AG Schöneberg, Az.: 4 C 199/11, Urteil vom 21.02.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzte Fassung gem. §§ 495a, 313a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 49,80 € für den Bezug der Zeitschrift „Vertrauliches Signal „in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 gegen die Beklagte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Forderung ausreichend nachgewiesen hat. Denn der Beklagten steht gegenüber der Zedentin bzw. der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Die Klägerin hat weder ausreichend dargelegt noch Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte die jeweils astrologisch begründete Ratschläge für die kommenden zwei Wochen enthaltenden Zeitschriften rechtzeitig, d.h. zum Beginn der jeweiligen Periode, erhalten hat. Bei der Lieferung handelt es sich um ein sich aus der Natur der Sache ergebendes Fixgeschäft, da nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes die Vorschläge zum Handeln veraltet und für den Bezieher nutzlos sind. Die Leistung der Zedentin ist deshalb durch Zeitablauf unmöglich geworden. Ein Anspruch auf Gegenleistung steht ihr nicht zu.
Die Beklagte hat außerdem ihre zum Vertragsschluss führende Willenserklärung wirksam widerrufen. Das der Beklagten innerhalb einer Frist von 21 Tagen eingeräumte „Kündigungsrecht“ ist als vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht anzusehen. Eine Kündigung würde zu einer Beendigung des Vertrages für die Zukunft führen, während dem Widerrufsrecht die noch nicht eingegangene „feste Bindung“ entspricht, die der Beklagten zugesagt wird. Die eingeräumte Frist zur „sofortigen Kündigung“ ist wie beim Widerrufsrecht eine Überlegungsfrist und keine Kündigungsfrist, die dadurch charakterisiert ist, dass die Kündigungserklärung eine durch die Frist bestimmte Beendigung des Vertrages in der Zukunft herbeiführt.
Auf das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht finden die Vorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung. Das gilt auch für die Anforderungen an die Belehrung über die Modalitäten des Widerrufs, wie sie sich aus §§ 355, 360 BGB ergeben. Nach dem Vortrag der Klägerin ist schon die Anschrift des Widerrufsempfängers – nämlich der Vertragspartnerin der Beklagten, der IMV-V. GmbH & Co KG – falsch angegeben, da in der „Vertrauens-Garantie “ als Empfängerin „B. T.“ aufgeführt ist. Weitere Angaben, z.B. über das Fehlen einer Begründungspflicht, die Textform und die Rechtzeitigkeit des Widerrufs bei Absendung innerhalb der Frist fehlen bzw. sind nicht eindeutig. Darüber hinaus sind die Formulierungen insgesamt unklar und widersprüchlich. Das eingeräumte Widerrufsrecht wird als „Kündigung“ bezeichnet. Entgegen der Angabe auf dem Bestellformular ist der Vertrag trotz des eingeräumten Widerrufs bereits wirksam zu Stande gekommen.
Gemäß § 355 Abs. 3 BGB ist die Widerrufsfrist von 21 Tagen durch die Erklärung in dem Bestellformular der Zedentin nicht in Lauf gesetzt worden, so dass die Erklärung der Beklagten noch mit Schriftsatz vom 13. Januar 2012 widerrufen werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.