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Dieselskandal – Kaufvertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung

LG Koblenz, Az: 15 O 205/16, Urteil vom 30.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.939,00 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3, 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … .

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Dieselskandal – Kaufvertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung
Symbolfoto: : RomanRa/Bigstock

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Audi Q3 in Anspruch.

Die Kläger erwarben am 29. November 2013 bei der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 43.100,00 €. Auf die „verbindliche Bestellung“ vom 29. November 2013 wird Bezug genommen (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 21. Juni 2016).

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde in der Folge an die Kläger übergeben. Der Kaufpreis wurde teilweise über ein Darlehen der … Bank GmbH finanziert und an die Beklagte gezahlt. Im Rahmen dieses Darlehensvertrages hat die Klägerin das Fahrzeug an die … Bank GmbH sicherungsübereignet.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0 -Liter-Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, welcher von dem sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffen ist. Die im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 verwendete Software optimiert den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und schaltet in diesem Fall in den stickoxid-optimierten Modus 1. In diesem Modus findet eine relativ hohe Abgasrückführung statt mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fährbetrieb schaltet der Motor in den Modus 0 um, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist.

Im September 2015 räumte der Hersteller öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Das Kraftfahrtbundesamt gab in einer Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 bekannt, dass es die Auffassung vertrete, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Hersteller aufgefordert werde die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. Der Hersteller gab seinerseits mit Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 bekannt, entsprechende Software-Updates durchzuführen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 2016 wurde die Durchführung der Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. November 2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 24. Dezember 2015 auf.

Der Kläger fuhr seit Übergabe insgesamt 64.739 Kilometer mit dem Fahrzeug.

Die Kläger tragen vor:

Die Kläger seien bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht worden. Sie seien durch falsche Angaben des Herstellers, welche sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, zum Kauf veranlasst worden.

Das Fahrzeug sei auch mangelhaft. Die Euro 5 – Norm werde entgegen den Angaben des Herstellers nicht eingehalten. Darüber hinaus sei infolge des erforderlichen Softwareupdates mit erheblichen Nachteilen zu rechnen. Dies betreffe insbesondere den Kraftstoffverbrauch, die Leistung, den Partikelausstoß, die Lebenszeit des Partikelfilters, die Lebenszeit des Motors und weiterer Teile sowie die Geräuschentwicklung. Zudem verbleibe insoweit ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs.

Hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsersatzes sei von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 bis 600.000 Kilometer auszugehen.

Die Kläger haben zunächst beantragt, festzustellen, dass sich der Kaufvertrag durch den Rücktritt der Kläger in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat sowie festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen PKW in Annahmeverzug befindet. Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2016 haben die Kläger letzteren Antrag umgestellt und nunmehr beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,20 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 haben die Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 geändert. Sie beantragen nunmehr:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 43.100 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Audi Q3, 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … gegenüber der … Bank Zweigniederlassung der … Bank GmbH, …, … Braunschweig aus dem Darlehensvertrag Nr. …, welchen der Kläger mit der … Bank am 9. Januar 2014 über das Fahrzeug Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … geschlossen hat und um Zug-um-Zug gegen einer Zahlung von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,20 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Ein Rücktritt scheitere bereits daran, dass die Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätten. Der vermeintliche Mangel sei zudem unerheblich. Die Kosten für das Softwareupdate beliefen sich lediglich auf weniger als 100,00 €. Nachteilige Folgen würden mit dem Softwareupdate nicht einhergehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 31.939,00 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1 iV.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel behaftet. Das Fahrzeug wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Unstreitig war das Fahrzeug der Klägerin mit einer Software ausgestattet, welche in der Lage ist zwischen normalem Straßenbetrieb und Testbetrieb zu unterscheiden und in letzterem Fall in einen Modus wechselt, der zu einem geringeren Ausstoß an Schadstoffen führt. Die Installation einer solchen Manipulationssoftware stellt nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vgl. etwa: LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 – 2 O 83/16 -, juris; LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, 011 O 341/15 -, juris; LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016 – I-2 O 425/15, 2 O 425/15 -, Rn. 17, juris; LG Oldenburg, Urteil vom 01. September 2016 – 16 O 790/16 -, Rn. 26, juris). Hierzu führt das Landgericht Bochum zutreffend aus: „Selbstverständlich unterscheiden sich die Emissionswerte im Alltagsbetrieb eines Fahrzeugs von denen in einem synthetischen Prüfzyklus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie von einer Vielzahl von Faktoren wie Fahrverhalten, Verkehrsfluss usw. abhängig sind, die im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Dennoch besteht bei einem die Prüfstandswerte nicht manipulierenden Fahrzeug die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt. Dies ist bei dem klägerischen Pkw jedoch nicht der Fall. Hier sorgt eine technische Vorrichtung dafür, dass im Prüfstandsbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfindet. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob dies durch Manipulationen der Abgasrückführung oder Abschaltung des Emissionskontrollsystems erfolgt. Welche technischen Maßnahmen der Fahrzeughersteller gewählt hat, um in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte vorzutäuschen, ist ohne Belang. Ebenso ist unerheblich, ob man diese Software als „Schummelsoftware“ bezeichnet oder nicht“ (LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016 – I-2 O 425/15, 2 O 425/15 -, Rn. 17, juris).

