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Haftung bei berührungslosem Verkehrsunfall – Haftung aus Betriebsgefahr

Ein folgenschwerer Verkehrsunfall auf der B … endete für den Lebensgefährten der Klägerin tödlich, obwohl es zu keiner direkten Kollision kam. Die Hinterbliebenen zogen vor Gericht, um Schadensersatz zu erstreiten, doch der Nachweis einer Haftung des beklagten Unfallgegners erwies sich als schwierig. Nun beschäftigte der Fall das Oberlandesgericht Koblenz.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 1178/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Urteil betrifft die Haftungsfrage bei einem berührungslosen Verkehrsunfall.
  • Es geht darum, wer für Schäden aufkommen muss, wenn ein Unfall ohne direkten Fahrzeugkontakt stattfindet.
  • Eine zentrale Schwierigkeit bestand darin, dass die Klägerinnen nicht beweisen konnten, dass der Unfall durch das Verhalten des Beklagten verursacht wurde.
  • Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Unfall nicht bewiesen wurde.
  • Besonders problematisch war der fehlende Nachweis, dass der Beklagte den Unfall durch eine zurechenbare Handlung verursacht hat.
  • Die Klägerinnen konnten keine ausreichenden Beweise für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs vorlegen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bei berührungslosen Unfällen der Beweis der Kausalität entscheidend für den Erfolg einer Klage ist.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Beweisführung in Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen.
  • Kläger müssen eindeutig nachweisen, dass das Verhalten des Beklagten ursächlich für den Unfall war, um Anspruch auf Schadensersatz zu haben.
  • Das Gericht bestätigte, dass in solchen Fällen die Betriebsgefahr allein nicht ausreicht, um eine Haftung zu begründen.

Berührungsloser Unfall: Wer haftet für die Folgen?

In unserer heutigen, hochmobilen Gesellschaft spielen Verkehrsunfälle leider eine zunehmende Rolle. Neben klassischen Unfällen, bei denen die beteiligten Fahrzeuge miteinander kollidieren, gibt es auch sogenannte berührungslose Unfälle. Dabei verursacht ein Fahrzeug einen Unfall, ohne dass es zu einer direkten Berührung mit einem anderen Fahrzeug kommt.

In solchen Fällen stellt sich oft die Frage nach der rechtlichen Haftung. Wer kommt für die entstandenen Schäden auf? Hier greift das Prinzip der Betriebsgefahr, das in den einschlägigen Gesetzen geregelt ist. Es besagt, dass der Betreiber eines Kraftfahrzeugs für Schäden aufkommen muss, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sind. Dieses Prinzip soll die Opfer von Verkehrsunfällen schützen und eine gerechte Entschädigung gewährleisten.

Im Folgenden werden wir einen konkreten Gerichtsfall zu diesem Thema näher betrachten und die rechtlichen Hintergründe erläutern.

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Ein berührungsloser Verkehrsunfall kann emotional belastend und rechtlich komplex sein. Sie fragen sich, wer für die entstandenen Schäden aufkommt und ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben könnten? Als erfahrene Rechtsberater in Verkehrsrecht verstehen wir Ihre Sorgen und Unsicherheiten. Unsere Expertise ermöglicht es uns, Ihre Situation präzise zu bewerten und klare Handlungsempfehlungen zu geben. Zögern Sie nicht und fordern Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung an – dieser Schritt kann entscheidend sein, um Ihre rechtlichen Herausforderungen effektiv zu bewältigen.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz


Berührungsloser Verkehrsunfall – Wer haftet für die Schäden?

Bei einem tragischen Unfall auf der B … kam es zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, bei dem der Lebensgefährte der Klägerin zu 1. ums Leben kam. Die Besonderheit: Es fand keine direkte Kollision zwischen dem Fahrzeug des Verstorbenen (im Folgenden „Klägerfahrzeug“ genannt) und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. statt. Trotzdem verlangten die Klägerinnen Schadensersatz vom Beklagten und zogen vor Gericht.

