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Steinschlagschaden – Haftung des Halters eines vorausfahrenden Fahrzeugs

LG Wiesbaden, Az.: 9 S 36/15, Urteil vom 28.01.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.08.2015 zu 93 C 960/15 (77) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Steinschlag durch vorausfahrendes Auto - Haftung
Symbolfoto: fizkes / Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte in deren Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer eines LKW wegen behaupteten Steinschlagschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.08.2015 zu 93 C 960/15 (77) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist hervorzuheben, daß der behauptete Schaden nach dem erstinstanzlichen Klägervorbringen eingetreten sein soll, als der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW nach abgeschlossenem Einbiegemanöver aus Sicht des Zeugen H. sich bereits auf der Gegenfahrbahn befand; zudem hat die Klägerin erstinstanzlich vortragen lassen, der Zeuge H. habe sehen können, daß die Erd- und Gesteinsbrocken, welche den klägerischen PKW beschädigt hätten, zuvor von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW herabgefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H. stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß am 13.09.2014 gegen 9.50 Uhr auf der L 3… von dem bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW Gesteinsbrocken herabgefallen seien, durch welche der klägerische PKW beschädigt worden sei. Für das Amtsgericht sei nachvollziehbar, daß von einem LKW, der von einer Erddeponie auf die Straße fahre, in dem Moment, in welchem das Deponiegelände verlassen werde, Erd- und Gesteinsbrocken auf die Straße fallen könnten. Das Fahrzeug fahre zu diesem Zeitpunkt an, so daß eine ruckartige Bewegung erfolge. Zudem sei der LKW nach links in Richtung F. abgebogen, so daß auch nachvollziehbar sei, wenn Gesteinsbrocken auf die Richtungsfahrbahn des Zeugen H. gefallen seien, wo es zu der Kollision zwischen diesen und dem von dem Zeugen H. gelenkten PKW gekommen sei. Daß der LKW zuvor sandigen Aushub geladen haben solle, könne für wahr unterstellt werden. Die Beschädigungen bräuchten nämlich nicht notwendig von zuvor geladenem Material verursacht worden sein. Denkbar sei vielmehr, daß Gesteinsbrocken entweder durch Zwillingsreifen oder durch grobstollige Räder aufgesammelt würden und beim Verlassen der Deponie sich von dem LKW lösten. Soweit die Beklagte für ihre Behauptung, der LKW könne keine Erd- und Gesteinsbrocken verlieren, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten habe, sei diesem Beweisangebot nicht nachzugehen gewesen. Denn soweit sich solche Gegenstände auf einem Kipplaster befänden, könnten sie beim Anfahren selbstverständlich herunterfallen. Jedenfalls werde die Behauptung der Klägerin, daß sich solche Gegenstände in den Zwillingsreifen befunden haben könnten, nicht in Frage gestellt, weshalb den Beweisangeboten der Beklagten nicht nachzugehen gewesen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben. Das Amtsgericht verkenne, daß selbst der Zeuge H. nicht habe angeben können, woher die Erd- beziehungsweise Gesteinsbrocken gekommen seien. Dennoch habe sich das Amtsgericht in der Lage gesehen, die Feststellung zu treffen, daß die Gesteinsbrocken von dem LKW herabgefallen seien. Dies sei ebenso unhaltbar wie die Annahme des Amtsgerichts, der Schaden könne auch dadurch herbeigeführt worden sein, daß in den Zwillingsreifen oder Radstollen eingeklemmte Steine sich losgelöst hätten