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Unfallverursachung durch Müllfahrzeug – Nachweis

Ungeklärte Fragen im Fall des 88-jährigen Radfahrers: Warum das LG Karlsruhe die Klage abwies

Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 6 O 260/18) steht ein 88-jähriger Radfahrer, der behauptet, von einem Müllentsorgungsfahrzeug überrollt und schwer verletzt worden zu sein. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht musste klären, ob tatsächlich ein Verkehrsunfall zwischen dem Radfahrer und dem Müllfahrzeug stattgefunden hat. Die Hauptproblematik lag in der Beweisführung: Der Kläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass seine Verletzungen durch das Müllfahrzeug verursacht wurden.

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Schwierigkeiten bei der Beweisführung

Unfallverursachung durch Müllfahrzeug - Nachweis
Ungeklärte Schuld: Das Fehlen eindeutiger Beweise führt zur Abweisung der Klage eines 88-jährigen Radfahrers. Ein Beispiel für die entscheidende Rolle der Beweisführung in Verkehrsunfallverfahren. (Symbolfoto: Krzysztof Pazdalski /Shutterstock.com)

Der Kläger war auf einer Straße unterwegs, auf der auch das Müllentsorgungsfahrzeug tätig war. Da die Fahrbahn durch das Müllfahrzeug verengt war, wollte der Kläger absteigen und stürzte dabei. Er wurde mit mehreren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Der Kläger behauptete, der Müllwagen sei über ihn hinweggefahren, was zu seinen Verletzungen führte. Allerdings konnte er keine klaren Erinnerungen an den Unfallhergang vorbringen, was die Beweisführung erschwerte.

Zeugenaussagen und Gutachten

Das Gericht zog eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hinzu und führte eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Müllfahrzeugs und eine Zeugin angehört. Ein unfallanalytisches Gutachten wurde ebenfalls eingeholt. Trotz dieser umfangreichen Beweisaufnahme konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Müllwagen den Kläger tatsächlich berührt oder überrollt hat.

Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger den Nachweis für einen Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Verletzungen nicht erbringen konnte. Daher wurden weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz zugesprochen. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil basierte auf den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 823, 249, 253 BGB und § 286 ZPO, die die Beweislast und die Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts regeln.

Auswirkungen und Konsequenzen

Dieses Urteil zeigt, wie entscheidend die Beweisführung in Verkehrsunfallfällen ist, insbesondere wenn es um die Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die Interpretation von Beweismitteln geht. Es unterstreicht die Bedeutung einer klaren und nachvollziehbaren Darstellung des Unfallhergangs für die rechtliche Beurteilung. Ohne ausreichende Beweise bleibt der Ausgang eines solchen Rechtsstreits ungewiss, und die Klage hat wenig Aussicht auf Erfolg.

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Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 6 O 260/18 – Urteil vom 02.10.2020

Orientierungssatz

Stürzt ein sehr alter Radfahrer (hier: 88 Jahre alt), der in Angesicht eines Müllentsorgungsfahrzeugs von seinem Fahrrad absteigen möchte, vor dem Müllfahrzeug von seinem Rad, und wird dicht an dem LKW-Reifen aufgefunden, ist dadurch noch nicht der Nachweis eines Verkehrsunfalls zwischen dem Radfahrer und dem Müllentsorgungsfahrzeug erbracht. Dies gilt insbesondere, wenn der Fahrradfahrer später nur noch verschwommene Erinnerungen an den Unfall hat und nichts Näheres zu dem Sturz vortragen kann.


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem angeblichen Unfall mit einem Müllentsorgungsfahrzeug.

