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Beschädigung eines Koffers und Teilverlust des Inhalts bei Flug

Am Gepäckband kam die böse Überraschung: Der Urlaubskoffer beschädigt, Wertsachen verschwunden. Doch statt Entschädigung blitzte ein Urlauber vor Gericht ab – wegen einer entscheidenden Kleinigkeit: der Zeit. Denn bei Fluggepäck-Ärger zählt jede Minute – wer die Meldefrist verpasst, hat Pech, urteilten die Richter in Saarbrücken.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 70/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 70/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Reisender, der mit der Beklagten von einem Flug zurückkehrte und die Beschädigung sowie den Verlust von Gegenständen in seinem Koffer geltend machte
  • Beklagte: Fluggesellschaft, die den Kläger beförderte und für die beschädigte Gepäckstücke und fehlende Gegenstände verantwortlich gemacht wurde

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde mit einem Flug am 23.08.2023 befördert. Bei der Ankunft meldete er den Verlust seines Koffers. Der Koffer wurde am 31.08.2023 an seinen Wohnsitz geliefert. Am 07.09.2023 reklamierte seine Ehefrau Schäden und fehlende Gegenstände. Der Kläger behauptete, der Koffer sei beschädigt zurückgegeben worden und dass mehrere neuwertige Gegenstände gefehlt hätten, die im Eigentum seiner Ehefrau und Tochter standen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Ersatzansprüche des Klägers wegen Schäden und Verlusten am Gepäck, insbesondere ob er zur Geltendmachung von Ansprüchen auch für die Gegenstände seiner Familie berechtigt ist, sowie die Höhe des Schadensersatzes und die Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Fluggepäck beschädigt und Inhalt fehlend: Schadensersatzklage wegen verpasster Meldefrist abgewiesen (LG Saarbrücken)

Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az.: 13 S 70/24) die Berufung eines Flugpassagiers zurückgewiesen.

Beschädigter Koffer auf Gepäckband, Passagier zeigt Schaden, Polizei im Hintergrund – Flugreise, Schadensersatz, Gepäck.
Passagier fordert Schadensersatz für beschädigten Koffer und verlorene Wertsachen – Fluggesellschaft verklagt wegen Schadensmeldung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser hatte von einer Fluggesellschaft Schadensersatz für einen beschädigten Koffer und fehlende Gegenstände gefordert. Die Klage scheiterte letztlich daran, dass der Schaden nach Ansicht des Gerichts nicht rechtzeitig gemeldet wurde, wie es das Montrealer Übereinkommen (MÜ) vorschreibt.

Ausgangslage: Verspätete Gepäcklieferung nach Flugreise von — nach —

Ein Passagier flog am 23. August 2023 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter mit einer namentlich nicht genannten Fluggesellschaft von einem nicht näher bezeichneten Ort nach Saarbrücken. Bei der Ankunft am Zielflughafen musste der Passagier feststellen, dass sein Koffer nicht angekommen war. Er meldete das Fehlen des Gepäckstücks umgehend am Schalter der Fluggesellschaft.

Erst acht Tage später, am 31. August 2023, wurde der vermisste Koffer an der Wohnadresse des Passagiers zugestellt. Damit endete zwar die Gepäckverspätung, doch es tauchte ein neues Problem auf.

Der Streitfall: Forderung nach Schadensersatz für beschädigten Koffer und fehlende Wertsachen

Am 7. September 2023, also weitere sieben Tage nach Erhalt des Koffers, reklamierte die Ehefrau des Passagiers über die Internetseite der Fluggesellschaft Schäden am Koffer selbst sowie den Verlust von mehreren Gegenständen aus dessen Inhalt.

Behaupteter Schaden: Defekter Koffer und Verlust von persönlichen Gegenständen

Der Passagier trug vor Gericht vor, dass der Koffer, der vor dem Flug unbeschädigt gewesen sei, bei der Zustellung am 31. August 2023 beschädigt war. Konkret sei der Teil des Reißverschluss-Zippers, der in das Kofferschloss eingeklinkt wird, abgeknickt oder abgebrochen gewesen.

Zudem behauptete er, dass aus dem Koffer folgende Gegenstände fehlten:

  • Ein Föhn im Wert von 489,00 Euro
  • Zwei Ringe im Wert von 119,00 Euro und 129,00 Euro
  • Drei Kleider im Wert von 119,90 Euro, 139,90 Euro und 209,90 Euro
  • Eine Tasche im Wert von 75,00 Euro

Der Gesamtwert der fehlenden Gegenstände belief sich laut Passagier auf 1.281,70 Euro. Zusammen mit dem nicht bezifferten Schaden am Koffer selbst machte er einen Gesamtschadensersatz von 1.391,69 Euro geltend. Er betonte, dass alle fehlenden Gegenstände neuwertig gewesen seien.

Rechtliche Argumentation: Drittschadensliquidation für Eigentum von Ehefrau und Tochter

Eine Besonderheit des Falls war, dass die fehlenden Gegenstände – unbestritten – nicht dem Passagier selbst gehörten, sondern Eigentum seiner Ehefrau und seiner Tochter waren. Der Passagier vertrat die Auffassung, er sei dennoch berechtigt, den Schaden geltend zu machen. Er berief sich hierbei auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation. Dieses Rechtsinstitut erlaubt es unter bestimmten Umständen einer Vertragspartei (hier der Passagier als Vertragspartner der Fluggesellschaft für den Gepäcktransport), den Schaden eines Dritten (hier Ehefrau und Tochter) geltend zu machen, wenn der Schaden typischerweise beim Dritten eintritt, der Anspruch aber formal dem Vertragspartner zusteht.