oder von anderen Teilen des LKW als dem eigentlichen Laderaum herabgefallen seien. Der Zeuge H. habe derlei gerade nicht bekundet. Die entsprechende Feststellung des Amtsgerichts sei ebenso fehlerhaft wie die Annahme, daß sie, die Beklagte, auch hierfür einzustehen hätte. Das Gegenteil sei richtig. Schäden auf Grund hochgewirbelter Steine unterfielen als unabwendbare Ereignisse grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko. Hierfür habe sie, die Beklagte, nicht einzustehen. Auch sei es nicht mehr nachzuvollziehen, wenn das Amtsgericht unter Übergehung von Beweisantritten einerseits zu Gunsten der Beklagten annehme, es könne für wahr unterstellt werden, daß der LKW zuvor sandigen Aushub geladen habe, sich andererseits dennoch in der Lage wähne, die Feststellung zu treffen, dies hindere nicht die Annahme, daß Gesteinsbrocken von anderen Fahrzeugteilen als dem eigentlichen Laderaum sich losgelöst haben könnten. Zum einen habe der Zeuge H. derlei gerade nicht bekundet, zum anderen gebe es an dem LKW schlicht und ergreifend keine Flächen, von welchen nach dem Entladen sandigen Aushubs die von dem Amtsgericht unterstellten Gesteinsbrocken herabfallen könnten. Unhaltbar sei das angefochtene Urteil aber auch hinsichtlich der Schadenshöhe. Sie, die Beklagte, habe ausdrücklich in Abrede gestellt, daß UPE-Aufschläge stets und immer anfielen, so daß sie nur dann zu ersetzen seien, wenn sie tatsächlich berechnet würden. Dies verkenne das Amtsgericht ebenso wie es keinerlei Ausführungen dazu mache, wieso es entgegen den Einwendungen der Beklagten die klägerischerseits in Ansatz gebrachte Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR für angemessen erachte.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.08.2015 zu 93 C 960/15 (77), zugestellt am 06.08.2015, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auch wenn der Zeuge H. in der Tat nicht habe angeben können, woher denn die schadensursächlichen Brocken hergekommen seien, sei das angefochtene Urteil im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte habe nicht nur für von der Ladefläche herabgefallene Gesteinsbrocken einzustehen, sondern auch für den Fall, daß aus dem an dem Klägerfahrzeug vorbeifahrenden LKW sich zuvor in den Reifen steckende Brocken loslösten oder von dem vorbeifahrenden LKW auf der Fahrbahn liegende Steine hochgewirbelt würden. Daß aber in der Nähe zu einer Deponie mit derlei zu rechnen sei, habe das Amtsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen H. in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten realisiere sich in einem solchen Fall nicht etwa ein allgemeines Lebensrisiko im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses. Vielmehr sei anerkannt, daß die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung auch dann als erfüllt anzusehen seien, wenn ein Schaden dadurch eintrete, daß von einem vorausfahrenden Fahrzeug ein Gegenstand in Bewegung gesetzt werde, wodurch das nachfolgende Fahrzeug Schaden nehme. Nichts anderes könne gelten, wenn der Schaden, wie im Streitfall, während der Vorbeifahrt eines im Gegenverkehr befindlichen LKW eintrete.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.01.2016 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die Klage zwar zulässig, indes unbegründet ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des von ihr behaupteten Schadensereignisses vom 13.09.2014 kein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz durch Zahlung von 1.698,10 EUR gemäß den Vorschriften der §§ 7 StVG, 115 VVG zu.