Am 18.04.2018 fuhr der 88-jährige Kläger, damals wohnhaft in der M – straße 5 in R., mit seinem Fahrrad in der M – straße. In dieser Straße arbeitete der Beklagte Ziffer 1 als Fahrer eines Müllentsorgungsfahrzeugs, Lkw, Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen PF – XXX, deren Halter die Beklagte Ziffer 2 ist und welches bei der Beklagten Ziffer 3 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte Ziffer 1 war mit der Aufnahme von Mülltonnen beschäftigt. Da die Fahrbahn durch das Müllentsorgungsfahrzeug verengt war, wollte der Kläger von seinem Fahrrad absteigen. Beim Absteigen stürzte er auf die Straße.

Der Kläger wurde in das städtische Klinikum K. verbracht und vom 18.04. bis zum 21.04.2018 stationär behandelt. In der Notfallambulanz wurden bei ihm eine Gehirnerschütterung, eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur rechts, Prellungen im Mittelgesicht, multiple Riss- und Schürfwunden im Gesicht, Prellung der Schulter rechts und links, sowie Prellung des Thorax rechts diagnostiziert. Vom 23.04. bis zum 02.05.2018 befand er sich in einer Rehabilitation.

Der Kläger trägt vor:

Er sei direkt vor den Müllwagen gestürzt. Dies habe für sich allein zu keinerlei Schaden geführt, da er einen Fahrradhelm trug und geschützt gewesen sei. Plötzlich habe er gehört, wie der unmittelbar vor ihm stehende Müllwagen anfuhr, wobei er mehrfach laut aufschrie, um dem Führer des Wagens zu bedeuten, dass er sich unmittelbar vor diesem Fahrzeug befände. Infolge Unachtsamkeit sei der Beklagte Ziffer 1 angefahren, habe den Kläger zweimal mit dem Müllfahrzeug überrollt und ihm dadurch schwerste Verletzungen insbesondere am Kopf und am rechten Oberkörper zugefügt. Am Müllfahrzeug seien Blutspritzer an der vorderen linken Beleuchtungseinheit, Eindellungen am Kennzeichen und weitere Kratzer am Fahrzeug vorhanden, die ebenso wie die Lage des Klägers unmittelbar vor dem Fahrzeug den Nachweis für die Berührung und das Überrollen erbrächten.

Durch den Unfall habe er eine Gehirnerschütterung, eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur rechts, Prellungen im Mittelgesicht, multiple Riss- und Schürfwunden im Gesicht, Prellungen der Schulter links und rechts, sowie Prellung des Thorax rechts und Steißbein- und Oberschenkelinnenbrüche erlitten, weshalb der stationäre Aufenthalt im städtischen Klinikum Karlsruhe notwendig gewesen sei. Durch das Anfahren mit dem Müllfahrzeug seien sowohl das Fahrrad, als auch der Fahrradhelm, sowie Jacke, Hose und seine Brille zerstört worden. Infolge seines Unfalls habe seine pflegebedürftige Ehefrau in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. Wegen des Unfalls sei eine selbstständige Eigenversorgung nicht mehr möglich. Seit dem Unfall könne er keine Treppen laufen, weshalb die elterliche Wohnung aufgelöst werden musste und er sich nunmehr in einem Pflegeheim befinde. Der materielle Schaden belaufe sich auf insgesamt 18.632,15 €, an Schmerzensgeld sei ein Betrag von mindestens 10.000,00 € angemessen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.632,15 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit 25.08.2018 sowie außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.04.2018 gegen 13:20 Uhr auf der M – straße in R. entstanden ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, eine Haftung komme aus keinem Rechtsgrund in Betracht, da der Fahrer des Lkw mit seinem Fahrzeug den zuvor gestürzten Kläger nicht berührt habe.

