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Verkehrsunfall – Erwerbsschadensersatz – Langzeitarbeitsloser

LG Erfurt – Az.: 9 O 1855/10 – Urteil vom 17.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X und Ansprüche der Klägerin aus Beitragsregress nach § 119 SGB X.

Am 20.05.2007 kam es auf der Bundesstraße … zwischen … und … zu einem Verkehrsunfall. Unfallursächlich war, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Herr … in Folge alkoholisierten Zustandes mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und frontal mit dem Fahrzeug der Frau … kollidierte. Dabei wurde Frau … , welche bei der Klägerin gesetzlich rentenversichert ist, schwer verletzt. Sie erlitt u. a. ein Polytrauma mit stumpfen Bautrauma, Zerreißung der Bauchwand, mehrfache Dünndarmzerreißungen und Mesenterialeinrisse, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion und eine Außenknöchelfraktur. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers … eine 100 %ige Einstandspflicht trifft. Frau … erhielt aufgrund ihrer Verletzungsfolgen in den Jahren 2007 und 2010 von der Klägerin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insoweit hat die Beklagte der Klägerin diese Leistungen erstattet. Diese Leistungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich. Frau … war im Unfallzeitpunkt arbeitslos. Diese Arbeitslosigkeit bestand, mit Ausnahme kurzzeitiger Saison- und Gelegenheitsarbeiten, bereits seit dem Jahre 1992. Vom 19.07.2003 bis 31.12.2004 bezog Frau …x Arbeitslosenhilfe, ab 01.02.2005 Arbeitslosengeld II. In der Zeit vom 24.10.2005 bis 04.11.2005 war sie wenige Tage kurzzeitig abhängig beschäftigt. In der Folgezeit bezog sie wieder, bis zum Beginn der Rentenzahlung der Klägerin, Arbeitslosengeld II. Die Klägerin gewährt Frau … seit dem 01.05.2008 unfallbedingt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst bis zum 31.07.2013.

Verkehrsunfall - Erwerbsschadensersatz – Langzeitarbeitsloser
Symbolfoto: Von Tom Wang/Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt Ersatz der auf sie übergegangenen Rentenleistungen i. H. v. 11.009,00 EUR, welche sich wie folgt zusammensetzen:

1. 347,00 EUR monatlich für den Zeitraum 01.05.2008 bis 30.06.2008

2. 351,00 EUR monatlich für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009

3. 359,00 EUR monatlich für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.11.2010.

Weiterhin macht die Klägerin einen Beitragsregress i. H. v. 1.183,05 EUR für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.11.2010 geltend.

Die Höhe dieser Beträge ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das im Unfallzeitpunkt gezahlte Arbeitslosengeld II eine Lohnersatzfunktion habe, so dass den Renten- und Beitragsregressansprüchen ein kongruenter Erwerbsschaden gegenüber stehe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.192,05 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.01.2011 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Ansprüche aus übergegangenen Schadenersatzansprüchen der … …, geb. am …, aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2007 im Rahmen der Übergangsfähigkeit gem. §§ 116, 119 SGB X zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert im Sinne des § 116 SGB X, da eine sachliche Kongruenz zwischen dem Arbeitslosengeld II und dem Verdienstausfallschaden nicht besteht. Dem Arbeitslosengeld II komme keine Lohnersatzfunktion zu. Das Arbeitslosengeld II sei als Sozialhilfeleistung zu werten. Damit scheide auch ein Anspruch auf Beitragsregress aus.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert i. S. d. § 116 SGB X, da ein Anspruchsübergang der bei der Klägerin versicherten Frau … auf die Klägerin als Rentenversicherungsträger nicht stattgefunden hat.

Es besteht kein übergangsfähiger Erwerbsschadensersatzanspruch der Frau ….

Frau … war mit einer kurzfristigen Unterbrechung von wenigen Tagen im Herbst 2005 und einigen früheren Saison- bzw. Gelegenheitsarbeiten seit 1992 langzeitarbeitslos. Frau … bezog zum Zeitpunkt des Unfalls Arbeitslosengeld II und hätte dies ohne den Unfall wohl auch weiterhin bezogen. Im konkreten Fall der Frau … bestand keine Aussicht darauf, dass sie in absehbarer Seit nochmals längerfristig erwerbstätig sein würde. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II stellt daher im konkreten Fall keinen Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB dar. Erwerbsschäden können nur bei dem Verlust solcher staatlicher Leistungen entstehen, welchen eine Lohnersatzfunktion zukommt.

Unabhängig von der Frage, ob das Arbeitslosengeld II grundsätzlich keine Lohnersatzfunktion besitzt (so OLG Köln, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 3 U 124/08) ist die Kammer der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass das der Frau … gezahlte Arbeitslosengeld II eine Lohnersatzfunktion hat.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.04.2008 (Az.: VI ZR 49/07) in Bezug auf die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage  klargestellt, dass eine Ersatzpflicht besteht, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Dieser Erwerbsschaden umfasse sowohl den Verlust von Arbeitseinkommen, als auch wirtschaftliche Beeinträchtigungen, die entstehen, weil und soweit der Geschädigte seine Arbeitskraft aufgrund der Verletzungen nicht verwerten kann. Einen solchen Vermögensschaden erleide auch ein Arbeitsloser, welcher Arbeitslosengeld bezieht, weil das Gesetz ihm wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht und er bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit diesen der Existenzsicherung zugrundeliegenden Status sowie damit einhergehende Sozialleistungsansprüche einbüße (so BGH VI ZR 49/07 unter Verweis auf BGHZ 90, 334, 337).