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Klägerinnen nicht beweisen konnten, dass der Beklagte zu 1. für den Unfall kausal verantwortlich war. Gegen dieses Urteil legten die Klägerinnen Berufung ein.

Kein Beweis für die Haftung des Beklagten

Der Senat des Oberlandesgerichts Koblenz schloss sich der Einschätzung des Landgerichts an. Bei einem berührungslosen Unfall muss für eine Haftung nach §7 Abs. 1 StVG nachgewiesen werden, dass sich eine vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr ausgewirkt hat und das Unfallgeschehen dadurch mitgeprägt wurde.

Die Zeugenaussagen ließen jedoch keinen sicheren Schluss zu, dass der Beklagte so weit in den Kreuzungsbereich einfuhr, dass es bei unveränderter Weiterfahrt des Klägerfahrzeugs zwangsläufig zu einer Kollision gekommen wäre. Auch war nicht erwiesen, dass sich das Beklagtenfahrzeug noch in Vorwärtsbewegung befand, als es vom Klägerfahrzeug wahrgenommen wurde.

Späte Reaktion des Klägerfahrzeugs ungeklärt

Ein Indiz war auch, dass die Spurzeichnung des Klägerfahrzeugs erst ca. 44m nach dem Brückenkopf einsetzte, wo sich der Unfall ereignete. Dies könnte zwar auf ein „spätes“ Reagieren auf das Einfahren des Beklagten in die Kreuzung hindeuten.

Allerdings ließ sich ebenso wenig ausschließen, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs unabhängig vom Fahrverhalten des Beklagten die Kontrolle verlor – sei es aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit. Letztlich konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beklagte durch sein Fahrverhalten ein unfallverursachendes „Signal“ setzte oder nicht.

Berufung zurückgewiesen

Da der kausale Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem tödlichen Unfall nicht nachgewiesen werden konnte, wies das OLG die Berufung der Klägerinnen zurück. Die Klage blieb erfolglos, weil das Klägerfahrzeug nicht beweisen konnte, dass der Unfall „bei dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeugs im Sinne des §7 StVG geschah.

Das Gericht regte daher die Rücknahme des Rechtsmittels an, um Gerichtsgebühren zu sparen. Weitere Unfallermittlungen erschienen nach über vier Jahren auch nicht erfolgversprechend.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass bei berührungslosen Verkehrsunfällen für eine Haftung nach §7 Abs. 1 StVG der Nachweis erforderlich ist, dass sich eine vom beklagten Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr unfallursächlich ausgewirkt hat. Allein die örtliche und zeitliche Nähe eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs zum Unfallgeschehen genügt hierfür nicht. Vielmehr muss der Geschädigte beweisen, dass ein dem Beklagten zurechenbarer Umstand kausal für den Unfall geworden ist, was vorliegend nicht gelang.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Berührungsloser Verkehrsunfall wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was ist ein berührungsloser Verkehrsunfall?

Ein berührungsloser Verkehrsunfall ist ein Ereignis im Straßenverkehr, bei dem es zu einem Schaden kommt, ohne dass eine physische Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern stattfindet. Typischerweise entsteht ein solcher Unfall, wenn ein Verkehrsteilnehmer aufgrund der Fahrweise eines anderen zu einer Ausweich- oder Abwehrreaktion gezwungen wird, die dann zu einem Unfall führt.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Motorradfahrer stürzt, weil er stark bremsen muss, um eine Kollision mit einem plötzlich die Spur wechselnden Auto zu vermeiden. Obwohl es keine direkte Berührung zwischen den Fahrzeugen gibt, kann der Unfall dem Fahrzeug zugerechnet werden, das die Spur gewechselt hat, wenn dessen Fahrweise als ursächlich für die Ausweichbewegung und den daraus resultierenden Schaden angesehen wird.

Für die rechtliche Bewertung eines berührungslosen Unfalls ist entscheidend, dass das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nachweislich zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Es reicht nicht aus, dass ein Fahrzeug lediglich in der Nähe des Unfallorts anwesend war. Vielmehr muss durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung ein konkreter Beitrag zur Entstehung des Schadens geleistet worden sein.

