AG Oldenburg (Holstein), Az.: 23 C 927/09, Urteil vom 20.07.2010
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 234,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 84,00 € seit dem 22.11.2009, an den Kläger zu 2) 326,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2009 sowie an die Kläger als Gesamtgläubiger 89,54 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) sämtlichen über eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € hinausgehenden, durch das Verkehrsunfallereignis vom 20.06.2009 gegen 20.20 Uhr auf der Kreisstraße 59, Km 009,609 zwischen B. und L. verursachten Schaden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) voll und die des Klägers zu 1) zu 55 % zu tragen. Der Kläger zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 45 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses geltend.
Der Kläger zu 2) ist Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 316i mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der … Versicherung vollkaskoversichert ist. In dem Versicherungsvertrag wurde eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € vereinbart. Der Pkw ist mit einem Radio ausgestattet, für dessen Inbetriebnahme die Eingabe eines vierstelligen Zahlencodes erforderlich ist.
Am 20.06.2009 steuerte der Kläger zu 1) den vorgenannten Pkw auf der Kreisstraße 59 von B. kommend in Richtung L.. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Beklagte. Auf dem Rücksitz befand sich hinter dem Kläger zu 1) der Zeuge S. und hinter dem Beklagten die Zeugin L.. An dem Fahrzeug befand sich hinten ein sog. Notrad. Etwa in Höhe des Km 009,609 griff der Beklagte in das Lenkrad des Pkw. Infolgedessen verlor der Kläger zu 1) die Kontrolle über den Pkw und dieser überschlug sich mehrfach. Der Kläger zu 1) erlitt durch den Unfall einen Schock und litt über eine Woche an erheblichen Angstzuständen. Er war aus diesem Grund bis zum 25.06.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 01.10.2009 stellte Herr Dr. H. dem Kläger zu 1) hierüber ein Attest aus. Hierfür fiel eine Gebühr in Höhe von 20,00 € an. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Attestes vom 01.10.2009 wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie des Attestes (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.). Dem Kläger zu 1) wurde zur Behandlung das Medikament „Bromarzyn“ verschrieben, was der Kläger zu 1) über eine Woche einnahm. Ferner wurde die Brille des Klägers zu 1) bei dem Unfall beschädigt. An der Unfallstelle besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 machten die Kläger ihre Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 4, Bl. 11-12 d.A.).
Die Kläger verfolgen ihre Ansprüche nunmehr gerichtlich weiter. Der Kläger zu 1) begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, das er der Höhe nach mit mindestens 300,00 € veranschlagt. Weiter begehrt er die Erstattung der Kosten für seine Brille in Höhe von 148,00 € sowie die Kosten für die Erteilung des Attestes in Höhe von 20,00 €. Der Kläger zu 2) begehrt von dem Beklagten die Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € sowie die Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €. Darüber hinaus begehrt der Kläger zu 2) die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den weitergehend aus dem Unfallereignis noch entstehenden Schaden zu ersetzen, mit dem im Falle der Neuanschaffung eines Fahrzeuges aufgrund von Versicherungsnachteilen, Höherstufung etc. zu rechnen ist. Weiter begehren sie von dem Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die sie unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 620,00 € (Schmerzensgeld, Selbstbeteiligung, Kostenpauschale) und einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer errechnen. Ferner begehren sie die Erstattung der für die Einsicht in die Ermittlungsakte angefallenen Akteneinsichtsgebühr in Höhe von 12,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sowohl gegen den Kläger zu 1) als auch den Beklagten wird bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck zu dem Aktenzeichen 732 Js 36456/09 ein Ermittlungsverfahren geführt. Mit Schreiben vom 03.02.2010 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1) gemäß § 170 Abs. 1 StPO ein.
Der Kläger zu 2) behauptet, an seinem Pkw sei Totalschaden entstanden. In diesem Zusammenhang hat er neun Lichtbilder vorgelegt, die das beschädigte Fahrzeug zeigen (Anlage K 6, Bl. 40 d.A.). Die Klage ist dem Beklagten am 21.11.2009 zugestellt worden.
Der Kläger zu 1) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; den Beklagten zu verurteilen, an ihn 168,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 320,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20.06.2009 weiter entstehenden Nachteile auszugleichen.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 134,95 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger zu 1) sei mit dem Pkw sehr zügig, zwischen 100 und 110 km/h, auf der K 59 gefahren (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens), er habe den Luftfilter an dem Fahrzeug ausgebaut, so dass der Motor einen gewissen störenden Sound gehabt habe, was durch mehrfaches starkes Gasgeben vorgeführt worden sei. Der Kläger zu 1) habe dann versucht, das in dem Pkw befindliche Radio durch Eingabe des Zahlencodes in Gang zu bringen. Während dessen habe er sich überhaupt nicht auf die Straße konzentriert. Der von dem Kläger zu 1) gesteuerte Pkw sei dann von der Fahrbahn abgekommen und habe den daneben befindlichen Grünstreifen (Bankette) befahren (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens; Augenschein der Lichtbilder; Vernehmung der Zeugen N., B. und H.). Der Kläger zu 1) habe in diesem Moment nicht sehen können, dass der Pkw auf einen an der Straße stehenden Baum zugesteuert worden sei, weshalb aus seiner Sicht zwingend erforderlich gewesen sei, eine Richtungsänderung vorzunehmen, um einem ggf. tödlichen Unfall an dem Baum auszuweichen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Es sei eine Art „Affekthandlung“ gewesen. Die überhöhte Geschwindigkeit sowie das Versehen mit einem Notrad müssten unfallursächlich gewesen sein (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Die Kläger tragen hierzu vor, dass der Kläger zu 1) nicht versucht habe, vor dem Unfall den Zahlencode einzugeben, vielmehr habe er lediglich die Lautstärke ein wenig herunterregeln wollen, um an dem Gespräch zwischen den Zeugen S. und L. teilhaben zu können. Dabei habe er, der Kläger zu 1), nicht zur Straße gesehen und sei dabei auf den weißen Seitenstreifen auf der Fahrbahn gekommen. Im Übrigen mag es sein, dass das Fahrzeug während des Schleudervorganges nach rechts von der Fahrbahn gekommen sei (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., L. und Angela D.. Ferner hat das Gericht den Kläger zu 1) und den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Ferner hat das Gericht die von dem Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 31 d.A.) in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2010 (Bl. 73-87 d.A.). Weiter hat das Gericht die bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck zu dem Aktenzeichen 732 Js 36456/09 geführte Ermittlungsakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die von dem Kläger zu 2) erhobene Feststellungsklage das erforderliche rechtliche Interesse. Vorliegend kann der Kläger zu 2) einen weitergehenden Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen eines künftigen Schadens, dessen Eintritt nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers zu 2) zumindest möglich erscheint, nicht beziffern. Da der Beklagte seine Einstandspflicht insgesamt bestreitet, hat der Kläger zu 2) ein Interesse daran, dass diese dem Grunde nach bereits jetzt festgestellt wird (vgl. Zöller/ Greger , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 9 m.w.N.).