Das Gericht hat in dem vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren am 19.12.2018 Hinweise zum behaupteten Unfallgeschehen und den Vorverletzungen des Klägers gegeben. Am 16.02.2019 hat der Kläger nach Aufforderung des Gerichts eine eidesstattliche Versicherung zum Unfallgeschehen sowie den Verletzungsfolgen abgegeben. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2020 angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. und durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens, welches durch den Sachverständigen Dipl. Ing. K. mündlich erstattet wurde.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K. – X Js YY/18 – war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Beklagten haften dem Kläger nicht für ein Geschehen vom 18.04.2018 auf der M – straße in R.. Dem Kläger stehen weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 823, 249, 253 BGB) zu, da der Kläger den Nachweis dafür, dass der Beklagte Ziffer 1 ihn mit dem Müllfahrzeug „überrollt“ oder berührt hat, bzw. die vom Kläger behaupteten Verletzungen durch den Beklagten Ziffer 1 verursacht wurden, nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) geführt hat.

1. Der damals 88-jährige Kläger ist beim Befahren der M – straße in R. mit seinem Fahrrad und dem Versuch, von diesem Fahrrad abzusteigen, unstreitig vor dem stehenden Müllentsorgungsfahrzeug, welches der Beklagte Ziffer 1 fuhr und bediente, gestürzt. Der gesamte Hergang dieses Sturzes, die Lage des Klägers zum Müllentsorgungsfahrzeug, die sich aus dem Sturz ergebenden Folgen, das Verhalten des Beklagten Ziffer 1, die Bewegung des Müllfahrzeugs, ob es also überhaupt zu einer Berührung zwischen dem Kläger und dem Müllfahrzeug durch eine Bewegung dieses Fahrzeugs gekommen ist, steht demgegenüber zwischen den Parteien im Streit.

2. Ob es zwischen den Parteien zu einem Unfall gekommen ist, dh ein Verhalten des Beklagten Ziffer 1 die Verletzungen des Klägers verursacht hat, bemisst sich am Maßstab des § 286 ZPO. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteile vom 18.04.1977 – VIII ZR 286/75 – VersR 1977, 721; vom 9.05.1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758; vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07 –, Rn. 8, juris, VersR 2008, 1133).

a. Nach diesen Maßgaben ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass sich ein von dem Beklagten Ziffer 1 verursachter Unfall mit dem Kläger und den daraus behaupteten Unfallfolgen ereignet hat. Bereits der Hergang des Sturzes des Klägers von seinem Fahrrad bleibt für das Gericht ebenso im Unklaren, wie der Umstand, ob und wie der Kläger vor, an oder unter den Lkw gekommen sein soll. Die Angaben des Klägers seit dem 18.04.2018, die vorgelegten Arztunterlagen, die beigezogene Ermittlungsakte, die Lichtbilder und die Angaben der Zeugin E. vermochten dem Gericht keine maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zu vermitteln, die für das Gericht für das Gutachten des Sachverständigen als erwiesen zu berücksichtigen waren.

aa. Der Kläger beschränkt sich in der Klageschrift auf den Vortrag, er habe sich mit seinem Fahrrad in der Gegenrichtung des noch stehenden Lkw bewegt, wegen des Müllwagens von seinem Fahrrad absteigen wollen und sei beim Absteigen direkt vor den Müllwagen gestürzt, was für sich allein zu keinerlei Schaden geführt habe. Wo er mit dem Fahrrad in der Straße anhielt, dh von seiner Blickrichtung aus mittig oder eher links oder rechts, frontal zum Müllfahrzeug oder schräg stehend, wie weit er von dem Müllwagen entfernt stand, als er das Absteigen begann, ob der Sturz am Anfang des Absteigevorgangs begann, dh in dem Moment als er zum Stehen kam, oder später, wie er abstieg, das heißt nach links oder rechts, wie er dann stürzte, das heißt zu welcher Seite, wie er aufschlug, das heißt ob zuerst mit dem Oberkörper oder mit dem Kopf, ob er beim Absteigen mit den Beinen rechts und links der Fahrradmittelstange des vom Kläger benutzten Damenfahrrads (vgl. Lichtbild Nr. 6 der Ermittlungsakte) in diese Stange stürzte und dann umkippte, wird nicht dargelegt.

