Skip to content
Menu

Ausgleichsleistungsanspruch des Fluggastes bei einer Vorverlegung der Abflugzeit

AG Hannover, Az.: 561 C 3773/13

Urteil vom 03.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Ausgleichsleistungsanspruch des Fluggastes bei einer Vorverlegung der Abflugzeit
Symbolfoto: RobWilson/bigstock

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche anlässlich einer Flugreise.

Die Kläger buchten einen Flug (Bezeichnung: X3 2117) mit der Beklagten nach Fuerteventura, der am 05.11.2012 von 17:25 Uhr bis 22:55 Uhr durchgeführt werden sollte. Am 02.11.2O12 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug nunmehr am 05.11.2012 von 08:30 Uhr, bis 14:00 Uhr durchgeführt werden sollte.

Die Kläger beauftragten am 03./13.01.2013 die Firma Verbraucherinkasso G. GmbH mit Sitz in Berlin mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten und erteilten dieser Inkassovollmacht. Die Verbraucherinkasso G. GmbH forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2013 zur Zahlung von 800,00 € für die Kläger bis zum 28.01.2013 auf, dies ohne Erfolg. Diese Aufforderung wiederholte die Verbraucherinkasso G. GmbH mit Schreiben vom 13.02.2013 mit Fristsetzung zum 05.03.2013, dies unter Hinzusetzung ihrer eigenen Kosten, errechnet nach dem RVG zum Streitwert 800,00 €‚ in Höhe von 120,67 €.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) EU-VO 261/2004 in Höhe von jeweils 400,00 € zu. Zwar liege keine Verspätung sondern eine Vorverlegung des Flugs vor, diese Sachverhalte seien aber gleich zu behandeln.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihnen jeweils 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Verbraucherinkasso G. GmbH in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Flug sei weder verspätet noch annulliert im Sinne der EU-VO 261/2004. Vielmehr handele es sich um eine Flugzeitenänderung, die keinen Ausgleichsanspruch aus der VO nach sich ziehe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweilig 400,00 € aus Art. 7 Abs. 1 lit. b) EU-VO 261/2004 in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH in Sachen C-402/07 und 432/07 (Urt. v. 19.11.2009).

Es liegt keine Annullierung im Sinne der vorgenannten Anspruchsgrundlage vor. Eine Annullierung ist nach Art. 2 lit. l) EU-VO 261/2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Der streitgegenständliche Flug wurde allerdings – unstreitig – durchgeführt.

Es liegt ebenfalls keine große Verspätung vor, welche gemäß der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH einer Annullierung gleichzustellen ist, denn der Fall liegt nicht so, dass die Kläger ihr „Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit (erreicht haben)“ (EuGH a.a.O, Rz. 73). Vielmehr erreichten sie ihr Ziel vor der geplanten Ankunftszeit. Die vom EuGH gewählte Formulierung lässt keinen Raum für eine anderweitige Auslegung.

Es besteht darüber hinaus kein Raum, den Anwendungsbereich der vorgenannten Anspruchsgrundlage zugunsten der vorliegend gegebenen Konstellation durch Auslegung auszudehnen. Die Verlegung auf einen früheren Zeitpunkt ist der Situation einer Verspätung oder Annullierung nicht vergleichbar. Wird ein Flug früher als geplant durchgeführt, stehen die Passagiere typischerweise nicht vor dem Problem, einerseits für die Zeit bis zu einem möglichen späteren bzw. anderen Flug ggf. eine Unterkunft zu finden oder Folgetermine, wie z.B. den ersten Arbeitstag nach verbrachtem Urlaub, zu verpassen. Ebenso besteht in der Regel gerade keine Ungewissheit überhaupt noch zum gewünschten Ziel befördert zu werden. Davon geht auch der Verordnungsgeber aus, indem er gerade für diese Situationen durch die Schaffung der Rechte gemäß Art. 8 und 9 EU-VO Abhilfe schafft.

Der Ersatzanspruch gem. Art. 7 soll den betroffenen Fluggästen einen pauschalierten Ersatz für etwaige Kosten, die aus den vorgenannten Problemen entstehen können, gewähren (etwa die Buchung eines ggf. teureren Ausweichfluges). Wird ein Flug früher als geplant durchgeführt, entstehen aber typischerweise keine außerplanmäßigen Kosten, da Unterbringung, Verpflegung usw. ohnehin gewährleistet sind, da die Gäste ja von einem späteren Flugtermin ausgingen.

II.

Mangels Hauptforderung besteht kein Schadenersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 1‚ Abs. 2, 286 BGB und kein Zinsanspruch aus § 291 ZPO.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ‚ §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!