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Alleinhaftung eines Rechtsüberholenden

Ein riskantes Überholmanöver auf der W.-straße in Y. führt zu einem Unfall und einem Gerichtsverfahren. Das Amtsgericht Siegburg entschied zugunsten der Klägerin, die nun vollen Schadensersatz erhält, weil der Beklagte verkehrswidrig rechts überholt hatte. Das Urteil unterstreicht, wie wichtig die Einhaltung von Verkehrsregeln ist – und welche Folgen ein Verstoß haben kann.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall handelt von einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin mit einem anderen Fahrzeug kollidierte.
  • Es bestand ein Streit über die Höhe des Schadensersatzes, den die Klägerin für die Reparatur und Sachverständigenkosten geltend machte.
  • Die Schwierigkeiten lagen in der Klärung der Schuldfrage und der Höhe der nicht regulierten Kosten.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt wurden.
  • Es wurde entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz hat, da der Unfall nicht durch ihr Verhalten verursacht wurde.
  • Die Entscheidung basierte auf der Überzeugung, dass die Klägerin im selbstverständlichen Rahmen ihrer Verkehrssituation handelte und ihr kein verkehrswidriges Verhalten nachgewiesen werden konnte.
  • Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits und müssen auch die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin übernehmen.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass Geschädigte in ähnlichen Fällen mit einem klaren rechtlichen Rahmen für Schadensersatzansprüche rechnen können.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die Dokumentation eines Unfalls und das Einholen von Gutachten zur Schadenshöhe sind.
  • Unfallgeschädigte sollten über ihre Rechte informiert sein, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Alleinhaftung im Vertragsrecht: Wichtige Erkenntnisse aus einem aktuellen Fall

Die Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit und Haftungsübernahme sind zentral in vielen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Vertragsrecht. Ein bedeutendes Konzept in diesem Zusammenhang ist die Alleinhaftung, die häufig in Streitigkeiten um Schadensersatz und Haftungsprivilegien zur Anwendung kommt. Hierbei geht es vor allem um die Abgrenzung der Haftung, also die Klärung, wer für einen bestimmten Schaden verantwortlich ist und in welchem Umfang. Die juristische Abwägung kann dabei komplex sein, da verschiedene Haftungsarten und die dafür geltenden gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden müssen.

Die Rechtslage rund um die Alleinhaftung ist durch die Rechtsprechung geprägt, die regelmäßig innovative Ansätze zur Risikoverteilung zwischen den Parteien entwickelt. In der Praxis stellt sich oft die Frage, inwieweit Schäden, die durch eine Vertragsverletzung entstehen, von der jeweils haftenden Partei zu tragen sind. Bei der Analyse von Schadensansprüchen und den damit verbundenen Haftungsfragen ist es daher entscheidend, die relevanten rechtlichen Aspekte genau zu verstehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der Alleinhaftung eines Rechtsüberholenden beleuchtet und wichtige Erkenntnisse für die rechtliche Praxis liefert.

Der Fall vor Gericht


Unfall auf der W.-straße: Gericht spricht Klägerin vollen Schadensersatz zu

Alleinhaftung im Straßenverkehr beim Rechtsüberholen
Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg im Rechtsstreit um einen Verkehrsunfall unterstreicht die Alleinhaftung des Rechtsüberholenden und die Bedeutung der strikten Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Am 23. Juni 2022 ereignete sich auf der Kreuzung der W.-straße mit der L.-straße und O.-straße in Y. ein Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Das Amtsgericht Siegburg hat nun in seinem Urteil vom 5. Juni 2023 (Az.: 123 C 152/22) entschieden, dass die Beklagten den entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen müssen.

Unfallhergang und Klage

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw die W.-straße in Richtung K., als es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten kam. Laut Darstellung der Klägerin hatte sie an einer Ampel gewartet, um die Kreuzung nicht zu blockieren. Als der Verkehr wieder anrollte und sie bei Grünlicht losfuhr, sei der Beklagte mit seinem Auto in ihr Fahrzeug gefahren.

Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 3.320,20 EUR, bestehend aus Reparaturkosten, Gutachterkosten und einer Unfallkostenpauschale. Die Versicherung des Beklagten regulierte bereits einen Teil des Schadens, sodass sich die Klageforderung auf 1.792,25 EUR belief.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Es verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.782,25 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486 EUR.

In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf § 17 Abs. 2 StVG und stellte fest, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin unter Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage rechts überholt hatte. Dies sei grundsätzlich untersagt und verkehrswidrig.

Beweislast und Schadenshöhe

Das Gericht betonte, dass für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Beklagten der Beweis des ersten Anscheins spreche. Die Beklagten konnten den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht erbringen. Auch ein angebotenes Sachverständigengutachten wurde als nicht ausreichend erachtet, da es lediglich die Stellung der Fahrzeuge zueinander, nicht aber ihre Position an der Unfallstelle hätte rekonstruieren können.

Bezüglich der Schadenshöhe folgte das Gericht der Darstellung der Klägerin. Es stellte klar, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu erstatten seien. Auch die geltend gemachten Gutachterkosten wurden nicht beanstandet.

Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit

Die Beklagten wurden zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden können.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln und die möglichen finanziellen Konsequenzen bei Verstößen. Es zeigt auch, wie wichtig eine genaue Dokumentation des Unfallhergangs und die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sein können.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die strikte Auslegung des Rechtsüberholverbots und die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verstößen gegen grundlegende Verkehrsregeln. Es unterstreicht die Bedeutung der Beweislastverteilung im Verkehrsrecht, wobei der Verursacher eines Rechtsüberholmanövers den Gegenbeweis erbringen muss. Zudem bestätigt das Gericht die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung, was für die Praxis der Schadensregulierung relevant ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Position von Verkehrsteilnehmern, die Opfer eines rechtswidrigen Überholmanövers wurden. Wenn Sie in einen ähnlichen Unfall verwickelt werden, haben Sie gute Chancen auf vollen Schadensersatz. Das Gericht macht deutlich, dass Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist und der Überholende die volle Beweislast trägt, wenn er sich auf Ausnahmen beruft. Für Sie bedeutet das: Dokumentieren Sie den Unfallhergang so genau wie möglich, denn selbst wenn der Unfallgegner Ihre Darstellung bestreitet, spricht der erste Anschein für Ihre Version. Zudem können Sie nicht nur die reinen Reparaturkosten, sondern auch zusätzliche Posten wie UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Gutachterkosten geltend machen – auch bei einer fiktiven Abrechnung.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu häufigen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auftreten. Besonders wichtig ist das Thema Alleinhaftung im Straßenverkehr, das oft für Unsicherheiten sorgt. Hier erhalten Sie präzise Antworten und wertvolle Tipps, um rechtliche Fragestellungen besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen. Tauchen Sie ein in die Inhalte und klären Sie Ihre Zweifel.

 

Wann haftet ein Autofahrer allein für einen Unfall beim Rechtsüberholen?

Ein Autofahrer haftet allein für einen Unfall beim Rechtsüberholen, wenn er gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt und kein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten vorliegt. Grundsätzlich ist das Rechtsüberholen nach § 5 Abs. 1 StVO verboten, es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Rechtsüberholen erlaubt ist.

Ausnahmen vom Rechtsüberholverbot

  • Fahrzeugschlangen auf Autobahnen: Wenn sich auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben und der Verkehr nebeneinander fließt, darf rechts schneller als links gefahren werden.
  • Langsam fahrender oder stehender Verkehr auf der linken Spur: Wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder sich langsam (maximal 60 km/h) fortbewegt, darf rechts mit einer Differenzgeschwindigkeit von maximal 20 km/h überholt werden.
  • Innerorts bei mehreren markierten Fahrstreifen: Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen den Fahrstreifen frei wählen und rechts überholen, wenn es für jede Richtung mehrere markierte Fahrstreifen gibt.