bb. Diese sehr knappe Darstellung des Fahrradsturzes lässt sich in Einklang bringen mit den sehr allgemeinen und auch lückenhaften Erklärungen des Klägers gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte hat der Kläger am 15.05.2018, mithin ca 4 Wochen nach dem streitgegenständlichen Ereignis im Seniorenwohnheim R. gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, dass er nur noch verschwommene Erinnerungen an den Unfall habe. Er habe mit dem Fahrrad vom Einkaufen nach Hause gewollt, als er das Müllfahrzeug bei der Arbeit sah und sich entschloss, von seinem Fahrrad abzusteigen und den Rest des Weges zu Fuß zu gehen. Beim Absteigen sei er „dann wohl gestürzt und direkt vor den Müllwagen gefallen…. Wie genau ich hingefallen bin und wie mein Fahrrad auf der Straße lag, weiß ich nicht mehr. Dann hörte ich, wie der Müllwagen angefahren ist und habe laut geschrien. Ob mich der Müllwagen noch berührt hat, weiß ich nicht mehr.“

Im Hinblick auf diese Erklärung des Klägers kurz nach dem Unfall ist die Behauptung in der Klageschrift nicht nachvollziehbar, der Sturz habe für sich allein zu keinerlei Schaden geführt. Der Kläger hatte dazu kurze Zeit nach dem Unfall keine Erinnerung bzw. gab ohne Zuordnung zu Sturz oder Müllwagen lediglich an, dass er an Verletzungen Hämatome und eine Steißbeinfraktur erlitten habe; seit 2 Jahren müsse er Gehschienen an beiden Beinen tragen, um überhaupt gehen zu können, da beide Kniegelenke kaputt sind. Ob der Kläger diese Gehschienen beim Einkaufen und anschließenden Fahrradfahren und dem Sturz getragen hat, lässt sich den Unterlagen ebenso nicht entnehmen.

cc. Aus dem vorliegenden Befundbericht des Städtischen Klinikums vom 18.04.2020 ist bei der Anamnese, erhoben als Eigenanamnese, aufgeführt, dass der Kläger „am Bordstein sitzend von einem anfahrenden Müllwagen am rechten Oberkörper und Kopf angefahren wurde“. Da es sich um eine Eigenanamnese handelt, müssten diese Angaben vom Kläger stammen. Sie stimmen jedoch mit keiner der Angaben des Klägers, weder aus der Klageschrift, oder mit Ermittlungsakte noch den weiteren Angaben des Klägers überein.

dd. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zur Glaubhaftmachung des Unfallhergangs am 28.01.2019 durch das Gericht aufgefordert, führte der Kläger in seiner Erklärung vom 16.02.2019 lediglich aus, er habe plötzlich unter dem Lastauto in Fahrtrichtung gelegen, als der Fahrer plötzlich angefahren und ihm über den Kopf gefahren sei bzw. an der rechten Seite des Kopfes angefahren wurde, er dann wie am Spieß geschrien habe, woraufhin der Fahrer stoppte und rückwärts über seinen Kopf fuhr, weshalb er am Ohr stark verletzt wurde und auch über dem Auge stark geblutet habe.

Zu dem vorangegangenen Anhalten mit dem Fahrrad, dem Absteigevorgang und den Sturz vom oder mit dem Fahrrad erklärte der Kläger nichts. Entgegen den Angaben gegenüber der Polizei erinnerte sich der Kläger nunmehr jedoch an ein Überfahren seines Kopfes durch den Müllwagen bzw. Berührungen.

ee. In der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2020 durch das Gericht befragt, hatte der Kläger wiederum sehr ungenaue und lückenhafte Erinnerungen, die zur Überzeugung des Gerichtes auch von Rückschlüssen aus seinen Verletzungen und der Zuweisung der Ursache und Schuld an den Verletzungen zu Lasten des Beklagten Ziffer 1 geprägt waren.