In der Sache hat die Klage in dem tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.
1.
Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger zu 1) aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
a)
Der Beklagte hat durch eine zurechenbare Verletzungshandlung ein Rechtsgut des Klägers zu 1), nämlich dessen Gesundheit, verletzt. Unter Handlung im deliktshaftungsrechtlichen Sinne ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss eines physischen Zwangs oder willkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung zu verstehen (s. nur BGH, Urt. v. 12.02.1963 – VI ZR 70/62, BGHZ 39, 103 = NJW 1963, 953, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.10.2004 – 1 U 87/04, juris Rn. 20; OLG Celle, Urt. v. 27.03.2002 – 9 U 283/01, MDR 2002, 1124, juris Rn. 20; MünchKomm-BGB/ Wagner , 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 305 m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte dadurch eine Verletzungshandlung im deliktshaftungsrechtlichen Sinne begangen, dass er unstreitig in das Lenkrad des von dem Klägers zu 1) gesteuerten Pkw griff und dieses dadurch von der Fahrbahn abkam.
Soweit der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, es habe sich hierbei um eine Art „Affekthandlung“ gehandelt, stellt dies das Vorliegen einer Handlung im deliktshaftungsrechtlichen Sinne nicht in Frage. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Nürnberg (Urt. v. 30.08.1979 – 8 U 51/79, VersR 1980, 97 f.; ähnlich OLG Naumburg, Urt. v. 27.01.2003 – 1 U 101/02, NJW-RR 2003, 676 zu der Lenkbewegung eines Fahrzeugführers nach dem Zusammenstoß mit einem Wildtier mit abl. Anm. von Diehl , zfs 2003, 171 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2006 – 4 U 239/05, NJW 2007, 1888, juris Rn. 40 zu dem Hinterher rennen auf eine Straße zum Zwecke der Vornahme einer Rettungshandlung) wonach es sich bei einem Griff des Beifahrers in ein Lenkrad als (instinktive) Schreckreaktion auf ein unfallträchtiges Fahrverhalten nicht um ein vom Willen gesteuertes Verhalten handeln soll, vermag das Gericht nicht zu folgen. Vorliegend ist es gerade nicht so, dass es sich bei dem Griff in das Lenkrad durch den Beklagten um eine der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung nicht unterliegende und somit auch nicht beherrschbare unwillkürliche Körperbewegung gehandelt hat. Dass diese Handlung überstürzt oder aufgrund eines Schrecks erfolgt sein mag, stellt deren deliktshaftungsrechtliche Beurteilung nicht in Frage. Auch bei sog. Schreck- oder Affekthandlungen handelt es sich nicht um nicht dem Willen unterliegende Reflexhandlungen. Darauf, dass die Handlung (möglicherweise) inhaltlich nicht vom Wollen des Handelnden getragen wird, kommt es hierbei gerade nicht an. Vielmehr betrifft dieser Umstand die Frage des Vertretenmüssens gemäß § 276 BGB (s. zum Ganzen zutreffend LG Wuppertal, Urt. v. 29.01.2003 – 19 O 403/02, zfs 2003, 170 f. mit zust. Anmerkung von Diehl ; ferner BGH, Urt. v. 16.03.1976 – VI ZR 62/75, VersR 1976, 734; OLG Hamm, Urt. v. 16.07.1974 – 5 Ss 331/74, MDR 1975, 69 f. zu ruckartigen Bewegungen eines Kraftfahrers als Reaktion auf ein Hineinfliegen eines Gegenstandes in das Auge; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2001 – 9 U 141/00, NJW-RR 2002, 90 f., juris Rn. 6 zum Zurücksetzen eines Fußes an einem Stehtisch; OLG Köln, Urt. v. 27.01.1994 – 1 U 52/93, NJW-RR 1994, 1052, juris Rn. 5 f. und OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.1996 – 22 U 192/94, NJW-RR 1997, 1313 jeweils zum Ausrutschen und Hinunterrutschen auf einer Treppe; wegen fehlenden Verschuldens letztlich offen lassend für das Greifen eines ins Stolpern geratenen Tänzers nach einem Dritten OLG Celle, Urt. v. 27.03.2002 – 9 U 283/01, MDR 2002, 1124, juris Rn. 20). So kann insbesondere bei Schreck- oder Affekthandlungen unter Umständen ein Vertretenmüssen zu verneinen sein (s. etwa OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2001 – 9 U 141/00, NJW-RR 2002, 90 f., juris Rn. 13; LG Coburg, Urt. v. 19.12.2000 – 22 O 709/00, juris zur Verneinung grob fahrlässigen Verhaltens bei einem „reflexartigen Verreißen“ des Lenkrades durch den Fahrzeugführer zum Ausweichen vor Wild). Das Greifen des Beklagten in das Lenkrad des von dem Kläger zu 1) gesteuerten Pkw begründet nach alledem schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine Handlung im deliktshaftungsrechtlichen Sinne. Die weitergehenden Umstände, die zu diesem Griff geführt haben (sollen), sowie die innere Einstellung des Beklagten zu dieser Handlung betreffen demgegenüber die Frage der Rechtswidrigkeit bzw. des Vertretenmüssens (hierzu sogleich).