Haftungsverteilung

Wenn ein Unfall beim Rechtsüberholen geschieht, wird in der Regel zunächst geprüft, ob der Überholende gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die StVO kann zu einer höheren Haftungsquote des Überholenden führen. In manchen Fällen kann sogar eine Alleinhaftung des Rechtsüberholers festgestellt werden, wenn kein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten vorliegt.

Beispiele

  • Rechtsüberholen eines Rechtsabbiegers: Wenn ein Rechtsabbieger vorher nach links ausgeschwenkt ist, kann eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 bis 1:2 zu Lasten des Rechtsabbiegers vorzunehmen sein, da dieser gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat.
  • Unfall im Kolonnenverkehr: Bei einem Zusammenstoß mit einem nach rechts abbiegenden Kolonnenfahrzeug kann eine Schadensteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn der Überholende gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO verstoßen hat.

Fazit

Ein Autofahrer haftet allein für einen Unfall beim Rechtsüberholen, wenn er gegen die StVO verstößt und kein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten vorliegt. Es ist wichtig, die Ausnahmen vom Rechtsüberholverbot zu kennen und sich an die Verkehrsregeln zu halten, um eine Alleinhaftung zu vermeiden.


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Welche Beweise sind entscheidend, um die Schuld des Unfallgegners bei einem Rechtsüberholmanöver nachzuweisen?

Beweismittel:

Um die Schuld des Unfallgegners bei einem Rechtsüberholmanöver nachzuweisen, sind verschiedene Beweismittel entscheidend. Diese umfassen:

  • Fotos und Videos: Diese visuellen Dokumentationen liefern objektive Informationen über den Unfallhergang und die entstandenen Schäden. Es ist wichtig, möglichst viele Aufnahmen aus verschiedenen Perspektiven zu machen, die sowohl die Unfallstelle als Ganzes als auch Details wie Fahrzeugschäden, Bremsspuren oder Straßenverhältnisse zeigen.
  • Zeugenaussagen: Unbeteiligte Zeugen können den Unfallhergang oft glaubwürdig bestätigen und sind für Gerichte besonders relevant. Es ist ratsam, die Kontaktdaten dieser Zeugen zu notieren und sie zu bitten, ihre Beobachtungen schriftlich festzuhalten.
  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachter kann anhand der Unfallspuren und Beschädigungen den Unfallhergang rekonstruieren und so zur Klärung der Schuldfrage beitragen. Dies ist besonders in komplexen Fällen erforderlich.
  • Polizeibericht: Falls die Polizei hinzugezogen wurde, ist der Polizeibericht ein wichtiges Beweismittel. Er enthält objektive Informationen über den Unfall und kann bei der Schuldfrage hilfreich sein.
  • Dashcam-Aufnahmen: Wenn vorhanden, können Dashcam-Aufnahmen wertvolle Beweise liefern. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Einschränkungen bei der Verwendung solcher Aufnahmen zu beachten.

Beweis des ersten Anscheins:

Der Beweis des ersten Anscheins kann in typischen Unfallsituationen helfen. Wenn beispielsweise ein Fahrzeug von hinten auf ein stehendes Auto auffährt, spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende schuld ist. In solchen Fällen müssen Sie lediglich die typische Unfallsituation darlegen.

Wichtige Schritte:

  • Sichern Sie Beweise: Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugpositionen und den Schäden. Notieren Sie die Kontaktdaten von Zeugen und bitten Sie diese, ihre Beobachtungen schriftlich festzuhalten.
  • Dokumentieren Sie den Unfallhergang: Schreiben Sie Ihre Version des Unfallhergangs zeitnah und detailliert auf. Dies kann später vor Gericht oder bei Verhandlungen mit der Versicherung sehr wertvoll sein.
  • Konsultieren Sie einen Anwalt: Es ist ratsam, umgehend einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann Ihnen bei der Beweissicherung helfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

Rechtliche Grundlagen:

  • Beweislast: Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der Ansprüche geltend machen möchte. Das bedeutet, wenn Sie als Geschädigter Schadensersatz fordern, müssen Sie nachweisen, dass der andere Fahrer den Unfall verschuldet hat.
  • Haftungsverteilung: Die Haftungsverteilung hängt von den spezifischen Umständen des Unfalls ab und wird im Zweifelsfall durch ein Gericht entschieden. Es ist wichtig, alle relevanten Beweise zu sichern, um Ihre Position zu stärken.

