AG Dieburg, Az.: 20 C 1274/12 (22), Urteil vom 06.02.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Gutachtervergütung zu.
Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Geschädigten bei Abschluss des Werkvertrages über die Erstattung eines Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, war für die Entscheidung des Gerichtes unbeachtlich.
Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin mit ihrer Klage keinen Werklohnanspruch, vielmehr einen abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend macht, kam es auf die Frage einer üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht an, vielmehr hatte das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten angemessen und erforderlich nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung waren.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den von ihr vorlegten Unterlagen ihr Honorar gemäß einer VKS-Honorarumfrage 2011 im Wege einer Pauschalisierung gestaffelt nach der von ihr festgestellten Schadenshöhe ermittelt.
Das Gericht hält vorliegend im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO eine Vergütung in Höhe von 243,95 Euro (Brutto) für angemessen und erforderlich.
Dieser berechtigte Anspruch des Geschädigten, den nunmehr die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht, ist bereits durch Erfüllung seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten erfüllt, so dass keine weiteren Ansprüche der Klägerin mehr bestehen
Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hat unter Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Abtretungserklärung, die von der Klägerin vorgelegt wurde, unwirksam sei, so teilt das Gericht diese Bedenken des Beklagten nicht. Vielmehr ist die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung auch und insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung wirksam, denn die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt und beschränkt sich ausdrücklich genannt auf die Sachverständigenkosten.
Da zwischen den Parteien außer Streit steht, dass der Beklagte für die dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden in voller Höhe einstandspflichtig ist, hatte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens die Frage zu klären, ob die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Sachverständigenkosten gem. der ständigen BGH-Rechtsprechung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Hierbei stellt der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen darauf ab, dass die Wiederherstellungskosten dann erforderlich sind, wenn sie Aufwendungen darstellen, die ein wirtschaftlich denkender und verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Insoweit ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen, es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGHZ 163, 362ff. m. w. N.). Insoweit ist der Geschädigte entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet.
Soweit die Klägerin insoweit sich auf die VKS-Honorarumfrage 2011 bezogen hat so war diese Honorarumfrage jedoch nach Auffassung des Gerichtes von vornherein ungeeignet, um aus ihr irgendwelche Rückschlüsse über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten ziehen zu können. Dies folgt bereits daraus, dass diese Honorarumfrage nach den Angaben der Klägerin in anderen Parallelverfahren auf einer Befragung von ca. 125 Sachverständigen beruht, bereits aufgrund dieser geringen Zahl der teilnehmenden Sachverständigen kommt hier nach Auffassung des Gerichtes von daher keinerlei Aussagewert in repräsentativer Hinsicht zu.
Jedoch ist in der BGH-Rechtsprechung anerkannt, dass eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Sachverständigenhonorars zulässig ist (vgl. BGH, AZ: X ZR 80/05, X ZR 122/05 sowie VI ZR 67/06). Gemäß der zuletzt genannten BGH-Entscheidung ist es dem erkennenden Gericht insbesondere nicht verwehrt, die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten im Wege einer Schätzung vorzunehmen.
Diese hatte sich jedoch nach den bereits anfänglich genannten Kriterien darauf zu beschränken, ob hier im vorliegenden Fall eine angemessene Sachverständigenvergütung begehrt wird. Dies kann für das berechnete Grundhonorar iHv 205 € (Netto) bejaht werden.
Dieses Grundhonorar bewegt sich bei dem durch das Gutachten festgestellten Schadensbetrag im Bereich von 30 % bis 33 % der Schadenshöhe.
Dieser Wert lässt seitens des Gerichtes keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit entstehen, denn der Sachverständige wird sowohl im Interesse des Geschädigten, als auch des Schädigers tätig, denn seine Schadensermittlung und seine Schadensberechnung ermöglichen erst einen Schadensausgleich. Von daher kommt der Tätigkeit des Sachverständigen regelmäßig ein hoher wirtschaftlicher Wert zu, so dass der soeben genannten Prozentsatz orientiert an der Schadenshöhe im Wege der hier zulässigen und von der Klägerin ausdrücklich angewandten Pauschalisierung ein noch angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiedergibt. Dabei war nicht von vornherein schematisch ausschließlich auf die Schadenshöhe abzustellen vielmehr zu berücksichtigen, dass sowohl Vertragszweck als auch Interessenlage der unfallbeteiligten Parteien einen hohen Wert beinhalten sowohl in ideeller als auch in wirtschaftlicher Hinsicht und diese Interessenlage auch Einfluss auf die Frage der Angemessenheit hatte.