Auch aus den von dem OLG Nürnberg in Bezug genommen Entscheidungen des BGH (Urt. v. 16.03.1976 – VI ZR 62/75; Urt. v. 15.06.1971 – VI ZR 195/69) ergibt sich nichts Abweichendes. Im Gegenteil hat der BGH in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass bei fehlerhaften Reaktionen eines Verkehrsteilnehmers der Schuldvorwurf entfallen kann. Dagegen hat der BGH in solchen Fällen gerade nicht die deliktshaftungsrechtliche Handlungsqualität von Schreckreaktionen in Frage gestellt.
b)
Durch das Greifen in das Lenkrad des von dem Kläger zu 1) gesteuerten Pkw hat, was insoweit unstreitig geblieben ist, der Beklagte den streitgegenständlichen Unfall verursacht. Hierbei hat der Kläger, was ebenfalls unstreitig geblieben ist, die von ihm dargelegten Verletzung erlitten.
Das Handeln des Beklagten war ferner rechtswidrig, wobei nach allgemeiner Meinung insoweit der Beklagte beweisbelastet dafür ist, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sind (vgl. nur MünchKomm-BGB/ Oetker , 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 324). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 1) vorliegend aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf einen Baum zusteuerte bzw. von der Fahrbahn abgekommen war, als der Beklagte in das Lenkrad griff. Damit greifen zugunsten des Beklagten die Rechtfertigungsgründe der § 227 Abs. 1 BGB bzw. § 228 BGB, §§ 677, 683 BGB nicht ein.
Der Zeuge S. konnte zu der Behauptung des Beklagten keine Angaben machen. Der Zeuge hat, vom Gericht hierzu befragt, angegeben, dass er letztlich nichts dazu sagen könne, er sei mehr mit seinem Handy beschäftigt gewesen und habe keine Wahrnehmungen dazu gemacht, ob das Fahrzeug irgendwie nach rechts abgekommen oder abgedriftet sei. Die Angaben des Zeugen erscheinen insbesondere deshalb plausibel, weil der Zeuge auch im Übrigen kaum weitergehende Angaben zu dem Geschehen unmittelbar zuvor gemacht hat. So hat der Zeuge, insoweit in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers zu 1), geschildert, der Kläger zu 1) sei mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Diese Ausführungen sprechen dafür, dass der Zeuge insgesamt dem Geschehen unmittelbar vor dem Unfall keine größere Beachtung geschenkt hat und abgelenkt gewesen ist. Im Übrigen hat der Zeuge S. angegeben, dass sich das von dem Kläger zu 1) gesteuerte Fahrzeug „definitiv“ auf der Fahrbahn befunden habe. Ob diese Ausführungen des Zeugen im Hinblick auf seine vorangegangenen Angaben tragfähig erscheinen, kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls hat der Zeuge S. keinerlei Angaben gemacht, die den Sachvortrag des Beklagten stützen würden.
Entsprechendes gilt für die Angaben der Zeugin L., die angegeben hat, sich an ein Abkommen des Fahrzeuges von der Fahrbahn nicht mehr erinnern zu können. Die Zeugin konnte letztlich auch nicht angeben, was überhaupt der Grund für den Unfall gewesen ist. Auch im Übrigen hatte die Zeugin praktisch keine genauen Erinnerungen mehr an das Geschehen unmittelbar vor dem Unfall.
Danach bleiben lediglich die Angaben, die der Kläger zu 1) und der Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen gemacht haben. Hieraus ergibt sich, dass „Wort gegen Wort“ steht. Für das Gericht ist nach alledem letztlich offen geblieben, ob der Kläger zu 1) tatsächlich von der Fahrbahn bereits abgekommen ist und auf einen Baum zusteuerte, als der Beklagte in das Lenkrad griff. Das Gericht war insoweit auch nicht gehalten, die Parteien gemäß § 448 ZPO zu vernehmen. Zum einen fehlt auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung das hierfür erforderliche „Anbewiesensein“, zum anderen ist im Hinblick auf das Ergebnis der Parteianhörung nicht erkennbar, welche weitergehenden Erkenntnisse eine Parteivernehmungen zeitigen könnte (vgl. hierzu Schöpflin , NJW 1996, 2134 m.w.N.). Da der Beklagte die Beweislast trägt, geht die Unergiebigkeit der Beweisaufnahme und der Parteianhörung zu seinen Lasten.
Auch soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.06.2010 vorgetragen hat, der von dem Kläger zu 1) gesteuerte Pkw habe die Fahrbahn mindestens mit den beiden rechten Reifen bereits verlassen, war das Gericht nicht gehalten, dem dahingehenden Beweisangebot (Einholung eines Sachverständigengutachtens; Augenscheinnahme der Lichtbilder; Vernehmung der Zeugen N., B. und H.), nachzugehen. Insoweit sind die angebotenen Beweismittel offensichtlich schon nicht geeignet, den dem Beklagten obliegenden Beweis dafür zu führen, dass der von dem Kläger zu 1) gesteuerte Pkw bereits zu dem Zeitpunkt von der Fahrbahn abgekommen war, als der Beklagte in das Lenkrad griff. Sowohl ein Sachverständiger als auch die Zeugen können hierzu keine Angaben machen, weil diese im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht vor Ort waren. Da es maßgeblich nicht alleine darauf ankommt, ob der Kläger zu 1) mit dem Pkw von der Fahrbahn abgekommen ist, sondern allein darauf, ob er bereits zu dem Zeitpunkt von der Fahrbahn abgekommen war, als der Beklagte sich entschied, in das Lenkrad zu greifen, sind die von dem Beklagten angebotenen Beweismittel offensichtlich für die Beantwortung der Beweisfrage ungeeignet, ohne dass es sich hierbei um eine verbotene sog. Beweisantizipation handeln würde. Im Übrigen hat auch der Kläger zu 1) vorgetragen, dass nach dem Griff in das Lenkrad das Fahrzeug ausgebrochen sei und dabei die Hinterräder auf den Grünstreifen geraten seien. Ferner hat das Gericht die in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 35, 36 EA) bereits in dem Verhandlungstermin am 11.05.2010 in Augenschein genommen, ohne dass sich hieraus etwas Rechtserhebliches ergeben würde. Selbst wenn ein Sachverständiger feststellen würde, dass das Fahrzeug mit den Vorderrädern zuerst die Fahrbahn verlassen hatte, stünde immer noch nicht fest, dass dieses Verlassen der Fahrbahn vor dem Griff in das Lenkrad durch den Beklagten erfolgt ist. Auch im Hinblick hierauf ist der von dem Beklagten angebotene Beweis zur Beweisführung offensichtlich nicht geeignet.
Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers zu 1), wonach dieser aus Unachtsamkeit auf die am rechten Fahrbahnrand befindliche weiße Fahrbahnmarkierung gekommen sei, ergibt sich ein Rechtfertigungsgrund zugunsten des Beklagten nicht. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daran scheitert, dass sich der Beklagte den dahingehenden Sachvortrag des Klägers zu 1) nicht (hilfsweise) zu eigen gemacht hat (vgl. vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1956 – V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1969 – V ZR 145/66, MDR 1969, 995; BGH, Urt. v. 23.06.1989 – V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; BGH, Urt. v. 15.12.1993 – VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405 f., juris Rn. 21). Denn legt man den Sachvortrag des Klägers zu 1) zugrunde, wäre der Beklagte jedenfalls nicht berechtigt gewesen, in das Lenkrad des fahrenden Pkw zu greifen. Vielmehr hätte der Beklagte zunächst versuchen müssen, den Kläger zu 1) durch einen entsprechend verbalen Hinweis auf das Abdriften des Pkw hinzuweisen. Dass dem Beklagten dies nicht möglich oder ein solcher verbaler Hinweis nicht erfolgversprechend gewesen ist, hat der Beklagte nicht dargetan. Insbesondere hat er auch selbst nicht behauptet, dass ein solcher gerade wegen einer etwaig überhöhten Geschwindigkeit nicht möglich oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Soweit der Beklagte vorliegend irrtümlich davon ausgegangen sein mag, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen haben, lässt dies die Rechtswidrigkeit seines Tun unberührt (s. nur Palandt/ Ellenberger , BGB, 69. Aufl. 2010, § 227 Rn. 12).
c)
Der Beklagte hat auch schuldhaft i.S. des § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gehandelt, wobei der Kläger zu 1) im Grundsatz die Beweislast für das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens trägt (vgl. MünchKomm-BGB/ Wagner , 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 323 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich das schuldhafte Handeln des Beklagten bereits daraus, dass dieser bewusst in das Lenkrad gegriffen hat. Allerdings ist der Vorsatz bzw. die Vorsatzschuld des Beklagten insoweit ausgeschlossen, als dieser irrtümlich davon ausgegangen ist, der Kläger sei bereits von der Fahrbahn abgekommen bzw. fahre auf einen Baum zu. Der Irrtum des Beklagten über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes schließt dann zwar den Vorsatz aus bzw. begründet keine Haftung wegen eines vorsätzlichen rechtswidrigen Tuns, indes steht er einem Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entgegen, sofern der Irrtum vermeidbar war (LG Traunstein, Urt. v. 14.03.2007 – 8 O 3929/05, NJW-RR 2007, 1324, juris Rn. 18; Palandt/ Ellenberger , BGB, 69. Aufl. 2010, § 227 Rn. 12). Dabei trägt der Beklagte vorliegend die Beweislast dafür, dass der Irrtum unvermeidbar bzw. entschuldbar gewesen ist (BGH, Urt. v. 23.09.1975 – VI ZR 232/73, VersR 1975, 1146; BGH, Urt. v. 18.11.1980 – VI ZR 151/78, NJW 1981, 745 f., juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.01.1996 – 2 U 119/95, NJW-RR 1996, 924, juris Rn. 10; Palandt/ Ellenberger , BGB, 69. Aufl. 2010, § 227 Rn. 13), wobei auch hier der objektive Fahrlässigkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist (BGH, Urt. v. 18.11.1980 – VI ZR 151/78, NJW 1981, 745 f., juris Rn. 11). Vorliegend ist der Beklagte ebenso beweisfällig dafür geblieben, dass der Irrtum unvermeidbar gewesen ist. Auch aus dem Vorbringen des Klägers zu 1) folgt dies nicht. Legt man dessen Angaben zugrunde, würde es sich um einen Fahrfehler gehandelt haben, der – wie dargelegt – ein Greifen in das Lenkrad nicht rechtfertigt. Dies hätte der Beklagte bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und einem besonnenen Handeln erkennen müssen und auch können. Insbesondere hätte der Beklagte zunächst versuchen müssen, den Kläger zu 1) durch eine entsprechende mündliche Warnung darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug nach rechts abgedriftet ist. Dies hat der Beklagte aber nicht getan, sondern sogleich den riskanten Griff in das Lenkrad des Fahrzeuges getätigt. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte selbst nicht behauptet, dass eine solche mündliche Warnung nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend gewesen ist. Der Beklagte hat jedenfalls auch auf den Hinweis des Gerichts vom 11.05.2010 hin nicht dargetan, dass sich eine etwaig überhöhte Geschwindigkeit auf die Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums entscheidend ausgewirkt hat. Dies folgt auch nicht aus der persönlichen Anhörung des Beklagten. Damit hat der Beklagte fahrlässig i.S. des § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gehandelt.