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Welche Schadensersatzansprüche kann man nach einem Unfall durch Rechtsüberholen geltend machen?

Wenn Sie in einen Unfall durch Rechtsüberholen verwickelt sind, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen Schäden. Der Schadensersatz umfasst verschiedene Komponenten, die je nach Unfallhergang und -folgen variieren können.

Reparaturkosten und Gutachterkosten

  • Reparaturkosten: Sie können die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs ersetzt verlangen. Dies umfasst die Material- und Arbeitskosten, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind.
  • Gutachterkosten: Wenn ein Gutachter beauftragt wurde, um den Schaden zu bewerten, können auch diese Kosten ersetzt werden.

Wertminderung und Nutzungsausfall

  • Wertminderung: Wenn Ihr Fahrzeug nach der Reparatur einen geringeren Wert hat als vor dem Unfall, können Sie eine Entschädigung für die Wertminderung beanspruchen.
  • Nutzungsausfall: Wenn Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen konnten, können Sie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen. Dies umfasst die Kosten, die Sie für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgewendet haben.

Rechtliche Grundlagen

  • § 249 Abs. 1 BGB: Der Schädiger ist verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • § 252 BGB: Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
  • §§ 823 – 853 BGB: Diese Paragraphen regeln die deliktischen Schadensersatzansprüche, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Rechten entstehen.

Grenzen der Erstattungsfähigkeit

  • Mitverschulden: Wenn Sie selbst zum Unfall beigetragen haben, kann Ihre Schadensersatzforderung entsprechend gekürzt werden.
  • Verjährungsfrist: Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Es ist wichtig, dass Sie nach einem Unfall durch Rechtsüberholen alle relevanten Beweise sammeln und Ihre Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend machen. Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt von den spezifischen Umständen des Unfalls ab.


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Wie wirkt sich ein Mitverschulden des Geschädigten auf die Haftung des Rechtsüberholenden aus?

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bei dem nicht nur einer der Beteiligten schuld ist, ist es wichtig zu verstehen, wie das Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Rechtsüberholenden beeinflusst. Das Mitverschulden ist ein Haftungsausschlussgrund, der in § 254 BGB geregelt ist.

Rechtliche Grundlagen

Das Mitverschulden kommt in verschiedenen Formen vor, wie z.B. bei der Verletzung von Verkehrsvorschriften, der Nichtbeachtung von Sicherheitshinweisen oder dem Tragen von unzureichender Schutzkleidung. § 254 BGB besagt, dass die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und der Umfang des zu ersetzenden Schadens dann entsprechend dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Geschädigten herabgesetzt werden können, wenn dieser an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

Auswirkungen auf die Haftung

Das Mitverschulden des Geschädigten hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien. Je höher das Mitverschulden des Geschädigten, desto geringer wird der Anteil des Schadensersatzes, den der Schädiger zu tragen hat. Die Haftungsverteilung orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:

  • Verursachungsbeitrag: Hierbei wird untersucht, inwieweit die Handlungen der Parteien zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.
  • Verschuldensbeitrag: Dabei wird ermittelt, in welchem Maße die Parteien die Sorgfaltspflichten verletzt haben und somit ein Verschulden vorliegt.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung illustrieren die Auswirkungen des Mitverschuldens:

  • Verkehrsunfall mit Vorfahrtsverletzung: In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm entschieden wurde, kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Autofahrer die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs missachtete und es zur Kollision kam. Das Gericht entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte ein Mitverschulden von 20% trug, da er aufgrund der unklaren Verkehrssituation hätte abbremsen müssen.
  • Unfall beim Radfahren ohne Helm: In einem Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um einen Fahrradunfall, bei dem der Radfahrer ohne Helm unterwegs war und infolgedessen schwere Kopfverletzungen erlitt. Das Gericht stellte fest, dass der Radfahrer ein Mitverschulden von 25% trug, da er durch das Tragen eines Helms die Verletzungsfolgen hätte mindern können.

