Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Rechtliche Folgen von Schlossaustausch: Wenn Mieterhafte Veränderungen gefährden
- 3 Der Fall vor Gericht
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 5.1 Was sind die rechtlichen Folgen eines eigenmächtigen Schlossaustauschs durch den Mieter?
- 5.2 Welche Rechte hat der Vermieter bei unbefugtem Zugriff auf nicht vermietete Räume?
- 5.3 Wann rechtfertigt eine Vertragsverletzung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses?
- 5.4 Welche Schadensersatzansprüche können bei unbefugten baulichen Veränderungen entstehen?
- 5.5 Wie können Mieter und Vermieter Streitigkeiten über Zugriffsrechte vermeiden?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Breisach am Rhein
- Datum: 17.10.2024
- Aktenzeichen: 1 C 45/23
- Verfahrensart: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die neuen Eigentümer des Anwesens in der Vogesenstraße 14b, die eine Räumung des Zimmers und Schadenersatz fordern. Sie haben das Anwesen im Juli 2022 erworben und den Mietvertrag mit dem Beklagten mehrfach gekündigt, teils wegen Eigenbedarfs und teils aus anderen Gründen.
- Beklagter: Der Mieter des Zimmers Nr. 4 im 2. OG, der aufgrund gesundheitlicher und persönlicher Umstände gegen die Kündigungen Widerspruch eingelegt hat. Er argumentiert, dass die Kündigungsgründe nicht gerechtfertigt sind und ein Auszug für ihn gesundheitlich unzumutbar wäre.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger haben von den vorherigen Eigentümern ein Anwesen erworben und das bestehende Mietverhältnis mehrmals gekündigt, sowohl ordentlich als auch fristlos. Begründungen betrafen Eigenbedarf und schwerwiegende Vertragsverletzungen seitens des Beklagten. Der Beklagte wehrte sich gegen diese Kündigungen und berief sich auf eine Unzumutbare Härte wegen seiner gesundheitlichen Erkrankungen sowie auf unzureichende Kündigungsgründe.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob den Klägern das Recht zur ordentlichen sowie fristlosen Kündigung zustand, insbesondere angesichts des Widerspruchs des Beklagten wegen unzumutbarer Härte und der Umstände der Vertragsverletzungen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage war teilweise begründet. Der Beklagte wurde zur Räumung des Zimmers verpflichtet und muss einen Schadensersatz in Höhe von 251,35 Euro zahlen. Die Ansprüche der Kläger auf Ersatz der Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer unberechtigten Kündigung wurden abgewiesen. Eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2025 wurde gewährt.
- Begründung: Das Gericht sah sowohl den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs als gerechtfertigt an als auch die Fristlose Kündigung aufgrund gravierender Vertragsverletzungen, insbesondere der versperrten Nutzung von Räumen durch den Beklagten. Die unzumutbare Härte für den Beklagten, bedingt durch sein gesundheitliches Zustand, wurde anerkannt, jedoch galten die Interessen der Kläger als gewichtiger. Die Ablehnung bezüglich der Anwaltskosten bezog sich darauf, dass eine Kündigung unrechtmäßig war, da dem Beklagten keine aktive Verpflichtung zur Mitwirkung an der Schadensbeseitigung im Keller zukam.
- Folgen: Der Beklagte muss das Zimmer räumen und Schadensersatz zahlen, während die Kläger einen Teil der Forderungen nicht durchsetzen konnten. Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Interessenabwägung im Mietrecht und stellte klar, dass ein Vermieter weiterhin Zimmer räumen lassen kann, wenn berechtigte Interessen gegenüber einer behaupteten Härte überwiegen. Die Entscheidung trägt zur Rechtsklarheit in Kündigungsschutzfragen bei.
Rechtliche Folgen von Schlossaustausch: Wenn Mieterhafte Veränderungen gefährden
Das Mietrecht bildet eine komplexe Rechtsmaterie, in der die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter klar geregelt ist. Besonders heikel sind Situationen, in denen Mieter eigenmächtig Veränderungen an der Mietimmobilie vornehmen, wie beispielsweise einen Schlossaustausch durchführen.