d)
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann er Kläger zu 1) von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht auf 300,00 € geschätzt (§ 287 ZPO). Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen bzw. Leiden die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Kriterien besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Unter Zugrundelegung der unstreitig bei dem Kläger zu 1) durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Folgen (Schock und Angstzustände) sowie die einwöchige Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Einnahme eines Medikaments zur Behandlung der Folgen, erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € angemessen, aber auch ausreichend, insbesondere im Hinblick darauf, dass bleibende Schäden bei dem Kläger zu 1) nicht eingetreten sind und auch weitere oder anhaltende körperliche oder psychische Beeinträchtigungen nicht gegeben sind.
e)
Der Kläger zu 1) muss sich allerdings gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Dieses ergibt sich vorliegend bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1), wonach er das Autoradio leiser gemacht, nicht auf die Straße geachtet habe und aus diesem Grund auf den weißen Seitenstreifen gekommen sei. Der Kläger zu 1) hat also auch nach seinem eigenen Vorbringen gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und seine Aufmerksamkeit nicht uneingeschränkt dem Fahrgeschehen gewidmet. Weiter hat er hierdurch bei dem Beklagten den, wenn auch vermeidbaren, Irrtum erregt, das Fahrzeug komme alsbald von der Fahrbahn ab.
Das Gericht bewertet das Mitverschulden des Klägers zu 1) so, dass vorliegend von einer Mithaftungsquote von 50 % auszugehen ist. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass das Mitverschulden des Klägers zu 1), auch wenn der von dem Beklagten vorgenommene Griff in das Lenkrad eine äußert gefahrenträchtige und riskante Handlung darstellt, deswegen besonders ins Gewicht fällt, weil er durch seine Unachtsamkeit ganz wesentlich zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Auch wenn der Irrtum für den Beklagten vermeidbar gewesen ist, hat der Kläger zu 1) diesen doch entscheidend mit verursacht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Mitverschulden des Klägers zu 1) nicht lediglich darauf beschränkt hat, dass er nicht auf das Fahrgeschehen geachtet hat, vielmehr hat er, bedingt durch seine Unachtsamkeit, das Fahrzeug auch nach seinen eigenen Angaben immerhin auf die weiße Fahrbahnmarkierung, die sich rechts am Rande der Fahrbahn befand, gelenkt, das Fahrzeug ist also auch nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) bedingt durch dessen Unachtsamkeit „abgedriftet“. Auch bei dieser Sachlage stellt sich der Irrtum des Beklagten – wie dargelegt – zwar (noch) als vermeidbar dar, gleichwohl kann dann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zu 1) durch seine Unachtsamkeit doch eine wesentliche Ursache für den Unfall mit gesetzt hat. Diese Ursache wiegt nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass eine Haftungsteilung angemessen erscheint.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich ein noch weitergehendes Mitverschulden des Klägers zu 1) weder aus dem Umstand, dass an dem Fahrzeug ein Notrad montiert gewesen ist, noch daraus, dass der Kläger zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein soll. Hinsichtlich des Notrades ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die Angaben des Zeugen S. schon nicht, dass der Kläger zu 1) mit dem Notrad das Fahrzeug überhaupt nicht bewegen durfte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Vorhandensein des Notrades überhaupt die Entscheidung des Beklagten beeinflusst hat, in das Lenkrad zu greifen. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung vielmehr selbst angegeben, dass dies allenfalls für das anschließende Schleudern des Fahrzeuges von Bedeutung gewesen sein könne. Der Beklagte hat indes auch insoweit auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.05.2010 nicht hinreichend dargetan, dass sich das Vorhandensein des Notrades in irgendeiner Weise auf die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Ansprüche, sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach, ausgewirkt hat. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte behauptet hat, der Kläger zu 1) sei im Bereich der Unfallstelle 100 bis 110 km/h gefahren. Unabhängig davon, dass der Beklagte selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass es sich hierbei um eine bloße Schätzung gehandelt hat, haben weder der Zeuge S. noch die Zeugin L. angegeben, dass der Kläger zu 1) mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist. Jedenfalls haben die Zeugen nicht angegeben, dass der Kläger zu 1) mit einer derart hohen Geschwindigkeit gefahren ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen konnte. Darüber hinaus hat der Beklagte auch insoweit nicht dargetan, dass sich eine etwaige überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges auf seine Entscheidung, in das Lenkrad zu greifen, sonst in irgendeiner Weise auf die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Ansprüche, sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach, ausgewirkt hat. Die bloße Rechtsbehauptung des Beklagten, das Notrad und die überhöhte Geschwindigkeit seien ursächlich für den Unfall gewesen, ist durch keinen tatsächlichen Sachvortrag untermauert. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht gehalten, dem dahingehenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die zugrunde liegende Beweisfrage kann zugunsten des Beklagten als richtig unterstellt werden, ohne dass sich hieraus rechtlich eine abweichende Beurteilung ergibt.
f)
Nach dem Gesagten kann der Kläger zu 1) von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150,00 € verlangen. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Ob darüber hinaus ein Anspruch des Klägers zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB besteht (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 20.12.1968 – 4 StR 489/68, VerkMitt 1969, Nr. 44), kann vorliegend im Hinblick auf die Haftung des Beklagten bereits aus § 823 Abs. 1 BGB dahinstehen.
2.
Der Beklagte ist ebenso gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Kosten des ärztliches Attestes vom 01.10.2009 (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) zu ersetzen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann der Kläger zu 1) allerdings lediglich die Hälfte der hierfür entstandenen Kosten, also 10,00 €, erstattet verlangen. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Weiter kann der Kläger zu 1) wegen der Beschädigung seiner Brille die hierfür entstandenen Kosten erstattet verlangen. Auch insoweit steht dem Kläger zu 1) allerdings lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten, also 74,00 € zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Der Anspruch des Klägers zu 1) auf Zahlung von Zinsen auf den insgesamt begründeten Ersatzanspruch in Höhe von 84,00 € folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. Die weitergehende Klage war auch hinsichtlich der Zinsen abzuweisen.