Die Haftung bei berührungslosen Unfällen wird oft durch die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs beeinflusst. Diese Betriebsgefahr beschreibt das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Wenn sich dieses Risiko in einem Unfall realisiert, kann dies zu einer Mithaftung des Fahrzeughalters führen, selbst wenn keine direkte Kollision stattgefunden hat.

Ein weiteres Beispiel: Ein Fahrradfahrer stürzt, weil er eine Vollbremsung einleitet, um eine Kollision mit einem sich nähernden Auto zu vermeiden. Auch hier kann der Schaden dem Fahrzeug zugerechnet werden, das die Vollbremsung ausgelöst hat, wenn dessen Fahrweise als ursächlich für die Reaktion des Fahrradfahrers angesehen wird.

Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle erfordert eine detaillierte Analyse der Umstände und des Verhaltens der beteiligten Verkehrsteilnehmer. Die Anforderungen an die Beweisführung sind hoch, da die bloße Anwesenheit am Unfallort nicht ausreicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zeigen, dass sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.


Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Haftung nach §7 Abs. 1 StVG erfüllt sein?

Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Vorschrift regelt die sogenannte Gefährdungshaftung, bei der der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden haftet, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

Zunächst muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Das bedeutet, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein muss. Diese Verletzung muss beim Betrieb des Fahrzeugs geschehen sein. Der Begriff „beim Betrieb“ ist weit auszulegen und umfasst nicht nur die Fortbewegung des Fahrzeugs, sondern auch Situationen, in denen das Fahrzeug verkehrsbeeinflussend ruht oder sich in einer verkehrsrelevanten Position befindet.

Ein berührungsloser Unfall liegt vor, wenn es zu einem Schaden kommt, ohne dass es zu einer direkten physischen Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern kommt. Ein Beispiel wäre, wenn ein Fahrzeug abrupt die Spur wechselt und ein anderes Fahrzeug daraufhin ausweichen muss und dabei gegen einen Baum fährt. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Fahrweise des ersten Fahrzeugs ursächlich für den Unfall war.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs spielt eine zentrale Rolle. Diese Gefahr besteht grundsätzlich immer, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist. Sie beschreibt die allgemeine Gefahr, die von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Bei der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG wird geprüft, ob sich diese Betriebsgefahr im konkreten Schadensfall realisiert hat. Das bedeutet, dass der Schaden durch die spezifischen Gefahren des Fahrzeugs verursacht worden sein muss.

Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ist möglich, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wie etwa Naturkatastrophen. Auch wenn das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann oder der Fahrer selbst den Schaden erlitten hat, greift die Haftung nicht.

Im Kontext eines berührungslosen Unfalls muss der Geschädigte nachweisen, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs den Unfall verursacht hat. Dies kann durch Zeugenaussagen, Unfallrekonstruktionen oder andere Beweismittel geschehen. Die Gerichte berücksichtigen dabei, ob das Verhalten des Fahrers des anderen Fahrzeugs eine typische Gefahrensituation geschaffen hat, die zum Unfall führte.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, dass ein Fahrzeug, das verkehrswidrig die Spur wechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausweichmanöver zwingt, haftbar gemacht werden kann, wenn dieses Manöver zu einem Unfall führt. Hierbei wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, das die Spur gewechselt hat, als ursächlich für den Unfall angesehen.

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist somit eine verschuldensunabhängige Haftung, die darauf abzielt, die Gefahren des Straßenverkehrs gerecht zu verteilen und Geschädigte zu schützen.


Wie wird der Kausalzusammenhang bei berührungslosen Unfällen nachgewiesen?

