweisung bei Getrenntleben): Diese Norm regelt die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen verlangen kann, die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dies dient dem Schutz des schwächeren Ehegatten und der Sicherstellung angemessener Wohnverhältnisse nach der Trennung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl es hier nicht direkt um die Ehewohnung geht, könnte das Gericht diesen Grundsatz analog heranziehen, um die Wohnbedürfnisse beider Ehegatten nach der Trennung zu berücksichtigen. Das Bedürfnis des Antragstellers nach angemessenem Wohnraum wird gegen die Interessen der Antragsgegnerin und ihrer Mutter abgewogen.
- § 894 ZPO (Fiktion der abgegebenen Willenserklärung): Diese prozessrechtliche Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, eine Willenserklärung als abgegeben zu fingieren, wenn ein Beteiligter zur Abgabe einer solchen Erklärung verurteilt wurde. Sie dient der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen und vermeidet, dass ein Beteiligter die Vollstreckung durch Verweigerung der Erklärungshandlung blockieren kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil des OLG Celle verpflichtet die Antragsgegnerin zur Abgabe einer gemeinsamen Kündigungserklärung. Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann ihre Willenserklärung gemäß § 894 ZPO durch das Gericht ersetzt werden, wodurch die Kündigung wirksam wird.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für getrenntlebende oder geschiedene Miteigentümer von Immobilien bei der Verwaltung der gemeinsamen Immobilie
Sie besitzen gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner eine Immobilie, vielleicht ein Haus oder eine Wohnung? Nach einer Trennung oder Scheidung kommt es oft zu Streitigkeiten über die Verwaltung dieses gemeinsamen Eigentums. Besonders heikel wird es, wenn die Immobilie vermietet ist und einer die Kündigung wünscht, der andere aber nicht.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Gemeinsame Verwaltung erfordert gemeinsames Handeln
Als Miteigentümer müssen Sie wichtige Entscheidungen über die Immobilie grundsätzlich gemeinsam treffen. Das gilt auch für die Kündigung eines Mietvertrages. Einer allein kann in der Regel nicht wirksam handeln, wenn es um die Substanz oder grundlegende Verwaltung der Immobilie geht.
Beispiel: Möchte ein Miteigentümer den Mietvertrag für das gemeinsame Haus kündigen, braucht er die Zustimmung des anderen Miteigentübers. Beide müssen die Kündigung unterschreiben oder sich gegenseitig bevollmächtigen.
⚠️ ACHTUNG: Eine einseitige Kündigung durch nur einen Miteigentümer ist in der Regel unwirksam. Das kann zu rechtlichen Problemen mit dem Mieter führen.
Tipp 2: Zustimmung zur Kündigung kann gerichtlich erzwungen werden
Verweigert ein Miteigentümer die Zustimmung zu einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung (wie z.B. einer notwendigen oder wirtschaftlich sinnvollen Kündigung), kann der andere Miteigentümer unter Umständen gerichtlich erzwingen, dass der Verweigerer zustimmen muss. Das OLG Celle hat entschieden, dass eine getrenntlebende Ehefrau der Kündigung des Mietvertrages ihrer Mutter zustimmen musste, weil der Ehemann dies verlangte und die Kündigung als Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen wurde.
⚠️ ACHTUNG: Ob eine Zustimmungsverweigerung unberechtigt ist, hängt vom Einzelfall ab (z.B. von den Kündigungsgründen, der Wirtschaftlichkeit). Persönliche Beziehungen zum Mieter (wie im Fall die Mutter der Ehefrau) sind nicht automatisch ein ausreichender Grund, die Zustimmung zu verweigern, wenn die Kündigung an sich gerechtfertigt ist.
Tipp 3: Trennung ändert Miteigentum nicht automatisch
Auch wenn Sie getrennt leben oder geschieden sind, bleiben Sie zunächst Miteigentümer der Immobilie, wenn nichts anderes geregelt wurde. Die Rechte und Pflichten aus dem Miteigentum bestehen fort, insbesondere die Pflicht zur gemeinsamen Verwaltung.
⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Trennung die Eigentumsverhältnisse oder Verwaltungsregeln automatisch klärt. Ohne eine klare Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung bleiben Sie gemeinsam verantwortlich.
Tipp 4: Suchen Sie frühzeitig nach einvernehmlichen Lösungen
Um kostspielige und nervenaufreibende Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Ex-Partner über die Zukunft der gemeinsamen Immobilie zu einigen. Möglichkeiten sind der Verkauf der Immobilie, die Übernahme des Anteils durch einen Partner oder klare Regeln zur Verwaltung und Kostentragung.
⚠️ ACHTUNG: Emotionale Konflikte nach einer Trennung erschweren oft sachliche Entscheidungen über gemeinsames Vermögen. Eine Mediation oder anwaltliche Beratung kann helfen, eine Lösung zu finden.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Auch andere Verwaltungsmaßnahmen, nicht nur die Kündigung, erfordern oft die Zustimmung beider Miteigentümer (z.B. Abschluss neuer Mietverträge, größere Reparaturen, Verkauf). Der Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ ist entscheidend – Maßnahmen, die dem Werterhalt oder der wirtschaftlichen Vernunft entsprechen, müssen in der Regel gemeinsam getragen oder zumindest geduldet werden. Die Weigerung kann, wie im beschriebenen Fall, zu einem Gerichtsverfahren führen, in dem die Zustimmung ersetzt wird.
✅ Checkliste: Verwaltung gemeinsamer Immobilie nach Trennung
- Eigentumsverhältnisse prüfen: Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (z.B. beide zu je ½)?
- Kommunikation suchen: Sprechen Sie mit dem Miteigentümer über notwendige Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Kündigung, Neuvermietung, Reparaturen).
- Gemeinsame Entscheidung anstreben: Versuchen Sie, sich über das Vorgehen zu einigen und dies schriftlich festzuhalten.
- Prüfen: Ordnungsgemäße Verwaltung? Ist die gewünschte Maßnahme (z.B. Kündigung) sachlich und wirtschaftlich nachvollziehbar und notwendig?
- Bei Konflikt: Rechtsrat einholen: Wenn keine Einigung möglich ist, lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 21 UF 237/24 – Beschluss vom 19.03.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.