3.
Der Beklagte ist weiter gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger zu 2) seinen aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandenen Schaden zu ersetzen.
a.
Der Schaden des Klägers zu 2) beläuft sich vorliegend im Hinblick auf den bestehenden Vollkaskoversicherungsschutz auf die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €. Soweit der Beklagte den Schaden bestritten hat, ist dieses Bestreiten nicht ausreichend. Der Kläger hat durch Vorlage entsprechender Lichtbilder (Anlage K 6, Bl. 40 d.A.) substantiiert dazu vorgetragen, dass ihm jedenfalls ein über die Selbstbeteiligung hinausgehender Schaden an seinem Pkw entstanden ist. Dem ist der Beklagte auch auf den dahingehenden Hinweis des Gerichts vom 11.05.2010 nicht weiter entgegengetreten, weshalb der Sachvortrag des Klägers der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Ferner kann der Kläger zu 2) von dem Beklagten die Zahlung einer Unkostenpauschale in der geltend gemachten in Höhe von 20,00 € verlangen (§ 287 ZPO).
b.
Der Kläger zu 2) muss sich das Mitverschulden des Klägers zu 1) nicht entgegenhalten lassen.
Dem Kläger zu 2) kann das Mitverschulden des Klägers zu 2) nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden. Allerdings entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Bestimmung des § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen ihrer systematischen Stellung auch auf ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB Anwendung findet; der Abs. 2 Satz 2 ist so zu lesen, als wäre er ein selbstständiger Abs. 3 (s. nur BGH, Urt. v. 27.11.2008 – VII ZR 206/96, NJW 2009, 582; Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Aufl. 2010, § 254 Rn. 48; MünchKomm-BGB/ Oetker , 5. Aufl. 2006, § 254 Rn. 126).
Im Übrigen ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten das Mitverschulden eines Dritten zugerechnet werden kann. Nach einer vor allem im Schrifttum vertreten Auffassung soll es sich bei § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB um eine reine sog. Rechtsfolgeverweisung handeln, so dass sich der Geschädigte stets das Mitverschulden Dritter, deren er sich zur Bewahrung vor Schäden bedient („Bewahrungsgehilfen“), zurechnen lassen muss. Nach dieser Auffassung wird nicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger, sondern auf ein solches zwischen dem Dritten und dem Geschädigten abgestellt (so insbesondere Deutsch , Allgemeines Haftungsrecht, 1996, Rn. 577; Finger , JR 1972, 406, 409 ff.; Gernhuber , AcP 152 (1952/53), 69, 74 ff.; Kleindienst , NJW 1960, 2028, 2030 f.; Rother , Haftungsbeschränkung im Schadensrecht, 1964, S. 138 ff.; Schlechtriem , Schuldrecht AT, Rn. 229). Diese Auffassung wird vor allem damit begründet, dass der Geschädigte grundsätzlich den bei ihm eingetretenen Schaden selbst tragen müsse (casum sentit dominus) und eine Zurechnung daher überflüssig sei (so Gernhuber , AcP 152 (1952/53), 69, 77 f, 83; Rother , Haftungsbeschränkung im Schadensrecht, 1964, S. 87, 142; überzeugend dagegen Looschelders , Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 121 ff.).
Nach einer differenzierenden Ansicht soll der Geschädigte stets für das Verschulden solcher Personen einzustehen haben, denen er die Obhut über das verletzte Rechtsgut übertragen hat (insoweit Rechtsfolgeverweisung). Eine Ausnahme soll für die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger gelten, für die dieser nur bei Bestehen einer Sonderverbindung einzustehen haben soll (insoweit Rechtsgrundverweisung), da der nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähige im Deliktsrecht nicht für ein rechtswidriges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter einstehen müsse und dies auch bei § 254 BGB zu berücksichtigen sei (so Larenz , Lehrbuch des Schuldrechts, AT I, § 31 I d; ebenso Lange , Schadensersatz, S. 603 ff.; Weidner , Die Mitverursachung als Entlastung des Haftpflichtigen, 1970, S. 70 ff.). Eine andere, im Ergebnis ähnliche Auffassung sieht durch die Überlassung einer Sache an einen Dritten die Schaffung eines Bewahrungsrisikos, und betrachten dieses als anrechenbaren Umstand i.S. des § 254 Abs. 1 BGB weshalb es nach dieser Ansicht einer Zurechnungsnorm nicht bedarf (so Esser/Schmidt , Schuldrecht AT, Teilb. 2, § 35 I).
Schließlich werden im Schrifttum davon grundlegend abweichende Konzepte vertreten. So findet sich die Ansicht, dass in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Gehilfentyp sui generis geregelt sei. Die Verweisung bedeute nur einen Verzicht auf die Exculpationsmöglichkeit (so Magnus , Drittmitverschulden im deutschen, englischen und französischen Recht, 1974, S. 101 ff., 107 ff.). Nach einer weiteren Auffassung soll nur in Ausnahmefällen von den Gesamtschuldregeln abgewichen werden können, nämlich dann, wenn der Dritte im Rahmen einer vom Geschädigten unterhaltenen Organisation tätig ist und von anderen Leistungen an die Organisationseinheit erbracht werden, die sich u.a. deshalb schädigend auswirken, weil die Organisation nicht die Vorkehrungen zur Schadensverhütung getroffen hat, die dem Geschädigten auch als Einzelperson oblegen hätten (so jurisPK-BGB/ Rüßmann , 4. Aufl. 2008, § 254 Rn. 26).