Zusammenhang mit der Haftung des Rechtsüberholenden

In Fällen, in denen der Rechtsüberholende für den Unfall verantwortlich ist, kann das Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Rechtsüberholenden mindern. Das Mitverschulden wirkt sich mindernd auf die Ersatzpflicht des Verursachers aus, da in der gängigen Praxis eine Quotenregelung zur Anwendung kommt.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Mitverschulden nicht dazu führt, dass der Geschädigte keinen Schadensersatz erhält, sondern nur zu einer Herabsetzung der Schadensersatzansprüche. In extremen Fällen, in denen das Mitverschulden des Geschädigten als so schwerwiegend angesehen wird, dass es das Verschulden des Schädigers vollständig überwiegt, kann es jedoch theoretisch dazu kommen, dass der Geschädigte keinen Schadensersatz erhält.


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Welche Rolle spielt die Verkehrssituation bei der Beurteilung der Haftung beim Rechtsüberholen?

Die Verkehrssituation spielt eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung eines Unfalls, der durch ein Rechtsüberholmanöver verursacht wurde. Die Art der Verkehrssituation kann die Haftungsquote erheblich beeinflussen.

Verkehrsszenarien und ihre Auswirkungen auf die Haftung

  • Stau: Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen oder Autobahnen kann das Rechtsüberholen unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein. Wenn der Verkehr auf allen Fahrstreifen stockt oder sehr langsam fährt, darf mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholt werden.
  • Mehrspurige Straßen: Innerorts dürfen auf mehrspurigen Straßen für eine Fahrtrichtung die Fahrstreifen frei gewählt werden, was auch das Rechtsüberholen erlaubt.
  • Kreuzungen und Einmündungen: An Kreuzungen und Einmündungen ist besondere Vorsicht geboten. Das Rechtsüberholen kann hier besonders gefährlich sein und führt oft zu einer erhöhten Haftungsquote des Überholenden.
  • Unklare Verkehrslage: Bei unklarer Verkehrslage ist das Rechtsüberholen grundsätzlich verboten. Wenn ein Fahrzeug auf die Linksabbiegerspur fährt, seine Geschwindigkeit stark reduziert und nicht nach links blinkt, kann dies eine unklare Verkehrslage schaffen, die das Rechtsüberholen verbietet.

Rechtliche Grundlagen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Überholen in § 5. Grundsätzlich ist links zu überholen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das Rechtsüberholen bei stehendem oder sehr langsamem Verkehr auf mehrspurigen Straßen oder Autobahnen.

Gerichtliche Entscheidungen

Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass die Haftungsquote bei einem Unfall durch Rechtsüberholen stark von der Verkehrssituation abhängt. Wenn der Überholende gegen Verkehrsregeln verstößt, kann ihm eine höhere Haftungsquote zugeschrieben werden. In manchen Fällen kann sogar eine Alleinhaftung des Rechtsüberholers festgestellt werden, wenn kein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten vorliegt.

