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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

Ein Verkehrsunfall in Peine entfachte einen Rechtsstreit um die Höhe der Sachverständigenkosten. Obwohl die Versicherung ihre Haftung nicht bestritt, weigerte sie sich, die vollen Gutachterkosten zu übernehmen – doch das Amtsgericht Peine entschied zugunsten des Klägers. Dieser darf sich nun über die Erstattung von 161,05 Euro nebst Zinsen freuen, da das Gericht die Notwendigkeit des Gutachtens und die Angemessenheit der Honorarhöhe bestätigte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Peine
  • Datum: 16.09.2024
  • Aktenzeichen: 5 C 338/24
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der restliche Schadensersatzansprüche geltend macht, insbesondere für Sachverständigengebühren. Er hatte ursprünglich seine Ansprüche an den Sachverständigen abgetreten, aber diese später wieder rückabgetreten bekommen, um sie in eigenem Namen geltend zu machen.
  • Beklagte: Die Partei, die als haftungspflichtig für den Verkehrsunfall anerkannt ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 30.07.2023. Der Kläger fordert die Zahlung von Sachverständigengebühren in Höhe von 161,05 €.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die vom Sachverständigen geforderten Gebühren, die den Mittelwert des BVSK-Honorarkorridors geringfügig überschreiten, als erstattungsfähig anzusehen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kosten der Begutachtung sind als erforderlich und zweckmäßig einzustufen, und die geringfügige Überschreitung des Mittelwerts des BVSK-Honorarkorridors ist unschädlich für die Erstattungsfähigkeit. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung und die spezielle Situation des Geschädigten wurden beachtet.
  • Folgen: Die Beklagte muss die geforderten Gebühren zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit der Möglichkeit, gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden.

Verkehrsrechtliche Entwicklungen: Erstattung von Sachverständigenkosten nach Unfall

Mann mit Smartphone und Klemmbrett untersucht einen kleinen Verkehrsunfall auf einer ruhigen deutschen Wohnstraße.
Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Ideogram gen.

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte vor komplexen Herausforderungen bei der Schadensregulierung. Die Kosten für ein professionelles Unfallgutachten zur Beweissicherung können schnell zu einer finanziellen Belastung werden, deren Erstattung nicht immer klar ist.

Die Beauftragung eines Sachverständigen ist oft entscheidend, um die genaue Unfallursache und den vollständigen Sachschaden zu dokumentieren. Für Unfallopfer ist es wichtig zu wissen, welche Gutachterkosten im Rahmen des Schadensersatzes von der Haftpflichtversicherung übernommen werden können und welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen.

Welche rechtlichen Ansprüche haben Geschädigte konkret, und unter welchen Bedingungen können Sachverständigenkosten erstattet werden? Der folgende Fall gibt Aufschluss über aktuelle verkehrsrechtliche Entwicklungen bei der Kostenübernahme.

Der Fall vor Gericht


Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall vollständig erstattungsfähig

Ein Verkehrsunfall vom 30. Juli 2023 in P. führte zu einem Rechtsstreit über die Erstattung von Sachverständigengebühren. Das Amtsgericht Peine sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 16. September 2024 die geforderten 161,05 Euro nebst Zinsen zu. Die Haftung der beklagten Versicherung war dabei dem Grunde nach unstreitig.

Gutachterkosten bei Reparaturschaden von 5.049 Euro

Der durch den Unfall entstandene Fahrzeugschaden belief sich laut Privatgutachten auf 5.049,84 Euro netto, zusätzlich wurde eine Merkantile Wertminderung von 400 Euro festgestellt. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der Sachverständige ein Grundhonorar von 795 Euro. Diese Summe liegt innerhalb des von der BVSK-Honorarbefragung ermittelten Honorarkorridors von 732 bis 810 Euro für Schadensfälle bis 5.500 Euro.

Rechtliche Grundlagen der Kostenerstattung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Kosten für die Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteilen gehören. Diese sind nach § 249 BGB vom Schädiger zu erstatten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte muss dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen.

Zumutbare Honorarhöhe für Geschädigte

Das Gericht stellte klar, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, den Markt nach dem günstigsten Sachverständigen zu durchforsten. Eine Überschreitung des Mittelwerts des Honorarkorridors um etwa drei Prozent, wie im vorliegenden Fall, verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Zwar muss der Geschädigte eine gewisse Plausibilitätskontrolle der Preise vornehmen, jedoch sind nur erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegende Honorare nicht erstattungsfähig.

