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Verkehrsunfall – Auffahrunfall durch Radfahrerverschulden

AG Leipzig – Az.: 102 C 124/17

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.778,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.605,05 EUR seit 27.08.2016 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus weiteren 173,20 EUR seit 27.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.961,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Verkehrsunfallereignis vom 08.06.2016 in Leipzig auf der Bundesstraße 2 in stadteinwärtiger Richtung im Bereich der Kreuzung Mahlmannstraße. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Zeuge …, befuhr mit einem Pkw Peugeot zugleich wie der Zeuge …, in einem Pkw Mini die B 2 von Süden kommend in nördlicher, stadteinwärtiger Richtung. Der Zeuge …, beabsichtigte, an der Einmündung Mahlmannstraße nach rechts abzubiegen und blinkte hierzu rechts auf der rechten der beiden Richtungsfahrbahnen fahrend. Der Zeuge …, befand sich hinter dem Zeugen …, und wollte in Geradeausrichtung weiterfahren. Die Beklagte befuhr mit einem Fahrrad den dortigen Radweg in südlicher Richtung, somit in Gegenrichtung zu den Autofahrern, von diesen aus gesehen rechts fahrend, und überquerte die Mahlmannstraße trotz der für sie geltenden Ampelschaltung Rot. Der Zeuge …, musste somit seinen Rechtsabbiegevorgang einstellen und abbremsen zum Stillstand. Infolgedessen kam es zu einer Berührung des Fahrzeuges des Zeugen …, mit dem Fahrzeug des Zeugen …, wobei am Pkw Peugeot des Zeugen … Sachschaden entstand. Die Klägerin musste für die Schäden am Pkw ihres Versicherungsnehmers aufkommen.

Die Klägerin trägt vor, dass durch das Schadensereignis am Pkw Peugeot Reparaturkosten von 1.637,29 EUR entstanden seien sowie eine Wertminderung von 200,00 EUR, Nutzungsausfallschaden von 250,00 EUR, allgemeine Unkosten von 25.00 EUR sowie Gutachterkosten von 470,05 EUR und Kosten für Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte in Höhe von 32,73 EUR, zusammen 2.615,07 EUR.

Infolge der Tatsache, dass die Beklagte auf dem Radweg die Mahlmannstraße bei Ampelschaltung Rot überquerte, habe der Zeuge …, unvorhersehbar eine Notbremsung einleiten müssen. Dies sei für den Zeugen …, nicht vorhersehbar gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.961,78 EUR nebst Zinsen aus 1.605,05 EUR seit dem 27.08.2016 sowie aus dem Restbetrag in Höhe von 356,73 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor, der Zeuge …, habe keine Notbremsung eingeleitet, sondern normal am Radweg angehalten, um die Beklagte passieren zu lassen. Dieser Anhaltevorgang sei somit nicht kausal für das spätere Unfallgeschehen. Der Zeuge…, habe angehalten, da er die Radfahrerin wahrgenommen habe. Der Rotlichtverstoß der Beklagten sei somit ebenso nicht kausal für das spätere Unfallgeschehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen …, im Termin am 11.01.2018 (Blatt 59-65 der Akte) sowie durch Einvernahme des Zeugen …, am 28.06.2018 (Blatt 84-89 der Akte).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 StVO, da infolge des Unfallgeschehens und einer Pflichtverletzung der Beklagten der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.615,07 EUR entstanden ist.

Die Beklagte hat diesen Schaden auch zunächst unstreitig gestellt mit der Klageerwiderung vom 21.02.2017, später sodann ohne weiteren substantiierten und plausiblen Sachvortrag bestritten, so dass auf Grundlage des widersprüchlichen Sachvortrages der Beklagten von einer unstreitigen Schadenshöhe auszugehen war, mit Ausnahme der Akteneinsichtskosten. Diese sind jedoch kausal durch das Unfallgeschehen veranlasste Kosten der Klägerin, die diese zwingend zur Prüfung des Sachverhaltes und des Unfallverlaufes aufwenden musste. Für das Gericht war somit von einem klägerischen Schaden in Höhe von 2.615,07 EUR auszugehen.