Fazit

Die Verkehrssituation ist entscheidend für die rechtliche Bewertung eines Unfalls durch Rechtsüberholen. Es ist wichtig, die spezifischen Umstände des Unfalls zu berücksichtigen, um die Haftungsquote gerecht zu verteilen. Die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Beachtung der Verkehrssituation sind entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und die Haftungsquote zu minimieren.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Alleinhaftung: Die Alleinhaftung bedeutet, dass eine Person allein für einen Schaden verantwortlich ist und diesen komplett tragen muss. Im Verkehrsrecht ist dies oft der Fall, wenn jemand gegen Verkehrsregeln verstößt, wie etwa beim rechtswidrigen Überholen. Das Gericht entscheidet hierbei, ob die gesamte Schuld bei einer Person liegt und diese somit den Schaden allein ersetzen muss.
  • Rechtsüberholen: Das Rechtsüberholen ist in Deutschland grundsätzlich verboten und stellt ein riskantes Manöver dar, bei dem ein Fahrzeug auf der rechten Seite an einem anderen vorbeifährt. Ausnahmen gibt es z.B. im Stadtverkehr mit mehreren Spuren für eine Richtung. Wird ein Unfall durch rechts Überholen verursacht, trägt in der Regel der Überholende die Schuld und haftet für den Schaden.
  • Anscheinsbeweis: Der Anscheinsbeweis ist ein juristisches Prinzip, nach dem in bestimmten typischen Situationen angenommen wird, dass ein bestimmtes Verhalten schuldhaft war. Zum Beispiel, wenn jemand rechts überholt hat und ein Unfall passiert, spricht der Anschein dafür, dass der Überholende schuld ist. Dieser muss dann beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat, um von der Haftung freigesprochen zu werden.
  • Fiktive Schadensabrechnung: Bei einer fiktiven Schadensabrechnung wird der Schaden nicht tatsächlich behoben, sondern die Kosten werden anhand von Gutachten oder Kostenvoranschlägen beziffert und erstattet. Das betroffene Fahrzeug wird also nicht unbedingt repariert, der Geschädigte erhält dennoch eine finanzielle Entschädigung, die beispielweise auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten umfassen kann.
  • UPE-Aufschläge: UPE-Aufschläge sind Unkosten, die auf den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Fahrzeugherstellers basieren und bei der Schadensregulierung zusätzlich zu den reinen Reparaturkosten geltend gemacht werden können. Sie fallen zum Beispiel für Ersatzteile an, die bei Vertragswerkstätten üblich sind und können auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung erstattet werden.
  • Verbringungskosten: Verbringungskosten entstehen, wenn das Fahrzeug zur Reparatur in eine andere Werkstatt transportiert werden muss. Bei der fiktiven Abrechnung können auch diese Kosten geltend gemacht werden, selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert wurde. Das Gericht erkennt solche Kosten in der Regel an, sofern sie plausibel und durch entsprechende Kostenvoranschläge oder Rechnungen belegt sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 Abs. 2 StVG: Die Vorschrift regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Sie besagt, dass der Fahrzeughalter für den Schaden verantwortlich ist, wenn der Fahrer des Fahrzeugs einen Unfall verschuldet, unabhängig davon, ob der Fahrer selbst den Schaden verursacht hat oder nicht. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zu 1) der Fahrer des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Da der Beklagte zu 1) den Unfall verursacht hat, haften beide Beklagten gesamtschuldnerisch gemäß § 17 Abs. 2 StVG für den Schaden der Klägerin.
  • § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die Vorschriften zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. § 5 Abs. 1 StVO regelt die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr, die auch für das Überholen gilt. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbietet, dass Rechts überholt wird, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor. Dies ist ein wichtiger Punkt für die Beurteilung des vorliegenden Falls, da der Beklagte zu 1) die Klägerin rechts überholt hat, obwohl die Klägerin im Rechtsabbiegerstreifen war.
  • § 6 Abs. 7 Satz 1 StVO: Die Vorschrift legt fest, dass das Rechtsüberholen eines stehenden Fahrzeugs erlaubt ist, wenn das Fahrzeug, das rechts überholt wird, erkennbar nach links abbiegen will. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin rechts überholt hat, obwohl die Klägerin nicht erkennbar nach links abbiegen wollte. Deshalb lag keine Rechtfertigung für das Rechtsüberholen vor.
  • Ständiger Rechtsprechung der Abteilung: Die Abteilung bezieht sich auf die Rechtsprechung des Gerichts. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die ständige Rechtsprechung der Abteilung, die bestimmt, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu erstatten sind. Die Klägerin hat in ihrem Schadensersatzanspruch neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten für ihr Fahrzeug geltend gemacht.
  • Delikt: Ein Delikt ist eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung, die einen anderen schädigt. Im vorliegenden Fall ist das Delikt der Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1) schuldhaft verursacht hat. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Delikt, das heißt, die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten, weil der Beklagte zu 1) ein Delikt begangen hat.

Das vorliegende Urteil

AG Siegburg – Az.: 123 C 152/22 – Urteil vom 05.06.2023


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