AG Nordhorn – Az.: 3 C 25/16 – Urteil vom 18.11.2016
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13. Juli 2015 in Höhe von 80 Prozent zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 Prozent und die Beklagten zu 80 Prozent. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme. Diese trägt die Klägerin alleine.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Haftungsfolgen aus einem Geschehen, welches sich am 13. Juli 2015 gegen 14:40 Uhr in der Nähe des Einmündungsbereiches „A./O.“ in N. ereignete.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Weg, der vom Gesundheitsamt zur Straße „A.“ führt. Die Klägerin führte ihren Hund bei sich. Die Beklagte zu 1 stand mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen S., welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, auf der Straße „A.“ in der Nähe zum Kreuzungsbereich zum O.. Der genaue Abstand der Beklagten zu 1 zum Kreuzungsbereich ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin beabsichtigte die Straße „A.“ zu überqueren. Sie fuhr hinter dem Fahrzeug, welches von der Beklagten zu 1 geführt wird, her. Die Beklagte zu 1 führte ihr Fahrzeug rückwärts, um dieses auf dem Parkplatz der Bäckerei „B.“ abzustellen. Zwischen dem Fahrzeug, welches von der Beklagten zu 1 geführt wurde, und der Klägerin kam es zu einer Kollision. Das Fahrrad der Klägerin wurde damit unter das Heck des Fahrzeuges gedrückt. Die Klägerin hat sich bei dem Vorfall in nicht unerheblicher Weise verletzt.
Die Beklagte zu 2 hat außergerichtlich die geltend gemachten Schäden der Klägerin unter Berücksichtigung einer 80 prozentigen Haftungsquote reguliert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten für den Vorfall vom 13. Juli 2015 vollständig einzutreten haben. Sie behauptet, dass die Beklagte zu 1 das Fahrzeug schnell und für sie nicht erkennbar rückwärts geführt habe.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13. Juli 2015 in voller Höhe zu ersetzen.
Die Beklagten erklären, dass sie als Gesamtschuldner anerkennen, den materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13. Juli 2015 in Höhe von 80 Prozent zu ersetzen.
Sie beantragten, die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nordhorn. Sie führen aus, dass der Streitwert auf 8.000,00 € festgesetzt werden müsse.
Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1 vor dem Rückwärtssetzen sich durch einen Blick in beide Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick vergewissert habe, dass die Fahrbahn frei sei. Die Beklagte zu 1 habe ihren Einparkvorgang bereits begonnen, als die Klägerin sich von der Seite genähert habe.
Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 1 plötzlich und schnell rückwärts gesetzt habe.
Sie meinen, dass die Klägerin die Rückfahrtscheinwerfer des Fahrzeuges hätte erkennen können.
Sie sind der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 Prozent bestünde. Die Klägerin habe mehrfach gegen Normen der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Beim Einfahren auf die Fahrbahn habe die Klägerin zum einen sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Zum anderen habe sie einen Hund an der Leine bei sich geführt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016, Blatt 71 der Gerichtsakte.
Das Gericht hat am 13. April 2016 mit den Beteiligten im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme einen Ortstermin durchgeführt.
Das Gericht hat ferner ein Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 27. April 2016 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen P. verwiesen, Blatt 90 der Gerichtsakte.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist auf Grund des Anerkenntnisses begründet, soweit die Beklagten für die materiellen wie immateriellen Schäden aus dem Geschehen vom 13.Juli 2015 zu 80 Prozent einzustehen haben. Darüber hinaus ist die Klage nicht begründet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist der Vorfall für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen. Vielmehr hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können. Ihre Haftung ist mit 20 Prozent zu bemessen.
Dazu im Einzelnen:
I.
Das Amtsgericht Nordhorn ist sachlich zuständig.
Sofern die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nordhorn bestritten haben, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass vorprozessual eine Zahlung von 5.000,00 € erfolgt ist. Die Ausführungen der Beklagten, dass die Klägerin außergerichtlich Forderungen in fünfstelliger Höhe geltend gemacht hat, sind nicht weiter substantiiert worden. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es unter Berücksichtigung einer Zahlung in Höhe von 5.000,00 € sowie des Umstandes, dass im Rahmen einer Feststellungsklage ein Abschlag gegenüber einer Leistungsklage erfolgt, einen Streitwert von 4.000,00 € für ausreichend erachtet. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Beanstandungen erfolgten nicht. Auch die geltend gemachten Schäden rechtfertigen keinen höheren Streitwert.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nordhorn ist mithin gegeben.