Er schilderte, dass er am Kopf angefahren worden sei und nicht wisse, ob er bei seinen zweimaligen Befragungen das richtig gesagt habe. Wahrscheinlich sei er vorher hingefallen und habe längs unter dem Auto gelegen, als das Rad des Müllwagens ihm über den Kopf gefahren sei. Auch auf nochmalige Nachfrage des Gerichtes nach den Einzelheiten des Hergangs, Geschwindigkeit, Strecke die gefahren wurde, erklärte der Kläger lediglich, dass er wahrscheinlich umgefallen sei. Er habe unter dem Müllwagen gelegen, gebrüllt und sich gefragt, woher das Auto plötzlich kam. Auf gerichtlichen Vorhalt seiner Aussage vor der Polizei vom 15.05.2018 äußerte der Kläger, dass diese Aussage so richtig sein könne, er wisse es aber nicht mehr so genau. Gleiches erklärte er zum gerichtlichen Vorhalt der Eigenanamnese im Bericht des Städtischen Klinikums. Nach dem Sturz sei er jedoch noch nicht am Kopf verletzt gewesen. Nach dem Sturz sei er aber nicht bei klaren Sinnen gewesen. Hätte er nicht geschrien, so wäre der Lkw angefahren. Er habe vor dem rechten Reifen des Lkw gelegen.

ff. Der Beklagte Ziffer 1 konnte bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung keine Angaben darüber machen, auf welche Art und Weise sich der Kläger dem Müllfahrzeug genähert hatte, wo und wie dieser mit oder vom Fahrrad stürzte und wo der Kläger und sein Fahrrad auf der Straße lagen. Wegen eines Schreis habe er im Spiegel etwas Schwarzes mittig vor dem Wagen liegen sehen; vorwärts angefahren sei er jedoch nicht, sondern sofort 10 bis 20 cm rückwärts gefahren. Nach seinem Aussteigen habe er den Kläger parallel zur Straße liegen sehen, den Kopf mittig und die Beine nach links ausgerichtet. Den Abstand zur Stoßstange schätzte er mit ein bis eineinhalb Metern. Das Fahrrad habe noch zwischen den Beinen des Klägers gelegen.

Damit hat der Beklagte Ziffer 1 den vom Kläger behaupteten Anstoß bzw. ein Überfahren nicht bestätigt. Klare Angaben machte er lediglich zur Position des Klägers.

gg. Die Zeugin E. erklärte in ihrer Vernehmung, den Hergang des Unfalls von der Terrasse ihres Hauses aus nicht gesehen zu haben und erläuterte dies anhand einer Skizze. Sie habe den Müllwagen zwar bei seiner Arbeit gesehen, dann jedoch aus dem Blick verloren. Erst durch einen Schrei, nicht erkennend ob von einem Tier oder Menschen, wurde die Zeugin auf das Geschehen aufmerksam. Da sie von ihrem Standort aus nichts erkennen konnte, die Sicht war ihr verdeckt, lief sie aus dem und um das Haus in die M – straße, da sie als Ersthelferin helfen wollte. Nach bis zu zwei Minuten nach dem Schrei sei sie am Müllwagen angekommen und habe den Kläger mit Helm und seinem Fahrrad direkt vor der Motorhaube liegen sehen. An die Lage des Fahrrads hatte sie keine Erinnerung. Der Kopf des Klägers habe etwa mittig, ggf. leicht links gelegen, der Körper aus ihrer Sicht nach rechts. Wie weit der Kläger von den Reifen des Lkw entfernt lag, vermochte die Zeugin nicht anzugeben, jedenfalls nicht an den Reifen, sondern vor dem Lkw. Sie habe den Kläger beruhigen wollen, der immer wieder gesagt habe, „er ist über mich drübergefahren“. Die Zeugin hat dann mit dem Kläger ein erstversorgendes Gespräch geführt, welches auch von der zu versorgenden Ehefrau handelte. Am Kopf hatte der Kläger an der Stirn eine blutende Wunde, den Fahrradhelm hat die Zeugin dem Kläger nicht abgenommen. Auf gerichtlichen Vorhalt der Aussage der Zeugin in der Ermittlungsakte, wonach nach der Aufzeichnung des Polizeibeamten die Zeugin erklärt habe, dass sie den Schrei hörte und den Kläger „unmittelbar vor dem Lkw, ca. 1 Meter entfernt“ habe liegen sehen, machte die Zeugin deutlich, dass das kein einheitlicher Zusammenhang gewesen sei. Der Kopf des Klägers habe für sie auch unmittelbar an der Motorhaube gelegen. Eine Bewegung des Müllwagens habe sie nur bei dessen Rangieren gesehen, als sie den Lkw noch habe beobachten können, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Schrei und auch nicht bis zu oder nach 2 Minuten später, als sie aus ihrem Haus laufend an dem Müllwagen ankam.