Verteidigung der Fluggesellschaft: Verspätete Schadensmeldung und unzulässiger Gepäckinhalt

Die beklagte Fluggesellschaft beantragte die Abweisung der Klage aus zwei wesentlichen Gründen:

  1. Versäumnis der Meldefrist: Die Fluggesellschaft argumentierte, dass der Passagier bzw. seine Ehefrau die Schäden nicht rechtzeitig gemeldet habe. Nach internationalen Regelungen gebe es hierfür kurze Fristen.
  2. Unzulässiger Gepäckinhalt: Zudem wandte die Fluggesellschaft ein, dass die als verloren gemeldeten Gegenstände (insbesondere die Wertsachen wie Schmuck und teure Elektronik wie der Föhn) nicht im aufgegebenen Gepäck, sondern nur im Handgepäck hätten transportiert werden dürfen.

Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken: Klageabweisung wegen Nichteinhaltung der Meldefrist gemäß Montrealer Übereinkommen

Das Amtsgericht Saarbrücken (Az.: 37 C 291/23) wies die Klage des Passagiers in erster Instanz vollständig ab. Die entscheidende Begründung lag in der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Meldefrist für Gepäckschäden gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ).

Das Gericht stellte fest:

  • Der Koffer wurde am 31. August 2023 an den Passagier ausgeliefert.
  • Der Passagier behauptete selbst, dass der Koffer zu diesem Zeitpunkt bereits äußerlich beschädigt war (abgebrochener/abgeknickter Reißverschluss).
  • Die Schadensmeldung erfolgte jedoch erst am 7. September 2023 durch die Ehefrau.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ muss ein Schaden an aufgegebenem Reisegepäck binnen sieben Tagen nach Empfang schriftlich beim Luftfrachtführer angezeigt werden. Das Amtsgericht interpretierte jedoch die Vorschrift in Verbindung mit dem Grundsatz, dass erkennbare Schäden „unverzüglich“ (also ohne schuldhaftes Zögern) gemeldet werden müssen. Da der Schaden am Reißverschluss laut Vortrag des Passagiers äußerlich erkennbar war, hätte der Schaden bereits bei oder unmittelbar nach der Entgegennahme des Koffers am 31. August 2023 festgestellt und gemeldet werden können und müssen.

Das Gericht sah keine Gründe, warum dem Passagier eine sofortige Prüfung des Kofferinhalts und eine Meldung spätestens am Folgetag nicht möglich gewesen sein sollte. Die Meldung erst am 7. September 2023 sei daher verspätet gewesen.

Nach Artikel 31 Absatz 4 MÜ führt die Nichteinhaltung dieser Frist zum Ausschluss von Ansprüchen, es sei denn, die Fluggesellschaft hat arglistig gehandelt (was hier nicht vorgetragen oder ersichtlich war). Die Klage wurde daher als verfristet abgewiesen.

Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken: Bestätigung der Klageabweisung

Der Passagier war mit dem Urteil des Amtsgerichts nicht einverstanden und legte Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein. Er verfolgte seine Schadensersatzansprüche in voller Höhe weiter und argumentierte, die Schadensanzeige vom 7. September 2023 sei nicht verspätet erfolgt. Er meinte, bei der Bestimmung der angemessenen Frist müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Das Landgericht Saarbrücken schloss sich jedoch der Auffassung des Amtsgerichts an und wies die Berufung zurück. Es bestätigte die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, insbesondere hinsichtlich der versäumten Meldefrist nach dem Montrealer Übereinkommen.

Zentrale Begründung: Die Bedeutung der unverzüglichen Schadensanzeige nach Art. 31 MÜ

Das Landgericht bekräftigte die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 MÜ. Die Vorschrift setzt eine strikte Frist von sieben Tagen ab Erhalt des Gepäcks für die schriftliche Anzeige von Beschädigungen. Der Zweck dieser kurzen Frist ist es, der Fluggesellschaft die Möglichkeit zu geben, den Schaden zeitnah zu untersuchen und festzustellen, ob er tatsächlich während des Transports in ihrer Obhut entstanden ist.

Entscheidend war auch für das Landgericht die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Schaden am Koffer (defekter Reißverschluss) bereits bei der Auslieferung am 31. August 2023 äußerlich erkennbar war. In solchen Fällen wird von einem Fluggast erwartet, dass er den Schaden unverzüglich nach der Entdeckung meldet. Das Zuwarten bis zum letzten Tag der Sieben-Tages-Frist (7. September 2023) wurde als nicht mehr unverzüglich im Sinne einer zeitnahen Reaktion auf einen offensichtlichen Mangel angesehen.

Da die rechtzeitige Schadensanzeige eine Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Gepäckbeschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen ist (Ausschlussfrist gemäß Art. 31 Abs. 4 MÜ), führte das Versäumnis dieser Frist dazu, dass der Passagier seine Ansprüche verloren hat.

Auf die Frage, ob die fehlenden Gegenstände überhaupt im aufgegebenen Gepäck transportiert werden durften oder ob die Drittschadensliquidation anwendbar wäre, kam es aufgrund der bereits eingetretenen Verfristung nicht mehr an.

