AG Augsburg, Az.: 21 C 94/08, Beschluss vom 04.02.2008
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO).
I.
Soweit der Antragsteller die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs beabsichtigt, ist eine Wiederholungsgefahr durch das unstreitig unmittelbar nach dem Befahren des vom Antragsteller gemieteten Parkplatzes Nr. 3 des Anwesens … am 12.10.2007 erfolgte Wegfahren der Antragsgegnerin ohne auszusteigen widerlegt.
Der Meinungsstreit, ob es sich beim Parken auf einem Privatparkplatz um eine Besitzstörung (AG Deggendorf DAR 1984, 227; AG Neumünster DAR 1987, 387; AG Fürstenfeldbruck DAR 1985, 257) oder eine Besitzentziehung (Bassenge in Palandt, 66. Auflage, § 858 Rd.Nr. 3) handelt, ist unerheblich.
Voraussetzung für die in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche gemäß §§ 862 Abs. 1, 858 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 1004, 823 Abs. 2 i.V. mit 858 BGB ist neben einer Rechtsgutsverletzung durch Besitzstörung die Besorgnis weiterer Störungen (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. die drohende Gefahr eines widerrechtlichen erneuten Eingriffs (§ 823 BGB), die vorliegt, wenn eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass in der Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht (wiederholt) verstoßen werden wird (Sprau in Palandt, Einf. v. § 823 Rd.Nr. 20). Dabei begründet ein bereits stattgefundener Eingriff die widerlegbare Vermutung einer gleichartigen Verletzungshandlung.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin den vom Antragsteller gemieteten Parkplatz befuhr, ca. 1 Minute hielt und sich vergewissern wollte, welcher der drei Stellplätze zur Apotheke, die sie aufsuchen wollte, gehört. Nachdem ein Passant die Antragsgegnerin angesprochen hatte, sie solle doch wegfahren, sonst werde sie geblitzt, fuhr diese ohne auszusteigen weg. Selbst bei Annahme der Verwirklichung einer Besitzstörung durch diesen Fahrvorgang zugunsten des Antragstellers wäre die Klage angesichts der widerlegten Wiederholungsgefahr erfolglos.
II.
Hinsichtlich der vom Antragsteller verauslagten Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,10 Euro und seiner Freistellung von der Geschäftsgebühr in Höhe von 192,90 Euro ist die beabsichtigte Klage unschlüssig.
1. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Halterermittlung der Antragsgegnerin und die außergerichtliche Mandatierung eines Rechtsanwalts seien wegen der Aufforderung zur Unterlassung künftiger Besitzstörungen erfolgt, ist ein Schadensersatzanspruch mangels der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht gegeben (§§ 823 Abs.1, 249 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 i.V. mit 858, 249 BGB).
Da aus dem Fahrverhalten der Antragsgegnerin, insbesondere dem sofortigen Wegfahren nach 1 Minute wie bereits unter I. ausgeführt, eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich war, konnte der Antragsteller von einer Besorgnis künftiger Störungen und der Notwendigkeit deren Vermeidung durch Einschaltung einer Anwaltskanzlei nicht ausgehen.
2. Aus den unter II. 1. ausgeführten Gründen konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass die Halterermittlung der Antragsgegnerin und die Mandatierung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung künftiger Unterlassungsansprüche dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin entsprach, so dass Aufwendungsersatzansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) nicht schlüssig dargelegt sind.