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Ebay-Verkauf gescheitert – Schadensersatzanspruch aufgrund Nachverkaufs unter Marktwert

eBay-Verkauf eines Rolls Royce: Rechtliche Auseinandersetzung

Ein gescheiterter eBay-Verkauf eines Rolls Royce Silver Shadow Serie 1 hat zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt, bei denen es um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs geht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 130 C 60/17  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Ebay-Verkauf gescheitert: Ein Kaufvertrag über einen Rolls Royce Silver Shadow Serie 1 wurde auf eBay abgeschlossen, aber der Käufer behauptete, er habe nicht auf „Kaufen“ geklickt.
  • Streitwert: Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €, da er das Fahrzeug später für einen niedrigeren Preis verkaufen musste.
  • Kaufvertrag: Trotz der Behauptung des Beklagten, er habe den Kauf nicht bestätigt, wurde festgestellt, dass ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen war.
  • Fehlfunktion des Handys: Der Beklagte behauptete, eine Handy-Fehlfunktion habe den Kauf ausgelöst, was jedoch vom Gericht nicht akzeptiert wurde.
  • Verkauf des Fahrzeugs: Nachdem der Beklagte den Kauf abgelehnt hatte, verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 17.500,00 €, obwohl er es ursprünglich für 19.999,00 € angeboten hatte.
  • Marktwert: Der Kläger argumentierte, dass das Fahrzeug im April 2016 einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € hatte.
  • Gerichtsentscheidung: Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war und der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat.
  • Schlussfolgerung: Das Urteil betont die rechtlichen Verpflichtungen bei Online-Transaktionen und die Notwendigkeit für Käufer und Verkäufer, sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst zu sein.

Der Vorfall: Missverständnis oder Technischer Fehler?

ebay Verkauf Auto
(Symbolfoto: chrisdorney /Shutterstock.com)

Der Kläger bot das besagte Fahrzeug auf der Internetplattform eBay für 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Der Beklagte schien das Angebot angenommen zu haben, behauptete jedoch kurz darauf, dass er nicht auf „Kaufen“ gedrückt habe. Dies führte zu einem Schriftwechsel zwischen den beiden Parteien, wobei der Kläger den Beklagten mehrfach aufforderte, das Fahrzeug zu bezahlen und abzuholen. Nachdem der Beklagte dies ablehnte, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verkaufte das Fahrzeug später für 17.500,00 €.

Kern des Problems: Gilt der Online-Kaufvertrag?

Im Kern geht es um die Frage, ob ein rechtskräftiger Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien zustande gekommen ist und ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat, da er das Fahrzeug unter dem ursprünglich vereinbarten Preis verkaufen musste.

Rechtliche Herausforderungen: Interpretation des Kaufvertrags

Das rechtliche Problem liegt in der Interpretation des Kaufvertrags und der Frage, ob der Beklagte durch eine mögliche Fehlfunktion seines Handys oder durch eigenes Verschulden das Angebot angenommen hat. Die Herausforderung besteht darin, die Glaubwürdigkeit der Aussagen beider Parteien zu bewerten und zu entscheiden, wer im Recht ist.

Gerichtsentscheidung: Wer hat Recht?

Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war. Der Kläger hat demnach Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 € vom Beklagten.

Begründung des Gerichts: Warum diese Entscheidung?

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte das Angebot des Klägers angenommen hat und dass die Behauptung einer Handy-Fehlfunktion nicht ausreichend begründet wurde. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf zu einem angemessenen Preis angeboten hat und keinen höheren Preis erzielen konnte.

Auswirkungen des Urteils: Rechtliche Verpflichtungen bei Online-Transaktionen

Das Urteil betont die rechtlichen Verpflichtungen, die mit Online-Transaktionen einhergehen, und die Notwendigkeit für Käufer und Verkäufer, sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst zu sein. Es zeigt auch, dass technische Fehler oder Missverständnisse nicht immer als Entschuldigung für die Nichterfüllung von Verträgen gelten.

Fazit: Rechte und Pflichten in der digitalen Welt

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Klarheit und Verantwortung bei Online-Transaktionen. Es betont auch die Notwendigkeit für Käufer, sich ihrer Handlungen und der daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen bewusst zu sein. Es ist ein Beispiel dafür, wie moderne Technologie und traditionelles Recht interagieren und wie wichtig es ist, sich seiner Rechte und Pflichten in der digitalen Welt bewusst zu sein.