Ergebnis: Passagier bleibt auf Schaden sitzen und trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Der Passagier erhält keinen Schadensersatz für den beschädigten Koffer und die verlorenen Gegenstände. Zusätzlich muss er die Kosten des gesamten Rechtsstreits, also sowohl für das Verfahren vor dem Amtsgericht als auch für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht, tragen.

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit, Gepäckschäden nach Flugreisen umgehend zu prüfen und unverzüglich, spätestens aber innerhalb der 7-Tages-Frist nach Art. 31 MÜ, schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden, insbesondere wenn Schäden äußerlich sichtbar sind. Andernfalls droht der vollständige Verlust von Schadensersatzansprüchen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei einer Beschädigung oder beim Verlust von Gepäckteilen bei Flugreisen müssen Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung gemeldet werden, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks. Im vorliegenden Fall war die Meldung der Schäden am Koffer und der fehlenden Gegenstände nach acht Tagen zu spät und der Anspruch deshalb verfristet. Diese Regelung dient dem Interesse der Fluggesellschaften an schneller Information und schützt sie vor späteren, möglicherweise unberechtigten Forderungen, weshalb auch die persönlichen Umstände des Reisenden (Berufstätigkeit, Einarbeitung in Formalitäten) keine verlängerte Meldefrist rechtfertigen können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen gelten für die Meldung von Gepäckschäden oder Verlusten bei Flugreisen?

Wenn Ihr Gepäck auf einer Flugreise beschädigt wird, verspätet ankommt oder verloren geht, müssen Sie dies innerhalb bestimmter Fristen bei der Fluggesellschaft melden, um mögliche Ansprüche auf Entschädigung zu sichern. Diese Fristen sind sehr wichtig, denn wenn Sie sie versäumen, verlieren Sie in der Regel Ihre Rechte gegenüber der Fluggesellschaft.

Die genauen Regeln und Fristen sind hauptsächlich im Montrealer Übereinkommen festgelegt. Das ist ein internationaler Vertrag, der für die meisten internationalen Flüge sowie für Flüge innerhalb der EU gilt. Auch die Beförderungsbedingungen der einzelnen Fluggesellschaften enthalten diese Fristen oft, dürfen aber die Regeln des Montrealer Übereinkommens nicht unterschreiten.

Unterschiedliche Fristen je nach Problem

Es gibt unterschiedliche Fristen, je nachdem, was mit Ihrem Gepäck passiert ist:

  1. Beschädigung des Gepäcks:
    • Haben Sie Ihr Gepäck beschädigt zurückerhalten (z. B. ein Riss im Koffer, eine gebrochene Rolle)? Dann müssen Sie den Schaden innerhalb von 7 Tagen, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, bei der Fluggesellschaft schriftlich melden.
    • Wichtig: Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Koffer tatsächlich wieder in den Händen halten. Eine mündliche Meldung am Flughafen-Schalter direkt nach der Ankunft ist oft der erste Schritt, aber die schriftliche Meldung innerhalb der 7 Tage ist entscheidend.
  2. Verspätete Auslieferung des Gepäcks:
    • Kommt Ihr Gepäck verspätet an? Dann müssen Sie eventuelle Schäden oder entstandene Kosten (z. B. für notwendige Ersatzkäufe) innerhalb von 21 Tagen, nachdem Ihnen das Gepäck ausgeliefert wurde, bei der Fluggesellschaft schriftlich geltend machen.
    • Auch hier beginnt die Frist erst zu laufen, wenn Sie das Gepäck tatsächlich zurückerhalten haben.
  3. Verlust des Gepäcks:
    • Ein Gepäckstück gilt nach dem Montrealer Übereinkommen in der Regel als verloren, wenn es nicht innerhalb von 21 Tagen aufgetaucht ist, nachdem es hätte ankommen sollen.
    • Die Ansprüche wegen Verlustes müssen Sie ebenfalls geltend machen. Obwohl das Montrealer Übereinkommen hierfür keine explizite Meldefrist wie bei Beschädigung oder Verspätung nennt, sobald der Verlust feststeht (also nach 21 Tagen), ist es ratsam, dies zeitnah zu tun. Beachten Sie aber, dass für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen eine allgemeine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ankunft des Flugzeugs gilt. Es ist jedoch wichtig, den Verlust bereits vorher (möglichst sofort nach Feststellung des Nicht-Ankommens am Flughafen und spätestens nach den 21 Tagen) bei der Airline gemeldet zu haben.

Warum sind diese Fristen so wichtig?

Die Einhaltung dieser Fristen ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Sie überhaupt Ansprüche auf Entschädigung prüfen lassen können. Versäumen Sie eine dieser Meldefristen, kann die Fluggesellschaft die Haftung in den meisten Fällen ablehnen, selbst wenn Ihr Anspruch ansonsten berechtigt wäre. Daher ist es entscheidend, bei Gepäckproblemen schnell zu handeln und die Meldungen nachweislich schriftlich (z. B. per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben) innerhalb der genannten Zeiträume an die Fluggesellschaft zu übermitteln. Bewahren Sie Kopien Ihrer Meldungen und aller Belege gut auf.


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Was ist das Montrealer Übereinkommen und welche Bedeutung hat es für Flugreisende bei Gepäckproblemen?

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist ein internationaler Vertrag, der einheitliche Regeln für die Haftung von Fluggesellschaften bei der Beförderung von Passagieren, Gepäck und Fracht im internationalen Luftverkehr festlegt. Es wurde 1999 beschlossen und trat 2003 in Kraft.