Der Kausalzusammenhang bei berührungslosen Unfällen wird durch die Verbindung zwischen dem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und dem daraus resultierenden Schaden nachgewiesen. Entscheidend ist, dass das Verhalten des anderen Fahrers nachweislich zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Es reicht nicht aus, dass ein Fahrzeug lediglich in der Nähe des Unfallorts war. Vielmehr muss durch die Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung ein konkreter Beitrag zur Entstehung des Schadens geleistet worden sein.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Autofahrer wechselt abrupt die Spur, wodurch ein Motorradfahrer stark bremsen muss und stürzt. Obwohl es keine physische Berührung zwischen den Fahrzeugen gibt, kann der Unfall dem Autofahrer zugerechnet werden, wenn dessen Fahrweise als ursächlich für die Ausweichbewegung und den daraus resultierenden Schaden angesehen wird.

Für den Nachweis des Kausalzusammenhangs sind verschiedene Beweismittel relevant. Zeugenberichte, Videoaufnahmen und Unfallrekonstruktionen können entscheidend sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis bei einem berührungslosen Unfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die zeigen, dass sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Es muss nachgewiesen werden, dass die Fahrweise des anderen Verkehrsteilnehmers eine unmittelbare Reaktion des Geschädigten ausgelöst hat, die zum Unfall führte.

Ein weiteres Beispiel: Ein Fahrradfahrer stürzt, weil er eine Vollbremsung einleitet, um eine Kollision mit einem sich nähernden Auto zu vermeiden. Auch hier kann der Schaden dem Fahrzeug zugerechnet werden, das die Vollbremsung ausgelöst hat, wenn dessen Fahrweise als ursächlich für die Reaktion des Fahrradfahrers angesehen wird.

Die Rechtsprechung berücksichtigt auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, die grundsätzlich immer dann gegeben ist, wenn sich ein Unfall im Straßenverkehr beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Diese Betriebsgefahr kann je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich hoch bewertet werden und zu einer Mithaftung führen. Der Anscheinsbeweis kann ebenfalls eine Rolle spielen, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen, die auf ein bestimmtes Verhalten hinweisen. Beispielsweise wird bei Auffahrunfällen oft vermutet, dass der Auffahrende nicht genügend Abstand gehalten hat.

Insgesamt ist die Beweisführung bei berührungslosen Unfällen komplex und erfordert eine detaillierte Analyse der Umstände sowie eine sorgfältige Sammlung und Bewertung von Beweismitteln.


Was versteht man unter der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs und wie wirkt sie sich auf die Haftung aus?

Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Vorschrift regelt die sogenannte Gefährdungshaftung, bei der der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden haftet, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

Zunächst muss eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Das bedeutet, dass durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein muss. Diese Verletzung muss beim Betrieb des Fahrzeugs geschehen sein. Der Begriff „beim Betrieb“ ist weit auszulegen und umfasst nicht nur die Fortbewegung des Fahrzeugs, sondern auch Situationen, in denen das Fahrzeug verkehrsbeeinflussend ruht oder sich in einer verkehrsrelevanten Position befindet.

Ein berührungsloser Unfall liegt vor, wenn es zu einem Schaden kommt, ohne dass es zu einer direkten physischen Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern kommt. Ein Beispiel wäre, wenn ein Fahrzeug abrupt die Spur wechselt und ein anderes Fahrzeug daraufhin ausweichen muss und dabei gegen einen Baum fährt. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Fahrweise des ersten Fahrzeugs ursächlich für den Unfall war.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs spielt eine zentrale Rolle. Diese Gefahr besteht grundsätzlich immer, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist. Sie beschreibt die allgemeine Gefahr, die von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Bei der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG wird geprüft, ob sich diese Betriebsgefahr im konkreten Schadensfall realisiert hat. Das bedeutet, dass der Schaden durch die spezifischen Gefahren des Fahrzeugs verursacht worden sein muss.

Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ist möglich, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wie etwa Naturkatastrophen. Auch wenn das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann oder der Fahrer selbst den Schaden erlitten hat, greift die Haftung nicht.