➨ Gescheiterter Ebay-Verkauf: Was nun?

Ein gescheiterter Verkauf auf Plattformen wie Ebay kann zu rechtlichen Unklarheiten und Streitigkeiten führen. Ob es um nicht erfüllte Kaufverträge, Schadensersatzansprüche oder andere rechtliche Herausforderungen geht – Sie sind nicht allein. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation. Bei Bedarf begleiten wir Sie auch durch den gesamten Beratungsprozess. Warten Sie nicht, bis sich die Situation verschärft. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von Experten beraten. Wir sind für Sie da.

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Schadensersatzanspruch nach gescheiterten eBay Verkauf – kurz erklärt


Ein eBay-Verkäufer, der eine Auktion vorzeitig beendet, kann unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall entschieden, dass ein Verkäufer, der seine Auktion vorzeitig beendete, dem Höchstbietenden Schadensersatz in Höhe von 8.500 EUR zahlen musste. Grund hierfür ist, dass bei einem erfolgreichen Gebot auf eBay ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt. Wenn ein Verkäufer diesen Vertrag ohne triftigen Grund bricht, kann er schadensersatzpflichtig werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechte und Pflichten von privaten Verkäufern auf eBay festgelegt sind und diese bei einem Verkaufsabbruch berücksichtigt werden sollten.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  1. Schuldrecht (Allgemeiner Teil): Es geht um die Entstehung eines Kaufvertrages und die daraus resultierenden Pflichten. In diesem Fall wurde ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug auf der Plattform Ebay geschlossen. Der Beklagte hat jedoch behauptet, dass er den Kauf nicht beabsichtigt habe. Es werden Regelungen wie die Anfechtung (§ 105 Abs. 2 BGB) und Schadensersatzpflichten (§ 122 Abs. 2 BGB) in Betracht gezogen.
  2. Zivilprozessrecht: Es werden verschiedene gerichtliche Zuständigkeiten und Verfahrensschritte thematisiert. Hierzu gehören unter anderem die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (§ 29 ZPO) und die Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 ZPO). Es wird auch auf den Vollstreckungsbescheid und den Einspruch dagegen eingegangen.
  3. Sachenrecht: Es geht um den Kauf eines Fahrzeugs und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Der Kläger hatnach dem gescheiterten Verkauf Ansprüche geltend gemacht, da er das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis verkauft hat als ursprünglich vereinbart. Hierbei werden Regelungen wie die Schadensminderungspflicht und der Marktwert des Fahrzeugs berücksichtigt.


Das vorliegende Urteil

AG Aschaffenburg – Az.: 130 C 60/17 – Endurteil vom 17.04.2019

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 19.07.2016, Az. 16-7497050-0-7, wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.499,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs.

Der Kläger bot Anfang April 2016 auf der Internetplattform Ebay einen „Rolls Royce Silver Shadow Serie 1“ (Artikelnummer 13…44) zum Preis von 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Im Angebot war zum Stichpunkt „Versand“ vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort „RheinMain Deutschland“ abzuholen sei, während zur Zahlung vermerkt war, dass die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung bestünde. Am 10.04.2016 um 12:11 Uhr kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es hier zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. 11 Minuten später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht auf kaufen gedrückt habe. Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug rund vier Wochen später zu einem Preis von 17.500,00 €, nachdem er es bei Ebay Kleinanzeigen, mobile.de und AutoScout zum Preis von 19.999,00 € inseriert hatte.

Der Kläger behauptet, bei Einstellung des Fahrzeugs im April 2016 habe das Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € gehabt. Das Fahrzeug sei durch das Scheitern des Verkaufs über Ebay „verbrannt“ gewesen, so dass der Marktwert von 19.999,00 € beim Verkauf einen Monat später nicht mehr zu erzielen gewesen sei. Der Kläger habe das Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 bis zum Verkauf im Jahr 2016 nur wenig genutzt. Im Zeitraum zwischen dem Sofortkauf und der Weiterveräußerung habe er lediglich rund 2 km zurückgelegt.

Der Kläger meint, das Amtsgericht Aschaffenburg sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Am 19.07.2016 erging durch das Amtsgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 16-7497050-0-7 ein Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der Hauptforderung von 334,75 € zuzüglich Verzugszinsen seit Zustellung des Mahnbescheids am 28.06.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten, der am 23.07.2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.6.2016 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, eine Fehlfunktion an seinem Handy habe den Sofortkauf ausgelöst. Die Sperrfunktion habe nicht funktioniert, obwohl der Beklagte die entsprechende Taste gedrückt habe. Der Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 überhaupt noch 17.500,00 € wert war.