Solche Eingriffe können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben und berühren zentrale Fragen des Wohnraummietrechts. Mieterrechte enden dort, wo sie die Rechte des Vermieters und die Substanz der Mietimmobilie unzulässig beeinträchtigen. Ein unbefugter Schlossaustausch kann als Kündigungsgrund gelten und das Mietverhältnis gefährden.
Die nachfolgende Analyse beleuchtet einen konkreten Gerichtsfall, der die rechtlichen Spannungsfelder rund um einen Schlossaustausch durch den Mieter detailliert aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Vermieter gewinnen Räumungsklage nach mehrfachen Kündigungen
Das Amtsgericht Breisach hat einem Vermieterehepaar Recht gegeben, das die Räumung eines möblierten Zimmers von seinem Mieter verlangte. Die Eigentümer hatten das Mietverhältnis sowohl ordentlich als auch außerordentlich mehrfach gekündigt.
Mehrere Kündigungsgründe nach Hauskauf
Die Kläger erwarben im Juli 2022 ein Anwesen in Breisach, in dem der Beklagte seit September 2015 ein möbliertes Zimmer bewohnt. Nach dem Eigentumserwerb sprachen sie mehrere Kündigungen aus: Im Oktober 2022 kündigten sie das Mietverhältnis zunächst nach § 573a BGB mit der Begründung, der vermietete Wohnraum befinde sich in ihrer selbst genutzten Wohnung. Im November 2022 folgte eine Eigenbedarfskündigung, da sie das Objekt als Eigenheim für ihre Familie nutzen wollten. Ihre bisherige 74 Quadratmeter große Mietwohnung sei nach der Geburt ihrer Tochter und bei Homeoffice-Tätigkeit beider Eheleute zu klein geworden.
Psychiatrisches Gutachten bestätigt Härtefall
Der Beklagte widersprach der Kündigung und berief sich auf eine unzumutbare Härte aufgrund seiner psychischen Erkrankung. Ein vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten bestätigte, dass der Beklagte an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild mit traumatischen Erlebnissen in der Ursprungsfamilie leidet. Ein erzwungener Umzug würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung seines Krankheitsbildes führen.
Gericht gewährt lange Räumungsfrist
Das Gericht gab der Räumungsklage statt, gewährte dem Beklagten aber eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2025. Nach Abwägung der Interessen müsse das Erhaltungsinteresse des Beklagten hinter dem berechtigten Interesse der Kläger zurücktreten, das erworbene Haus bei eigenen beengten Wohnverhältnissen vollständig selbst zu nutzen. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die gesundheitlichen Folgen für den Beklagten durch therapeutische Begleitung gemildert werden könnten.
Zusätzliche fristlose Kündigung wegen Türverschließung
Eine weitere fristlose Kündigung im Mai 2024 hielt das Gericht ebenfalls für wirksam. Der Beklagte hatte eine Türe im Windfang des Hauses verschlossen und den Klägern trotz Aufforderung keinen Schlüssel ausgehändigt, wodurch er ihnen die Nutzung nicht vermieteter Räume entzog. Dies stelle eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar. Die Kläger können vom Beklagten die dadurch entstandenen Kosten für einen Schlüsseldienst und ein Abmahnschreiben in Höhe von insgesamt 251,35 Euro nebst Zinsen verlangen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass auch bei mehrfachen Kündigungen durch den Vermieter (hier: wegen Eigenbedarf, Selbstnutzung und Vertragsverstößen) dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist von mehreren Monaten zugestanden werden kann. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht trotz festgestellter Vertragsverstöße des Mieters eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2025 gewährte. Dies unterstreicht den hohen Stellenwert des Mieterschutzes, auch wenn die Räumungsklage grundsätzlich erfolgreich ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter haben Sie auch bei einer berechtigten Räumungsklage Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist, um eine neue Wohnung zu finden. Selbst wenn Sie gegen Ihre Mieterpflichten verstoßen haben, können Sie mit einer mehrmonatigen Schonfrist rechnen. Vermieter müssen bei Räumungsklagen einkalkulieren, dass das Gericht dem Mieter eine großzügige Räumungsfrist einräumen kann – auch wenn die Kündigung an sich berechtigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden dabei entsprechend der Erfolgsbeteiligung aufgeteilt, wobei in diesem Fall der Mieter 87% der Kosten tragen musste.