Im Kontext eines berührungslosen Unfalls muss der Geschädigte nachweisen, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs den Unfall verursacht hat. Dies kann durch Zeugenaussagen, Unfallrekonstruktionen oder andere Beweismittel geschehen. Die Gerichte berücksichtigen dabei, ob das Verhalten des Fahrers des anderen Fahrzeugs eine typische Gefahrensituation geschaffen hat, die zum Unfall führte.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, dass ein Fahrzeug, das verkehrswidrig die Spur wechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausweichmanöver zwingt, haftbar gemacht werden kann, wenn dieses Manöver zu einem Unfall führt. Hierbei wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, das die Spur gewechselt hat, als ursächlich für den Unfall angesehen.

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist somit eine verschuldensunabhängige Haftung, die darauf abzielt, die Gefahren des Straßenverkehrs gerecht zu verteilen und Geschädigte zu schützen.


Welche Beweismittel sind bei einem berührungslosen Verkehrsunfall relevant?

Bei einem berührungslosen Verkehrsunfall sind verschiedene Beweismittel relevant, um den Sachverhalt zu klären und die Kausalität nachzuweisen. Diese Beweismittel sind entscheidend, um die Haftung und die Schadensersatzansprüche zu bestimmen.

Zeugenaussagen spielen eine zentrale Rolle. Augenzeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, können wertvolle Informationen liefern. Ihre Aussagen helfen dabei, das Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu rekonstruieren und festzustellen, ob eine bestimmte Fahrweise ursächlich für den Unfall war. Beispielsweise kann ein Zeuge bestätigen, dass ein Fahrzeug abrupt die Spur gewechselt hat, was den Geschädigten zu einem Ausweichmanöver zwang.

Videoaufnahmen sind ebenfalls von großer Bedeutung. Dashcam-Aufnahmen oder Überwachungsvideos können den Unfallhergang objektiv dokumentieren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess zulässig sind, auch wenn sie datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen können. Diese Aufnahmen können zeigen, wie sich die beteiligten Fahrzeuge bewegt haben und ob ein bestimmtes Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen hat.

Gutachten von Unfallrekonstrukteuren sind oft unerlässlich. Ein Sachverständiger kann anhand von Spuren, Fahrzeugpositionen und anderen Indizien den Unfallhergang analysieren und rekonstruieren. Solche Gutachten sind besonders wichtig, wenn es keine direkten Zeugen gibt oder die Aussagen widersprüchlich sind. Sie bieten eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Beurteilung der Kausalität.

Unfallfotos können ebenfalls hilfreich sein. Bilder von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen und eventuellen Bremsspuren können den Hergang des Unfalls dokumentieren. Diese Fotos sollten möglichst unmittelbar nach dem Unfall gemacht werden, um den Zustand der Unfallstelle und die Position der Fahrzeuge festzuhalten.

Ein Beispiel verdeutlicht die Relevanz dieser Beweismittel: Ein Autofahrer wechselt abrupt die Spur, wodurch ein Motorradfahrer stark bremsen muss und stürzt. Zeugenberichte, Dashcam-Aufnahmen und ein Gutachten des Unfallrekonstrukteurs können gemeinsam belegen, dass das Spurwechselmanöver des Autofahrers die Notbremsung und den Sturz des Motorradfahrers verursacht hat.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises kann ebenfalls eine Rolle spielen. Dieser Beweisgrundsatz besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen eine bestimmte Ursache vermutet wird, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen. Bei einem berührungslosen Unfall kann der Anscheinsbeweis greifen, wenn ein typisches Fahrverhalten, wie ein riskantes Überholmanöver, zu einer Notbremsung und einem Unfall führt.