Für Sie als Flugreisender ist dieses Übereinkommen besonders wichtig, wenn Sie international fliegen und es zu Problemen mit Ihrem Gepäck kommt. Es gilt für Flüge zwischen Ländern, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie für Hin- und Rückflüge innerhalb desselben Vertragsstaates, wenn eine Zwischenlandung in einem anderen Land vorgesehen ist.

Was regelt das Montrealer Übereinkommen?

Das Hauptziel des MÜ ist es, die Rechte von Flugreisenden zu stärken und zu vereinheitlichen. Es ersetzt ältere Regelungen (wie das Warschauer Abkommen) und gilt heute für die meisten internationalen Flugverbindungen weltweit.

Viele wichtige Reiseländer, darunter alle Staaten der Europäischen Union, die USA, Kanada, Australien, Japan und zahlreiche weitere Länder, haben das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet. Das bedeutet, dass bei Flügen zwischen diesen Ländern die Regeln des MÜ zur Anwendung kommen.

Welche Rechte haben Flugreisende bei Gepäckproblemen?

Das Montrealer Übereinkommen gibt Ihnen bei Problemen mit Ihrem aufgegebenen Gepäck bestimmte Rechte gegenüber der Fluggesellschaft:

  • Gepäckverlust oder -beschädigung: Geht Ihr Koffer verloren oder wird er während des Fluges beschädigt, haftet die Fluggesellschaft dafür. Diese Haftung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Airline ein direktes Verschulden trifft.
  • Gepäckverspätung: Kommt Ihr Gepäck verspätet am Zielort an und müssen Sie sich deshalb notwendige Dinge (z.B. Toilettenartikel, Kleidung) kaufen, können Sie unter Umständen Ersatz für diese Ausgaben von der Fluggesellschaft verlangen.

Die Haftung der Fluggesellschaft für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck ist jedoch begrenzt. Die Höchstgrenze liegt bei 1.288 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Reisendem. Das SZR ist eine künstliche Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds, deren Wert täglich schwankt. Aktuell entspricht dieser Betrag ungefähr 1.600 Euro (Stand kann variieren).

Wichtig: Dies ist eine Haftungshöchstgrenze. Sie erhalten nicht automatisch diesen Betrag. Sie müssen den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen können (z.B. durch Kaufbelege für den Kofferinhalt oder für notwendige Ersatzkäufe). Der Ersatz ist auf den nachgewiesenen Schaden bis zur Höchstgrenze beschränkt.

Für Handgepäck, das Sie mit in die Kabine nehmen, gelten andere Regeln. Hier haftet die Fluggesellschaft in der Regel nur, wenn sie den Schaden schuldhaft verursacht hat.

Was sollten Sie bei Gepäckproblemen beachten?

Um Ihre Ansprüche geltend machen zu können, ist es entscheidend, bestimmte Fristen einzuhalten:

  • Meldung am Flughafen: Melden Sie einen Gepäckschaden oder -verlust unverzüglich nach der Ankunft am Gepäckschalter der Fluggesellschaft oder ihres Abfertigers. Dort füllen Sie in der Regel ein Schadensprotokoll aus (oft PIR – Property Irregularity Report genannt).
  • Schriftliche Schadensmeldung: Zusätzlich zur Meldung am Flughafen müssen Sie den Schaden schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend machen.
    • Bei Beschädigung: Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks.
    • Bei Verspätung: Innerhalb von 21 Tagen nachdem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde.
    • Bei Verlust: Hier gibt es keine feste Frist im MÜ, aber es ist ratsam, den Verlust ebenfalls so bald wie möglich schriftlich zu melden, oft nachdem die Airline das Gepäck nach einer Suchfrist (meist 21 Tage) für endgültig verloren erklärt.

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen und Nachweise sorgfältig auf. Dazu gehören Ihr Flugticket, der Gepäckabschnitt (Baggage Tag), das Schadensprotokoll (PIR) und Belege über den Wert des Kofferinhalts sowie für eventuelle Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung.


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Welche Gegenstände dürfen im aufgegebenen Gepäck transportiert werden und welche gehören ins Handgepäck?

Grundsätzlich gilt: Die meisten alltäglichen Reisegegenstände wie Kleidung, Toilettenartikel (in üblichen Mengen, über 100ml nur im Aufgabegepäck) oder Bücher können Sie im aufgegebenen Gepäck transportieren. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, insbesondere für wertvolle, zerbrechliche oder aus Sicherheitsgründen regulierte Gegenstände.

Was gehört ins Handgepäck?

Bestimmte Gegenstände sollten oder müssen Sie immer im Handgepäck mitführen:

  • Wertsachen: Dazu zählen Bargeld, Schmuck, Kreditkarten, wichtige Geschäfts- oder Reisedokumente (Pass, Tickets), Schlüssel sowie hochwertige elektronische Geräte wie Laptops, Tablets, Kameras oder Mobiltelefone. Der Grund hierfür ist oft die Haftung: Fluggesellschaften schließen in ihren Beförderungsbedingungen häufig die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck aus oder begrenzen sie erheblich. Wenn Sie Wertsachen im Koffer aufgeben und dieser verloren geht oder beschädigt wird, erhalten Sie möglicherweise keinen oder nur einen sehr geringen Ersatz.
  • Medikamente: Persönlich benötigte Medikamente, insbesondere solche, die Sie während des Fluges oder kurz nach der Ankunft benötigen, gehören ins Handgepäck. Es empfiehlt sich, ein ärztliches Attest (ggf. in englischer Sprache) mitzuführen, falls Nachfragen entstehen.
  • Zerbrechliche Gegenstände: Dinge, die leicht kaputtgehen können (z.B. Glas, Porzellan), sollten Sie besser im Handgepäck transportieren, wo Sie mehr Kontrolle darüber haben.
  • Sicherheitsrelevante Gegenstände: Bestimmte Artikel wie Ersatz-Lithium-Ionen-Akkus (z.B. für Laptops, Kameras) und Powerbanks dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich im Handgepäck transportiert werden. Für E-Zigaretten gilt dies ebenfalls.