Rechtssicherheit im Mietverhältnis
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig klare Regelungen und eine sorgfältige Abwägung der Interessen im Mietrecht sind. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen zu wahren und rechtliche Fallstricke zu umgehen, damit Sie im Mietverhältnis auf der sicheren Seite stehen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Folgen eines eigenmächtigen Schlossaustauschs durch den Mieter?
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, das Schloss seiner Wohnungstür ohne Zustimmung des Vermieters auszutauschen. Dies ergibt sich aus dem alleinigen Nutzungsrecht der Wohnung gemäß § 553 BGB.
Pflichten des Mieters beim Schlossaustausch
Bei einem Schlossaustausch muss der Mieter folgende rechtliche Verpflichtungen beachten:
- Kostentragungspflicht: Sämtliche Kosten für den Austausch des Schlosses muss der Mieter selbst tragen.
- Aufbewahrungspflicht: Das ursprüngliche Schloss muss sorgfältig aufbewahrt werden.
- Rückbaupflicht: Beim Auszug muss das ursprüngliche Schloss auf Wunsch des Vermieters wieder eingebaut werden.
- Schadenshaftung: Für alle beim Austausch entstehenden Schäden haftet der Mieter.
Besondere Situationen
Bei defekten Schlössern liegt die Verantwortung beim Vermieter. Ist das Schloss durch normalen Verschleiß beschädigt, muss der Vermieter die Kosten für den Austausch übernehmen.
Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen
Möchte der Mieter zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie ein Stangenschloss installieren, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Diese erfordert die vorherige Zustimmung des Vermieters, da hierfür Eingriffe in die Bausubstanz notwendig sind.
Der Mieter sollte vor dem Austausch des Schlosses den Vermieter informieren, besonders wenn Bohrungen oder andere Eingriffe in die Türsubstanz erforderlich sind. Dies dient der Vermeidung von späteren Streitigkeiten und ermöglicht eine einvernehmliche Lösung.
Welche Rechte hat der Vermieter bei unbefugtem Zugriff auf nicht vermietete Räume?
Bei nicht vermieteten Räumen und Flächen behält der Vermieter die volle Verfügungsgewalt. Verschafft sich ein Mieter unbefugt Zugang zu diesen Bereichen oder blockiert den Zugang des Vermieters, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben.
Rechtliche Grundlage der Verfügungsgewalt
Die Gemeinschaftsflächen und nicht vermieteten Bereiche sind nicht Bestandteil des Mietvertrags. Der Mieter darf diese Flächen zwar in der Regel mitbenutzen, sie stehen jedoch nicht im direkten Austauschverhältnis zur Mietzahlung. Der Vermieter kann daher die Nutzung dieser Flächen nicht nur regeln, sondern auch aus sachlichen Gründen die Gestattung widerrufen.
Unberechtigte Nutzung durch Mieter
Wenn ein Mieter sich unbefugt Zugang zu nicht vermieteten Räumen verschafft, etwa durch einen Schlossaustausch oder durch Blockieren des Zugangs, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten vor. In solchen Fällen kann der Vermieter:
- Die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen
- Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen
- Den Mieter auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen
Zulässige Maßnahmen des Vermieters
Der Vermieter darf bei nicht vermieteten Räumen:
- Jederzeit und ohne Ankündigung Zutritt nehmen
- Die Nutzungsbedingungen festlegen und ändern
- Bauliche Veränderungen vornehmen
- Den Zugang beschränken oder unterbinden
Stellt ein Mieter beispielsweise eigenmächtig Gegenstände in einem nicht vermieteten Kellerraum ab oder tauscht das Schloss einer gemeinsam genutzten Dachterrasse aus, kann der Vermieter dies unterbinden und entsprechende rechtliche Schritte einleiten.
Wann rechtfertigt eine Vertragsverletzung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses?