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung. Indem das Amtsgericht auf Grund der von dem Zeugen H. getätigten Aussage sich in der Lage sah, die Feststellung zu treffen, der klägerische PKW habe am 13.09.2014 gegen 9.50 Uhr auf der L 3… dadurch Schaden genommen, daß von dem bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW Gesteinsbrocken herabgefallen und gegen das klägerische Fahrzeug geprallt seien, hat es die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt.

Zwar ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, in sich widersprüchlich ist oder Beweisregeln, Denkgesetzen, Naturgesetzen oder Erfahrungssätzen zuwiderläuft. Denn grundsätzlich ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Bei einem Angriff auf die Beweiswürdigung muß die Berufung dementsprechend Anhaltspunkte aufzeigen, die derart gewichtige Zweifel an den erhobenen Beweisen und deren Würdigung aufzeigen, daß ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich aufdrängt (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1, 546 ZPO – vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 546, Rdnr. 11 f.; Ball, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 546, Rdnr. 9 f.). So liegt der Fall aber hier.

Die Tatsachenfeststellung erster Instanz ist nicht frei von Fehlern nach Art der vorgeschilderten. Denn indem das Erstgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen H. sich in der Lage sah, die Feststellung zu treffen, die Beschädigungen an dem klägerischen PKW rührten daher, daß von dem bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW Gesteinsbrocken herabgefallen und gegen den PKW der Klägerin geprallt seien, hat es der Aussage des Zeugen H. einen Inhalt beigemessen, welcher eben dieser ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht entnommen werden kann. Vielmehr kann der erstinstanzlich protokollierten Aussage des Zeugen H. zweifelsfrei allenfalls entnommen werden, daß dieser gerade nicht gesehen habe, ob die Gesteinsbrocken von dem Kipper herabgefallen waren, aus den Zwillingsreifen kamen oder aber vom Boden aufgewirbelt wurden. Der Zeuge H. tat ausweislich des Sitzungsprotokolls erster Instanz unmißverständlich kund, lediglich gesehen zu haben, wie die fraglichen Teile auf den Boden prallten, dort zerschellten und zum Teil gegen den von ihm gelenkten PKW prallten. Woher sie tatsächlich kamen, konnte der Zeuge H. ausdrücklich nicht sagen. Die gegenteilige Feststellung des Erstgerichts, wonach der klägerische PKW dadurch beschädigt worden sei, daß entsprechend den Bekundungen des Zeugen H. Gesteinsbrocken von dem bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW herabgefallen und gegen den PKW der Klägerin geprallt seien, läßt die Tatsachenfeststellung erster Instanz entsprechend den Rügen der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Da das Berufungsgericht grundsätzlich nur die von ihm selbst erhobenen Beweise frei würdigen, im übrigen aber die von dem Erstgericht erhobenen Beweise lediglich auf Fehler nach Art der vorgeschilderten überprüfen darf, war vorliegend in der zweiten Instanz die Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen H. zu wiederholen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch – erneute – Vernehmung des Zeugen H. steht nicht fest, daß ein wie auch immer gearteter Gegenstand von dem bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW herabgefallen ist, auf der Fahrbahn zerschellte und gegen den klägerischen PKW prallte. Ebenso wie schon erstinstanzlich hat der Zeuge H. auch in der zweiten Instanz kundgetan, lediglich wahrgenommen zu haben, daß da ein Brocken auf welche Weise auch immer hochgeschleudert wurde, auf der Fahrbahn aufkam und in Richtung des klägerischen PKW flog. Daß der fragliche Gegenstand von dem LKW herabfiel, und zwar als der LKW gerade dabei gewesen sei, von der Deponie herkommend auf die Landstraße einzubiegen, mochte der Zeuge H. gerade nicht bestätigen. Auf ausdrückliche Nachfrage stellte er klar, daß der Einbiegevorgang des LKW, als es zu dem Schadensfall kam, längstens abgeschlossen gewesen sei. Auch mochte der Zeuge H. nicht bestätigen, daß der Vorfall sich im Bereich der Einmündung der Zuwegung zu der Deponie ereignet hätte. Vielmehr tat er auf Nachfrage unumwunden kund, daß er den von ihm gelenkten PKW nach dem Schadensereignis schätzungsweise 100–150 m vor der Einmündung angehalten habe, wobei er zuvor mit allenfalls 60 km/h unterwegs gewesen sei, weshalb entgegen den Annahmen des Erstgerichts auch nicht die Rede davon sein kann, der Vorfall habe sich ereignet, als der LKW im Bereich der Einmündung zu der Deponie gerade dabei gewesen sei, auf die Landstraße einzubiegen.

Steht nach den Bekundungen des Zeugen H. nicht fest, daß der klägerische PKW dadurch Schaden genommen habe, daß ein Gesteinsbrocken von dem LKW auf die Fahrbahn gefallen und von dort gegen den PKW geprallt sei, ist für eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG kein Raum. Daß die Ladung an einem Fahrzeug insbesondere gegen Herausfallen zu sichern ist, stellt eine straßenverkehrsrechtliche Selbstverständlichkeit dar. Fällt Ladung von einem Fahrzeug herunter und wird dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist in der Regel von einer vollen Haftung oder zumindest überwiegenden Haftung des Fahrzeugführers beziehungsweise Halters auszugehen, denen ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 32 Abs. 1 StVO anzulasten ist. Letzteres ändert indes nichts daran, daß deren Voraussetzungen von dem Anspruchsteller darzutun und zu beweisen sind. Diesen Beweis vermochte die Klägerin vorliegend, wie dargetan, nicht zu führen. Ob ein Gesteinsbrocken, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich von dem LKW heruntergefallen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Auf Grund der Unsicherheiten in den Bekundungen des Zeugen H. verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin.