Das Gericht vermag den vorgenannten Auffassungen mit der überwiegend, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB um eine sog. Rechtsgrundverweisung handelt (so zutreffend RG, Urt. v. 29.01.1906 – VI 175/05, RGZ 62, 346, 348; BGH, Urt. v. 08.03.1951 – III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249; BGH, Urt. v. 28.05.1957 – VI ZR 136/56, BGHZ 24, 325, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 16.01.1979 – VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 01.03.1988 – VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338; BGH, Urt. v. 12.11.1991 – VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60, 74; KG, Urt. v. 31.10.1994 – 12 U 4031/93, VersR 1996, 235, 236; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.1978 – 4 U 136/77, NJW 1978, 891, juris Rn. 12; OLG Naumburg, Urt. v. 31.03.2000 – 6 U 167/99, OLG-NL 2001, 148 f., juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2009 – 4 U 210/08, NJW-RR 2009, 894, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.1994 – 6 U 101/94, NJW 1995, 2233; OLG Schleswig, Urt. v. 16.08.2001 – 11 U 66/98, VersR 2003, 82 f., juris Rn. 49; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.05.2006 – 4 UH 711/04, NJW-RR 2006, 1165 ff., juris Rn. 34; ebenso aus dem Schrifttum MünchKomm-BGB/ Oetker , 5. Aufl. 2006, § 254 Rn. 129 m.w.N. in Fn. 2; Erman /Kuckuk , BGB, § 254 Rn. 72; Looschelders , Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 505 ff.; A. O. Schmidt , Nebentäterhaftung und § 254 BGB, 1992, S. 190 f.; Soergel/ Mertens , BGB, § 254 Rn. 94; Palandt/ Grüneberg , 69. Aufl. 2010, § 254 Rn. 48; Staudinger/ Schiemann , 2005, § 254 Rn. 99). Eine Zurechnung von Mitverschulden Dritter findet daher nur statt, wenn im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger eine Sonderverbindung bestand und der Geschädigte den Dritten zum Schutz seiner eigenen Rechtsgüter und Interessen gegenüber dem Schädiger eingesetzt hat („Obliegenheitsgehilfe“). Die herrschende Meinung begründet dies überzeugend damit, dass der Geschädigte bei der Haftungsbeschränkung nicht besser gestellt werden darf als bei der Haftungsbegründung ( Looschelders , Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 508 f., 118 ff.; Staudinger/ Schiemann , 2005, § 254 Rn. 99). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, dem Geschädigten im Rahmen der Zurechnung von Mitverschulden Dritter das Risiko, mit einem etwaigen Regressanspruch gegen den Dritten auszufallen, abzunehmen, wohingegen er im Rahmen der Haftungsbegründung dieses Ausfallrisiko in jedem Fall zu tragen hat und zwar auch dann, wenn der Dritte die schädigende Handlung mit einem Gegenstand vorgenommen hat, den er von dem Eigentümer erhalten hat. Vielmehr ist in diesen Fällen jeweils sorgfältig zu prüfen, ob dem Eigentümer nicht ein eigenes Verschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft. Für ein solches ist vorliegend indes von dem Beklagten weder etwas vorgetragen worden, noch ist ein solches sonst ersichtlich.
Nach dem Gesagten kann dem Kläger zu 2) das Mitverschulden des Klägers zu 1) nicht zugerechnet werden, da im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine Sonderverbindung zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten nicht bestand (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BGH, Urt. v. 10.07.2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.1994 – 6 U 101/94, NJW 1995, 2233 f.: Inanspruchnahme des Schädigers durch den Leasinggeber bei einem Mitverschulden des Leasingnehmers). Selbst zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten hat eine solche Sonderverbindung nicht bestanden, vielmehr ist unstreitig geblieben, dass der Kläger zu 1) den Beklagten im Rahmen einer Gefälligkeit mitgenommen hat; bei einem solchen Gefälligkeitsverhältnis handelt es sich indes nicht um eine Sonderverbindung im haftungsrechtlichen Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.1992 – VI ZR 17/91, NJW 1992, 1095).
Auch eine Zurechnung des Mitverschuldens nach den Grundsätzen der Haftungseinheit (vgl. hierzu Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Aufl. 2010, § 426 Rn. 15 m.w.N.) ist vorliegend nicht möglich; zwar haften nach Auffassung des Gerichts vorliegend sowohl der Kläger zu 1) als auch der Beklagte dem Kläger zu 2) gegenüber als Gesamtschuldner (§§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB). Indes sind die Ansprüche des Geschädigten gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern nur dann im Sinne einer Gesamtabwägung zu mindern, wenn den Geschädigten selbst ein Mitverschulden trifft (s. hierzu etwa BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 02.02.1984 – I R 228/81, BGHZ 90, 86, 90 f. = NJW 1987, 2087, 2088). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass den Kläger zu 2) ein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall trifft, ist, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zu 2) vorliegend auch Halter des Pkw ist, folgt hieraus zwar, dass er dem Beklagten gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet; indes sind solche Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger zu 1) vorliegend nicht Gegenstand der Klage. Vielmehr nimmt allein der Kläger zu 2) den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch.
Auch die Grundsätze des sog. gestörten Gesamtschuld finden vorliegend keine Anwendung, da eine besondere Haftungsprivilegierung, die eine Haftung des Klägers zu 1) gegenüber dem Kläger zu 2) und damit das Entstehen eines Gesamtschuldverhältnissen zwischen dem volljährigen Kläger zu 1) und dem Beklagten ausschließen würde, nicht ersichtlich ist, insbesondere findet die Bestimmung des § 599 BGB lediglich auf die Haftung des Verleihers – hier des Klägers zu 2) – und nicht auf die Haftung des Entleihers – hier des Klägers zu 1) – Anwendung. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1) unstreitig nicht auch Eigentümer des von ihm gesteuerten Pkw gewesen ist, könnte der Beklagte dem auf Ersatz des vollen Schadens gerichteten Begehren des Klägers zu 2) auch nicht – wie sonst bei Vorliegen eines Mitverschuldens nur eines Eigentümers – den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten (s. hierzu BGH, Urt. v. 07.01.1992 – VI ZR 17/91, NJW 1992, 1095 f.).