Die Zeugin konnte damit ebenso keine ergiebigen Angaben zum Ablauf des Fahrradsturzes machen, wie zur konkreten Lage des Klägers unmittelbar nach dem Sturz im Abstand vor, an oder unter dem Lkw oder zum Verhalten bzw. Bewegungen des Lkw oder des Klägers nach dem Sturz bis zu ihrem bis zu 2 Minuten späteren Eintreffen. Ihre Angaben zur Lage des Klägers als sie hinzukam als mittig vor dem Lkw mit Körper in Lkw-Fahrtrichtung links stimmen insoweit mit den Erklärungen des Beklagten Ziffer 1 überein.

hh. Ebenso unergiebig ist die Aussage des Zeugen A. aus der beigezogenen Ermittlungsakte, die das Gericht urkundenbeweislich verwertet hat, nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung für diese Instanz auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet haben.

b. Ebenso hat der aus einer Vielzahl von Verfahren dem Gericht bekannte und zuverlässige Sachverständige mit seinen glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts keine Feststellungen darüber treffen können, wie der Kläger sich am 18.04.2018 die im Städtischen Klinikum K. festgestellten Verletzungen zugezogen hat, das heißt, dass es überhaupt zu einer von dem Beklagten Ziffer 1 verursachten Berührung des mit seinem Fahrrad vor dem stehenden Müllwagen gestürzten Kläger und dem von dem Beklagten Ziffer 1 gefahrenen Müllwagen selbst gekommen ist. Der Sachverständige hat die Angaben des Beklagten Ziffer 1 und der Zeugin E. zur Position des Klägers als mit dem Kopf mittig und damit entfernt von den Reifen bestätigt.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass aus technischer Sicht anhand der vorhandenen Spuren sicher festgestellt werden könne, dass ein Kontakt zwischen dem Kläger und der linken Frontscheinwerfereinheit bzw. deren Umfeld des Lkw nicht stattgefunden habe. Aus den vorhandenen Blutspuren auf der Fahrbahn 30 bis 40 cm von der Front des Lkw entfernt ergebe sich, dass der Kläger mit seinem Kopf etwa im fahrbahnmittleren Bereich und zwar etwa direkt vor der Frontmitte des Lkw zum Liegen gekommen sei. Es sei aus technischer Sicht nachvollziehbar, dass der Kläger quer bzw. schräg mit den Beinen gesehen in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung nach rechts zeigend zum Liegen kam. Die Spuren am Lenker des Fahrrads könnten aus technischer Sicht nicht dem Lkw zugeordnet werden. Ein Kontakt des Kopfes des Klägers mit dem linken oder rechten vorderen Reifen des Lkw sei ebenso nicht erfolgt. Es bestehe aus technischer Sicht die nicht ausschließbare aber auch nicht belegbare Möglichkeit, dass der Lkw mit seinem frontmittleren Bereich über den Kopf des Klägers geraten sei. Wenn man nur die Angabe der Zeugin E. in ihrer Vernehmung mit einem Abstand von ca. 1 cm mit der Streckenangaben des Beklagten Ziffer 1 zu einer Rückwärtsfahrt von 10 bis 20 cm verknüpfe, dann wäre davon auszugehen, dass der Frontbereich des Lkw etwa 10 oder knapp 10 bis knapp 20 cm über den Kopf des Klägers geraten sei. Allerdings müsse hier berücksichtigt werden, dass die Liegeposition des Kopfes anhand des Blutbildes nicht 1 cm vor der Stoßstange, sondern 30 bis 40 cm davon entfernt betragen habe. Wenn dieser Umstand mit der Angabe der Zeugin verknüpft werde, dann müsste der Lkw um 30 bis 40 cm zurückbewegt worden sein. Wenn man dann davon ausginge, dass lediglich die Unterseite des frontmittleren Bereichs am Stoßfängerverkleidungsteil den Kläger berührt habe, dann gelte der Abstand zwischen dem Fahrbahnniveau und dieser Unterseite in Verbindung mit der Kopfgröße zu berücksichtigen, sodass dann allenfalls ein streifender Kontakt nachvollziehbar sei.