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar macht.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Die Vertragsverletzung muss so schwerwiegend sein, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Typische Kündigungsgründe für Vermieter
Schwerwiegende Vertragsverletzungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind:
- Vertragswidriger Gebrauch der Wohnung, etwa durch unerlaubte gewerbliche Nutzung oder unbefugte Untervermietung
- Erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Verwahrlosung oder mutwillige Beschädigung
- Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch rücksichtsloses Verhalten
- Schwere Beleidigungen oder tätliche Angriffe gegen den Vermieter
Wichtige Verfahrensregeln
Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung mit angemessener Frist zur Abhilfe erfolgen. Eine Ausnahme besteht bei besonders schweren Vertragsverletzungen wie Beleidigungen oder Tätlichkeiten – hier ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret benennen. Wenn Sie als Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, dürfen Sie nicht eigenmächtig handeln. Ein eigenmächtiger Austausch des Türschlosses etwa ist auch bei einer wirksamen fristlosen Kündigung nicht zulässig.
Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses allein reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Die Zerstörung der Vertrauensgrundlage muss durch ein pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragspartei verursacht worden sein.
Welche Schadensersatzansprüche können bei unbefugten baulichen Veränderungen entstehen?
Bei unbefugten baulichen Veränderungen können erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen. Wenn Sie ohne Erlaubnis Umbauten vornehmen, müssen Sie mit folgenden finanziellen Konsequenzen rechnen:
Wiederherstellungskosten
Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands stellen den Hauptteil der Schadensersatzansprüche dar. Diese umfassen sämtliche Aufwendungen für den Rückbau sowie die Beseitigung eventueller Schäden an der Bausubstanz.
Mietausfälle und Nutzungseinschränkungen
Wenn durch Ihre baulichen Veränderungen die Vermietbarkeit eingeschränkt wird, können Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Mieteinnahmen geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit während der Wiederherstellungsarbeiten.
Wertverlust der Immobilie
Substanzschäden an der Immobilie können zu einem dauerhaften Wertverlust führen. In diesem Fall müssen Sie nicht nur die Reparaturkosten tragen, sondern auch den verbleibenden Minderwert ausgleichen.
Folgekosten
Bei unbefugten baulichen Veränderungen können zusätzliche Kosten entstehen für:
- Gutachterliche Feststellungen zur Ermittlung des Schadenumfangs
- Planungs- und Genehmigungskosten für den Rückbau
- Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Prozesskosten
Die Höhe der Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Vermieter muss den Schaden nachweisen, wobei die Beweislast für das Vorliegen einer Beeinträchtigung beim Vermieter liegt.
Wie können Mieter und Vermieter Streitigkeiten über Zugriffsrechte vermeiden?
Ein harmonisches Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern basiert auf klaren Absprachen und gegenseitigem Respekt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz bildet dabei die rechtliche Grundlage für alle Zugangsregelungen.
Klare Vereinbarungen von Beginn an
Bereits im Mietvertrag sollten die Modalitäten für Wohnungsbesichtigungen eindeutig festgelegt werden. Dazu gehören Ankündigungsfristen von mindestens 24-48 Stunden sowie die Definition zulässiger Besichtigungsgründe wie Reparaturen, Modernisierungen oder Neuvermietung.
Professionelle Kommunikation
Die schriftliche Kommunikation ist der sicherste Weg, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Besichtigungswünschen sollten Vermieter:
- Den konkreten Grund der Besichtigung nennen
- Einen angemessenen Zeitrahmen vorschlagen
- Die geplante Dauer angeben
- Eventuelle Begleitpersonen ankündigen
Gegenseitige Rücksichtnahme
Vermieter sollten die Privatsphäre der Mieter respektieren und Besichtigungen auf das notwendige Maß beschränken. Die Besichtigungen sollten zu üblichen Tageszeiten zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden und nicht länger als 30-45 Minuten dauern.
Dokumentation der Absprachen
Alle Vereinbarungen und Kommunikation sollten schriftlich festgehalten werden. Bei Terminabsprachen empfiehlt sich eine Bestätigung durch beide Parteien. Dies verhindert spätere Unstimmigkeiten über getroffene Absprachen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ordentliche Kündigung
Eine reguläre Form der Beendigung eines Mietverhältnisses unter Einhaltung gesetzlicher Fristen. Anders als bei der fristlosen Kündigung muss kein wichtiger Grund vorliegen. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB und betragen für Vermieter je nach Mietdauer 3 bis 9 Monate. Beispiel: Bei einer Mietdauer von 5 Jahren muss der Vermieter 6 Monate vor dem gewünschten Auszugstermin kündigen. Im Wohnraummietrecht benötigt der Vermieter zusätzlich einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie Eigenbedarf.