Insgesamt ist die Beweisführung bei berührungslosen Unfällen komplex und erfordert eine sorgfältige Sammlung und Bewertung der genannten Beweismittel. Nur so kann die Kausalität nachgewiesen und die Haftung geklärt werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Begründet eine Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Der Kläger muss nachweisen, dass der Schaden durch den Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten verursacht wurde.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge. Hier ist besonders relevant, wie die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu beurteilen ist.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Erlaubt das Berufungsgericht eine Berufung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hier bezieht sich das Gericht auf die fehlende Aussicht auf Erfolg der Berufung.
  • Beweislast (Grundsatz im Zivilprozessrecht): Der Kläger hat die Beweislast, dass der Beklagte für den Schaden verantwortlich ist. In diesem Fall konnten die Klägerinnen den erforderlichen Beweis nicht erbringen.
  • Betriebsgefahr (prinzipiell basiert auf §§ 7 und 17 StVG): Jedes Fahrzeug birgt eine Betriebsgefahr, die bei der Haftungsabwägung berücksichtigt wird, auch wenn kein direkter Kontakt stattgefunden hat. Die Betriebsgefahr des Klägers und des Beklagten muss bewertet werden.
  • Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 139 ZPO): Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Die Klägerinnen argumentieren, dass das Gericht diese Pflicht verletzt habe, indem es unbewiesene Tatsachen zugrunde gelegt habe.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (Indikator für Verschulden): Obwohl die genaue Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs nicht vollständig geklärt werden konnte, ist dies ein Indiz, das bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt wird.
  • Kausalitätsprinzip (rechtliche Bewertung von Ursache und Wirkung): Entscheidend für die Haftungsfrage ist, ob das Verhalten des Beklagten kausal für den Unfall war. In diesem Fall konnten die Klägerinnen die Kausalität nicht nachweisen.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1178/22 – Beschluss vom 10.01.2023

1. Der Senat beabsichtigt die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27.06.2022, Az. 11 O 397/21, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2023.

Gründe

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerinnen Ersatz des ihnen unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schadens – die Klägerin zu 1. teils auch aus auf sie übergegangenem Recht ihres bei dem Unfallereignis vom 21.10.2018 verstorbenen Lebensgefährten – verlangen. Die Klägerinnen haben nicht beweisen können, dass ein dem Beklagten zu 1. zurechenbarer Umstand für die Herbeiführung des zu dem tragischen Tod des Lebensgefährten der Klägerin zu 1 führenden Unfalls kausal geworden ist.

Soweit die Klägerinnen mit ihrer Berufung vor allem beanstanden, das Landgericht habe hier unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht Tatsachen zu Grunde gelegt, die nicht hinreichend bewiesen seien, insbesondere eine Geschwindigkeit des von dem verunfallten klägerischen Lebensgefährten gesteuerten Fahrzeugs (im Folgenden Klägerfahrzeug oder klägerisches Fahrzeug) von 120 km/h bei Beginn der Spurzeichnung angenommen, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Auf das Ausmaß der im Nachhinein nicht mehr vollständig aufklärbaren Geschwindigkeitsüberschreitung des „Klägerfahrzeugs“ in Annäherung an die Unfallörtlichkeit sowie im weiteren Verlauf des Bewegungsablaufs ist, wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird, für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts nicht in entscheidender Weise abzustellen.

Unstreitig hat im Zusammenhang mit der Entstehung des Schadensereignisses eine Berührung der im Zentrum der rechtlichen Bewertung stehenden beiden Fahrzeuge, des Beklagten- und Klägerfahrzeugs, vorliegend nicht stattgefunden. Zu einem unmittelbaren Kontakt der beiden Pkw, der in der Folge zu dem Ausbrechen des klägerischen Fahrzeugs geführt haben könnte, ist es unzweifelhaft nicht gekommen. Für die weitere Beurteilung des Sachverhalts ist daher von einem „berührungslosen Unfallgeschehen“ auszugehen. Dies vorausgeschickt, verkennt der Senat nicht, dass das Haftungsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen ist. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dabei hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig oder ordnungsgemäß verhalten hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 -, juris mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es aber, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (, Urteil BGH vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 unter II 1 a m.w.N.). Unverzichtbare Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist daher, dass die Betriebsgefahr des „haftenden“ Fahrzeuges für das Unfallereignis nachweisbar adäquat kausal geworden ist. Allein die körperliche Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeuges an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die rechtliche Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstanden.