Wenn entsprechend der Frage des Klägervertreters davon ausgegangen werde, dass die Zeugin E. eine Wippbewegung gesehen habe, die dann während der Rückwärtsbewegung stattgefunden habe, dann sei davon auszugehen, dass sich der Vorbau durch diese Wippbewegung also durch diese Bremsung zunächst nach oben bewege. Es werde dann zu einer Abstandvergrößerung kommen, weshalb im weiteren Verlauf dann davon auszugehen sei, dass eine eher kontaktfreiere wenig drückendere Belastung auf den Kläger vorliege. Anders sehe es aus, wenn eine Vorwärtsbewegung im gebremsten Fahrzustand vorliege, da dann der Vorbau einfedere und es zu einem geringeren Abstand zwischen dem Stoßstangenunterteil und der Fahrbahnoberfläche gekommen wäre. Wenn entsprechend der weiteren Angabe der Zeugin E. in der Ermittlungsakte jedoch ein Abstand von einem Meter vorgelegen habe, dann sei davon auszugehen, dass entweder die Rückwärtsanfahrstrecke des Lkw größer war oder wenn man dies verknüpfe mit der Rückwärtsanfahrstrecke, welche der Beklagte Ziffer 1 in seiner Anhörung mit 10 bis 20 cm angegeben habe, dass dann kein Kontakt stattgefunden habe.

c. Der vom Klägervertreter angeregten Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Behauptung, dass die Verletzungen von dem Kontakt mit dem Lkw herrührten, war aus oben dargestellten Gründen nicht nachzugehen. Für das Beweismaß des § 286 ZPO genügt nicht die Möglichkeit, dass Verletzungen des Klägers nicht nur aus einem Sturz des Klägers mit seinem Fahrrad herrühren können, sondern auch aus einem Kontakt mit dem streitgegenständlichen Müllentsorgungsfahrzeug. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, dass der Sturz vom Fahrrad zu keinerlei Verletzung geführt habe und die Verletzungen aufgrund des Anfahrens durch das Müllfahrzeug entstanden seien finden schon in den Ausführungen des Klägers gegenüber der Polizei, in seiner eidesstattlichen Versicherung und in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2020 keinerlei Stütze. Auch das unfallanalytische Gutachten führte nicht zu dem Nachweis einer Berührung eines sich bewegenden Lkw mit dem zuvor vom oder mit dem Fahrrad gestürzten Kläger. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Hinweis 19.12.2018 ausgeführt hat, können die von den behandelnden Ärzten am 18.04.2018 festgestellten Verletzungen einer Gehirnerschütterung, von Prellungen und Frakturen auch mit dem Sturz eines 88 -Jährigen vom Fahrrad auf eine Straße erklärt werden. Dies umso mehr, wenn – wie vorliegend – die Umstände des Anhaltens, Absteigens und Sturzes vom Fahrrad nicht dargelegt wurden und auch während des Prozesses ungeklärt blieben. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers, der Sturz vom Fahrrad habe zu keinerlei Verletzungen geführt, für das Gericht eine ersichtlich „ins Blaue hinein“ abgegebene Behauptung.