Von daher bestehen keine Bedenken des Gerichtes gegen das berechnete Grundhonorar i. H. v. 205,– € netto oder 243,95 € brutto.
Entgegen der Auffassung der Klägerin können jedoch weitere Nebenkosten nicht verlangt werden, da sie sich vor dem Hintergrund der Pauschalisierung des Grundhonorares nicht mehr als angemessen und erforderlich darstellen.
Dies deshalb, da in der Sache selbst insoweit ein Wechsel in den Abrechnungsmodalitäten seitens der Klägerin vorliegt, nämlich ein Wechsel von der Pauschalisierung für das Grundhonorar in eine konkrete Abrechnung für die sog. Nebenkosten. Die Frage nach der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Nebenkosten kann nach Auffassung des Gerichtes nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist insoweit ein Rückblick und eine Einbeziehung der Berechnung des Grundhonorares erforderlich. Das Grundhonorar wurde von der Klägerin, wie bereits dargelegt wurde, in Form einer zulässigen Pauschalisierung nach der Schadenshöhe festgelegt. Diese Pauschalisierung führt dazu, dass der Sachverständige vom Nachweis des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und seiner tatsächlichen Sachverständigentätigkeit befreit ist, was für ihn sowohl in betriebswirtschaftlicher und auch im Hinblick auf seinen Verwaltungsaufwand mehr als vorteilhaft ist. Dies führt jedoch dazu, dass auch die Nebenkosten nunmehr nicht in völliger Abweichung von der Pauschalisierung des Grundhonorares und in der Form eines Wechsels der Abrechnungsgrundlage konkret als angemessen und erforderlich angesehen werden können. Denn gerade bei der Pauschalisierung des Grundhonorares ist davon auszugehen, dass der Sachverständige diese Pauschalisierung gerade unter Berücksichtigung des Schadensumfanges, Schwierigkeiten der Begutachtung und Zeitaufwand vorgenommen hat und auch durchaus Kriterien der Verhältnismäßigkeit in diese Pauschalisierung eingeflossen sind. Denn nur dann gibt eine Pauschalisierung aus der Sicht des Sachverständigen überhaupt einen Sinn. Wenn jedoch alle diese Kriterien in der Pauschalisierung schon enthalten sind, dann können Nebenkosten nicht weiter als angemessen und erforderlich angesehen werden. Besonders deutlich wird das bei der Rechnung der Klägerin dadurch, dass er als Nebenkosten u. a. eine Pauschale für EDV Kosten begehrt. Denn gerade die Benutzung einer EDV- Datenbank ist der Kernbereich der gutachterlichen Tätigkeit, die damit begriffsnotwendigerweise gerade und auch im vollen Umfang von der Pauschalisierung mit umfasst wird. Im Übrigen erschließt sich auch aus dem Verhältnis zwischen dem Grundhonorar i. H. v. 205,– € netto und den berechneten Nebenkosten i. H. v. 122,60 € netto, dass diese nicht mehr als angemessen und erforderlich bei der von der Klägerin gewählten Pauschalisierung angesehen werden können.
Aus all diesen Erwägungen folgt, dass eine berechtigte Forderung der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten i. H. des Grundhonorares von 205,– € zzgl. 19 % Umsatzsteuer mithin insgesamt i. H. v. 243,95 € besteht und diese Forderung durch Erfüllung der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. der Zahlung von 292,– € erloschen ist.
Von daher ist der Beklagte nicht in Verzug geraten, so dass weder Ansprüche der Klägerin auf Mahnkosten, noch auf Kosten einer Halteranfrage, noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehen.
Weiterhin besteht auch kein Feststellungsinteresse auf Feststellung einer Verzinsung der Gerichtskosten. Abgesehen davon, dass ein Feststellungsinteresse schon deswegen nicht besteht, da eine Verzinsung der Gerichtskosten ab Einzahlung vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde scheitert ein Feststellungsinteresse der Klägerin weiterhin daran, dass ihr keinerlei Erstattungsansprüche auf die Gerichtskosten aufgrund der Abweisung ihrer Klage zustehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.