Das Gericht entschied im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert unter 600 Euro lag und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hatte. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Unfallopfern bei der Erstattung von Sachverständigenkosten. Es bestätigt, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, nach dem günstigsten Gutachter zu suchen und dass die Kosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie den Durchschnittspreis leicht übersteigen. Entscheidend ist, dass die Kosten innerhalb des üblichen Preiskorridors (HB-V-Korridor) liegen und keine deutliche Überhöhung vorliegt. Das Gericht erkennt an, dass eine Überschreitung des Mittelwerts um 3% noch angemessen ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Unfall hatten, können Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, ohne vorher verschiedene Angebote einholen zu müssen. Die Versicherung muss die Kosten übernehmen, solange diese im üblichen Preisrahmen liegen – auch wenn sie etwas über dem Durchschnitt liegen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass die Kosten nicht deutlich überhöht sind. Eine kleine Überschreitung des üblichen Mittelwerts ist dabei unproblematisch. Bei der Auswahl des Gutachters können Sie sich also vor allem auf Qualität und Vertrauenswürdigkeit konzentrieren.

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Kompetente Hilfe nach Ihrem Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall bringt viele Unannehmlichkeiten mit sich. Neben den unmittelbaren Schäden am Fahrzeug entstehen oft Unsicherheiten hinsichtlich der Schadensregulierung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber der Versicherung optimal wahrzunehmen. Von der Begutachtung des Schadens bis zur vollständigen Kostenerstattung stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam die nächsten Schritte besprechen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist ein Kfz-Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall erforderlich?

Ein Kfz-Sachverständigengutachten ist bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ab einer Schadenshöhe von etwa 1.000 Euro erforderlich. Diese Grenze markiert die sogenannte Bagatellschadengrenze, oberhalb derer die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten übernehmen muss.

Rechtliche Grundlage

Nach § 249 BGB haben Sie als Geschädigter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten muss die gegnerische Versicherung tragen, auch wenn sie bereits einen eigenen Gutachter bestellt hat.

Besondere Situationen

Ein Gutachten ist besonders wichtig bei:

  • Unklarer Schuldfrage oder strittigen Unfallhergängen
  • Verdeckten oder schwer erkennbaren Schäden
  • Möglicher Wertminderung des Fahrzeugs
  • Verdacht auf einen wirtschaftlichen Totalschaden

Zeitliche Aspekte

Sie sollten das Gutachten möglichst zeitnah nach dem Unfall erstellen lassen, idealerweise noch am Unfalltag. Der Unfallverursacher hat maximal 7 Tage Zeit, den Schaden zu melden. Eine Verzögerung bei der Gutachtenerstellung kann zu weiteren Schäden führen und verstößt gegen Ihre Schadensminderungspflicht.

Bei Bagatellschäden unter der 1.000-Euro-Grenze reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Die genaue Schadenshöhe kann jedoch oft erst durch einen Sachverständigen festgestellt werden, da äußerlich kleine Schäden durchaus höhere Reparaturkosten verursachen können.


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Welche Kosten für ein Kfz-Gutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich die vollständigen Kosten für ein Kfz-Gutachten übernehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Schaden die Bagatellgrenze von 750 Euro überschreitet.

Erstattungsfähige Kostenbestandteile

Die Versicherung muss sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten des Sachverständigengutachtens erstatten. Dazu gehören:

  • Das Grundhonorar für die Begutachtung
  • Nachgewiesene Fahrtkosten zum Besichtigungsort
  • Kosten für Foto- und Bildmaterial
  • Porto- und Kommunikationskosten
  • Erforderliche Zusatzuntersuchungen

Angemessene Honorarhöhe

Die Honorarhöhe richtet sich nach der BVSK-Honorarbefragung 2022, die als Orientierung für angemessene Gutachterkosten dient. Bei einer Schadenhöhe von beispielsweise 2.500 Euro liegt das angemessene Honorar zwischen 403 und 440 Euro netto.

Einschränkungen der Erstattungspflicht

Die Versicherung kann die Kostenübernahme in folgenden Fällen verweigern oder kürzen:

Das Gutachten ist unbrauchbar, etwa wenn der Geschädigte wichtige Vorschäden verschwiegen hat.

Bei Bagatellschäden unter 750 Euro muss die Versicherung die Gutachterkosten nicht übernehmen. In diesem Fall reicht ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus.

Durchsetzung der Kostenerstattung

Als Geschädigter müssen Sie vor der Beauftragung eines Gutachters keine Marktforschung betreiben oder Preisvergleiche anstellen. Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Versicherung muss auch dann zahlen, wenn sie selbst einen günstigeren Gutachter vorgeschlagen hat.

Bei Teilschuld wird die Erstattung der Gutachterkosten entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt. Wenn Sie beispielsweise zu 30% am Unfall schuld sind, übernimmt die gegnerische Versicherung 70% der Gutachterkosten.


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Wie finde ich einen geeigneten Kfz-Sachverständigen nach einem Unfall?