Was darf (in der Regel) ins aufgegebene Gepäck?

Alle anderen üblichen Reiseutensilien, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen und keine Gefahrgüter sind, können im Koffer aufgegeben werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kleidung, Schuhe, Kulturtaschen mit Flüssigkeiten über 100ml pro Behälter (hier gelten die Handgepäckbeschränkungen nicht).
  • Sportausrüstung (oft als Sondergepäck anzumelden).
  • Unempfindliche Gegenstände.

Gefährliche Güter wie entflammbare Flüssigkeiten, Gase, explosive Stoffe etc. sind im Reisegepäck (sowohl Hand- als auch Aufgabegepäck) generell streng verboten oder stark reglementiert.

Wo finde ich die verbindlichen Regeln?

Die entscheidende Informationsquelle sind immer die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) oder „Conditions of Carriage“ Ihrer spezifischen Fluggesellschaft. Diese finden Sie auf der Webseite der Airline oder in Ihren Buchungsunterlagen. Es ist sehr wichtig, sich vor jeder Reise dort genau zu informieren, da die Regeln im Detail leicht variieren können. Dort ist verbindlich festgelegt, was erlaubt ist, was verboten ist und für welche Gegenstände im aufgegebenen Gepäck die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt wird.


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Was bedeutet Drittschadensliquidation und wann kann ich Schäden geltend machen, die nicht mir selbst, sondern einer anderen Person entstanden sind?

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: Nur wer selbst einen Schaden erlitten hat, kann auch Schadensersatz verlangen. Wenn also jemand anderes geschädigt wird, können Sie dessen Schaden normalerweise nicht für ihn geltend machen.

Die Drittschadensliquidation (DSL) ist eine juristische Ausnahme von diesem Grundsatz. Sie erlaubt es Ihnen in bestimmten, eng begrenzten Fällen, einen Schaden bei einem Schädiger geltend zu machen (zu „liquidieren“), obwohl dieser Schaden nicht bei Ihnen selbst, sondern bei einer dritten Person (zum Beispiel Ihrer Frau oder Tochter) eingetreten ist.

Wann kommt die Drittschadensliquidation in Frage?

Die Idee dahinter ist, eine unfaire Entlastung des Schädigers zu verhindern. Der Schädiger soll nicht davon profitieren, dass der Schaden „zufällig“ nicht bei seinem Vertragspartner oder der Person gelandet ist, der gegenüber er eine Pflicht verletzt hat, sondern bei einem Dritten.

Damit Sie den Schaden eines Dritten ausnahmsweise geltend machen können, müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Sie haben einen Anspruch gegen den Schädiger (z.B. aus einem Vertrag oder wegen einer Pflichtverletzung), aber Ihnen selbst ist kein oder nur ein geringer Schaden entstanden.
  2. Einer dritten Person (die keinen direkten Anspruch gegen den Schädiger hat) ist durch dasselbe Ereignis ein Schaden entstanden.
  3. Es muss eine besondere Beziehung zwischen Ihnen und dem geschädigten Dritten bestehen, die dazu führt, dass der Schaden quasi „zufällig“ vom Anspruchsinhaber (Ihnen) auf den Dritten verlagert wurde. Juristen nennen dies „zufällige Schadensverlagerung“.

Stellen Sie sich vor, der Schädiger schuldet Ihnen eine Leistung. Wenn er diese schlecht oder gar nicht erbringt, entsteht normalerweise bei Ihnen der Schaden. In den Fällen der Drittschadensliquidation trifft der Schaden aber ausnahmsweise nicht Sie, sondern einen Dritten, der Ihnen nahesteht oder für dessen Interessen Sie verantwortlich sind.

Typische Beispiele für eine Drittschadensliquidation

Solche Konstellationen sind selten, kommen aber in bestimmten Bereichen vor:

  • Wenn jemand in Ihrem Auftrag, aber im eigenen Namen handelt: Beispiel: Ein Freund kauft in Ihrem Auftrag (aber auf seinen Namen) eine Vase. Der Verkäufer verpackt sie schlecht und sie zerbricht auf dem Transport zum Freund. Ihr Freund hat den Kaufvertrag, aber Sie tragen das finanzielle Risiko (Sie wollten die Vase ja haben). Der Freund hat also den Anspruch gegen den Verkäufer, aber den Schaden haben Sie. Hier könnte der Freund Ihren Schaden beim Verkäufer geltend machen.
  • Wenn Sie eine fremde Sache in Obhut haben: Beispiel: Sie leihen sich das Fahrrad eines Freundes. Jemand beschädigt das Fahrrad schuldhaft, während es bei Ihnen steht. Sie haben zwar vielleicht keinen direkten Vertrag mit dem Schädiger, aber eine Verantwortung für das Rad. Der Schaden entsteht bei Ihrem Freund (dem Eigentümer). Unter Umständen können Sie den Schaden Ihres Freundes beim Schädiger geltend machen.
  • Im Reisekontext (wie im Beispielfall): Wenn ein Reisender (der den Vertrag abgeschlossen hat) zum Beispiel Mehrkosten für einen separaten Transfer seiner mitreisenden Familie aufwenden muss, weil der Reiseveranstalter den vereinbarten Transfer pflichtwidrig nicht bereitgestellt hat, könnte dies ein Fall sein. Der Reisende hat den Vertrag und den Anspruch gegen den Veranstalter. Der finanzielle Schaden (die Kosten für den Ersatztransport) trifft aber vielleicht direkt die mitreisende Familie oder wurde von ihr verauslagt, obwohl der Vertragspartner (der Reisende) eigentlich für die Kosten aufgekommen wäre. Hier könnte der Reisende unter Umständen den Schaden seiner Familie geltend machen. Wichtig: Oft haben Mitreisende aber auch eigene Ansprüche, sodass die Drittschadensliquidation nicht immer notwendig ist.