Weiter kann eine Zurechnung des Mitverschuldens und der Betriebsgefahr nicht gemäß § 9 StVG erfolgen, da diese Bestimmung nach zutreffender Ansicht ausschließlich für Ansprüche aus Gefährdungshaftung, nicht aber, wie vorliegend, aus Delikt gilt (so BGH, Urt. v. 30.03.1965 – VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274; BGH, Urt. v. Urt. v. 25.03.1980 – VI ZR 61/79, NJW 1980, 1579, 1580; BGH, Urt. v. 07.01.1992 – VI ZR 17/91, NJW 1992, 1095; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.1994 – 6 U 101/94, NJW 1995, 2233; Staudinger/ Schiemann , 2005, § 254 Rn. 108).
Eine Zurechnung kann schließlich nicht gemäß § 17 Abs. 2 StVG erfolgen, weil diese Bestimmung lediglich die Haftung mehrerer Halter untereinander regelt (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120). Auch wenn der Kläger zu 2) Halter des Fahrzeuges ist, besteht vorliegend keine Haftung des Beklagten aufgrund einer Gefährdungshaftung.
Darüber hinaus muss sich der Kläger zu 2) nicht die Betriebsgefahr seines Pkw gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Auch wenn der Kläger zu 2) nicht nur Eigentümer, sondern auch Halter des Pkw ist, tritt jedenfalls eine etwaig zum Nachteil des Klägers zu 2) zu berücksichtigende Betriebsgefahr hinter das Verschulden des Beklagten vollständig zurück, dies insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte durch sein schuldhaftes Verhalten den Verkehrsunfall und damit die sich hierin verwirklichende Betriebsgefahr durch sein schuldhaftes Handeln selbst verursacht hat.
Nach dem Gesagten kann der Kläger zu 2) von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 320,00 € verlangen. Der Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung von Zinsen auf den insgesamt begründeten Ersatzanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB.
Soweit vorliegend der Kläger zu 1) den Unfall mitverschuldet hat, kann nach dem Gesagten allenfalls dem Beklagten in Höhe der Hälfte des Schadens, den er gegenüber dem Kläger zu 2) zu erstatten hat, ein Regressanspruch gegen den Kläger zu 1) gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 BGB zustehen. Dieser ist aber nicht verfahrensgegenständlich.
4.
Der Beklagte schuldet den Klägern als Gesamtschuldner ferner gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, allerdings nach dem oben Gesagten lediglich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 470,00 €. Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr ein Anspruch in Höhe von 58,50 €. Zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 11,70 € ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 70,20 €. Zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (13,34 €) ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Kläger in Höhe von 83,54 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Der Beklagte schuldet ebenfalls die Erstattung der entstandenen Akteneinsichtsgebühren in Höhe von 12,00 €, gegenüber dem Kläger zu 1) allerdings lediglich in Höhe von 6,00 €, die insoweit weitergehende Klage war abzuweisen. Soweit die Kläger die Mehrwertsteuer auch auf die Akteneinsichtsgebühren von 12,00 € berechnet haben, besteht ein solcher Anspruch insgesamt nicht. Denn Schuldner der Akteneinsichtsgebühr ist nicht der diese beantragende Rechtsanwalt, sondern dessen Mandant, weshalb es sich bei der von dem Rechtsanwalt verauslagten Gebühr um einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt, der nicht mit Umsatzsteuer zu belegen ist (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 19.03.2009 – 7 K 607/08; VG Oldenburg (Oldenburg), Entsch. v. 27.02.1987 – 3 A 186/86, ZfSch 1987, 209; AG Chemnitz, Beschl. v. 12.09.2007 – 12 OWi 520 Js 36363/06, DAR 2008, 114). Die dahingehende Klage war daher abzuweisen.
Nach dem Gesagten steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €, der Akteneinsichtsgebühren in Höhe von 6,00 € sowie dem Kläger zu 2) alleine darüber hinaus in Höhe von weiteren 6,00 € zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Verzugszinsen folgt wiederum aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. Die weitergehende Klage war auch hinsichtlich der Zinsen abzuweisen.
5.
Die von dem Kläger zu 2) begehrte Feststellung war wie tenoriert auszusprechen. Nach dem Gesagten kann der Kläger zu 2) seinen künftigen, über den bereits entstandenen und geltend gemachten Schaden in voller Höhe von dem Beklagten erstattet verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt unter Zugrundelegung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile nach Maßgabe der sog. Baumbachschen Kostenformal aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage des Klägers zu 2) hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten teilweise sowie der Mehrwertsteuer auf die Akteneinsichtsgebühr vollständig abgewiesen worden ist, war dies bei der Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt zu lassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Fall des § 713 ZPO liegt nicht vor, da das Urteil für den Beklagten berufungsfähig ist (vgl. Zöller/ Herget , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 713 Rn. 3).
Für die Kläger wird die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO. Vorliegend geht es nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern um die Rechtsanwendung im Einzelfall.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 Hs. 1 ZPO. Die von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwaltskosten haben als Nebenforderungen i.S. des § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben, weil sie sich auf die hier streitgegenständliche Hauptforderung beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 – VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 f. m.w.N.). Dagegen stellt die ebenfalls geltend gemachte Unkostenpauschale keine Nebenforderung dar (BGH, Beschl. v. 11.03.2008 – VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898; BGH, Beschl. v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Akteneinsichtsgebühren, weil diese nicht derart in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Hauptforderung stehen, dass der Bestand der Forderung vom Umfang eines Hauptanspruchs abhängt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen selbstständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen Anspruchs, der insoweit – ähnlich wie die Unkostenpauschale – auf Ausgleich der wegen des Schadensherganges entstandenen Auslagen gerichtet ist. Den Feststellungsantrag des Klägers zu 2) hat das Gericht, unter Zugrundelegung der Wertbemessung des Klägers zu 2), mit 500,00 € bewertet.