Qualifikationsmerkmale eines seriösen Gutachters

Ein geeigneter Kfz-Sachverständiger sollte über eine fundierte Ausbildung als Diplom-Ingenieur in Fahrzeugtechnik/Maschinenbau oder als Kfz-Meister verfügen. Zusätzlich ist die Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVSK oder die Zugehörigkeit zu einer amtlich anerkannten Prüforganisation wie dem TÜV ein wichtiges Qualitätsmerkmal.

Auswahlkriterien und Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Wahl eines Sachverständigen haben Sie als Unfallgeschädigter das uneingeschränkte Recht auf freie Gutachterwahl. Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung einen Gutachter aufdrängen, da dieser möglicherweise nicht unabhängig agiert.

Ein seriöser Kfz-Gutachter zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Er macht keine unrealistischen Versprechungen
  • Er bewertet Schäden objektiv und korrekt
  • Er hinterfragt kritisch Schäden, die nicht zum Unfallhergang passen
  • Er arbeitet transparent bei der Kostenkalkulation

Warnsignale für unseriöse Anbieter

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn:

  • Ein Gutachter von der gegnerischen Versicherung „empfohlen“ wird
  • Unrealistische Versprechen gemacht werden
  • Keine klaren Qualifikationsnachweise vorliegen
  • Die Kosten im Vorfeld nicht transparent dargelegt werden

Praktisches Vorgehen

Kontaktieren Sie mehrere Sachverständige und achten Sie auf deren Zertifizierungen nach DIN EN ISO/IEC 17024. Die Zertifizierung belegt, dass der Gutachter regelmäßig überprüft wird und seine Qualifikation nachgewiesen hat.

Bei der ersten Kontaktaufnahme sollten Sie nach der beruflichen Qualifikation, der Erfahrung im Bereich Unfallschäden und der Mitgliedschaft in Berufsverbänden fragen. Ein seriöser Gutachter wird diese Informationen bereitwillig zur Verfügung stellen.


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Was muss ein Kfz-Gutachten nach einem Unfall enthalten?

Ein vollständiges Kfz-Gutachten nach einem Unfall muss mehrere zentrale Bestandteile enthalten, damit es als Grundlage für die Schadensregulierung dienen kann.

Fahrzeugidentifikation und technische Daten

Ein Kfz-Gutachten beginnt mit der präzisen Identifikation des Fahrzeugs. Dazu gehören Angaben zum Fahrzeugtyp, Hersteller, Modell, Baujahr, die Fahrgestellnummer und der aktuelle Kilometerstand. Auch die vorhandene Sonderausstattung muss vollständig dokumentiert werden.

Schadensdokumentation

Die Dokumentation der unfallbedingten Schäden bildet das Kernstück des Gutachtens. Hier werden sämtliche Schäden am Fahrzeug durch detaillierte Beschreibungen und Fotografien festgehalten. Der Gutachter muss dabei zwischen unfallbedingten Schäden und bereits vorhandenen älteren Schäden unterscheiden.

Reparatur und Kosten

Der Gutachter legt im Detail fest, welche Reparaturen erforderlich sind und kalkuliert die voraussichtlichen Kosten. Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Die Bestimmung des konkreten Reparaturweges
  • Eine genaue Kalkulation der Reparaturkosten
  • Die voraussichtliche Dauer der Reparatur
  • Die zu erwartende Ausfallzeit des Fahrzeugs

Wertermittlung

Ein weiterer essentieller Bestandteil ist die Wertermittlung des Fahrzeugs. Hierzu gehören:

  • Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall
  • Die Ermittlung der unfallbedingten Wertminderung
  • Der errechnete Restwert des Fahrzeugs

Der Gutachter muss außerdem eine Einschätzung treffen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mindestens 30% übersteigen.


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Welche Fristen muss ich bei der Beauftragung eines Kfz-Gutachtens beachten?

Meldung des Unfalls

Nach einem Verkehrsunfall müssen Sie als Unfallverursacher den Schaden innerhalb von maximal 7 Tagen bei Ihrer Versicherung melden. Der gegnerischen Versicherung müssen Sie die Schäden innerhalb von zwei Wochen mitteilen.

Beauftragung des Gutachtens

Für die Beauftragung eines Kfz-Gutachtens gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Dennoch sollten Sie das Gutachten möglichst zeitnah, idealerweise noch am Tag des Unfalls oder innerhalb der ersten Tage danach in Auftrag geben. Ein zu langes Warten kann sich nachteilig auswirken, da:

  • Witterungseinflüsse den Schaden verändern können
  • Folgeschäden entstehen können
  • Die Beweissicherung erschwert wird
  • Zusätzliche Standkosten oder Mietwagenkosten anfallen können

Dauer der Schadensregulierung

Nach Erstellung des Gutachtens benötigt die Versicherung für die Regulierung des Schadens durchschnittlich 4 bis 6 Wochen. Bei komplexeren Fällen, wenn zusätzliche Unterlagen wie polizeiliche Unfallakten oder ein Gegengutachten erforderlich sind, kann sich die Bearbeitungszeit um weitere drei Wochen verlängern.

