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Falschparken – Voraussetzungen für Ersatz von Abschleppkosten

AG Buxtehude, Az.: 31 C 496/13, Urteil vom 09.10.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,– € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf unter 300,– € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 178,– € aus ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Parteien streiten hierzu nur darüber, ob die Beklagte über den eingeschalteten Abschleppunternehmer xy berechtigt war, von dem Kläger im Rahmen des Abschleppvorgangs vom 13.06.2013 die Zahlung von 178,– € zu verlangen.

Falschparken – Voraussetzungen für Ersatz von Abschleppkosten
Symbolfoto: Mikhail Leonov/Bigstock

Die Beklagte ist insoweit passivlegitimiert. Sie ist durch die Zahlung des Klägers an die Abschleppfirma xy bereichert worden, da in diesem Fall der Anspruch der Firma xy gegenüber der Beklagten als ihre Auftraggeberin erfüllt worden ist. Es wird insoweit Bezug genommen auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az: V ZR 144/08). Demgemäß ist durch die Zahlung des Klägers nicht der konkrete Zahlungsempfänger xy bereichert sondern die Beklagte.

Diese jedoch hat keinen Anspruch auf die erfolgte Zahlung gehabt, für die Zahlung des Klägers bestand ein Rechtsgrund nicht.

Zwar ist die Beklagte unstreitig Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Parkfläche, auf der der Kläger seinen PKW am 13.06.2013 abgestellt hatte. Unstreitig ist außerdem, dass dies im Bereich eines Halteverbotes erfolgt ist, das mit der Androhung eines Abschleppens widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge verbunden worden ist.

Ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB in Verbindung mit § 859 BGB setzt jedoch im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass der Beklagten als im Besitz gestörter Eigentümerin kein milderes Mittel zur Verfügung stand als das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Dieses ist beispielsweise anzunehmen bei größeren Geschäftsparkplätzen oder auch bei Parkplatzanlagen, die keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden können, so dass es für den Eigentümer praktisch nicht möglich ist, den Fahrer des rechtswidrig abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Eine derartige Fallkonstellation liegt vorliegend jedoch nicht vor. Zwischen den Parteien ist hierzu unstreitig, dass der Kläger seine PKW am Vorfallstag unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich des dort befindlichen Fitness-Studios abgestellt hatte. Gerichtsbekanntermaßen befinden sich im weiteren Umfeld dieser Stelle keine anderen Geschäfte oder Einrichtungen, die der Fahrer des PKWs, hier der Kläger, besucht haben könnte. Es wäre demgemäß für die Beklagte ein Leichtes gewesen, für die Entfernung des Fahrzeuges durch den Kläger dadurch Sorge zu tragen, dass dieser über das von ihm besuchte Fitness-Studio aufgefordert wird, sein Fahrzeug aus dem Halteverbotsbereich wegzufahren. Die Betreiberin des Fitness-Studios ist unstreitig Mieterin der Beklagten. Sie ist der Beklagten damit bekannt. Es wäre für die Beklagte mithin kein größerer Aufwand gewesen, für das Wegfahren des PKWs über das Fitness-Studio zu sorgen, als die Firma xy als Abschleppunternehmen einzuschalten. Im Übrigen ist dem Kläger darin zu folgen, dass im ersteren Falle in sehr viel kürzerer Zeit die Besitzstörung zu Lasten der Beklagten aufgehoben worden wäre. Hinzutritt, dass die Einschaltung der Firma xy eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, bereits allein deswegen, weil die Firma xy ihren Sitz nicht in der Nähe des Fitness-Studios hat.

Die Beklagte hat damit den auch für sie geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbeachtet gelassen, sodass die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag auf Grundlage der oben genannten Vorschriften zu verneinen ist.

Im Ergebnis gilt Entsprechendes für einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten als rechtliche Grundlage für die Zahlung des Klägers. Die Beklagte hat insoweit in erheblichem Maße gegen die sich aus § 254 BGB ergebene Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie hätte, wie ausgeführt, ohne jeden zusätzlichen Aufwand auf kostenfreie und schnelle Art und Weise für die Aufhebung der Besitzstörung sorgen können. Ein besonderer Suchaufwand oder sonstige Erschwernisse wären hiermit nicht verbunden gewesen. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass mit dem Abparken des PKWs des Klägers an der beschriebenen Stelle irgendeine Gefahr oder sonstige Nachteile für die Beklagte verbunden gewesen sind.

Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen. In jenem Fall war Gegenstand ein Kundenparkplatz für mehrere Einkaufsmärkte und nicht eine Fläche, die ausschließlich dem dort befindlichen Fitness-Studio zugewiesen ist.

Nach alle dem war die Beklagte zur Rückzahlung von 178,– € an den Kläger zu verurteilen, der Klage war stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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