II.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten über den anerkannten Haftungsanteil von 80 Prozent kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der materiellen wie immateriellen Schäden gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG, § 115 Abs. 1 S. 2 VVG, §§ 254, 249 BGB zu. Die Feststellungsklage ist daher wegen des weiteren Haftungsanteils in Höhe von 20 Prozent unbegründet.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz entstehender materieller wie immaterieller Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens zu rechnen (vgl. BGH MDR 2207, 792).
Vorliegend haben die Beklagten vorprozessual unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils von 80 Prozent Leistungen an die Klägerin erbracht. Die Folgen des Unfalls, unter anderem ein knöcherner Bizepssehnenabriss der langen Bizepssehne, eine dislozierte Coracoidfraktur des rechten Schultergelenkes sowie eine HWS-Zerrung, sind nicht unerheblich. Die Klägerin ist seit dem Unfall arbeitsunfähig, so dass mit weiteren Folgen zu rechnen ist. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss und nicht überschaubar (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 256, Rdnr. 9).
Die Feststellungsklage ist mithin zulässig.
2.
Die Feststellungsklage ist über den anerkannten Teil hinaus unbegründet, da die Beklagten für das Geschehen vom 13. Juli 2015 nicht gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 2 VVG, § 421, 249 BGB alleine haften.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Vorfall ereignete sich, als die Beklagte zu 1 das bei der Beklagten zu 2 versicherte Fahrzeug führte.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht der Auffassung, dass das Unfallgeschehen für die Klägerin unvermeidbar gewesen ist. Ein entsprechender Beweis ist durch die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht erbracht worden.
Ein Beweis ist gemäß § 286 ZPO erbracht, wenn das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sowie auf Grund der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dieses erfordert keinen absoluten Grad an Gewissheit. Vielmehr ist ein solcher Grad an Gewissheit ausreichend, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 286, Rdnr. 19).
Das Gericht hat zu der Frage der Unvermeidbarkeit Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben.
Im Rahmen seines Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, dass er seinen Ausführungen mehrere Ausgangspositionen des Fahrzeuges der Beklagten zu 1 zu Grunde gelegt habe. Auf Grund der verbalen Angaben der Beteiligten, sei von unterschiedlichen Ausgangspositionen auszugehen.
Die Klägerin hat hierzu im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben, dass sich das Fahrzeug bereits an der Haltelinie zum O. befunden habe. Die Beklagte zu 1 hat ihre Position von der Haltelinie weiter entfernt angegeben. Das Fahrzeug habe sich ungefähr auf der Höhe der Bordsteinerhöhung befunden, bevor diese wegen der Parkplätze, auf die die Beklagte zu 1 ihr Fahrzeug fahren wollte, abgesenkt wird.
Der Sachverständige hat ferner die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeuges mit 6,2 km/h angegeben. Die Geschwindigkeitseingrenzung erfolge aus dem Schadensbild sowie aus dem Unfallhergang. Eine höhere Geschwindigkeit sei auszuschließen, da die Klägerin ansonsten „aufgeladen“ würde, mithin ihr Körper gegen die Heckscheibe gedrückt werde. Hierfür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte.
Zum Bremsvorgang hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser aus dem Unfallgeräusch eingeleitet worden sei. Zum Anhalten werde eine Strecke von rund 2,5 m benötigt. Bei der Beschleunigung im Einparkvorgang lege er einen Wert von 0,6m/s2 zu Grunde.
Die Fahrgeschwindigkeit der Klägerin könne ebenfalls nicht schnell gewesen sein. Anderenfalls müssten Kratzspuren quer zum Fahrzeug entstanden sein. Ca. 1,5 Sekunden vor dem Unfall sei der rückwärtige Fahrvorgang erkennbar gewesen. Nach Abzug einer Reaktionszeit sei noch knapp eine Sekunde für den Ausweichvorgang verblieben. Nach Ansicht des Sachverständige habe die Klägerin noch versucht, dem Fahrzeug auszuweichen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen der Parteianhörung angegeben habe, links neben der Bordsteinerhöhung entlang fahren zu wollen. Der Kollisionsort liege jedoch auf der Höhe der Bordsteinerhöhung. Von einem Ausweichmanöver sei daher auszugehen. Ein „normaler“ Fahrweg über die rechte Bordsteinabsenkung sei mit dem beabsichtigten weiteren Fahrweg nicht vereinbar.