Zusammenfassend bedeutet das für Sie: Die Möglichkeit, den Schaden einer anderen Person geltend zu machen, ist eine seltene Ausnahme für spezielle Fälle, in denen es unbillig wäre, wenn der Schädiger keinen Ersatz leisten müsste, nur weil der Schaden „zufällig“ bei einem Dritten statt beim Anspruchsinhaber eingetreten ist. Die genauen Voraussetzungen sind komplex.


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Wie kann ich einen Gepäckschaden oder -verlust gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen und welche Dokumente benötige ich dafür?

Wenn Ihr Gepäck beschädigt wurde, verspätet ankommt oder ganz verloren geht, ist schnelles Handeln wichtig, um Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Hier finden Sie einen Überblick über den typischen Ablauf und die benötigten Unterlagen.

Schritt 1: Sofortige Meldung am Flughafen

  • Melden Sie den Schaden oder Verlust unverzüglich nach der Entdeckung, am besten direkt am Gepäckermittlungsschalter (Lost & Found) des Flughafens.
  • Dort füllen Sie ein Formular aus, das sogenannte Property Irregularity Report (PIR). Dieses Dokument ist extrem wichtig. Es bestätigt, dass Sie den Vorfall rechtzeitig gemeldet haben. Bewahren Sie eine Kopie davon sorgfältig auf.
  • Wichtig: Das PIR ist in der Regel noch keine formelle Schadensersatzforderung, sondern dient als Nachweis der rechtzeitigen Meldung.

Schritt 2: Schriftliche Schadensmeldung bei der Airline (Fristen beachten!)

Nach der Meldung am Flughafen müssen Sie Ihren Anspruch zusätzlich schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend machen. Hierfür gelten strenge Fristen, die im Montrealer Übereinkommen festgelegt sind:

  • Bei Gepäckbeschädigung: Sie müssen den Schaden innerhalb von 7 Tagen, nachdem Sie das Gepäck zurückerhalten haben, schriftlich bei der Fluggesellschaft melden.
  • Bei Gepäckverspätung: Wenn durch die Verspätung Schäden entstanden sind (z.B. Kosten für notwendige Ersatzkäufe), müssen Sie diese innerhalb von 21 Tagen, nachdem Ihnen das Gepäck wieder zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich geltend machen.
  • Bei Gepäckverlust: Gilt Ihr Gepäck nach 21 Tagen immer noch als vermisst, wird es rechtlich als verloren betrachtet. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ansprüche wegen Verlust geltend machen. Beachten Sie, dass für eine eventuelle Klage eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum der geplanten Ankunft gilt.

Senden Sie Ihre schriftliche Forderung am besten per Einschreiben oder nutzen Sie das Online-Formular der Fluggesellschaft und speichern Sie eine Bestätigung, um den rechtzeitigen Zugang nachweisen zu können. Beschreiben Sie den Schaden oder Verlust genau und beziffern Sie Ihre Forderung.

Benötigte Dokumente für die Geltendmachung

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, benötigt die Fluggesellschaft in der Regel folgende Unterlagen. Es ist hilfreich, diese möglichst vollständig einzureichen:

  • Das am Flughafen ausgestellte Property Irregularity Report (PIR).
  • Ihr Flugticket oder die Bordkarte.
  • Der Gepäckabschnitt (der Aufkleber, den Sie bei der Gepäckaufgabe erhalten haben, oft auf der Bordkarte oder dem Ticket).
  • Bei Beschädigung: Fotos, die den Schaden am Koffer oder Inhalt deutlich zeigen. Eventuell ein Gutachten über die Reparaturkosten oder eine Bestätigung, dass eine Reparatur nicht möglich ist.
  • Bei Verlust: Eine detaillierte Liste des Kofferinhalts mit Angabe des Alters und des Werts der einzelnen Gegenstände.
  • Kaufbelege, Rechnungen oder andere Wertnachweise für die beschädigten oder verlorenen Gegenstände. Bei älteren Sachen wird oft nur der Zeitwert ersetzt.
  • Bei Verspätung: Belege für notwendige Ersatzkäufe (z.B. Toilettenartikel, Kleidung). Bewahren Sie hier Maß – nur notwendige Ausgaben werden in der Regel erstattet.
  • Ihre vollständigen Kontaktdaten und Ihre Bankverbindung für die Erstattung.

Was wird ersetzt? (Haftungsgrenzen)

Die Haftung der Fluggesellschaften für Gepäckschäden, -verlust oder -verspätung ist international durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Dieses sieht eine Haftungshöchstgrenze pro Reisendem vor (derzeit etwa 1.288 Sonderziehungsrechte, was ungefähr 1.600 Euro entspricht – dieser Betrag kann leicht schwanken).