Ein Mangel folgt im Übrigen auch bereits daraus, dass die Durchführung eines Softwareupdates zur Beseitigung der Umschaltlogik aufgrund einer Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes zwingend notwendig ist, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren (LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016 – 8 O 208/15 -, Rn. 21, juris).

b) Der vorliegende Mangel erweist sich auch nicht als unerheblich. Aus Käufersicht musste jedenfalls zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Rücktritts am 10. November 2015 befürchtet werden, dass das Softwareupdate nachhaltig negativ auf Verbrauch, Leistung, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Diese Befürchtung musste sich den Klägern geradezu aufdrängen, da andernfalls schlicht unverständlich gewesen wäre, weshalb man seitens des Herstellers überhaupt eine entsprechende Manipulationssoftware eingebaut haben sollte. Schon aus dem „mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Strafzahlungen, Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab“ (LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 18. Oktober 2016 – 3 O 66/16 -, Rn. 65, juris). Ob mittlerweile eine technische Lösung gefunden worden ist, die jegliche negative Auswirkungen vermeidet, kann dahin stehen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Rücktritts war das Vorhandensein einer solchen Lösung für den Kläger nicht nur nicht ersichtlich, sondern musste im Gegenteil äußerst fraglich erscheinen.

Gleiches gilt auch für einen möglicherweise verbleibenden merkantilen Minderwert: „Hinzukommt, dass derzeit noch nicht abzusehen ist, ob sich allein durch die Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs vom Abgasskandal ein merkantiler Minderwert für den streitgegenständlichen Tiguan realisieren wird. Im Hinblick auf die umfassende Berichterstattung zum sog. Abgasskandal und die sich daraus in der Öffentlichkeit ergebenen kontroversen Diskussionen, auch über einen etwaigen Mehrverbrauch nach durchgeführter Nachbesserung, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich dies auf den im Falle eines Verkaufs zu erzielenden Wiederverkaufspreis negativ auswirkt. Dieser Bewertung stünde auch nicht entgegen, wenn die gegenteilige Behauptung der Beklagten, die Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenmarkt vehement verneint, derzeit zuträfe. Insoweit ist allgemein bekannt, dass sich wertnachteilige Umstände auch erst mit zeitlicher Verzögerung auswirken können, zumal vorliegend die Rückrufaktion erst Mitte 2016 angelaufen ist.“ (LG Aachen, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 10 O 146/16 -, Rn. 31 juris).

Schließlich weist das Landgericht Aachen auch zutreffend darauf hin, dass bereits aufgrund des Umstandes, dass die vom Hersteller entwickelte Mängelbeseitigungsmaßnahme der umfassenden vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedurfte, die Pflichtverletzung nicht mehr als unerheblich anzusehen ist (LG Aachen, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 10 O 146/16 -, Rn. 31 juris).

c) Aus diesen Gründen erweist sich auch das fehlende Nacherfüllungsverlangen als unbeachtlich, da eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 440 S. 1 BGB wegen Unzumutbarkeit entbehrlich war. Die Nachbesserung war dem Kläger schon deshalb unzumutbar, „weil er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es war vorliegend zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den allein abzustellen ist (BGH, Urteil v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09), nicht auszuschließen, dass die Beseitigung der Manipulations-Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Im Gegenteil, derartige Befürchtungen wurden gerichtsbekannt auch von Fachleuten mehrfach öffentlich geäußert und beruhten auf der naheliegenden Überlegung, warum der Hersteller Audi nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum Audi nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der jetzt in Aussicht gestellten Software unternommen habe“ (LG Krefeld,. Urteil vom 14. September 2016 – 2 O 72/16 Rn. 29, juris; ebenso LG Bückeburg, Urteil vom 11. Januar 2017 – 2 O 39/16 -, Rn. 32, 35 juris).