So liegt der Fall aber hier. Die Klägerinnen haben vorliegend den von ihnen zu erbringenden Nachweis für die Herbeiführung des Unfallgeschehens „bei dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeugs im Sinne des o.g. Maßstabs nicht geführt. Bei berührungslosen Verkehrsunfällen ist, wie ausgeführt, Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das (nicht zwingend verkehrswidrige) Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners, hier des Lebensgefährten der Klägerin zu 1., beeinflusst hat (BGH a.a.O.). Allein das örtliche und zeitliche Zusammentreffen des Abkommens von der Fahrbahn des auf der Vorfahrtstraße befindlichen Lebensgefährten der Klägerin zu 1. und des sich mit seinem Fahrzeug in Abbiegeabsicht der Vorfahrtstraße nähernden Beklagten zu 1. reicht nicht aus, den erforderlichen Kausalzusammenhang für die Haftung bei einem ohne Berührung der Fahrzeuge stattfindenden Unfallgeschehen herzustellen.

Ausgehend von der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich ein solcher Zurechnungszusammenhang im vorliegenden Fall nicht mit der für die Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit feststellen.

Die im Beklagtenfahrzeug als Beifahrerin anwesende, das Unfallgeschehen unmittelbar beobachtende Zeugin …[A] hat klar und unmissverständlich bekundet: „Als mein Mann gerade angefahren war, etwas in den Fahrbahnbereich Fahrtrichtung …[Z], haben wir plötzlich von rechts ein Fahrzeug mit aus meiner Sicht überhöhter Geschwindigkeit kommen gesehen. Mein Mann ist stehen geblieben, er ist nicht weitergefahren, er wollte das Fahrzeug durchlassen. Mein Mann ist also im Fahrbahnbereich in Fahrtrichtung …[Z] stehen geblieben. Ich schätze, dass wir ca. bis etwa in Hälfte der Fahrtrichtung …[Z] vorgefahren waren. Wir standen noch in gerader Richtung, das Auto war noch nicht nach links, Fahrtrichtung …[Y] eingelenkt.“ (Bl. 39 d. e.A. 1. Instanz) [Hervorhebungen durch den Senat]. Folgt man der Darstellung der Zeugin …[A] besteht hiernach kein Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1. unmittelbar, nachdem er angesetzt hatte, auf die B … abzubiegen, sein Fahrzeug abbremste und es so zum Stillstand brachte, noch im Bereich der ersten, in Fahrtrichtung …[Z] führenden Fahrbahnhälfte. Der Zeuge …[B] hat in diesem Zusammenhang bekundet: „Er [gemeint ist der Beklagte zu 1.] ist aus meiner Sicht auf die B … herausgezogen bis in etwa Fahrbahnmitte. Ob dieser …[C] bereits über die Fahrbahnmitte hinaus gefahren war, oder noch auf der ersten Richtungsfahrbahn beim Überqueren vom Brückenbereich geblieben ist, kann ich heute nicht mehr sagen.“ (Bl. 37/38 d. e.A. 1. Instanz) [Anmerkung durch den Senat]. Weiter heißt es dann in der Aussage des Zeugen …[B]: „Ob der …[C] weiter in den Kreuzungsbereich über die Mittellinie hinaus auf die B … eingefahren ist, ob er stehen geblieben ist, oder ob er gar zurückgefahren ist in den Bereich der Brücke, hierzu kann ich keine Angaben machen.“ (Bl./38 d. e.A. 1. Instanz). Auch die Aussage des Zeugen …[B] lässt damit nicht die hinreichend sichere Feststellung zu, der Beklagte zu 1. sei bereits so weit in den Kreuzungsbereich hineingefahren, dass es bei einer, ohne die Änderung der Fahrtrichtung fortgesetzten Fahrt des Lebensgefährten der Klägerin zu 1. unweigerlich zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen wäre. Ebensowenig kann ihr entnommen werden, dass sich das Beklagtenfahrzeug in (Vorwärts-)Bewegung befand, als es vom Lebensgefährten der Klägerin zu 1. wahrgenommen wurde.