Das bedeutet: Die Fluggesellschaft haftet für den Ihnen entstandenen und nachgewiesenen Schaden bis zu dieser Obergrenze. Sie erhalten also nicht automatisch den Höchstbetrag, sondern den Wert des tatsächlich beschädigten oder verlorenen Gepäcks bzw. die Kosten für notwendige Ersatzkäufe, sofern Sie dies belegen können und es die Höchstgrenze nicht übersteigt. Für besonders wertvolles Gepäck kann unter Umständen eine Zusatzversicherung sinnvoll sein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Das Montrealer Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Haftung von Fluggesellschaften bei internationalem Luftverkehr regelt. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Passagiere Schadensersatz für verlorenes, beschädigtes oder verspätetes Gepäck verlangen können, und definiert konkrete Fristen und Formalien für Schadensmeldungen. Relevant im Fall ist insbesondere Artikel 31, der die Meldefristen für Gepäckschäden vorschreibt, um Ansprüche nicht zu verlieren. Das Übereinkommen gewährleistet somit eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Flugreisende.

Beispiel: Wenn ein Koffer bei einem Flug verloren geht, muss der Passagier diesen Schaden der Fluggesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist melden, sonst kann er später oft keine Entschädigung mehr verlangen.


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Meldefrist (bei Gepäckschäden)

Die Meldefrist ist ein festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen Passagiere Schäden am aufgegebenen Gepäck der Fluggesellschaft anzeigen müssen. Nach Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens beträgt diese Frist für sichtbare Schäden sieben Tage ab Erhalt des Gepäcks. Wird die Schadensanzeige nicht innerhalb dieser Frist gemacht, verfällt der Anspruch auf Schadensersatz in der Regel. Die Frist dient dazu, Streitigkeiten schnell zu klären und Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen.

Beispiel: Wird ein zerkratzter Koffer erst zwei Wochen nach der Landung gemeldet, kann die Fluggesellschaft die Schadensersatzforderung ablehnen, weil die Frist überschritten wurde.


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Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation erlaubt es, dass eine Vertragspartei einen Schaden geltend machen kann, der zwar einem Dritten gehört, der Vertrag aber nur zwischen den eigenen Vertragspartnern besteht. Im Flugrecht bedeutet das: Hat der Passagier einen Vertrag mit der Fluggesellschaft, kann er unter bestimmten Umständen Schäden an Eigentum von Familienangehörigen (z. B. Ehefrau, Kindern) für diese geltend machen. Diese Regelung verhindert, dass Schadensersatzansprüche verloren gehen, wenn der Geschädigte selbst keinen direkten Vertrag mit der Fluggesellschaft hat.

Beispiel: Wenn der Koffer der Ehefrau beschädigt wird, kann der als Flugkunde auftretende Ehemann den Schaden bei der Fluggesellschaft reklamieren, auch wenn die Ehefrau keinen Vertrag mit ihr hat.


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Unzulässiger Gepäckinhalt

Ein unzulässiger Gepäckinhalt bezeichnet Gegenstände, die nach den Beförderungsbedingungen oder Sicherheitsvorschriften nicht im aufzugebenden Gepäck transportiert werden dürfen. Oft sind das wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände wie Schmuck oder Elektronik, die in das Handgepäck gehören. Wenn solche Gegenstände im aufgegebenen Gepäck fehlen oder beschädigt sind, kann die Fluggesellschaft Ansprüche ablehnen, da die Transportbedingungen verletzt wurden.

Beispiel: Wenn ein teurer Föhn oder Ringe im Koffer fehlen, obwohl laut den Beförderungsregeln diese Wertsachen im Handgepäck mitgeführt werden müssen, kann die Fluggesellschaft eine Refundierung verweigern.


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Ausschluss von Ansprüchen wegen Versäumnis der Meldefrist

Dieser Begriff beschreibt die Rechtsfolge, dass Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn vertragliche oder gesetzliche Fristen zur Schadenanzeige nicht eingehalten werden. Im Rahmen des Montrealer Übereinkommens bedeutet das konkret, dass eine nicht fristgerechte Meldung von Gepäckschäden zum vollständigen Verlust der Entschädigung führen kann. Es sei denn, die Fluggesellschaft hat den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Ausnahme ist ausdrücklich vorgesehen.