d. Zusammenfassend ergibt sich daraus Folgendes: Der Beklagte Ziffer 1 hat eine Berührung des Klägers mit dem Lkw verneint. Die Zeugin E. hat der Niederschrift des Polizeibeamten vom 18.04.2018 widersprochen und anhand der in der mündlichen Verhandlung gefertigten Skizze nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie den Fahrradsturz und das anschließende Geschehen weder gesehen haben kann und auch bis zu ihrer Ankunft am Ort bis zu zwei Minuten später auch nicht gesehen hat.

Das Gericht legt die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde. An der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen zu zweifeln hat das Gericht keinen Anlass; Gründe für Zweifel haben die Parteien auch nicht vorgetragen und sind auch nicht sonst ersichtlich. Aus diesen Erläuterungen des Sachverständigen ergibt sich für das Gericht, dass kein Vorderrad des Lkw den Kläger bzw. seinen Kopf „überrollt“ oder berührt haben kann. Alle Ausführungen des Sachverständigen auf Nachfragen des Klägervertreters beruhen auf dessen Mutmaßungen bzw. Annahmen, die aus den verschiedensten Aussagen wie in einer „Rosinenpickerei“ herausgesucht und von dem Klägervertreter als feststehend zugrunde gelegt werden.

Wie bereits oben dargelegt, hat schon der Kläger keine konkreten Erinnerungen an den gesamten Vorgang, seine Angaben sind widersprüchlich und von Rückschlüssen geprägt. Für das Gericht nachvollziehbar ist die Angst des Klägers, nach dem Sturz und einer daraus resultierenden Benommenheit ggf. sogar kurzen Bewusstlosigkeit in seiner Nähe einen Lkw zu hören und sogar ggf. mit dessen hohen Umrissen wahrzunehmen, von dem er befürchten musste, ihn zu überfahren. Diese Bedrohung und die sich daraus ergebende Angst verbunden mit den erlittenen Verletzungen, von denen er mangels Erinnerung an das Fahrradsturzgeschehen davon ausging, dass sie der Lkw verursacht habe, mag in ihm die Vorstellung hat reifen lassen, dass nicht sein könne, was nicht sein darf. Grundlage einer Verurteilung der Beklagten kann indes diese Überzeugung des Klägers nicht sein.

3. Die Beklagten haften auch nicht allein für den Sturz des Klägers von seinem Fahrrad auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249, 253 BGB.

Der Kläger hat Verletzungen durch den Sturz vom Fahrrad nicht „beim Betrieb“ des streitgegenständlichen Müllentsorgungsfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG erlitten. Ein Schaden ist bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des BGH, Urteile vom 5.07.1988 – VI ZR 346/87 -, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19.04.1988 – VI ZR 96/87 -, VersR 1988, 641; vom 06.06.1989 – VI ZR 241/88 -, BGHZ 107, 359, 366; vom 03.07.1990 – VI ZR 33/90 -, VersR 1991, 111, 112; vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 -, VersR 2008, 656; vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 -, BGHZ 192, 261, vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12 -, VersR 2013, 599; vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14 –, Rn. 5 – 6, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Lkw stand auf der Fahrbahn und der Beklagte Ziffer 1 entsorgte Müll, als sich der Kläger mit seinem Fahrrad näherte und – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung – diesen Müllwagen in der Annäherung ca. 10 Sekunden lang sehen konnte. Dass der Kläger beim Anhalten und Absteigen vom Fahrrad stürzte, ist durch den Kläger selbst verursacht und liegt auch in seinem alleinigen Verantwortungsbereich. Zwar will die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG „alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen“ (BGH, aaO.). Vorliegend ist jedoch bei der gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen des Klägers nicht durch das Müllentsorgungsfahrzeug (mit)geprägt worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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