Nun verkennt der Senat nicht, dass ein solches, eine Kollision heraufbeschwörendes Fahrverhalten des Beklagten zu 1. nicht zwingend Voraussetzung für die Annahme eines kausalbegründenden Betriebsvorgangs ist; auch ein die tatsächliche Verkehrssituation verkennendes Fahrverhalten des Lebensgefährten der Klägerin zu 1. hätte geeignet sein können, die Ursächlichkeit im Rahmen eines berührungslosen Unfallgeschehens zu bejahen. Die hier bestehende Sachlage kann aber auch nicht dahin zu Lasten des vermeintlichen „Schädigers“, des Beklagten zu 1., gewertet werden, dass dieser entgegen der die Klägerseite treffenden Darlegungs- und Beweislast nunmehr gehalten wäre zu beweisen, dass sein Fahrverhalten keinen Einfluss auf das Fahrmanöver des tödlich verunglückten Lebensgefährten der Klägerin zu 1. hatte. Und hier fügt sich auch die von dem Landgericht angeführte, von den Klägerinnen indes nicht zutreffend bewertete Tatsache ein, wonach der Kfz-Sachverständige …[D] in dem von der Staatsanwaltschaft Trier zu dem Aktenzeichen 8044 Js 36161/18 eingeholten schriftlichen Gutachten, welches das Landgericht und auch der Senat zu Beweiszwecken beigezogen haben (§ 411a ZPO), festgestellt hat, dass die Spurzeichnung beider Hinterräder des „Klägerfahrzeugs“ erst ca. 44 m nach dem Brückenkopf auf dem linken Sektor der rechten Fahrspur einsetzte. Zwar lässt dieser Umstand nicht den zwingenden Schluss zu, dass nicht auch das vermeintliche Einfahren des Beklagten zu 1. Anlass für eine solche „späte“ Reaktion des Lebensgefährten der Klägerin zu 1. sein konnte; andererseits kann aber auch ein gänzlich von dem Fahrverhalten des Beklagten zu 1. unabhängiger Kontrollverlust des Lebensgefährten der Klägerin zu 1. über sein Fahrzeug infolge sonstiger dem Beklagten zu 1. nicht zurechenbarer Umstände, etwa aufgrund der sowohl von der Zeugin …[A] als auch von dem Zeugen …[B] als äußerst hoch eingeschätzten Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs oder infolge schlichter Unaufmerksamkeit als Unfallursache dabei nicht ausgeschlossen oder auch nur als fernliegend betrachtet werden. Nicht anders sind auch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen …[D] zu werten, der insoweit festgestellt hat: „Ob Herr …[A] das unfallverursachende Signal setzte oder ob ein Fahrfehler zur plötzlichen Richtungsänderung mit Spurzeichnung nach links in Richtung Bordstein und Brückengeländer führte, kann auf Basis jener derzeit verfügbaren Indizienlage nicht beurteilt werden.“ (Bl. 11 d. Gutachtens zu dem Aktenzeichen 8044 Js 36161/18 der Akte der Staatsanwaltschaft Trier). Kann aber, wie im vorliegenden Fall, bei der Schadensbegründung im Rahmen eines berührungslos stattgefundenen Unfallgeschehens nicht einmal die kausalbegründende Signalwirkung des Fahrverhaltens des „Unfallgegners“ mit der für dessen Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, so fehlt es an dem von dem „Geschädigten“ zu beweisenden Tatbestandsmerkmal, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ des im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Bereich des Unfallgeschehens anwesenden „gegnerischen Fahrzeugs“ entstanden ist.

Nachdem die Möglichkeit weiterer unfalltechnischer Ermittlungen im Hinblick auf den konkreten Verlauf des Unfallgeschehens – insbesondere nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als vier Jahren – nicht erkennbar ist und diesbezügliche Umstände auch von den Parteien nicht vorgetragen werden, lässt sich der Hergang nicht in einer die geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen begründenden Weise dergestalt rekonstruieren, dass die Ursachenkette auf ein – durchaus auch verkehrsgemäßes – Fahrverhalten des Beklagten zu 1. zurückgeführt werden könnte. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerinnen verspricht in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht legt nach allem die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 50. 000,00 € festzusetzen.

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