Verjährung von Ansprüchen

Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall erst nach 3 Jahren. Diese lange Frist sollten Sie jedoch nicht ausreizen, da Sie einer Schadensminderungspflicht unterliegen. Diese verpflichtet Sie, den Schaden zeitnah regulieren zu lassen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen können besondere Fristen gelten. Prüfen Sie in diesem Fall die spezifischen Anforderungen Ihres Vertrags.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung des Geschädigten, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 254 BGB. Der Geschädigte muss im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlich handeln, muss aber nicht den günstigsten Anbieter wählen. Beispielsweise muss ein Unfallopfer nicht die preiswerteste Werkstatt oder den kostengünstigsten Gutachter suchen, sondern darf einen angemessenen Preis akzeptieren.


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Merkantile Wertminderung

Die merkantile Wertminderung bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur allein aufgrund der Tatsache entsteht, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Sie basiert auf § 251 BGB. Ein repariertes Unfallfahrzeug erzielt am Markt typischerweise einen geringeren Verkaufspreis als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug. Diese Wertdifferenz kann als Schadensersatz geltend gemacht werden.


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BVSK-Honorarbefragung

Die BVSK-Honorarbefragung ist eine regelmäßige Erhebung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen, die als Orientierung für angemessene Gutachterkosten dient. Sie ermittelt Honorarkorridore für verschiedene Schadenssummen und wird von Gerichten als Maßstab für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren herangezogen. Die Befragung schafft Transparenz und Rechtssicherheit bei der Kostenfestsetzung.


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Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Rechtsprinzip, das vom Geschädigten verlangt, bei der Schadensbehebung die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise zu wählen. Es basiert auf § 249 BGB und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Geschädigte muss dabei zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung abwägen. Beispielsweise muss er prüfen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoller ist als ein Neukauf.


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Unmittelbare Vermögensnachteile

Unmittelbare Vermögensnachteile sind direkt durch den Schadensfall verursachte finanzielle Einbußen, die nach § 249 BGB erstattungsfähig sind. Sie umfassen neben dem eigentlichen Sachschaden auch notwendige Folgekosten wie Gutachterkosten, Mietwagen oder Nutzungsausfall. Diese Kosten müssen in einem direkten Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und für die Schadensfeststellung oder -behebung erforderlich sein.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckt werden kann. Sie ist in den §§ 708 ff. ZPO geregelt. Der Gläubiger kann damit sofort nach Zustellung des Urteils Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, muss aber bei späterer Aufhebung des Urteils die erhaltenen Leistungen zurückgewähren. Dies dient der schnellen Durchsetzung von Ansprüchen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Absatz 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die allgemeine deliktische Haftung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Er besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Verkehrsunfall den Kläger in seinem Eigentum beziehungsweise seiner finanziellen Situation geschädigt, wodurch sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
  • § 249 BGB: Dieser Paragraph bestimmt den Umfang des Schadensersatzes und enthält das sogenannte „Art und Umfang“-Prinzip. Der Geschädigte hat Anspruch darauf, so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Das bedeutet, dass der Geschädigte den entstandenen Schaden vollständig ersetzt bekommen muss, einschließlich notwendiger Ausgleichsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall umfasst der Schadensersatz die Reparaturkosten sowie die Kosten für den Sachverständigen, da diese unmittelbar mit dem Unfall verbunden und zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich sind.
  • § 286 BGB: Dieser Paragraph regelt den Verzug des Schuldners und die daraus resultierenden Zinsen. Kommt der Schuldner mit der Leistung in Verzug, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung von 161,05 € nebst Zinsen verpflichtet ist, die ab dem 11.01.2024 fällig werden. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen zur Verzinsung von Geldforderungen nach Verzugsbeginn.
  • § 495a ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht das vereinfachte Verfahren bei Streitwerten bis zu 600 Euro, bei dem auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, wenn die Parteien keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung stellen. Im vorliegenden Fall wurde das vereinfachte Verfahren angewendet, da der Streitwert 600 € nicht überstieg und beide Parteien einer mündlichen Verhandlung nicht widersprochen haben.
  • § 287 ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit der Schätzung von Honoraren durch das Gericht. Wenn die Parteien sich über die Höhe der Sachverständigenkosten nicht einigen können, bestimmt das Gericht eine Schätzung basierend auf den üblichen Honoraren. Im Urteil wurde das Grundhonorar des Sachverständigen anhand des BVSK-Honorarbereichs geschätzt, um eine angemessene und durchschnittliche Vergütung festzulegen, die innerhalb des HB-V-Korridors lag und somit die Erstattungsfähigkeit der Kosten sicherte.

Das vorliegende Urteil


AG Peine – Az.: 5 C 338/24 – Urteil vom 16.09.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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