Hiervon steht der Klägerin eine Quote in Höhe von 67 % zu. Seitens des Zeugen …, war außerhalb der Betriebsgefahr von einem Verkehrsverstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO auszugehen. In Abwägung zu dem erheblich schwerwiegenderen Verkehrsverstoß der Beklagten, war dabei jedoch lediglich von einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 67 % auszugehen sowie 33 % zu Lasten des Zeugen …, (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1978 in R+S 979, 207).

Das Gericht geht dabei nach der durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem Unfallverlauf aus:

Der Zeuge …, näherte sich der Einmündung zur Mahlmannstraße in der Absicht, nach rechts in diese einzubiegen. Der Zeuge …, hat dabei die Beklagte auch wahrgenommen, die sich in südlicher Richtung fahrend dem Überweg näherte. Aufgrund der Ampelschaltung Rot für die Beklagte war jedoch für den Zeugen …, davon auszugehen, dass die Beklagte anhalten werde. Dies hat der Zeuge …, selbst als Zeuge ausgesagt und dies wurde von der Beklagten auch bestätigt. Die Beklagte selbst gab an, dass der Zeuge …, wohl nicht mit ihr und dem Überqueren der Straße gerechnet habe und deswegen plötzlich und abrupt bremsen musste. Der Zeuge …, hat ebenfalls die Notbremsung bestätigt, die ausschließlich auf den Umstand beruhte, dass die Beklagte die Straße bei Ampelschaltung Rot überquerte.

Verkehrsunfall - Auffahrunfall durch Radfahrerverschulden
(Symbolfoto: Von pixelklex/Shutterstock.com)

Den Ausführungen der Beklagten, dass die Ampelschaltung und der Rotlichtverstoß der Beklagten insofern keine Auswirkungen auf das Unfallgeschehen habe, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Beklagte ordnungsgemäß bei Rot das Fahrrad angehalten hätte, hätte auch der Zeuge …, sein Fahrzeug nicht anhalten müssen und den Abbiegevorgang normal abschließen können, so dass es nicht zum Unfall gekommen wäre. Der Rotlichtverstoß war somit kausal für das Unfallgeschehen. Alternative Überlegungen zum Fahrverhalten der Unfallbeteiligten, wenn im vorliegenden Fall die Ampelschaltung Grün gewesen wäre, sind vorliegend irrelevant.

Auch der Umstand, dass der Zeuge … die Beklagte vor dem Unfall bemerkte, entlastet die Beklagte nicht, da der Zeuge annahm, sie werde das Fahrrad anhalten, somit der Zeuge nicht anhielt als der die Beklagte erblickte, sondern erst in dem Moment, als er feststellte, diese werde ihr Fahrrad nicht anhalten und die Straße bei Ampelschaltung Rot überqueren. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits die Notbremsung erforderlich.

Auch der Zeuge …, hat im Wesentlichen den Unfallverlauf bestätigt und auch bestätigt, dass er bereits deutlich vor dem Unfallgeschehen den Abbiegevorgang des Zeugen …, bemerkt hatte und sich hierauf einstellte, zwangsläufig somit darauf, dass das vorausfahrende Fahrzeug im üblichen Tempo abbiegen und somit die Fahrbahn für den geradeaus fahrenden Zeugen …, verlassen werde. Dies wurde erst dadurch vereitelt, dass der Zeuge… sein Fahrzeug unvorhergesehen durch den Verkehrsverstoß der Beklagten bedingt anhalten musste und somit die Fahrbahn für den Zeugen …, nicht frei war.

Eine höhere Haftungsquote war jedoch zu Lasten des Zeugen …, nicht anzunehmen. Dieser musste nicht zwangsläufig den Überweg und das Fahrverhalten der Beklagten beachten, da davon auszugehen war, dass die Beklagte ihr Fahrrad anhalten werde und somit der Zeuge …, abbiegen würde ohne anzuhalten.

Der Klägerin steht somit ein Schadensersatzanspruch vor in Höhe von 67 % des Gesamtschadens von 2.615,07 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Verzugseintritt durch das klägerische Schreiben vom 27.07.2016 mit Fristsetzung bis 27.07.2016 sowie in gesetzlicher Höhe auf den Restbetrag ab Rechtshängigkeit.

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