Der Unfall sei für die Klägerin vermeidbar gewesen, wenn das Fahrzeug der Beklagten bereits nah am Kreuzungsbereich gestanden hätte. Die Reaktionszeit hätte dann circa drei Sekunden betragen. Wenn das Fahrzeug hingegen mit den Vorderreifen an der gestrichelten Linie gestanden hätte, hätte die Reaktionszeit nur 2 Sekunden betragen. Der Klägerin wäre nur das Ausweichmanöver möglich gewesen. Der Unfall wäre unvermeidbar.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt worden. Beanstandungen sind seitens der Beteiligten nicht erfolgt.
Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen für nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige hat dezidiert und anhand der örtlichen Gegebenheiten zu den Ausgangspositionen und Fahrwegen der Beteiligten Stellung genommen. Hierbei hat der Sachverständige insbesondere die Angaben der Beteiligten im Rahmen der persönlichen Anhörung berücksichtigt. Das Gutachten wird daher bei der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt.
Da die Beklagten sich das Vorbringen der Klägerin zur Ausgangsposition des Fahrzeuges, welches nah am Kreuzungsbereich gestanden habe, zu eigen machen, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen von einer Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens auszugehen.
Im Rahmen der Abwägung der Verschuldensbeiträge gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 249 BGB ist zu berücksichtigen, dass Kraftfahrzeuge gegenüber Fahrradfahrern eine erhöhte Betriebsgefahr besitzen (vgl. OLG Celle, OLGR 2007, 585).
Im Rahmen der Abwägung der Verschuldensbeiträge findet auf Seiten der Klägerin der Umstand Berücksichtigung, dass sie gegen die Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Die Verpflichtung aus § 10 S. 1 StVO trifft Fahrradfahrer nicht (vgl. König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, 2015, § 10 StVO, Rdnr. 4a). Jedoch haben sich im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebot auch Fahrradfahrer beim Überqueren einer Straße so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
Nach Ansicht des Gerichts wird hiermit nicht, wie die Klägerin behauptet, das Überqueren einer Fahrbahn im Allgemeinen verboten. Vielmehr wird dem Überquerenden die Verpflichtung auferlegt, dass er sich vor dem Überqueren zu vergewissern habe, ob ein Überqueren tatsächlich gefahrlos möglich ist. Ein Anhalten am Fahrbahnrad zur Beobachtung der Verkehrssituation ist von der Klägerin weder behauptet noch dargetan worden. Die zum Unfallereignis vernommene Zeugin P. hat angegeben, dass sie die Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht gesehen habe. Ein Stehenbleiben am Fahrbahnrad erscheint daher fraglich.
Auch die Beklagten trifft ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Danach hat sich der Fahrer eines Fahrzeuges beim Rückwärtssetzen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Zusammenhang mit einem Rückwärtsfahren zu einer Kollision spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Rückwärtssetzenden. Ein Verschulden ist von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden.
Im Rahmen der Gesamtabwägung hat daher das Gericht zu berücksichtigen, dass beiden Beteiligten ein Verstoß gegen Vorschriften der StVO anzulasten ist. Auf Grund der höheren Betriebsgefahr des Fahrzeuges ist von einer stark überwiegenden Haftung der Beklagten auszugehen. Das Gericht berücksichtigt im Rahmen der Abwägung, dass der Klägerin im Kreuzungsbereich O./A. ein gekennzeichneter Radweg zur Überquerung zur Verfügung gestanden hat. Wenn sie dennoch die Straße in einer Entfernung von ein paar Metern zu diesem Radweg überquert, hat sie verstärkt auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten. Nach Ansicht des Gerichts ist auf Grund des ausgewiesenen Radweges mit einem Überqueren in der unmittelbaren Umgebung nicht zwingend zu rechnen. Der Beweis des ersten Anscheins führt demnach nicht zu einer Alleinhaftung der Beklagten (vgl. König, a.a.O., § 9 Rdnr. 55). Auf Grund der besonderen örtlichen Situation als auch auf Grund des Unfallherganges ist von einer Typizität, welche zu einer Alleinhaftung führen könnte, nicht auszugehen. Ferner berücksichtigt das Gericht, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Beklagte zu 1 am Kreuzungsbereich stand. Anhaltspunkte dafür, dass sie von einem verkehrsbedingten Halten ausgegangen sei, bestehen nicht. Ein kurzes Beobachten der Situation wäre daher nach Ansicht des Gerichts in einer solchen Situation erforderlich gewesen.
Ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 Prozent ist nach alledem daher nicht zu beanstanden.
Mangels Anspruches besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 96 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Beweisaufnahme allein zu tragen, da die über das Anerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen ist. Dass ein Fall eines sofortigen Anerkenntnisses bestehen könnte, ist seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 1, 11, § 711 ZPO.
C.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.