Der Beklagte meint, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg unzulässig. Es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Jedenfalls habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat das Oberlandesgericht Bamberg das Amtsgericht Aschaffenburg – ZwSt. Alzenau gemäß § 36 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie durch die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.04.2018 (Bl. 182 ff d.A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2019 (Bl. 259 ff d.A.) Bezug genommen und verwiesen. Hinsichtlich weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Vorbringen in der öffentlichen Sitzung vom 16.08.2017 (Protokoll Bl. 150 ff d.A.) Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Insbesondere ist das Amtsgericht Aschaffenburg, ZwSt. Alzenau gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig (vgl. hierzu Beschluss des OLG Bamberg vom 30.06.2017 – 8 SA 17/17, BeckRS 2017, 118278 = Bl. 98 ff d.A.). Im Rahmen des § 29 ZPO kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts auf die jeweils streitige Verpflichtung an. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund Parteivereinbarung. Bei gegenseitigen Verträgen ist für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung der Erfüllungsort gesondert zu bestimmen (BGH NJW-RR 2013, 309). Vorliegend handelt es sich bei der verletzten Primärpflicht um die Pflicht zur Kaufpreiszahlung, so dass sich der Gerichtsstand nach dem Ort dieser Vertragspflicht richtet. Kaufpreisschulden sind, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich nicht anderes aus den Umständen ergibt, gemäß §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 29 ZPO, Rn. 25). Nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers war die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung am Ort der Abholung zu erfüllen, mithin in Omersbach. Das Amtsgericht Aschaffenburg, ZwSt. Alzenau ist hierfür örtlich zuständig.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €.

1. Zwischen den Parteien kam zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Insbesondere kann der Beklagte sich nicht auf eine Fehlfunktion seines Handys berufen.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB vorliegen nicht in Betracht, da weder für eine direkte noch für eine entsprechende Anwendung die Voraussetzungen vorlagen.

b) Der Beklagte hat ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, so dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das Angebot abgeben wollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Nach dem Empfängerhorizont hat aber der Beklagte ein Angebot über einen Sofortkauf angenommen (LG Kiel, Beschluss vom 11.02.2004 – 1 S 153/03, BeckRS 2007, 01398; so im Ergebnis auch Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 BGB, Rn. 4).

c) Der Beklagte beruft sich darauf, den Vertrag jedenfalls wirksam angefochten zu haben. Der Beklagte ist dabei für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Der Beklagte beruft sich hier auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Die Klagepartei hat substantiiert dazu vorgetragen, dass jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung des Kaufs erforderlich ist, auch wenn der Nutzer bei Ebay bereits eingeloggt ist und den Artikel bereits aufgerufen hat. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Der Beklagte hat jedoch nicht dazu vorgetragen, wie es dazu gekommen sein soll, dass das – unterstellt – nicht gesperrte Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigt.

d) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn man von einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags ausgeht, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte hätte dann gemäß § 122 Abs. 2 BGB dem Kläger das negative Interesse, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse zu erstatten.

2. Der Kläger forderte den Beklagten unstreitig mehrfach zur Abholung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte hat dies abgelehnt. Der Kläger durfte gemäß §§ 433, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Der ersatzpflichtige Schaden des Klägers beläuft sich auf 2.499,00 €.

a) Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der Kläger unstreitig lediglich 17.500,00 € erlöst anstelle der im Kaufvertrag mit dem Beklagten vereinbarten 19.999,00 €, so dass ein Verlust in Höhe von 2.499,00 € eingetreten ist. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzurechnen. Die Beweislast für das Mitverschulden bzw. einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger (Looschelders in: BeckOGK, Stand: 01.03.2019, § 254 BGB, Rn. 336). Soweit die maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Geschädigten liegen, hat dieser im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BeckOGK, a.a.O.).