Zu keiner Haftung der Beklagten gelangt man, wenn man mit dem Erstgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, der von dem Zeugen H. wahrgenommene Gesteinsbrocken sei von dem LKW von der Fahrbahn hochgeschleudert worden. Abgesehen davon, daß die Klägerin eben diesen Vortrag erst in der zweiten Instanz in Kenntnis der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gehalten hat, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, daß in der konkreten Situation ein wie auch immer gearteter Gesteinsbrocken von dem LKW tatsächlich hochgeschleudert wurde. Derlei konnte der Zeuge H. mangels entsprechender Wahrnehmungen ebenfalls nicht bestätigen. Zudem ist weder dargetan oder anderweit ersichtlich, daß es dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW möglich gewesen wäre, derlei zu vermeiden. Es ist aber anerkannt, daß bei einem Stein, welcher von einem eine normale Fahrbahn befahrenden Fahrzeug gegen ein anderes geschleudert wird, grundsätzlich von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen sei (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG, Rdnr. 25).

Der Klage vermag es schließlich aber auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, daß der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW zuvor die fragliche Erddeponie befahren haben soll. So wird zwar teilweise vertreten, daß eine Haftung dann in Betracht komme, wenn festzustellen sei, daß ein LKW beim Befahren unwegsamen Geländes mit dem Profil seiner Reifen einen Stein aufgenommen habe, der sodann beim Befahren öffentlichen Verkehrsraums gegen ein anderes Fahrzeug geschleudert worden sei (vgl. AG Regensburg, Urteil vom 03.03.2009 zu 7 C 3649/08). Eine Haftung sei aber dennoch ausgeschlossen, wenn zwar feststehe, daß der geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit der Fahrbewegung des gegnerischen Fahrzeugs stehe, indes nicht mehr aufzuklären sei, ob der schadensverursachende Gesteinsbrocken sich von dem LKW, insbesondere von dessen Reifen, gelöst habe oder aber von dem LKW lediglich beim Befahren der Fahrbahn aufgewirbelt worden sei (vgl. AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 zu 4 C 14/09). So liegt der Fall zur Überzeugung des Gerichts aber hier. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß der klageweise geltend gemachte Schaden untrennbar mit der Fahrbewegung des bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW zusammenhängt, kommt man nicht umhin zu konstatieren, daß selbst nach den Bekundungen des klägerischerseits benannten Zeugen H. nicht feststeht, ob der von diesem beobachtete Gesteinsbrocken sich von den Reifen oder anderen Fahrzeugteilen des LKW losgelöst habe oder aber von den Rädern des LKW von der Fahrbahn aufgewirbelt worden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dies bei der Beantwortung der Frage nach einer Einstandspflicht der Beklagten keineswegs dahinstehen. Die Klägerin beruft sich insoweit vergeblich auf das Urteil des LG Heidelberg vom 21.10.2011 zu 5 S 30/11). Diesem kann ebensowenig gefolgt werden wie der in dieselbe Richtung weisenden Entscheidung des LG Bonn vom 29.07.2004 zu 6 S 117/04. Wollte man bei einer Konstellation nach Art der hier interessierenden für die Annahme der Einstandspflicht es für zureichend erachten, daß jedenfalls eine der in Betracht kommenden Alternativen einschlägig sein müsse, anderenfalls es ja wohl kaum zu dem Schadenseintritt gekommen sein würde, setzte man sich dem Vorwurf der Beweislastverschiebung zu Lasten der Beklagten aus. Dieser obläge es nämlich, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Form der haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen, obwohl das tatsächlich oder vermeintlich haftungsbegründende Ereignis, welches es zu widerlegen gelte, gar nicht feststeht (vgl. AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009 zu 4 C 14/09). Daß ein in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer einen derart weit verstandenen Entlastungsbeweis regelmäßig nicht zu führen vermag, zeigt aber zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade der zur Entscheidung anstehende Fall.

Da der klageweise geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach zu verneinen war, kam es auf die zwischen den Parteien hinsichtlich der UPE-Aufschläge und der Unkostenpauschale umstrittene Anspruchshöhe streitentscheidend nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten beider Instanzen waren der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.698,10 EUR festgesetzt. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirken sich als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

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