Fristlose Kündigung
Die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gemäß § 543 BGB. Sie erfordert einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar macht. Typische Gründe sind erhebliche Vertragsverletzungen wie Zahlungsverzug oder die eigenmächtige Veränderung der Mietsache. Beispiel: Ein Mieter tauscht ohne Erlaubnis Schlösser aus und verweigert die Herausgabe der Schlüssel.
Unzumutbare Härte
Ein rechtlicher Begriff aus dem Mietrecht (§ 574 BGB), der beschreibt, wenn die Beendigung eines Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine besondere Belastung darstellt, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist. Klassische Härtegründe sind schwere Krankheit, hohes Alter oder fehlender Ersatzwohnraum. Der Mieter kann sich durch Widerspruch gegen die Kündigung auf Härtegründe berufen. Das Gericht nimmt dann eine Interessenabwägung vor.
Eigenbedarf
Ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige zu Wohnzwecken benötigt. Die Eigenbedarfsperson und der konkrete Nutzungswunsch müssen bereits bei Ausspruch der Kündigung feststehen und vernünftig sowie nachvollziehbar sein. Beispiel: Ein Vermieter kündigt, weil seine Familie durch Nachwuchs gewachsen ist und mehr Wohnraum benötigt.
Räumungsfrist
Eine vom Gericht nach § 721 ZPO gewährte Frist, die dem Mieter nach verlorenem Räumungsprozess zusätzlich Zeit gibt, eine neue Wohnung zu finden und umzuziehen. Sie wird zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt und kann bis zu einem Jahr betragen. Bei der Bemessung berücksichtigt das Gericht die persönlichen Umstände des Mieters wie Gesundheitszustand oder Wohnungsmarktsituation sowie die Interessen des Vermieters.
Abmahnung
Eine förmliche Aufforderung zur Beseitigung einer Vertragsverletzung, die dem Vertragspartner die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu korrigieren. Im Mietrecht ist sie vor einer verhaltensbedingten Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 BGB meist erforderlich. Sie muss die Vertragsverletzung konkret bezeichnen und mit Konsequenzen wie der Kündigung drohen. Beispiel: Der Vermieter mahnt den Mieter wegen unerlaubter baulicher Veränderungen ab.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 573 BGB: Dieser Paragraph regelt die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen durch den Vermieter aus eigenem Bedarf. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen, zum Beispiel die Nutzung der Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige. Im vorliegenden Fall haben die Kläger mehrfach das Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf gekündigt, um das Zimmer selbst zu nutzen.
- § 574 BGB: Er ermöglicht dem Mieter, gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch einzulegen. Der Mieter muss darlegen, dass die Kündigung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, beispielsweise durch besondere persönliche oder wirtschaftliche Bindungen an die Wohnung. Der Beklagte hat von seinem Recht Gebrauch gemacht und der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprochen, was im Urteil berücksichtigt wurde.
- § 543 BGB: Dieser Paragraph behandelt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, etwa bei erheblichen Vertragsverletzungen durch den Mieter. Im vorliegenden Fall kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos, da der Beklagte seine Verpflichtungen zur Räumung der Keller- und Flurgegenstände nicht erfüllte.
- § 573a BGB: Diese Vorschrift erweitert die Möglichkeiten der Kündigung von Mietverhältnissen bei Eigentumswohnungen, insbesondere wenn die Nutzung durch den Eigentümer die einzige saubere Übernahme des Eigentums ermöglicht. Die Kläger, inzwischen Eigentümer des Anwesens, nutzten diese Regelung, um die Räumung des Zimmers durch den Beklagten zu rechtfertigen.
- § 128 ZPO: Ermöglicht dem Gericht, auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sofern alle Parteien zustimmen und der Sachverhalt klar ist. Das Amtsgericht Breisach hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das Urteil ohne mündliche Verhandlung gefällt, da die Parteien zugestimmt haben und der Sachverhalt ausreichend dokumentiert war.
Das vorliegende Urteil
AG Breisach – Az.: 1 C 45/23 – Urteil vom 17.10.2024
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