b) Der Vorwurf, das Fahrzeug nicht möglichst schnell zu einem möglichst guten Preis verkauft zu haben, kann dem Kläger nicht gemacht werden. Zwar hat der Kläger den Nachweis, dass das Fahrzeug nach dem ersten Einstellen bei ebay „verbrannt“ gewesen sei, nicht führen können, da dies nach nachvollziehbarer und schlüssiger Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof einer sachverständigen Feststellung nicht zugänglich ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat dieser jedoch das Fahrzeug nach dem hier streitgegenständlichen Verkauf bei ebay Kleinanzeigen, bei mobile.de und bei Auto-Scout zum Preis von 19.999,00 € inseriert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht um ein gängiges Fahrzeug handelt, sondern ein solches, welches nur einen begrenzten Käuferkreis ansprechen dürfte. Dass ein anderer Käufer vorhanden und bereit gewesen wäre, einen Preis von 19.999,00 € für das Fahrzeug zu zahlen, ist nicht dargetan. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für das Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf eine Garage anmieten musste, was mit weiterem Zeitablauf zu weiteren Kosten geführt hätte.

b) Auch ist am Fahrzeug kein vom Kläger zu vertretender Wertverlust eingetreten, der gegen den Mindererlös aufzurechnen wäre. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser mit dem Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 dieses nur wenig genutzt und sodann zwischen dem Verkauf am 10.04.2016 und dem Weiterverkauf am 16.05.2016 lediglich rund 2 km bis zu einer angemieteten Garage zurückgelegt. Das Gericht hat zum Marktwert des Fahrzeugs im Jahr 2016 ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Marktwert von mindestens 19.999,00 € auf Grundlage der vorhandenen Anknüpfungstatsachen bestätigt werden könne. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht in Augenschein nehmen konnte und daher seine Ausführungen ausschließlich nach Aktenlage getätigt hat. Sofern zwischenzeitlich Verschlechterungen am Fahrzeug, beispielsweise durch Unfall, eingetreten sind, ergebe sich ggf. eine andere Beurteilung. Diese Ausführungen hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zur Erläuterung des Gutachtens vom 13.03.2019 bestätigt. Ausdrücklich hat der Sachverständige dabei auch darauf hingewiesen, dass der konkrete Marktwert nicht zu bestimmen gewesen sei; aufgrund der Fragestellung im Beweisbeschluss habe er auf Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen jedoch den Mindestwert von 19.999,00 € bestätigen können. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die mündlichen Angaben des Sachverständigen haben die Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten bestätigt. Die Parteien haben zuletzt keine Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen vorgebracht. Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen keine Zweifel und schließt sich dessen Ausführungen vollumfänglich an. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 noch einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € hatte. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass zwischenzeitlich aufgrund eines Unfalls oder sonstiger Beschädigungen o.ä. lediglich noch ein niedrigerer Marktwert gegeben war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer solchen Verschlechterung tatsächlich gekommen ist, trägt er jedoch nicht vor.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsbeginn ergibt sich aus der Zustellung des Mahnbescheids.

III.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzug. Die Höhe berechnet sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Betrag von 2.499,00 €, mithin 261,30 €, zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, zuzüglich der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 53,45 €, mithin insgesamt 334,75 €. Die Klägervertreterin hat zum Nachweis der erfolgten Rechnungsstellung und Zahlung durch den Kläger die Rechnung vom 02.12.2016 sowie eine Quittung über die Zahlung des Rechnungsbetrages vorgelegt (Bl. 156 d.A.).

IV.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 3 ZPO.

? FAQ zum Urteil


  • Was ist der Hauptgegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien? Die Parteien diskutieren Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem gescheiterten Fahrzeugverkauf auf Ebay.
  • Was geschah nach der Annahme des Angebots durch den Beklagten auf Ebay? Kurz nachdem der Beklagte das Angebot angenommen hatte, informierte er den Kläger, dass er den Kauf nicht beabsichtigt hatte. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers weigerte sich der Beklagte, das Fahrzeug zu bezahlen und abzuholen.
  • Wie hat der Kläger nach dem gescheiterten Verkauf auf Ebay reagiert? Der Kläger erklärte nach der Ablehnung des Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verkaufte das Fahrzeug später für 17.500,00 €, obwohl er es zuvor für 19.999,00 € auf verschiedenen Plattformen angeboten hatte.
  • Welchen Schadensersatzanspruch stellt der Kläger gegen den Beklagten? Der Kläger fordert einen Schadensersatz von 2.499,00 €, da er das Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf auf Ebay zu einem niedrigeren Preis verkauft hat.
  • Welche Argumente bringt der Beklagte vor, um den Kauf auf Ebay zu bestreiten? Der Beklagte gibt an, dass eine Fehlfunktion seines Handys den Sofortkauf ausgelöst habe und argumentiert, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 möglicherweise weniger wert war als vom Kläger angegeben.

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