Die Frage, ob mit Einführung des Arbeitslosengeldes II, welches seit dem 01.01.2005 gezahlt wird, ein kompletter Systemwechsel verbunden war, der im Ergebnis dazu führt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich keinen Erwerbsschaden darstellt, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Kammer  ist mit dem OLG Köln (vgl. OLG Köln 3 U 124/08) der Auffassung, dass erhebliche Argumente dafür vorhanden sind, dass das zum 01.01.2005 eingeführte Arbeitslosengeld II keine Lohnersatzfunktion besitzt, und damit ein Erwerbsschaden grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Arbeitslosengeld II ist bedarfsorientiert und folgt dem im Sozialhilferecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip. Für den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II wird ausschließlich auf die Hilfsbedürftigkeit des Leistungsbeziehers abgestellt. Für den Bezug von ALG II ist weder eine vorangegangene Arbeitstätigkeit noch ein vorheriger ALG I-Bezug erforderlich. Auch für die Höhe des ALG II ist die Höhe des vor der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Höhe wird vielmehr durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen  gem. § 19 S. 2 SGB II  gemindert. Leistungen nach dem SGB II gelten als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das ALG II keine Lohnersatzleistung i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, die vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung anzugeben ist. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich das ALG II von dem bis zum 31.12.2004 geltenden Arbeitslosengeld. An diesem Systemwechsel ändert auch die Vorschrift des § 24 SGB II nichts. Diese Härtefallregelung wurde getroffen, um verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen zu treten, die sich nach dem 01.01.2005 unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf beitragsäquivalente Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben. Die damit vorgegebene Lohnorientierung ist allerdings nur sehr schwach ausgeprägt und daher im Ergebnis nicht geeignet, den Charakter des ALG II als eine Sozialhilfeleistung in Frage zu stellen. Nach Auffassung der Kammer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Leistungen nach SGB II dadurch eine Lohnersatzfunktion erlangen, dass sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II eine Erwerbsfähigkeit voraussetzen. Dieses Merkmal dient lediglich der Abgrenzung und Verdeutlichung des Vorrangs der Leistungen zu Eingliederung in Arbeit gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 27 ff. SGB VIII.

Im konkreten vorliegenden Fall muss die Frage nach der grundsätzlichen Rechtsnatur des ALG II jedoch nicht abschließend entschieden werden, da auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 08.04.2008 (Az.: VI ZR 49/07) vorliegend kein übergangsfähiger Erwerbsschaden gegeben ist.

Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass allein durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden entsteht. Derjenige, der nur von seinem Vermögen oder einer Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, erleide beispielsweise keinen Schaden. Voraussetzung eines solchen Vermögensschadens bleibt, dass der Arbeitslose wegen seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert anzusehen ist. Nur wenn die Gefahr besteht, dass er diesen seiner Existenzsicherung zugrundeliegenden Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wird, ist von einem Erwerbsschaden auszugehen ( vgl. BGH VI ZR 49/07).

Diese Voraussetzungen sind  im Fall der Frau … nicht gegeben.

Frau … wurde am … geboren und ist mithin derzeit … Jahre alt. Sie ist seit 1992 langzeitarbeitslos. Sämtliche Versuche, Frau … wieder in das Arbeitsleben zu integrieren, blieben erfolglos. Seit der Einführung am 01.01.2005 bezog sie Arbeitslosengeld II. In dem gesamten Zeitraum seit 01.01.2005 war sie nur wenige Tage, konkret im Zeitraum 24.10.2005 bis 4.11.2005, kurzzeitig abhängig beschäftigt. Danach war sie erneut, wie auch schon viele Jahre davor, arbeitslos und ohne Aussicht auf Beschäftigung.

Unter Berücksichtigung dieser konkreten Situation von Frau … kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass Frau … als in den Arbeitsmarkt eingegliedert anzusehen ist. Im konkreten Fall hat der Bezug von Arbeitslosengeld II allein Sozialhilfefunktion. Die Frau … gezahlten monatlichen Leistungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit oder damit, dass in absehbarer Zeit die Aussicht besteht, Frau … nochmals in das Arbeitsleben zu integrieren. Im Ergebnis kann daher im Falle von Frau … nicht von einem Erwerbschaden nach § 842 BGB ausgegangen werden, so dass sowohl Ansprüche aus übergegangenen Rentenleistungen, wie auch Beitragsregressansprüche nicht gegeben sind. In der Konsequenz dieser Ablehnung der Zahlungsansprüche hat auch die Feststellungsklage Ziffer 2 keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

 

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