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Verkehrsunfall: Kürzung des Schadensersatzes bei Vorschäden ungeklärten Umfangs

AG Brühl, Az.: 26 C 122/03

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Kürzung des Schadensersatzes bei Vorschäden ungeklärten Umfangs
Symbolfoto: vladacanon/bigstock

Der Kläger verlangt Restschadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.01.2003 in Wesseling, bei dem der PKW des Klägers durch den Beklagten zu 1. beschädigt wurde. Der Kläger macht einen Gesamtschaden von 5.016,75 EUR geltend, für dessen Spezifizierung auf Blatt 3 Bezug genommen wird. Darauf hat die Beklagten zu 2. unter dem 19.02. 2.967,01 EUR gezahlt mit einem Rest in eingeklagter Höhe. Für die Kürzungen hatte sich die Beklagte zu 2. auf einen Altschaden berufen, während der Kläger behauptet, Vorschäden lägen nicht vor.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.049,74 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 26.02.2003 sowie weiteren 188,79 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie behaupten, der Anspruch des Klägers sei ordnungsgemäß ausgeglichen. Hinsichtlich der abgezogenen 1.963,74 EUR seien Vorschäden, da sie nichts mit dem Unfall zu tun hätten, und von daher sei aufgrund der Vorschäden auch eine Nutzungsausfallentschädigung nur von 3 Tagen gegeben, was zu weiteren 86,00 EUR Einbehalt zu führen hätte. Von daher seien auch die mit Klageerweiterung geltend gemachten Kosten nicht gerechtfertigt. Die Besprechung mit dem Sachverständigen hinsichtlich einer ergänzenden Stellungnahme löse die insoweit geltendgemachte Besprechungsgebühr nicht aus. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 31.03.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von den Beklagten den geltendgemachten Restschaden nicht verlangen. Der Schaden ist durch Zahlung der Beklagten bereits ausgeglichen. Der Sachverständige I hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der geltendgemachte Schaden teilweise einen Altschaden darstellt. Damit ist die Behauptung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts widerlegt, die geltendgemachten Schäden seien alle durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht. Damit ist der Abzug der Beklagten im Hinblick auf die Vorschäden gerechtfertigt, zumal der Kläger dem nicht nur nicht entgegengetreten ist, sondern eben auch eine Differenzierung zwischen dem gerechtfertigten Schaden und den Vorschäden in nachvollziehbarer Weise nicht vorgenommen hat. Dies muss zu seinen Lasten gehen. Ebenso ist die Klageerweiterung nicht gerechtfertigt. Wenn der Kläger über seinen Prozessvertreter Informationen beim Sachverständigen über den Hintergrund der Altschäden einholen läßt, löst dies keine Besprechungsgebühr aus, sondern ist im Informationsfeld und damit im Gebührenaufkommen des Rechtsstreits zu sehen, bei dem auch diese Frage durch einen unabhängigen Sachverständigen hinreichend geklärt wurde. Von daher war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

 

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