Beispiel: Meldet ein Passagier einen beschädigten Koffer erst zehn Tage nach der Zustellung, so sind seine Ansprüche gemäß Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen und die Fluggesellschaft muss nicht zahlen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Montrealer Übereinkommen (MÜ), Art. 17 Abs. 2: Diese Norm regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck und setzt eine schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlage fest, die jedoch an bestimmte Voraussetzungen und Fristen geknüpft ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger macht seinen Schadensersatzanspruch wegen beschädigten und verlorenen Gepäcks auf Grundlage von Art. 17 Abs. 2 MÜ geltend, wobei die Rechtzeitigkeit der Schadensmeldung und die Eigentumsverhältnisse entscheidend sind.
  • Montrealer Übereinkommen (MÜ), Art. 31 Abs. 2 und Abs. 4: Diese Vorschriften legen die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadensanzeige und mögliche Verfristung der Ansprüche fest, wodurch die Haftung des Luftfrachtführers ausgeschlossen werden kann, wenn die Meldung verspätet erfolgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hält die Schadensmeldung für verspätet, da der Schaden am Koffer äußerlich bereits bei Aushändigung erkennbar gewesen sei und dadurch Ansprüche des Klägers verfristet seien.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Diese Vorschrift ermöglicht der Berufungskammer, sich unter Bezugnahme auf das Tatsachenfeststellungsurteil des Amtsgerichts zu stützen, was die Rechtsmittelentscheidung erleichtert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, insbesondere zur Schadensanzeige und zur Eigentumssituation.
  • Drittschadensliquidation im deutschen Schadensrecht: Dieses Rechtsprinzip erlaubt es, dass ein Schadensersatzberechtigter Ansprüche für Schäden geltend macht, die bei einem Dritten entstanden sind, wenn ein besonderes Recht zur Einziehung besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger versucht, Ersatzansprüche für Schäden geltend zu machen, die seiner Ehefrau und Tochter entstanden sind, was vom Gericht geprüft wurde hinsichtlich der Zulässigkeit der Geltendmachung.
  • Eigentumsrecht nach BGB (insbesondere §§ 929 ff.): Das Eigentum an den verlorenen Gegenständen ist relevant für die Frage, wer Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die verlorenen Gegenstände im Eigentum der Ehefrau und Tochter standen, steht grundsätzlich auch diesen ein eigener Schadensersatzanspruch zu, was die Anspruchsgrundlage des Klägers infrage stellt.
  • Rechtzeitigkeit und Prüfungsobliegenheit bei Gepäckschäden: Nach ständiger Rechtsprechung müssen Schäden am Gepäck unverzüglich nach Erhalt gemeldet werden, um Ansprüche nicht zu verlieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betont, dass der Kläger die Schäden spätestens am folgenden Tag nach Erhalt hätte melden müssen, da der Schaden äußerlich erkennbar war, was zur Abweisung des Anspruchs führte.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Flugreisende bei beschädigtem oder verspätetem Fluggepäck

Flugreisen können stressig werden, wenn das Gepäck beschädigt oder verspätet ankommt. Häufig stellen Reisende erst später fest, dass etwas fehlt oder kaputt ist. Dann ist es wichtig, schnell und richtig zu handeln, damit Ansprüche auf Schadensersatz nicht verloren gehen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Sofortige Meldung am Flughafen bei Gepäckverspätung oder -schaden
Melden Sie beschädigtes oder fehlendes Gepäck möglichst sofort am Gepäckschalter der Fluggesellschaft am Zielflughafen. Der Zeitpunkt der Meldung ist entscheidend, um Ansprüche später geltend machen zu können.

Beispiel: Sie kommen an und Ihr Koffer fehlt – melden Sie das sofort am Schalter und lassen sich die Meldung schriftlich bestätigen.

⚠️ ACHTUNG: Eine zu späte oder unterlassene Meldung kann Ihre Rechte auf Schadensersatz gefährden oder ganz ausschließen.


Tipp 2: Schriftliche Dokumentation aller Schäden und fehlenden Gegenstände bei Gepäckrückgabe
Untersuchen Sie Ihr Gepäck direkt bei Erhalt gründlich auf Schäden und prüfen Sie den Inhalt. Notieren Sie sofort alle Schäden und fehlenden Gegenstände schriftlich und lassen Sie dies am besten bei der Fluggesellschaft bestätigen.

Beispiel: Koffer erhalten und Reißverschluss ist kaputt? Vermerken Sie den Schaden direkt am Rückgabeschalter schriftlich.


Tipp 3: Schadenmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einreichen
Reichen Sie Ihre Schadenmeldung frühzeitig bei der Fluggesellschaft ein – idealerweise innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks. Dabei gilt das Montrealer Übereinkommen, das Fristen für Schadensersatzansprüche festlegt.

Beispiel: Koffer kam am 31. August, Schaden wird bis spätestens 7. September online oder schriftlich gemeldet.

⚠️ ACHTUNG: Versäumen Sie diese Frist, kann das Gericht Ihre Ansprüche wegen verspäteter Meldung ablehnen, auch wenn Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.


Tipp 4: Belege für den Wert der fehlenden oder beschädigten Gegenstände bereithalten
Dokumentieren Sie den Wert der Gegenstände, die beschädigt oder verloren sind, möglichst mit Kaufbelegen oder Fotos. Das erleichtert die Geltendmachung des Schadensersatzes bei der Fluggesellschaft oder vor Gericht.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Passagiere sollten wissen, dass es nicht genügt, einen Schaden erst Wochen später oder nur mündlich zu reklamieren. Außerdem ist die Haftung der Fluggesellschaft für Gepäck begrenzt, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Eine rechtzeitige und gut dokumentierte Meldung ist daher Ihr wichtigster Schutz.

Checkliste: Was tun bei beschädigtem oder verspätetem Fluggepäck?

  • Fehlendes oder beschädigtes Gepäck sofort am Flughafen melden und bestätigen lassen
  • Gepäck bei Rückerhalt umgehend auf Schäden überprüfen und diese schriftlich festhalten
  • Schadensmeldung innerhalb von 7 Tagen nach Gepäckrückgabe bei der Fluggesellschaft einreichen
  • Wertnachweise (Kassenbelege, Fotos) der beschädigten oder fehlenden Gegenstände sammeln
  • Für den Notfall Kopien von Meldungen und Schriftverkehr aufbewahren und sichern

Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 13 S 70/24 – Urteil vom 12.12.2024


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