Hinzu kommt, dass das Vertrauensverhältnis zum Hersteller durch den Einsatz der Manipulationssoftware nachhaltig erschüttert worden ist. Der Hersteller war zwar nicht der Vertragspartner der Kläger, der Hersteller war aber allein in der Lage, das zwingend erforderliche Softwareupdate zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte selbst hätte wegen des dadurch hervorgerufenen Verlusts der Betriebserlaubnis gar nicht eigenständig nachbessern dürfen. Auch dies begründet im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit eines Nacherfüllungsverlangens (LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 -2 O 72/16 -, Rn. 40, juris). Soweit die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass der Verkäufer sich ein Verschulden des Herstellers grundsätzlich nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist dies für die Frage der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung unerheblich. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Verkäufer ein Verschulden zugerechnet werden kann, sondern lediglich, ob aus der Perspektive des Käufers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Nacherfüllung unzumutbar ist. Dies ist vorliegend aufgrund der genannten Umstände der Fall.

d) Gemäß § 346 BGB waren aufgrund des erklärten Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dabei sind die Kläger nicht darauf beschränkt nur jenen Teil des Kaufpreises zurückzuverlangen, der den von ihnen bereits an die finanzierende Bank gezahlten Raten entspricht, sondern können den gesamten Kaufpreis zurückverlangen (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 6 U 564/08 -, Rn. 42, juris; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 26. August 2015 – 2 O 149/14 -, Rn. 26, juris).

Dem stehen Nutzungsersatzersatzansprüche der Beklagten nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB gegenüber, mit denen die Beklagte konkludent mit Schriftsätzen vom 30. September 2016 und vom 19. Dezember 2016 hilfsweise aufgerechnet hat. Der Nutzungsersatzanspruch der Beklagten beläuft sich – ausgehend von einer nach § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km (vgl. KG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 – 8 U 58/12, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2008 – I-1 U 152/07 -, Rn. 42, juris) auf 11.161,00 € (43.100,00 EUR Bruttokaufpreis x 64.739 km Fahrtstrecke / 250.000 km geschätzte Laufzeit).

Den Differenzbetrag in Höhe von 31.939,00 € hat die Beklagte an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW zu zahlen. Unerheblich ist insoweit, dass das Fahrzeug der finanzierenden Bank zur Sicherheit übereignet worden ist. Insoweit obliegt es der Klägerin die Eigentumsverschaffung zu ermöglichen (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 6 U 564/08 -, Rn. 69, juris).

2. Ein weitergehender Anspruch der Kläger gegen die Beklagte besteht nicht. Ein solcher folgt weder aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB noch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte hat die Kläger nicht arglistig getäuscht und muss sich eine vermeintliche Täuschung des Herstellers auch nicht zurechnen lassen. Der Hersteller war in keiner Weise am Zustandekommen des streitgegenständlichen Kaufvertrages beteiligt und konnte darauf keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte handelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Hersteller und die Beklagte sind rechtlich unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten als Verkäufer. Hersteller und Händler verfolgen auch nicht per se gleichlaufende Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Die Beklagte ist der Wirtschaftsstufe des Herstellers nicht wie ein Handelsvertreter funktional zugeordnet, sondern „steht als selbstständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe“ (LG Bamberg, Urteil vom 22. Juli 2016 – 11 O 62/16 -, Rn. 19, juris, ebenso OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 -, Rn. 8, juris).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB fehlt es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Auch insoweit kommt eine Zurechnung eines Verschuldens des Herstellers nicht in Betracht.

3. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug. Die Kläger haben der Beklagten die ihr obliegende Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Ein solches konkretes Angebot lässt sich dem Schreiben der Bevollmächtigten vom 10. November 2015 nicht entnehmen. Die Kammer vermag ein solches auch nicht konkludent in der Klageschrift oder im Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 begehrten die Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen „Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs“ bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Geschuldet war indes die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

4. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Bevollmächtigten der Kläger haben erstmals mit Schreiben vom 10. November 2015 die Anfechtung bzw. den Rücktritt gegenüber der Beklagten erklärt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte indes nicht in Verzug. Soweit die Bevollmächtigten in der Folge gegenüber der Beklagten erneut außergerichtlich tätig geworden sind, ist dies ohne Bedeutung, da es insoweit an der erforderlichen Kausalität fehlt. Die Kosten waren bereits mit Erstellung des Schreiben vom 10. November 2015 angefallen (vgl. hierzu LG Aachen, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 10 O 146/16 -, Rn. 41, juris; LG Köln, Urteil vom 02. März 2017 – 2 O 317/16 -, Rn. 36, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2013 – I-22 U 67/13 -, Rn. 89, juris). Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Auch eine Verzinsung des zu zahlenden Betrags kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nicht verlangen, da die Forderung einredebehaftet und die Einrede noch nicht weggefallen ist. Der Beklagten steht die Einrede gemäß §§ 348, 320, 322 BGB zu (LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 26. August 2015 – 2 O 149/14 -, Rn. 29, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges im Rahmen der Quotenbildung nicht zu berücksichtigen, da diesem kein eigener, wirtschaftlicher Wert zukommt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.07.2008, I-24 W 46/08).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 43.100,00 € festgesetzt.

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